RS Vwgh 2024/6/19 Ra 2023/03/0141

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Veröffentlicht am 19.06.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
16/01 Medien
16/01 Presseförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art126a
MedKF-TG 2012 §2
MedKF-TG 2012 §4
VerfGG 1953 §36a

Rechtssatz

Das Verfahren nach Art. 126a B-VG und §§ 36a VerfGG 1953 ist nicht geeignet, das Interesse eines Rechtsträgers bzw. das öffentliche Interesse an einer Feststellung über die Pflicht zur Bekanntgabe nach dem MedKF-TG 2012 zu erfüllen. Diese Zuständigkeit des VfGH steht daher einem (gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen) Feststellungsantrag bzw. Feststellungsbescheid nach dem AVG nicht entgegen.Das Verfahren nach Artikel 126 a, B-VG und Paragraphen 36 a, VerfGG 1953 ist nicht geeignet, das Interesse eines Rechtsträgers bzw. das öffentliche Interesse an einer Feststellung über die Pflicht zur Bekanntgabe nach dem MedKF-TG 2012 zu erfüllen. Diese Zuständigkeit des VfGH steht daher einem (gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen) Feststellungsantrag bzw. Feststellungsbescheid nach dem AVG nicht entgegen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030141.L07

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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