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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/09/0070 B 23. April 2021 RS 1Stammrechtssatz
Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpidemieG 1950 setzt - ausgehend vom klaren Wortlaut dieser mit der Novelle BGBl. Nr. 702/1974 in Kraft getretenen und seither unverändert gebliebenen Norm - voraus, dass der Anspruchswerber (bzw. im Revisionsfall deren Arbeitnehmer, vgl. § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950) gemäß §§ 7 oder 17 EpidemieG 1950 abgesondert worden ist (ein Bescheid nach § 17 EpidemieG 1950 ist auch Voraussetzung für die Erstattung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 legcit.).Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpidemieG 1950 setzt - ausgehend vom klaren Wortlaut dieser mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974, in Kraft getretenen und seither unverändert gebliebenen Norm - voraus, dass der Anspruchswerber (bzw. im Revisionsfall deren Arbeitnehmer, vergleiche Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950) gemäß Paragraphen 7, oder 17 EpidemieG 1950 abgesondert worden ist (ein Bescheid nach Paragraph 17, EpidemieG 1950 ist auch Voraussetzung für die Erstattung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, legcit.).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090020.L01Im RIS seit
11.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024