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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art14 Abs4 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/09/0119 E 22. März 2023 RS 2 (hier ohne die letzten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Nach § 72 Abs. 1 LDG 1984 wird der Eintritt der Verjährung sowohl durch die Erlassung einer Disziplinarverfügung nach § 100 LDG 1984 wie auch durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 92 LDG 1984 innerhalb von (Z 1 legcit.) sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder (Z 2 legcit.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, ausgeschlossen. Der Gesetzgeber stellt beim Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfrist nach § 72 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde" ab. Dabei hat der Bundesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG) offen gelassen, welche Behörde dies ist, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt (vgl. VwGH 19.10.2005, 2004/09/0111). Zudem wurde mit der Errichtung der Bildungsdirektionen den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eröffnet, Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion zu übertragen, aber auch Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechts der Lehrer, insbesondere auch Aufgaben auf dem Gebiet des Disziplinarrechts durch Gesetz auf andere Organe zu übertragen (Art. 113 Abs. 4 und 5 B-VG). Anders als nach § 96 BDG 1979, wonach Disziplinarbehörden die Dienstbehörden und die Bundesdisziplinarbehörde sind, findet sich im LDG 1984 aus den dargelegten kompetenzrechtlichen Gründen bundesgesetzlich eine solche Definition nicht (siehe § 2 LDG 1984, wonach Dienstbehörden [einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden] jene Behörden sind, die zur Ausübung der Diensthoheit hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind).Nach Paragraph 72, Absatz eins, LDG 1984 wird der Eintritt der Verjährung sowohl durch die Erlassung einer Disziplinarverfügung nach Paragraph 100, LDG 1984 wie auch durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 92, LDG 1984 innerhalb von (Ziffer eins, legcit.) sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder (Ziffer 2, legcit.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, ausgeschlossen. Der Gesetzgeber stellt beim Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfrist nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde" ab. Dabei hat der Bundesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG) offen gelassen, welche Behörde dies ist, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt vergleiche VwGH 19.10.2005, 2004/09/0111). Zudem wurde mit der Errichtung der Bildungsdirektionen den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eröffnet, Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion zu übertragen, aber auch Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechts der Lehrer, insbesondere auch Aufgaben auf dem Gebiet des Disziplinarrechts durch Gesetz auf andere Organe zu übertragen (Artikel 113, Absatz 4 und 5 B-VG). Anders als nach Paragraph 96, BDG 1979, wonach Disziplinarbehörden die Dienstbehörden und die Bundesdisziplinarbehörde sind, findet sich im LDG 1984 aus den dargelegten kompetenzrechtlichen Gründen bundesgesetzlich eine solche Definition nicht (siehe Paragraph 2, LDG 1984, wonach Dienstbehörden [einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden] jene Behörden sind, die zur Ausübung der Diensthoheit hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090028.L01Im RIS seit
11.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024