Entscheidungsdatum
03.07.2024Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, **** Z, vd RA BB, Adresse 1, **** Y, mitbeteiligte Parteien CC, **** Z, vd durch RA DD, RA DD, **** X, vd RA EE, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2023, Zl ***, betreffend Feststellung nach dem Wasserrechtsgesetz, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, **** Z, vd RA BB, Adresse 1, **** Y, mitbeteiligte Parteien CC, **** Z, vd durch RA DD, RA DD, **** römisch zehn, vd RA EE, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2023, Zl ***, betreffend Feststellung nach dem Wasserrechtsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß Folgendes festgestellt:
„Mit Bescheid des Landrates für den Kreis Y vom 01.03.1940, ***, wurde FF die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung einer Quelle für Trink- und Nutzwasser auf Gst. **1, KG Z, und Zuleitung dieses Wassers mittels einer Rohrleitung auf Gst. **2, KG Z, zum Zwecke der Trink- und Nutzwasserversorgung des Anwesens Gst. **2, KG Z, erteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.04.2023, ***, wurde über Antrag des Eigentümers des Gst. **1 mit Spruchpunkt I. ein Teilerlöschen festgestellt, wobei in lit. a dieses Spruchpunktes festgestellt wurde, in welchem Umfang das Wasserrecht aufrecht ist, und in lit. b, in welchem Umfang das Wasserrecht erloschen ist.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.04.2023, ***, wurde über Antrag des Eigentümers des Gst. **1 mit Spruchpunkt römisch eins. ein Teilerlöschen festgestellt, wobei in Litera a, dieses Spruchpunktes festgestellt wurde, in welchem Umfang das Wasserrecht aufrecht ist, und in Litera b,, in welchem Umfang das Wasserrecht erloschen ist.
Aufgrund Antragszurückziehung im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde Spruchpunkt I. lit. a des zitierten Bescheides aufgrund Wegfalls des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behobenAufgrund Antragszurückziehung im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde Spruchpunkt römisch eins. Litera a, des zitierten Bescheides aufgrund Wegfalls des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben
Spruch
Die Bezirkshauptmannschaft Y als Wasserrechtsbehörde gemäß § 98 Abs. 1 letzter Satz Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) entscheidet nunmehr von Amts wegen wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft Y als Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 98, Absatz eins, letzter Satz Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) entscheidet nunmehr von Amts wegen wie folgt:
Es wird gemäß § 29 Abs 1 iVm § 27 Abs 6 WRG 1959Es wird gemäß Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 6, WRG 1959
festgestellt,
dass das mit Bescheid des Landrates für den Kreis Y vom 01.03.1940, ***, erteilte und unter der Wasserbuchpostzahl (WBP) *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht zur Fassung einer Quelle (XY Quelle, Quellkataster Nr. ***) für Trink- und Nutzwasser auf Gst. **1, GB ***, und Zuleitung dieses Wassers mittels einer Rohrleitung auf Gst. **2, KG Z, im Ausmaß von ca. 20 Litern/Minute (ca. 0,33 Liter/Sekunde) in Ansehung der Nutzwasserversorgung in haushaltsüblicher Weise (insbesondere zur Gartenbewässerung und dergleichen) für die Außen- und Freibereiche der aus Gst. **2 hervorgegangen Nachfolgegrundstücke **2/1, **3 und **2/2, alle GB ***, im Umfang von insgesamt ca. 20 Litern/Minute (ca. 0,33 Liter/Sekunde) nach Maßgabe des Bescheides des Landrates für den Kreis Y vom 01.03.1940, ZI. ***, aufrecht ist.“
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem inhaltlich auf das Wesentliche zusammengefasst zunächst ausgeführt wird, dass beantragt werde, das vorliegende Verfahren bis zur Klärung zivilrechtlicher Fragen auszusetzen. So behänge derzeit bei den zuständigen Zivilgerichten eine Unterlassungsklage betreffend die Nutzung der fraglichen Wässer. In der ersten Instanz sei dieser Klage bereits Folge gegeben worden und sei nunmehr das Verfahren beim Berufungsgericht anhängig. Bis zur Klärung dieses Verfahrens werde beantragt, das vorliegende Verwaltungsverfahren auszusetzen.
