RS Vwgh 2024/6/19 Ro 2023/03/0012

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Veröffentlicht am 19.06.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §12a
TKG 2003 §8 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. TKG 2003 § 12a gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 12a gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 8 Abs. 4 TKG 2003 sind bei der Festlegung einer Abgeltung jedenfalls die Kosten für die Errichtung der mitbenutzten Anlage einschließlich der Akquisitionskosten, die laufenden Betriebskosten und die mit der Mitbenutzung verbundenen sonstigen Kosten sowie die Marktüblichkeit von Entgelten angemessen zu berücksichtigen. Folglich können individuelle Umstände, wie das provisorische Erscheinungsbild der Anlage oder die schwierige Vergleichbarkeit mit den zur Ermittlung eines marktüblichen Entgelts herangezogenen Standorten und Einrichtungen, bei der Festlegung der Höhe des Entgelts miteinbezogen werden, sie vermögen aber nicht einer angemessenen Berücksichtigung der Marktüblichkeit des Entgelts überhaupt entgegenzustehen. Das BVwG hat bei der Festlegung der Höhe des Entgelts durch die gänzliche Außerachtlassung der Marktüblichkeit des Entgelts seinen für die Ausgestaltung der Mitbenutzungsbedingungen bestehenden Ermessensspielraum überschritten.Nach Paragraph 8, Absatz 4, TKG 2003 sind bei der Festlegung einer Abgeltung jedenfalls die Kosten für die Errichtung der mitbenutzten Anlage einschließlich der Akquisitionskosten, die laufenden Betriebskosten und die mit der Mitbenutzung verbundenen sonstigen Kosten sowie die Marktüblichkeit von Entgelten angemessen zu berücksichtigen. Folglich können individuelle Umstände, wie das provisorische Erscheinungsbild der Anlage oder die schwierige Vergleichbarkeit mit den zur Ermittlung eines marktüblichen Entgelts herangezogenen Standorten und Einrichtungen, bei der Festlegung der Höhe des Entgelts miteinbezogen werden, sie vermögen aber nicht einer angemessenen Berücksichtigung der Marktüblichkeit des Entgelts überhaupt entgegenzustehen. Das BVwG hat bei der Festlegung der Höhe des Entgelts durch die gänzliche Außerachtlassung der Marktüblichkeit des Entgelts seinen für die Ausgestaltung der Mitbenutzungsbedingungen bestehenden Ermessensspielraum überschritten.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030012.J04

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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