Index
L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/09/0138 E 17. Dezember 2013 RS 7 (hier nur der erste Halbsatz)Stammrechtssatz
Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten gehört zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre (Hinweis E 25. Juni 1992, 92/09/0084). Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090006.L02Im RIS seit
11.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024