RS Vwgh 2024/6/19 Ra 2023/03/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
16/01 Medien
16/01 Presseförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
B-VG Art126a
MedKF-TG 2012 §2
MedKF-TG 2012 §4

Rechtssatz

Der VfGH entscheidet im Verfahren nach Art. 126a B-VG nicht abstrakt über die Kompetenzen des Rechnungshofes, sondern stellt lediglich dessen Befugnisse in einem konkreten Streitfall (in der Regel eine konkrete Prüfungshandlung im Rahmen der Gebarungsprüfung) fest. Die Frage, ob es sich beim betroffenen Rechtsträger um einen solchen im Sinne des Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 B-VG oder einen sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger handelt, bildet somit auch in einem solchen Verfahren lediglich eine Vorfrage, und nicht die allgemein, und damit auch für andere Fälle bindend zu entscheidende Hauptfrage. Damit ist eine Behörde bzw. ein VwG in einem Verfahren zur Feststellung der Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG 2012 weder befugt, gemäß § 38 AVG das Verfahren bis zu einer Entscheidung des VfGH nach Art. 126a B-VG auszusetzen, noch rechtlich an die einer solchen Entscheidung zugrundeliegende Qualifikation des Rechtsträgers durch den VfGH gebunden.Der VfGH entscheidet im Verfahren nach Artikel 126 a, B-VG nicht abstrakt über die Kompetenzen des Rechnungshofes, sondern stellt lediglich dessen Befugnisse in einem konkreten Streitfall (in der Regel eine konkrete Prüfungshandlung im Rahmen der Gebarungsprüfung) fest. Die Frage, ob es sich beim betroffenen Rechtsträger um einen solchen im Sinne des Artikel 126 b, Absatz eins,, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins,, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz eins,, 3, 4 und 9 und Artikel 127 b, Absatz eins, B-VG oder einen sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger handelt, bildet somit auch in einem solchen Verfahren lediglich eine Vorfrage, und nicht die allgemein, und damit auch für andere Fälle bindend zu entscheidende Hauptfrage. Damit ist eine Behörde bzw. ein VwG in einem Verfahren zur Feststellung der Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG 2012 weder befugt, gemäß Paragraph 38, AVG das Verfahren bis zu einer Entscheidung des VfGH nach Artikel 126 a, B-VG auszusetzen, noch rechtlich an die einer solchen Entscheidung zugrundeliegende Qualifikation des Rechtsträgers durch den VfGH gebunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030141.L10

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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