RS Vwgh 2024/6/19 Ra 2023/03/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2024
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Index

16/01 Medien
16/01 Presseförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
MedKF-TG 2012 §1
MedKF-TG 2012 §2
MedKF-TG 2012 §4
MedKF-TG 2012 §5

Rechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meldeverpflichtung nach dem MedKF-TG 2012 ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Dabei beruht die Bekanntgabepflicht, also insbesondere die Einbeziehung in den Kreis der zur Bekanntgabe verpflichteten Rechtsträger, unmittelbar auf dem Gesetz, ohne dass ein weiterer Rechtsakt hinzuzutreten hat. Unterlässt ein Rechtsträger trotz Nachfristsetzung durch die KommAustria die Bekanntgabe, weil er entgegen ihrer Ansicht davon ausgeht, der Bekanntgabepflicht nicht zu unterliegen, so setzt er sich der Gefahr einer Bestrafung nach § 5 MedKF-TG 2012 aus. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides im privaten Interesse liegen daher vor. Im Hinblick auf das ausdrückliche Ziel des MedKF-TG 2012 (vgl. dessen § 1), nämlich der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie näher bestimmten Werbeaufträgen und Förderungen, besteht aber auch ein öffentliches Interesse an der Effektuierung einer möglichst lückenlosen Veröffentlichung der zu meldenden Daten, welches im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der KommAustria und einem Rechtsträger über dessen Bekanntgabepflicht eine amtswegige Feststellung rechtfertigt.Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meldeverpflichtung nach dem MedKF-TG 2012 ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Dabei beruht die Bekanntgabepflicht, also insbesondere die Einbeziehung in den Kreis der zur Bekanntgabe verpflichteten Rechtsträger, unmittelbar auf dem Gesetz, ohne dass ein weiterer Rechtsakt hinzuzutreten hat. Unterlässt ein Rechtsträger trotz Nachfristsetzung durch die KommAustria die Bekanntgabe, weil er entgegen ihrer Ansicht davon ausgeht, der Bekanntgabepflicht nicht zu unterliegen, so setzt er sich der Gefahr einer Bestrafung nach Paragraph 5, MedKF-TG 2012 aus. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides im privaten Interesse liegen daher vor. Im Hinblick auf das ausdrückliche Ziel des MedKF-TG 2012 vergleiche dessen Paragraph eins,), nämlich der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie näher bestimmten Werbeaufträgen und Förderungen, besteht aber auch ein öffentliches Interesse an der Effektuierung einer möglichst lückenlosen Veröffentlichung der zu meldenden Daten, welches im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der KommAustria und einem Rechtsträger über dessen Bekanntgabepflicht eine amtswegige Feststellung rechtfertigt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030141.L01

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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