RS Vwgh 2024/6/19 Ro 2023/03/0012

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Veröffentlicht am 19.06.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §59 Abs1
TKG 2003 §12a
TKG 2003 §8 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. TKG 2003 § 12a gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 12a gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 4 TKG 2003 ("Dem durch ein Mitbenutzungsrecht Belasteten ist eine angemessene Abgeltung zu leisten.") ist kein Grund dafür ersichtlich, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG ein Entgelt für die - tatsächlich bereits erfolgte - Mitbenutzung der Infrastruktur der Revisionswerberin (Netzbereitstellerin) zu leisten wäre und damit deren Mitbenutzung für den davor liegenden Zeitraum unentgeltlich erfolgen sollte (vgl. dazu VwGH 25.6.2008, 2007/03/0211). Ein derartiges Ergebnis lässt sich auch nicht mit den vom BVwG herangezogenen Erwägungen begründen, wonach beide Parteien erst im Beschwerdeverfahren entsprechend mitgewirkt hätten. Da es sich bei der Entgeltregelung um einen wesentlichen Bestandteil der Anordnung und damit um einen untrennbaren Teil des angefochtenen Erkenntnisses handelt (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0233), war das angefochtene Erkenntnis daher (zur Gänze) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 8, Absatz 4, TKG 2003 ("Dem durch ein Mitbenutzungsrecht Belasteten ist eine angemessene Abgeltung zu leisten.") ist kein Grund dafür ersichtlich, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG ein Entgelt für die - tatsächlich bereits erfolgte - Mitbenutzung der Infrastruktur der Revisionswerberin (Netzbereitstellerin) zu leisten wäre und damit deren Mitbenutzung für den davor liegenden Zeitraum unentgeltlich erfolgen sollte vergleiche dazu VwGH 25.6.2008, 2007/03/0211). Ein derartiges Ergebnis lässt sich auch nicht mit den vom BVwG herangezogenen Erwägungen begründen, wonach beide Parteien erst im Beschwerdeverfahren entsprechend mitgewirkt hätten. Da es sich bei der Entgeltregelung um einen wesentlichen Bestandteil der Anordnung und damit um einen untrennbaren Teil des angefochtenen Erkenntnisses handelt vergleiche VwGH 19.12.2013, 2011/03/0233), war das angefochtene Erkenntnis daher (zur Gänze) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030012.J06

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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