Inhaltlich wurde weiters ausgeführt, dass das Grundstück, auf das sich das ursprüngliche Wasserrecht beziehe, nicht mehr bestehe. Dieses Recht könne nicht auf die Nachfolgegrundstücke **2/1, **3 und **2/2, alle GB ***, übertragen werden. Das Wasserrecht sei für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses erteilt worden, eine Abgabe von zugestandenen Wassermengen an einen weiteren Neubau sei ausdrücklich nicht gestattet worden. Weiters wird im Rechtsmittel ausgeführt, dass die belangte Behörde im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Genehmigung beurkundete Parteienvereinbarungen zu berücksichtigen habe. Dienstbarkeiten seien einschränkend auszuüben. Im Zweifel sei daher von jener Belastung auszugehen, die den Eigentümer des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstückes im geringen Umfang belastet. Weiters wurden sachverhaltsbezogene Feststellungen der belangten Behörde bestritten. Dies betrifft insbesondere die noch vorhandenen, der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen. Kritisiert wird weiters, dass der Beschwerdeführer bei dem vom durch die belangte Behörde beigezogenen Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenschein im Gegensatz zu den mitbeteiligten Parteien nicht beigezogen worden sei. Aus diesem Grund sei auch von einer Befangenheit des Amtssachverständigen auszugehen.
Soweit im Rechtsmittel sodann weiters Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Beantragung letztmaliger Vorkehrungen vorgenommen werden, wird festgehalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid über letztmalige Vorkehrungen nicht abgesprochen wurde, weshalb auf eine diesbezügliche Wiedergabe der Inhalte des Rechtsmittels verzichtet wird. Dies gilt auch für Fragen der Ersichtlichmachung im Wasserbuch.
Inhaltlich wird weiters ausgeführt, dass im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 01.03.1940 ein Ausspruch über die Bindung des Wasserbenutzungsrechtes an eine Liegenschaft nicht vorgenommen worden sei. Eine Bindung einer Liegenschaft sei nur dann anzunehmen, wenn im Bewilligungsbescheid die Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das verliehene Wasserbenutzungsrecht verbunden sein solle, genau bezeichnet werde. Im Bewilligungsbescheid vom 01.03.1940 werde der Neubau eines Einfamilienwohnhauses des GG genau bezeichnet. Die dingliche Gebundenheit ergebe sich sohin unmissverständlich mit der Betriebsanlage des Einfamilienwohnhauses gerade nicht unter Außerachtlassung der Betriebsanlage (Einfamilienwohnhaus) für eine Liegenschaft. Die Ausführungen der belangten Behörde über den Begriff Liegenschaften und über die Teilung der Liegenschaft seien unerheblich, das sich aus dem Bewilligungsbescheid ganz offensichtlich die ortsgebundene Betriebsanlage mit dem genau definierten Neubau eines Einfamilienwohnhauses ergebe. Aufgrund der rechtsirrigen Auffassung der belangten Behörde, dass gänzlich abweichend von der Zweckbindung des Bewilligungsbescheides vom 01.03.1940 drei Grundstücke wasserberechtigt seien, befasste sich die belangte Behörde von dieser Rechtsfassung irregeleitet nicht mit der Frage, ob die auf dem Teilgrundstück **2/2 errichteten Doppelhäuser Adresse 3 und Adresse 4 berechtigt seien, Wasser für den Trink- und Nutzwasserbedarf innerhalb der Gebäude aus diesem Wasserrecht zu beziehen, die Gartenbewässerung vom Umfang der rechtlichen Bewilligung gedeckt sei und die Neuerrichtung zweier zusätzlicher Entnahmestellen eine eigenmächtige Neuerung darstelle. Unrichtig sei die Ausführung der belangten Behörde, wonach ein Wasserrecht für die Gartenbewässerung bzw zum Nutzwasserbezug auf Freiflächen nach wie vor aufrecht sei. In diesem Zusammenhang gehe die belangte Behörde bereits vom unzutreffendem Sachverhalt aus, dass das Wasser aus der XY Quelle für eine ca 1.500 m² umfassende Freifläche diene. Eine derartige Nutzung habe nie stattgefunden und sei auch technisch nicht möglich