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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art126aRechtssatz
Die Bekanntgaben nach dem MedKF-TG 2012 haben gegenüber der KommAustria zu erfolgen und sind von ihr zu kontrollieren. Dabei übt der Rechnungshof - über die Erstellung und Übermittlung der nicht verbindlichen Liste hinaus - keinerlei Kompetenzen aus. Besteht eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein Rechtsträger zu solchen Bekanntgaben verpflichtet ist, so sind somit nicht die Befugnisse des Rechnungshofes im konkreten Anlassfall strittig. Zwar stellt sich dabei - aufgrund der Anknüpfung des § 2 MedKF-TG 2012 an die Kompetenzbestimmungen für den Rechnungshof - die Frage, ob der Rechnungshof zur Gebarungsprüfung des betreffenden Rechtsträgers zuständig wäre. Derartige abstrakte Feststellungen können aber nicht Gegenstand einer Entscheidung nach Art. 126a B-VG sein. Darüber hinaus steht das Verfahren nach Art. 126a B-VG schon deshalb nicht zur Klärung der Frage der Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG 2012 zur Verfügung, weil dabei keine Meinungsverschiedenheit des Rechtsträgers mit dem Rechnungshof (dessen in diesem Zusammenhang übermittelte Liste nicht bindend ist) besteht. Auch wären weder die KommAustria noch der betroffene Rechtsträger zur Antragstellung an den VfGH legitimiert. Einen solchen Antrag können nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 126a B-VG ausschließlich die Bundesregierung, eine Landesregierung oder der Rechnungshof stellen.Die Bekanntgaben nach dem MedKF-TG 2012 haben gegenüber der KommAustria zu erfolgen und sind von ihr zu kontrollieren. Dabei übt der Rechnungshof - über die Erstellung und Übermittlung der nicht verbindlichen Liste hinaus - keinerlei Kompetenzen aus. Besteht eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein Rechtsträger zu solchen Bekanntgaben verpflichtet ist, so sind somit nicht die Befugnisse des Rechnungshofes im konkreten Anlassfall strittig. Zwar stellt sich dabei - aufgrund der Anknüpfung des Paragraph 2, MedKF-TG 2012 an die Kompetenzbestimmungen für den Rechnungshof - die Frage, ob der Rechnungshof zur Gebarungsprüfung des betreffenden Rechtsträgers zuständig wäre. Derartige abstrakte Feststellungen können aber nicht Gegenstand einer Entscheidung nach Artikel 126 a, B-VG sein. Darüber hinaus steht das Verfahren nach Artikel 126 a, B-VG schon deshalb nicht zur Klärung der Frage der Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG 2012 zur Verfügung, weil dabei keine Meinungsverschiedenheit des Rechtsträgers mit dem Rechnungshof (dessen in diesem Zusammenhang übermittelte Liste nicht bindend ist) besteht. Auch wären weder die KommAustria noch der betroffene Rechtsträger zur Antragstellung an den VfGH legitimiert. Einen solchen Antrag können nach der ausdrücklichen Regelung des Artikel 126 a, B-VG ausschließlich die Bundesregierung, eine Landesregierung oder der Rechnungshof stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030141.L04Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024