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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art126aRechtssatz
Aus der Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfGH 30.11.2017, KR 1/2017) ergibt sich, dass der VfGH mit einer Entscheidung nach Art. 126a B-VG keine grundsätzliche und abstrakte Feststellung der Befugnisse des Rechnungshofes vornimmt, sondern die Kompetenzbestimmungen nur für den konkreten Streitfall auslegt. Die Kontrolle von Bekanntgaben nach dem MedKF-TG 2012 erfolgt durch die KommAustria und ist schon deshalb kein Fall einer Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof. Auch stellt die bloße Erstellung und Übermittlung einer nicht verbindlichen Liste der kontrollunterworfenen Rechtsträger durch den Rechnungshof schon begrifflich keinen Akt der Gebarungsprüfung dar.Aus der Rechtsprechung des VfGH vergleiche VfGH 30.11.2017, KR 1/2017) ergibt sich, dass der VfGH mit einer Entscheidung nach Artikel 126 a, B-VG keine grundsätzliche und abstrakte Feststellung der Befugnisse des Rechnungshofes vornimmt, sondern die Kompetenzbestimmungen nur für den konkreten Streitfall auslegt. Die Kontrolle von Bekanntgaben nach dem MedKF-TG 2012 erfolgt durch die KommAustria und ist schon deshalb kein Fall einer Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof. Auch stellt die bloße Erstellung und Übermittlung einer nicht verbindlichen Liste der kontrollunterworfenen Rechtsträger durch den Rechnungshof schon begrifflich keinen Akt der Gebarungsprüfung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030141.L05Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024