RS Vwgh 2024/6/19 Ra 2023/03/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
16/01 Medien
16/01 Presseförderung

Norm

B-VG Art126a
BVG MedKF-T 2012 §1 Abs3
MedKF-TG 2012 §2
MedKF-TG 2012 §4
  1. B-VG Art. 126a heute
  2. B-VG Art. 126a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 126a gültig von 31.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  4. B-VG Art. 126a gültig von 07.02.1958 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  5. B-VG Art. 126a gültig von 14.08.1948 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  6. B-VG Art. 126a gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 126a gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfGH 30.11.2017, KR 1/2017) ergibt sich, dass der VfGH mit einer Entscheidung nach Art. 126a B-VG keine grundsätzliche und abstrakte Feststellung der Befugnisse des Rechnungshofes vornimmt, sondern die Kompetenzbestimmungen nur für den konkreten Streitfall auslegt. Die Kontrolle von Bekanntgaben nach dem MedKF-TG 2012 erfolgt durch die KommAustria und ist schon deshalb kein Fall einer Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof. Auch stellt die bloße Erstellung und Übermittlung einer nicht verbindlichen Liste der kontrollunterworfenen Rechtsträger durch den Rechnungshof schon begrifflich keinen Akt der Gebarungsprüfung dar.Aus der Rechtsprechung des VfGH vergleiche VfGH 30.11.2017, KR 1/2017) ergibt sich, dass der VfGH mit einer Entscheidung nach Artikel 126 a, B-VG keine grundsätzliche und abstrakte Feststellung der Befugnisse des Rechnungshofes vornimmt, sondern die Kompetenzbestimmungen nur für den konkreten Streitfall auslegt. Die Kontrolle von Bekanntgaben nach dem MedKF-TG 2012 erfolgt durch die KommAustria und ist schon deshalb kein Fall einer Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof. Auch stellt die bloße Erstellung und Übermittlung einer nicht verbindlichen Liste der kontrollunterworfenen Rechtsträger durch den Rechnungshof schon begrifflich keinen Akt der Gebarungsprüfung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030141.L05

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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