Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde der M-OHG in E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. November 1994, Zl. GZ. 316.108/2-III/A/2a/94, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. November 1994 wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Jänner 1993, betreffend Abweisung der Berufung gegen die Genehmigung einer Betriebsanlage und Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides, behoben und die Sache zur neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Berufungsbescheides an die Behörde zweiter Instanz zurückverwiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 20. Mai 1986 die Erweiterung ihrer Betriebsanlage (Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines Kaffeehauses) in E durch Errichtung eines 45 m2 großen Verkaufslokales mit Sitzgelegenheiten für 25 Personen, einen Eisaufbereitungsraum sowie mehrerer Nebenräume samt Maschinen mit einer Anschlußleistung von insgesamt 10 KW, einen Schanigarten auf öffentlichem Grund mit Sitzplätzen für weitere 25 Personen sowie mehrere PKW-Abstellplätze unmittelbar westlich dieses Schanigarten beantragt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin das beantragte Betriebszeitende auf 22.00 Uhr eingeschränkt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 3. September 1987 sei die Errichtung der genannten Gastgewerbebetriebsanlage gemäß § 77 GewO 1973 unter gleichzeitigem Vorbehalt der Betriebsbewilligung und Anordnung eines Probebetriebes unter Auflagen genehmigt worden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 25. März 1988 habe der Landeshauptmann von Niederösterreich die erstinstanzliche Genehmigung gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Der Landeshauptmann habe seine Entscheidung mit dem Fehlen eines technischen und medizinischen Sachverständigengutachtens über die eingewendeten Lärmbelästigungen der Nachbarn, insbesondere die Ermittlung des Umgebungslärms und der betriebskausalen Geräusche begründet. Nach Einholung eines Lärmgutachtens der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt und der bereits genannten Einschränkung der Betriebszeit auf 22.00 Uhr durch die Beschwerdeführerin sowie "einer 9-zeiligen amtsärztlichen Stellungnahme" vom 20. Juni 1991 habe die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf in der Folge mit Bescheid vom 15. Jänner 1992 neuerlich die in Rede stehende Betriebsanlagengenehmigung erteilt. Die dagegen eingebrachte Berufung des Nachbarn Edwin N. habe der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 21. Jänner 1993 abgewiesen. Dagegen habe Edwin N. neuerlich Berufung erhoben und zwar mit der Begründung, der angefochtenen Entscheidung liege weder ein geeignetes lärmtechnisches Gutachten noch ein solches eines medizinischen Sachverständigen zugrunde. Insbesondere seien die Schallpegelmessungen nicht an der exponiertesten Stelle erfolgt, da die Wohnung des Berufungswerbers der Betriebsanlage weit näher liege, als der dem lärmtechnischen Gutachten zugrundeliegende Meßpunkt der Familie H. Darüber hinaus seien die Lärmmessungen der Umweltschutzanstalt laut ihrem Gutachten bei Regen und Gewitter durchgeführt worden.
In der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 18. August 1986 sei die Entfernung der Wohnung der Anlagennachbarn Walter und Johanna H. mit 60 m, jene des Anlagennachbarns Edwin N. mit 40 m und jene der Familie D. mit 25 m zur Betriebsanlage festgestellt worden. Der lärmtechnische Amtssachverständige habe daher eine unangesagte Immissionsmessung bei allen drei Nachbarn zur Feststellung der betriebskausalen Schallpegelimmissionen sowie der Umgebungsgeräuschsituation gefordert. In der Folge sei das lärmtechnische Gutachten des Dr. Sch. vom 26. September 1986 samt Ergänzung eingeholt worden, welchem jedoch laut Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 21. April 1987 die für ein Lärmgutachten essentiellen Angaben über den Grundgeräuschpegel und Spitzenwertangaben gefehlt hätten. Das Fehlen dieser Ermittlungsergebnisse habe letztendlich den Grund für die bereits zitierte genehmigungsbehebende Entscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. März 1988 gebildet. Die in der Folge durch die Niederösterreichische Umweltschutzanstalt durchgeführten Lärmmessungen hätten sich ausschließlich auf die benachbarte Familie H. konzentriert, wobei auch dieses Gutachten das Wohnhaus der Familie N. und der Familie D. als der Betriebsanlage näher liegend bezeichnen würde, als jenes der Familie H. Eine Begründung, warum die Schallpegelmessungen dennoch beim Nachbarn H. durchgeführt worden seien, sei diesem