Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 2003 §12aRechtssatz
Nach § 8 Abs. 4 TKG 2003 sind bei der Festlegung einer Abgeltung jedenfalls die Kosten für die Errichtung der mitbenutzten Anlage einschließlich der Akquisitionskosten, die laufenden Betriebskosten und die mit der Mitbenutzung verbundenen sonstigen Kosten sowie die Marktüblichkeit von Entgelten angemessen zu berücksichtigen. Folglich können individuelle Umstände, wie das provisorische Erscheinungsbild der Anlage oder die schwierige Vergleichbarkeit mit den zur Ermittlung eines marktüblichen Entgelts herangezogenen Standorten und Einrichtungen, bei der Festlegung der Höhe des Entgelts miteinbezogen werden, sie vermögen aber nicht einer angemessenen Berücksichtigung der Marktüblichkeit des Entgelts überhaupt entgegenzustehen. Das BVwG hat bei der Festlegung der Höhe des Entgelts durch die gänzliche Außerachtlassung der Marktüblichkeit des Entgelts seinen für die Ausgestaltung der Mitbenutzungsbedingungen bestehenden Ermessensspielraum überschritten.Nach Paragraph 8, Absatz 4, TKG 2003 sind bei der Festlegung einer Abgeltung jedenfalls die Kosten für die Errichtung der mitbenutzten Anlage einschließlich der Akquisitionskosten, die laufenden Betriebskosten und die mit der Mitbenutzung verbundenen sonstigen Kosten sowie die Marktüblichkeit von Entgelten angemessen zu berücksichtigen. Folglich können individuelle Umstände, wie das provisorische Erscheinungsbild der Anlage oder die schwierige Vergleichbarkeit mit den zur Ermittlung eines marktüblichen Entgelts herangezogenen Standorten und Einrichtungen, bei der Festlegung der Höhe des Entgelts miteinbezogen werden, sie vermögen aber nicht einer angemessenen Berücksichtigung der Marktüblichkeit des Entgelts überhaupt entgegenzustehen. Das BVwG hat bei der Festlegung der Höhe des Entgelts durch die gänzliche Außerachtlassung der Marktüblichkeit des Entgelts seinen für die Ausgestaltung der Mitbenutzungsbedingungen bestehenden Ermessensspielraum überschritten.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030012.J04Im RIS seit
18.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024