gewesen. Die Verwendung von Nutzwasser war zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses auf den Bedarf eines privaten Haushaltes eingeschränkt. Insofern umfasse der private Haushalt auch die Bewässerung von Gartenflächen, welcher private Zweck im Rahmen des Bedarfes eines privaten Haushaltes nunmehr durch den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung gewährleistet sei. Nochmals wird in diesem Zusammenhang auf die Zweckbestimmung der beurkundeten Parteienvereinbarung aus dem Jahr 1940 verwiesen, welche lediglich den Zweck beinhalte, das Wohnhaus Adresse 5, das mehrere 100 m von der nächstgelegenen geschlossenen Ortschaft entfernt gewesen sei, mit Trink- und Nutzwasser zu versorgen. Durch den Anschluss dieses Hauses an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z sei die Geschäftsgrundlage für das beurkundete Parteienübereinkommen weggefallen. Im vorliegenden Fall sei der wahre Wille der Vertragsparteien zu erforschen, woraus sich unmissverständlich ergebe, dass sich der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers nicht eine unnötige zusätzliche Last dahingehend auferlegen wollen habe, dass nach dem Anschluss des Wohnhauses Adresse 5 an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z das dienende Grundstück weiter mit der Entnahme von „Nutzwasser“ belastet werde. Insgesamt ergebe sich somit, dass das Wasserbenützungsrecht an der XY Quelle durch den Wegfall des Zweckes der Anlage erloschen sei, da das Wasserbenutzungsrecht einem bestimmten Zweck, nämlich die Versorgung des Gebäudes Adresse 5, bis zum Anschluss an die Gemeindeversorgungsleitung, gebunden worden sei. Weiters stelle die Änderung der Wasserversorgunganlagen für das Gebäude Adresse 5 derart, dass sowohl beim Neubau Adresse 3 und Adresse 4 jeweils Wasserentnahmestellen installiert worden seien, eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung dar. Die belangte Behörde hätte daher die mitbeteiligten Parteien anhalten müssen, auf ihre Kosten die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen.
Die mitbeteiligten Parteien haben zu den Ausführungen in der Beschwerde mit Schriftsatz vom 01.12.2023 Stellung genommen. Darin wird im Wesentlichen den Ausführungen der belangten Behörde beigetreten und die Ab- bzw Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Im Übrigen wird ausgeführt, dass sich auch aus der Judikatur des OGH ergebe, dass eine Bindung der Zivilgerichte an rechtkräftige Wasserrechtsbescheide vorliege.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 23.04.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf eine mündliche Verkündung wurde bei der Verhandlung vor den anwesenden Parteien des Verfahrens ausdrücklich verzichtet.
II. Sachverhalt:
Mit Bescheid des Landrates des Kreises Y, vom 01.03.1940 wurde auf Antrag des GG, Oberlehrer in Z, die Fassung einer Quelle für Trink- und Nutzwasser auf der GP **1, KG Z, und Zuleitung dieses Wassers mittels einer Rohrleitung auf die GP **2, KG Z, erteilt. Als Genehmigungsbedingungen werden dabei einerseits Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fassung des Wassers beschrieben. Unter der Genehmigungsbedingung 3. wird ausdrücklich ausgeführt: „Die Verwendung zu Trinkwasser ist wegen der immerhin etwas bescheidenen Ausführungsart und der Lage der Quelle auf Kulturgrund mit gelegentlicher Weide nur so lange zulässig, als ein Anschluss des Hauses an die Gemeindewasserleitung nicht möglich ist. Sobald diese auf entsprechende Nähe heranführt, ist auf Verlangen der Gemeinde gegen Erlag der festgesetzten Gebühren an dieselbe anzuschließen“. Weiters wird als Genehmigungsbedingung 4. ausgeführt, dass die Abwässer aus der Anlage, insbesondere aus Waschküchen und Abortspülungen, nach einwandfreier Klärung in einer dreiteiligen Kläranlage mit Tauchbögen in eine auf eigenem Grund zu errichtenden Sickergrube zu leiten sind. Untere Punkt 5. wird eine Fertigstellungsfrist vorgeschrieben.
