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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Vergütung nach § 32 EpiG nur für einen konkret eingetreten Verdienstentgang aus einem bereits bestehenden selbständigen oder unselbständigen Erwerb vorsieht, nicht aber einen Anspruch auf "Schadenersatz" für jeglichen entgangenen Gewinn schuf. Zudem hegt der VwGH keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, sind doch Personen in einem aufrechten Arbeitsverhältnis in einer relevant anderen Position als solche außerhalb eines solchen. Der insoweit ungleiche Sachverhalt bedarf daher auch keiner gleichartigen Behandlung (VfGH 6.10.2021, E 221/2021; VfGH 30.6.2022, G 279/2021).Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Vergütung nach Paragraph 32, EpiG nur für einen konkret eingetreten Verdienstentgang aus einem bereits bestehenden selbständigen oder unselbständigen Erwerb vorsieht, nicht aber einen Anspruch auf "Schadenersatz" für jeglichen entgangenen Gewinn schuf. Zudem hegt der VwGH keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, sind doch Personen in einem aufrechten Arbeitsverhältnis in einer relevant anderen Position als solche außerhalb eines solchen. Der insoweit ungleiche Sachverhalt bedarf daher auch keiner gleichartigen Behandlung (VfGH 6.10.2021, E 221/2021; VfGH 30.6.2022, G 279/2021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090020.L06Im RIS seit
11.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024