Gutachten der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt vom 2. Oktober 1989 nicht zu entnehmen. Auch der lärmtechnische Amtssachverständige sei in seiner darauf aufbauenden Stellungnahme vom 11. Juni 1991 auf diese Problematik nicht eingegangen, sondern er habe die Messwerte bloß als "weit unter dem Grenzwert" liegend bezeichnet. Das daraufhin eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 20. Juni 1991 habe folgenden Wortlaut: "Aufgrund des Sachverhaltes und des Gutachtens des Sachverständigen vom 11. Juni 1991 wird festgestellt, daß für den Betrieb (der Beschwerdeführerin) bei Einhaltung der Betriebszeiten und bei Aufrechterhaltung des Schallhindernisses um den Schanigarten es zu keiner wesentlichen Erhöhung des Grundgeräuschpegels gekommen ist und die derzeitigen Messungen einen Wert unter dem Grenzwert ergaben. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß es bei Einhaltung obiger Auflagen zu keinerlei Einwirkungen auf die Anrainer kommen wird, die eine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung darstellen". Da die Behörde zweiter Instanz in Verkennung der Notwendigkeit, bei Beurteilung der Lärmimmissionen den exponiertesten und daher jenen Nachbarn zu berücksichtigen, der dem Lärm am meisten ausgesetzt ist, sämtliche Beurteilungen hinsichtlich der Lärmimmissionen ohne weitere Begründung - und trotz entgegenstehender Forderung des lärmtechnischen Sachverständigen vom 23. Februar 1987 - nicht auf jene Nachbarn bezogen habe, die der Betriebsanlage am nächsten gelegen seien, seien die diesbezüglichen Ermittlungen derart mangelhaft, daß sie - im Hinblick auf den exponiertesten Nachbarn - zur Gänze zu wiederholen seien. Darauf aufbauend werde (erstmals) ein schlüssiges medizinisches Amtssachverständigengutachten einzuholen sein, welches vorerst in seinem Befund die genauen Kriterien für Gesundheitsgefährdungen und Beeinträchtigungen des Wohlbefindens durch Lärm darzulegen und in seinem gutächtlichen Teil die darauf aufbauenden schlüssigen Ableitungen für den konkreten Fall zu enthalten habe. Zusammenfassend zeige sich also, daß im gegenständlichen Fall der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden sei, daß die neuerliche Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung zur Sachverhaltsklärung umumgänglich sei, weshalb die angefochtene Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Sache zur Durchführung dieser Ermittlungen an die Behörde zweiter Instanz zu verweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht verletzt, bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen und behördlichen Auflagen eine Bewilligung für den Gewerbebetrieb in der Betriebsanlage zu erhalten". Sie bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, die Auffassung der belangten Behörde, das Verfahren bedürfe der Ergänzung durch weitere Untersuchungen und durch Einholung eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens, sei unrichtig. Vielmehr hätten die Unterinstanzen ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, dessen Ergebnisse "so klar" seien, daß die Durchführung weiterer Messungen und Begutachtungen "als kostspieliger, jedoch von vorneherein nutzloser Aufwand anzusehen wären, weil das Ergebnis mit Sicherheit keine Änderung erfahren würde". Der "ursprüngliche Bewilligungsbescheid" vom 3. September 1987 habe auf der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1988 basiert und somit "den betriebskausalen Lärm in die Beurteilung einzubeziehen" gehabt. Damals habe auch noch kein Schallhindernis zwischen dem Schanigarten und der Straße bestanden. Damals habe der medizinische Amtssachverständige festgestellt, daß bei Einhaltung der vom lärmtechnischen Sachverständigen vorgeschriebenen Auflagen keine unmittelbare Gefährdung der Anrainer, sondern nur eine Belästigung im zumutbaren Ausmaß zu erwarten sei. In diesem Bescheid habe die Behörde auch festgestellt, daß die Messungen an den exponiertesten Punkten durchgeführt worden seien. Bereits in diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, daß die Entfernung von der Lärmquelle nicht das ausschlaggebende Kriterium für die exponierteste Lage sei, sondern daß es vor allem darauf ankomme, in welche Richtung sich der Lärm vornehmlich ausbreite ("Lärmtrichter"). Den mehreren Amtssachverständigen, die unabhängig voneinander jeweils die Messungen durchgeführt hätten, sei aufgrund ihrer Erfahrung zu unterstellen, daß sie den exponiertesten Punkt ausgewählt hätten. Nachdem sie in beiden Rechtsgängen übereinstimmend die Messung vom Grundstück der Nachbarn H. vorgenommen hätten, könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß