RS Vwgh 2024/6/19 Ra 2023/03/0141

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Veröffentlicht am 19.06.2024
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Index

16/01 Medien
16/01 Presseförderung
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
BVG MedKF-T 2012 §1 Abs2
KOG 2001 §1 Abs3
KOG 2001 §2 Abs1 Z12
MedKF-TG 2012 §2
MedKF-TG 2012 §3

Rechtssatz

Zur Frage der zur Feststellung der Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG 2012 zuständigen Behörde genügt es auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach bei Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm jene Behörde zur Erlassung eines Bescheides als zuständig anzusehen ist, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 25.5.2023, Ra 2021/05/0066, 0067, mwN). Im vorliegenden Fall ist dies unzweifelhaft die KommAustria, kommt ihr doch nach § 1 Abs. 2 BVG MedKF-T 2012 iVm § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 12 KOG 2001 die Kontrolle der Bekanntgabepflicht und etwa nach § 3 MedKF-TG 2012 die Veröffentlichung der Bekanntgaben, die Nachfristsetzung bei Unterbleiben einer Bekanntgabe etc. zu.Zur Frage der zur Feststellung der Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG 2012 zuständigen Behörde genügt es auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach bei Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm jene Behörde zur Erlassung eines Bescheides als zuständig anzusehen ist, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 25.5.2023, Ra 2021/05/0066, 0067, mwN). Im vorliegenden Fall ist dies unzweifelhaft die KommAustria, kommt ihr doch nach Paragraph eins, Absatz 2, BVG MedKF-T 2012 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, KOG 2001 die Kontrolle der Bekanntgabepflicht und etwa nach Paragraph 3, MedKF-TG 2012 die Veröffentlichung der Bekanntgaben, die Nachfristsetzung bei Unterbleiben einer Bekanntgabe etc. zu.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030141.L11

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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