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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Rechtssatz
Das Verfahren nach Art. 126a B-VG und §§ 36a VerfGG 1953 ist nicht geeignet, das Interesse eines Rechtsträgers bzw. das öffentliche Interesse an einer Feststellung über die Pflicht zur Bekanntgabe nach dem MedKF-TG 2012 zu erfüllen. Diese Zuständigkeit des VfGH steht daher einem (gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen) Feststellungsantrag bzw. Feststellungsbescheid nach dem AVG nicht entgegen.Das Verfahren nach Artikel 126 a, B-VG und Paragraphen 36 a, VerfGG 1953 ist nicht geeignet, das Interesse eines Rechtsträgers bzw. das öffentliche Interesse an einer Feststellung über die Pflicht zur Bekanntgabe nach dem MedKF-TG 2012 zu erfüllen. Diese Zuständigkeit des VfGH steht daher einem (gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen) Feststellungsantrag bzw. Feststellungsbescheid nach dem AVG nicht entgegen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030141.L07Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024