diese Messung repräsentativ sei. Wenn die belangte Behörde aber dennoch Zweifel an der Vorgangsweise der Sachverständigen gehegt habe, hätte sie wohl in erster Linie im Interesse einer sparsamen, effektiven Verwaltung durch Einholung von Stellungnahmen aufklären müssen, warum die Messungen an dieser Stelle durchgeführt worden seien. Da die Behörde ohne solche Verfahrensergänzungen mit einer Aufhebung des Bescheides vorgegangen sei, verletze sie das Gesetz. Der Behauptung der Behörde, die Messung habe sich trotz entgegenstehender Forderung des lärmtechnischen Sachverständigen vom 23. Februar 1987 nicht auf den nächstgelegenen Nachbarn bezogen, sei entgegenzuhalten, daß im Februar 1987 das Lärmhindernis noch nicht bestanden habe und überdies der betriebskausale Lärm noch in die Begutachtung habe einbezogen werden müssen. Im Zeitpunkt der Lärmmessung durch die Nö Umweltschutzanstalt vom 2. Oktober 1989 sei hingegen eine veränderte Situation vorgelegen. Davon ausgehend seien der lärmtechnische und der medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, daß bei Einhaltung der Betriebszeiten und bei Aufrechterhaltung des Schallhindernisses keinerlei Einwirkungen auf die Anrainer i.S. einer Gesundheitsgefährdung oder Belästigung stattfinde. Es sei also widersinnig, wenn die belangte Behörde, um die Aufhebung des Bescheides zu rechtfertigen, auf Forderungen des lärmtechnischen Sachverständigen zurückgreife, die die Situation vor Errichtung des Lärmschutzes und vor Inkrafttreten "der Novelle 1988" betroffen hätten. Auch der Vorwurf, ein schlüssiges medizinisches amtssachverständigengutachten liege nicht vor, sei ungerechtfertigt. Die mehreren vorliegenden Stellungnahmen des medizinischen Sachverständigen differenzierten jeweils i. S.d. Gesetzes zwischen Gesundheitsgefährdung einerseits und Beeinträchtigung des Wohlbefindens andererseits. Beides habe der Amtssachverständige zuletzt bei Beibehaltung der Auflagen für die nunmehr maßgebliche Betriebszeit bis 22.00 Uhr verneint. Das Gutachten werde nicht dadurch besser, daß der Sachverständige in seinem Befund "die der Behörde ohnehin bekannten genauen Kriterien" darlege. Auch die geforderten "schlüssigen Ableitungen für den konkreten Fall" seien deshalb entbehrlich, weil die Messergebnisse für die Betriebsgeräusche von 38 bis 42 dB vom maßgeblichen Grenzwert von 47 bis 52 dB soweit entfernt seien, daß diese Feststellung allein Aussagekraft genug für die Erteilung der Betriebsgenehmigung sei. Aufgabe einer bürgernahen effektiven Verwaltung sei es, Untersuchungen und Begutachtungen aller Art in jenen Fällen durchzuführen, in denen sie für das Ergebnis von Bedeutung seien. Keinesfalls dürften die aufwendigen und kostspieligen Untersuchungen zum Selbstzweck in jenen Fällen ausarten, in denen schon mit dem gebotenen "Augenmaß" verläßlich gesagt werden könne, daß weitere Messungen und Begutachtungen am Ergebnis nichts ändern würden. Daß in dem nun seit beinahe 9 Jahren anhängigen Verfahren "noch nicht genug gemessen und begutachtet woden wäre", könne wohl nicht ernstlich behauptet werden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ermächtigt demnach die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich dieser Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung (Erhebung der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen, die daher gleichzeitig am gleichen Ort zu einer mündlichen Verhanldung versammelt werden müssen, beheben läßt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 88/04/0195 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die belangte Behörde ging - entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides - davon aus, daß die Ermittlungen zur Beurteilung der Lärmimmissionen so mangelhaft seien, daß sie zur Gänze wiederholt werden müßten und erst darauf aufbauend ein medizinisches Amtssachverständigengutachten eingeholt werden könne. Selbst wenn diese Auffassung - im Gegensatz zum Standpunkt der Beschwerdeführerin - zutreffend wäre, so ist doch nicht zu erkennen und es wird dies von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht dargelegt, weshalb diese Beweisaufnahmen nur in Form von Rede und Gegenrede möglich sein sollten. Der Umstand der Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens durch die Einholung von Sachverständigengutachten bildet für sich allein noch keinen Grund für eine solche Annahme und berechtigt daher nicht schon allein die Behörde zu einer kassatorischen Entscheidung i.S.d.
Indem sie dies verkannte, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040037.X00Im RIS seit
20.11.2000