Die Anlage wird im genannten Bescheid wie folgt beschrieben:
„Die Wasserversorgung für den Neubau eines Einfamilienhauses des GG auf GP **2, Katastralgemeinde Z, benützt eine im nordwestlichen Teil des Grundstückes **2 aufgehende Quelle, von der aus die Leitungen in südöstliche Richtung auf 43 m Länge über
GP **1, dann auf 47 m Länge nahe der Grenze gegen die GP **5 auf GP **2 bis zum Hause geführt wird. Die Wasserfassung erfolgt nahe der Grenze gegen die GP **4 (Eigentümer: KK) durch zwei kurze Sickerschlitze, die auf einer gestampften Lehmunterlage mit Steinen ausgefüllt und bisher nur zum Teil überschüttet wurde. Das gesammelte Wasser fließt dann durch ein Rohrstück in einen betonierten Behälter von 2 x 1,4 m Grundfläche und 1 m nutzbarer Wassertiefe, der einen Holzzapfen für Überlauf und Entleerung aufweist und mit einer Eisenbetondecke versehen ist. In der Decke ist ein blechverkleideter Lärchenholzdeckel angebracht. Der durch einen Seiher geschützte Ablauf führt zu einer unterirdisch verlegten 1 ¼ zolligen Eisenleitung, in die knapp vor dem Behälter ein Schieber eingebaut wird.“
Weiters wird im Bescheid aus dem Jahr 1940 folgende Parteienerklärung beurkundet:
„Es wird beurkundet, dass GG, vertreten durch seinen Sohn GG, und JJ als Eigentümer der Grundparzelle **1 Kat. Gemeinde Z, anläßlich der kommissionellen Verhandlung am 8.November 1938 nachstehende Vereinbarung getroffen haben:
JJ gestattet auf seinem Grunde die Fassung der dort aufgehenden Quelle und gibt eine Menge von 10 Minutenliter zu Gunsten der Grundparzelle **2 als Nutz- und Trinkwasser für den dort erstandenen Neubau ab. Eine Abgabe von der zugestandenen Wassermenge an weitere Neubauten wird nicht gestattet. Als Entschädigung wird ein jährlicher Betrag von 15.- Reichsmark verlangt. Der Bau und die Einhaltung der Fassung, sowie der Leitung, geht zu Lasten des Konsenswerbers. Die Wassermessung erfolgt bei Wassereintritt auf Grundparzelle **2. Ferner hat so wie bisher ein Wasser neben der Quelle frei auszulaufen. Die Herstellung dieses Brünnls hat der Konsenswerber auszuführen.
GG erklärt sich hiermit einverstanden.
Weiters wird beurkundet, dass GG, vertreten durch seinen Sohn GG, und KK als Eigentümer der Grundparzelle **4, Kat. Gemeinde Z, am 22. Juli 1939 beim Landrat des Landkreises Y nachstehendes Übereinkommen geschlossen haben:
Zwischen GG, Oberlehrer in Z Hnr.***, vertreten durch dessen Sohn GG und KK:
KK gestattet dem GG als Eigentümer der Grundparzelle **2 und des darauf errichteten Neubaues aus seiner Grundparzelle **4 cirka 10 l/min. Wasser zu dem auf Grundparzelle **1 errichteten Bassin abzuleiten. Für diese Ableitung und die durch die Erstellung der Ableitung erwachsenden Schäden erhält KK jährlich eine Vergütung von 2.67 Reichsmark, erstmalig am 1. Oktober 1939 für die Zeit vom 1.10.1938 bis 1.10.1939. Gleichzeitig erhält KK das Recht, an die Wasserleitung des GG er selber anzuschließen oder statt dessen einen Dritten anschließen zu lassen. Durch diesen Anschluss dürfen aber nicht mehr als 7 l/mn. abgeleitet werden. Vom Zeitpunkt des Anschlusses entfällt die Entschädigung von 2.67 Reichsmark, gleichzeitig ist der Anschließende dem GG ein Drittel der Errichtungskosten und Instandhaltungskosten der Wasserleitung zu ersetzen und an der weiteren Instandhaltung sich mit einem Drittel der Kosten zu beteiligen.“
Festgestellt wird weiters, dass das Grundstück **2 aufgeteilt wurde in die nunmehrigen Grundstücke **2/1, **3 und **2/2, alle GB ***. Diese Grundstücke befinden sich in einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang.
III. Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und sind nicht strittig.
