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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 4 TKG 2003 ("Dem durch ein Mitbenutzungsrecht Belasteten ist eine angemessene Abgeltung zu leisten.") ist kein Grund dafür ersichtlich, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG ein Entgelt für die - tatsächlich bereits erfolgte - Mitbenutzung der Infrastruktur der Revisionswerberin (Netzbereitstellerin) zu leisten wäre und damit deren Mitbenutzung für den davor liegenden Zeitraum unentgeltlich erfolgen sollte (vgl. dazu VwGH 25.6.2008, 2007/03/0211). Ein derartiges Ergebnis lässt sich auch nicht mit den vom BVwG herangezogenen Erwägungen begründen, wonach beide Parteien erst im Beschwerdeverfahren entsprechend mitgewirkt hätten. Da es sich bei der Entgeltregelung um einen wesentlichen Bestandteil der Anordnung und damit um einen untrennbaren Teil des angefochtenen Erkenntnisses handelt (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0233), war das angefochtene Erkenntnis daher (zur Gänze) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 8, Absatz 4, TKG 2003 ("Dem durch ein Mitbenutzungsrecht Belasteten ist eine angemessene Abgeltung zu leisten.") ist kein Grund dafür ersichtlich, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG ein Entgelt für die - tatsächlich bereits erfolgte - Mitbenutzung der Infrastruktur der Revisionswerberin (Netzbereitstellerin) zu leisten wäre und damit deren Mitbenutzung für den davor liegenden Zeitraum unentgeltlich erfolgen sollte vergleiche dazu VwGH 25.6.2008, 2007/03/0211). Ein derartiges Ergebnis lässt sich auch nicht mit den vom BVwG herangezogenen Erwägungen begründen, wonach beide Parteien erst im Beschwerdeverfahren entsprechend mitgewirkt hätten. Da es sich bei der Entgeltregelung um einen wesentlichen Bestandteil der Anordnung und damit um einen untrennbaren Teil des angefochtenen Erkenntnisses handelt vergleiche VwGH 19.12.2013, 2011/03/0233), war das angefochtene Erkenntnis daher (zur Gänze) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030012.J06Im RIS seit
18.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024