RS Vwgh 2024/6/19 Ra 2023/03/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
16/01 Medien
16/01 Presseförderung
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art126a
BVG MedKF-T 2012 §1 Abs3
KOG 2001 §1 Abs3
KOG 2001 §2 Abs1 Z2
MedKF-TG 2012 §2
MedKF-TG 2012 §4
  1. B-VG Art. 126a heute
  2. B-VG Art. 126a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 126a gültig von 31.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  4. B-VG Art. 126a gültig von 07.02.1958 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  5. B-VG Art. 126a gültig von 14.08.1948 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  6. B-VG Art. 126a gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 126a gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Bekanntgaben nach dem MedKF-TG 2012 haben gegenüber der KommAustria zu erfolgen und sind von ihr zu kontrollieren. Dabei übt der Rechnungshof - über die Erstellung und Übermittlung der nicht verbindlichen Liste hinaus - keinerlei Kompetenzen aus. Besteht eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein Rechtsträger zu solchen Bekanntgaben verpflichtet ist, so sind somit nicht die Befugnisse des Rechnungshofes im konkreten Anlassfall strittig. Zwar stellt sich dabei - aufgrund der Anknüpfung des § 2 MedKF-TG 2012 an die Kompetenzbestimmungen für den Rechnungshof - die Frage, ob der Rechnungshof zur Gebarungsprüfung des betreffenden Rechtsträgers zuständig wäre. Derartige abstrakte Feststellungen können aber nicht Gegenstand einer Entscheidung nach Art. 126a B-VG sein. Darüber hinaus steht das Verfahren nach Art. 126a B-VG schon deshalb nicht zur Klärung der Frage der Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG 2012 zur Verfügung, weil dabei keine Meinungsverschiedenheit des Rechtsträgers mit dem Rechnungshof (dessen in diesem Zusammenhang übermittelte Liste nicht bindend ist) besteht. Auch wären weder die KommAustria noch der betroffene Rechtsträger zur Antragstellung an den VfGH legitimiert. Einen solchen Antrag können nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 126a B-VG ausschließlich die Bundesregierung, eine Landesregierung oder der Rechnungshof stellen.Die Bekanntgaben nach dem MedKF-TG 2012 haben gegenüber der KommAustria zu erfolgen und sind von ihr zu kontrollieren. Dabei übt der Rechnungshof - über die Erstellung und Übermittlung der nicht verbindlichen Liste hinaus - keinerlei Kompetenzen aus. Besteht eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein Rechtsträger zu solchen Bekanntgaben verpflichtet ist, so sind somit nicht die Befugnisse des Rechnungshofes im konkreten Anlassfall strittig. Zwar stellt sich dabei - aufgrund der Anknüpfung des Paragraph 2, MedKF-TG 2012 an die Kompetenzbestimmungen für den Rechnungshof - die Frage, ob der Rechnungshof zur Gebarungsprüfung des betreffenden Rechtsträgers zuständig wäre. Derartige abstrakte Feststellungen können aber nicht Gegenstand einer Entscheidung nach Artikel 126 a, B-VG sein. Darüber hinaus steht das Verfahren nach Artikel 126 a, B-VG schon deshalb nicht zur Klärung der Frage der Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG 2012 zur Verfügung, weil dabei keine Meinungsverschiedenheit des Rechtsträgers mit dem Rechnungshof (dessen in diesem Zusammenhang übermittelte Liste nicht bindend ist) besteht. Auch wären weder die KommAustria noch der betroffene Rechtsträger zur Antragstellung an den VfGH legitimiert. Einen solchen Antrag können nach der ausdrücklichen Regelung des Artikel 126 a, B-VG ausschließlich die Bundesregierung, eine Landesregierung oder der Rechnungshof stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030141.L04

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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