IV. Rechtslage:
„Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934 betreffend das Wasserrecht (WRG 1934)
§ 23Paragraph 23,
Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte
(1) Die Bewilligung zur Wasserbenutzung nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen sind auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt; alle anderen Wasserbenutzungsrechte stehen dem jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft zu, mit der sie verbunden sind. Diese Rechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
[…]
§ 93Paragraph 93,
Inhalt der Bewilligung
[…]
(3) Alle im Zug eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind in den Bescheiden zu beurkunden. Über die Auslegung und Rechtswirkung eines solchen Übereinkommens hat im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre.
[…]
WRG 1959
§ 22.Paragraph 22,
Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte
(1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind.
§ 27Paragraph 27,
Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte
[…]
(6) Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.
§ 111.
Inhalt der BewilligungParagraph 111 Punkt <, b, r, /, >, eins n, h, a, l, t, der Bewilligung
[…]
(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
[…]
§ 142.Paragraph 142,
Fortbestand älterer Rechte
[…]
2) Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Bundesgesetz.
[…]“
V. Erwägungen:
Zunächst wird festgehalten, dass betreffend die Frage der Bindung eines Wasserrechts an eine Person oder eine Liegenschaft bzw Betriebsanlage einerseits und das Verständnis über in der Entscheidung beurkundeten Übereinkommen im Verhältnis vom Wasserrechtsgesetz 1934 zum Wasserrechtsgesetz 1959 eine Änderung nicht erkennbar ist. So ist der Normgeber bei Erlassung des WRG 1959 offenkundig vom selben Verständnis ausgegangen, von welchem auch der Gesetzgeber des WRG 1934 ausgegangen ist (vgl in Bezug auf § 23 WRG 1934 und § 22 WRG 1959 VwGH 29.05.2008, 2007/07/0133). Zunächst wird festgehalten, dass betreffend die Frage der Bindung eines Wasserrechts an eine Person oder eine Liegenschaft bzw Betriebsanlage einerseits und das Verständnis über in der Entscheidung beurkundeten Übereinkommen im Verhältnis vom Wasserrechtsgesetz 1934 zum Wasserrechtsgesetz 1959 eine Änderung nicht erkennbar ist. So ist der Normgeber bei Erlassung des WRG 1959 offenkundig vom selben Verständnis ausgegangen, von welchem auch der Gesetzgeber des WRG 1934 ausgegangen ist vergleiche in Bezug auf Paragraph 23, WRG 1934 und Paragraph 22, WRG 1959 VwGH 29.05.2008, 2007/07/0133).
Soweit vom Beschwerdeführer zunächst ausgeführt wird, dass eine Bindung des ursprünglichen Wasserrechtes an eine Liegenschaft nicht in Frage komme, sondern vielmehr eine Bindung an eine Betriebsanlage und durch Untergang der Betriebsanlage somit auch das Wasserrecht untergegangen sei, wird festgehalten, dass eine Verbindung eines Wasserbenutzungsrechtes mit einer Betriebsanlage nur bei sonderrechtsfähigen Bauwerken in Betracht kommt (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG 1959³, K8 zu § 22 WRG 1959). Zumal im vorliegenden Fall ein Superädifikat zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Jahr 1940 nicht vorhanden war, ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei von einer Bindung des erteilten Wasserrechts an eine Liegenschaft auszugehen. Ein ausdrücklicher Ausspruch im ursprünglichen Bewilligungsbescheid war dazu nicht erforderlich (vgl etwa VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0040). Soweit vom Beschwerdeführer zunächst ausgeführt wird, dass eine Bindung des ursprünglichen Wasserrechtes an eine Liegenschaft nicht in Frage komme, sondern vielmehr eine Bindung an eine Betriebsanlage und durch Untergang der Betriebsanlage somit auch das Wasserrecht untergegangen sei, wird festgehalten, dass eine Verbindung eines Wasserbenutzungsrechtes mit einer Betriebsanlage nur bei sonderrechtsfähigen Bauwerken in Betracht kommt vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG 1959³, K8 zu Paragraph 22, WRG 1959). Zumal im vorliegenden Fall ein Superädifikat zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Jahr 1940 nicht vorhanden war, ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei von einer Bindung des erteilten Wasserrechts an eine Liegenschaft auszugehen. Ein ausdrücklicher Ausspruch im ursprünglichen Bewilligungsbescheid war dazu nicht erforderlich vergleiche etwa VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0040).
