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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art126aRechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VfGH regeln die §§ 36a ff VerfGG 1953 lediglich Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Gebarungsprüfung. Allerdings sind diese Bestimmungen nicht in dem Sinne als abschließend zu verstehen, dass sie die Kompetenz des VfGH ausschließen, auch über andere Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Art. 126a B-VG zu entscheiden. In solchen Fällen ist die Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung unmittelbar aus Art. 126a B-VG abzuleiten (vgl. VfGH 12.12.2000, KR 1/00, u.a., VfSlg. 16.050/2000, und 21.6.2004, KR 2/02, je zur Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Einschau nach § 8 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre).Nach der Rechtsprechung des VfGH regeln die Paragraphen 36 a, ff VerfGG 1953 lediglich Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Gebarungsprüfung. Allerdings sind diese Bestimmungen nicht in dem Sinne als abschließend zu verstehen, dass sie die Kompetenz des VfGH ausschließen, auch über andere Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikel 126 a, B-VG zu entscheiden. In solchen Fällen ist die Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung unmittelbar aus Artikel 126 a, B-VG abzuleiten vergleiche VfGH 12.12.2000, KR 1/00, u.a., VfSlg. 16.050/2000, und 21.6.2004, KR 2/02, je zur Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Einschau nach Paragraph 8, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030141.L06Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024