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16/01 MedienNorm
AVG §56Rechtssatz
Zur Frage der zur Feststellung der Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG 2012 zuständigen Behörde genügt es auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach bei Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm jene Behörde zur Erlassung eines Bescheides als zuständig anzusehen ist, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 25.5.2023, Ra 2021/05/0066, 0067, mwN). Im vorliegenden Fall ist dies unzweifelhaft die KommAustria, kommt ihr doch nach § 1 Abs. 2 BVG MedKF-T 2012 iVm § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 12 KOG 2001 die Kontrolle der Bekanntgabepflicht und etwa nach § 3 MedKF-TG 2012 die Veröffentlichung der Bekanntgaben, die Nachfristsetzung bei Unterbleiben einer Bekanntgabe etc. zu.Zur Frage der zur Feststellung der Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG 2012 zuständigen Behörde genügt es auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach bei Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm jene Behörde zur Erlassung eines Bescheides als zuständig anzusehen ist, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 25.5.2023, Ra 2021/05/0066, 0067, mwN). Im vorliegenden Fall ist dies unzweifelhaft die KommAustria, kommt ihr doch nach Paragraph eins, Absatz 2, BVG MedKF-T 2012 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, KOG 2001 die Kontrolle der Bekanntgabepflicht und etwa nach Paragraph 3, MedKF-TG 2012 die Veröffentlichung der Bekanntgaben, die Nachfristsetzung bei Unterbleiben einer Bekanntgabe etc. zu.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030141.L11Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024