Die belangte Behörde ist bereits mit Bescheid vom 18.04.2023, Zl ***, davon ausgegangen, dass nach der Teilung des ursprünglichen Grundstückes **2 in die Teilgrundstücke **2/1, **2/2 und **3 das Wasserbenutzungsrecht auf alle drei Teilstücke gleichermaßen übertragen wurde. Zitiert wird dabei auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.1987, 83/07/0262. Mit welchen Liegenschaften ein Wasserbenutzungsrecht im Falle einer Teilung des Grundstückes, mit dem es ursprünglich verbunden war, nach der Teilung verbunden ist, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG 1959³, K3 zu § 22 WRG 1959). Die belangte Behörde ist bereits mit Bescheid vom 18.04.2023, Zl ***, davon ausgegangen, dass nach der Teilung des ursprünglichen Grundstückes **2 in die Teilgrundstücke **2/1, **2/2 und **3 das Wasserbenutzungsrecht auf alle drei Teilstücke gleichermaßen übertragen wurde. Zitiert wird dabei auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.1987, 83/07/0262. Mit welchen Liegenschaften ein Wasserbenutzungsrecht im Falle einer Teilung des Grundstückes, mit dem es ursprünglich verbunden war, nach der Teilung verbunden ist, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG 1959³, K3 zu Paragraph 22, WRG 1959).
Wie sich aus dem ursprünglichen Bescheid aus dem Jahr 1940 ergibt, diente die Wasserzuleitung bzw das eingeräumte Wasserrecht der Trink- und Nutzwasserversorgung des gesamten Grundstückes. Die neuen Grundstücke, die aus dem ursprünglichen Grundstück **2 herausgegangen sind, befinden sich in einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang. Die Nutzwasserversorgung wurde durch den ursprünglichen Bescheid nicht weiter eingeschränkt und umfasst somit die Bewässerung sämtlicher Teile der ursprünglichen Grundfläche **2, weshalb das Wasserrecht insgesamt auf alle aus dem Grundstück **2 hervorgegangenen Teilgrundstücke zu beziehen ist.
Zur Frage der Auslegung des Übereinkommens, welches im Bescheid aus dem Jahr 1940 dokumentiert wurde, wird auf das Schrifttum verwiesen, wonach wer über Streitigkeiten über Auslegung und Rechtswirkung des Übereinkommens zu entscheiden hat, sich nach dem Inhalt des Übereinkommens richtet. Soweit das Übereinkommen Rechtsverhältnisse zum Gegenstand hat, zu deren Regelung bei Fehlen eines Übereinkommens die Behörde zuständig wäre, hat im Streitfall zunächst die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist nicht die Beschwerde an das LVwG zulässig, sondern nur die Anrufung des ordentlichen Gerichtes. Für Übereinkommensteile, die nicht die behördliche Entscheidung ersetzen, kommt der Behörde keine Streitentscheidungszuständigkeit zu; in diesen Fällen ist nur das ordentliche Gericht zuständig (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG 1959³, K30 zu § 111 WRG 1959). Zur Frage der Auslegung des Übereinkommens, welches im Bescheid aus dem Jahr 1940 dokumentiert wurde, wird auf das Schrifttum verwiesen, wonach wer über Streitigkeiten über Auslegung und Rechtswirkung des Übereinkommens zu entscheiden hat, sich nach dem Inhalt des Übereinkommens richtet. Soweit das Übereinkommen Rechtsverhältnisse zum Gegenstand hat, zu deren Regelung bei Fehlen eines Übereinkommens die Behörde zuständig wäre, hat im Streitfall zunächst die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist nicht die Beschwerde an das LVwG zulässig, sondern nur die Anrufung des ordentlichen Gerichtes. Für Übereinkommensteile, die nicht die behördliche Entscheidung ersetzen, kommt der Behörde keine Streitentscheidungszuständigkeit zu; in diesen Fällen ist nur das ordentliche Gericht zuständig vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG 1959³, K30 zu Paragraph 111, WRG 1959).
Weiters wird festgehalten, dass durch die Beurkundung des im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens im Bewilligungsbescheid auch dann im öffentlich-rechtlichen Bereich des Bewilligungsbescheids Rechte weder begründet noch festgestellt oder abgeändert werden, wenn die Beurkundung im Spruch des Bescheides aufgenommen wird (vgl VwGH 02.10.1997, 97/07/0082). Dies bedeutet, dass das Übereinkommen nicht dazu führen kann, dass der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid dadurch anders zu interpretieren wäre. Weiters wird festgehalten, dass durch die Beurkundung des im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens im Bewilligungsbescheid auch dann im öffentlich-rechtlichen Bereich des Bewilligungsbescheids Rechte weder begründet noch festgestellt oder abgeändert werden, wenn die Beurkundung im Spruch des Bescheides aufgenommen wird vergleiche VwGH 02.10.1997, 97/07/0082). Dies bedeutet, dass das Übereinkommen nicht dazu führen kann, dass der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid dadurch anders zu interpretieren wäre.
Für die Frage des Erlöschens wird daher zusammenfassend festgehalten, dass in Fällen, in denen der Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, eine Erlöschenserklärung gemäß § 27 Abs 3 WRG 1959 – unter den dort normierten Voraussetzungen – denkbar erscheint, ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 daraus hingegen nicht abgeleitet werden kann (vgl VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0146 mit der dort zitierten Vorjudikatur). Für die Frage des Erlöschens wird daher zusammenfassend festgehalten, dass in Fällen, in denen der Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, eine Erlöschenserklärung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 – unter den dort normierten Voraussetzungen – denkbar erscheint, ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 daraus hingegen nicht abgeleitet werden kann vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0146 mit der dort zitierten Vorjudikatur).
Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall allenfalls dann, wenn nach Klärung der zivilrechtlichen Streitigkeiten eine weitere Benützung des Wassers aus zivilrechtlichen Gründen nicht mehr möglich wäre, das Verfahren nach § 27 Abs 3 WRG 1959 mit den dort vorgesehenen Fristen durchzuführen wäre. Dies bedeutet allerdings nicht, dass im vorliegenden Fall bis zur Entscheidung auf den rechtskräftigen Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens zuzuwarten gewesen wäre, zumal auch bei einem Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens im Sinne des Beschwerdeführers zunächst noch eine Änderung in Bezug auf die Rechtsmäßigkeit des Bezugs von Nutzwasser im Sinne des WRG 1959 nicht unmittelbar eingetreten wäre. Eine Notwendigkeit das vorliegende Verfahren auszusetzen ist daher nicht vorgelegen.Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall allenfalls dann, wenn nach Klärung der zivilrechtlichen Streitigkeiten eine weitere Benützung des Wassers aus zivilrechtlichen Gründen nicht mehr möglich wäre, das Verfahren nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 mit den dort vorgesehenen Fristen durchzuführen wäre. Dies bedeutet allerdings nicht, dass im vorliegenden Fall bis zur Entscheidung auf den rechtskräftigen Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens zuzuwarten gewesen wäre, zumal auch bei einem Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens im Sinne des Beschwerdeführers zunächst noch eine Änderung in Bezug auf die Rechtsmäßigkeit des Bezugs von Nutzwasser im Sinne des WRG 1959 nicht unmittelbar eingetreten wäre. Eine Notwendigkeit das vorliegende Verfahren auszusetzen ist daher nicht vorgelegen.
Schließlich wird festgehalten, dass unterschiedliche Entnahmestellen im ursprünglichen Bescheid aus dem Jahr 1940 nicht erwähnt werden. Erwähnt werden im Bescheid aus dem Jahr 1940 lediglich die Art der Fassung der Quelle und der Ableitung zum fraglichen Grundstück, die weiteren Entnahmestellen werden im angeführten Bescheid nicht erwähnt. Soweit daher die Entnahmestellen mittlerweile abgeändert wurden, stellt dies keine eigenmächtige Neuerung dar, zumal eine behördliche Fixierung der Entnahmestellen nicht erfolgt ist. Auch daraus kann somit ein Erlöschen der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Abschließend wird noch festgehalten, dass sich die belangte Behörde in ihrem Ausspruch ausdrücklich nur auf die Nutzwasserversorgung bezieht. Mit dieser Formulierung ist unmissverständlich klargestellt, dass das Recht der Trinkwasserversorgung nicht mehr besteht.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird in Bezug auf die wesentlichen Rechtsfragen auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird in Bezug auf die wesentlichen Rechtsfragen auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
Erlöschen WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.15.2677.11Zuletzt aktualisiert am
15.07.2024