Entscheidungsdatum
03.07.2024Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y,
? gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.4.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr (LVwG-2024/31/1404),
I.römisch eins.
den Beschluss gefasst:
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
? gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.4.2024, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2024/31/1219)
II.römisch II.
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf sechs Monate, beginnend ab 1.2.2024, herabgesetzt wird.
Für ebendiesen Zeitraum bleibt auch der Taxiausweis, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X am 10.11.2020, Ausweis-Nummer ***, entzogen.Für ebendiesen Zeitraum bleibt auch der Taxiausweis, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 10.11.2020, Ausweis-Nummer ***, entzogen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.4.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr (LVwG-2024/31/1404):A. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.4.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr (LVwG-2024/31/1404):
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.4.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.4.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 01.02.2024, 05:46 Uhr
Ort: **** W, XY Straße Str.km ***, V
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***(A)
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 mg/l.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1 a StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/19941. Paragraph 99, Absatz eins, a StVO 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, i.V.m. Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 518 aus 1994,
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 1.500,00 13 Tage(n) 0 Stunde(n) § 99 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung1. € 1.500,00 13 Tage(n) 0 Stunde(n) § 99 Absatz eins a, Straßenverkehrsordnung
0 Minute(n) 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013“
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 28.7.2024 zurückgezogen.
II. Rechtliche Erwägungen:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte gemäß § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG 2014 geht nach der Judikatur (vgl VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047) hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (Hinweis Erkenntnis vom 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens).Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 geht nach der Judikatur vergleiche VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047) hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (Hinweis Erkenntnis vom 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf Paragraph 50, VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens).
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG 2014 nimmt die Einstellung eines Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 nimmt die Einstellung eines Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus.
Infolge der Zurückziehung des Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeverfahren ihre Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren aufgrund der obigen Judikatur durch Beschluss einzustellen war.
B. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.4.2024, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2024/31/1219):B. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.4.2024, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2024/31/1219):
I. Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 5.2.2024, ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F für einen Zeitraum von neun Monaten, gerechnet ab dem Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (dies war der 1.2.2024). Für denselben Zeitraum wurde gemäß § 13 Abs 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) der Taxiausweis, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X am 10.11.2020, Ausweis-Nummer ***, entzogen.Mit Mandatsbescheid vom 5.2.2024, ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F für einen Zeitraum von neun Monaten, gerechnet ab dem Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (dies war der 1.2.2024). Für denselben Zeitraum wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) der Taxiausweis, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 10.11.2020, Ausweis-Nummer ***, entzogen.
Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung, die vor Ablauf der Entziehungszeit zu absolvieren ist, angeordnet.
Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.4.2024, ***, keine Folge gegeben und die Entziehungsdauer im Ausmaß von neun Monaten samt Anordnung der Nachschulung bestätigt.Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.4.2024, ***, keine Folge gegeben und die Entziehungsdauer im Ausmaß von neun Monaten samt Anordnung der Nachschulung bestätigt.
Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 28.7.2024 seitens des Beschwerdeführers auf die Bekämpfung der Entziehungsdauer eingeschränkt.
II. Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 129/2023 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2023, (FSG), maßgeblich:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6), 1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), 2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und 4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem
Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe
unterwiesen worden zu sein.
(…)
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im
Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen
gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
(…)
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche,
örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die
ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
(…)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung, 1a. wegen einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier 2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von vier
Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. (…)Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. (…)
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26, (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder 1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet
hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
(…)
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die 4. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die
Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen;
(…)“
III. Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an eine rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörden gebunden sind (vgl VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) an eine rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörden gebunden sind vergleiche VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).
Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***am 1.2.2024 gegen 5:46 Uhr in W, auf der XY Straße bei km *** in Fahrtrichtung V, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,79 mg/l betragen hat.Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***am 1.2.2024 gegen 5:46 Uhr in W, auf der XY Straße bei km *** in Fahrtrichtung römisch fünf, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,79 mg/l betragen hat.
Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG, konkret einer Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO, auszugehen.Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG, konkret einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO, auszugehen.
Unter Zugrundelegung der Verwirklichung eines solchen Delikts war daher gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG von einer Mindestentziehungsdauer von vier Monaten auszugehen.Unter Zugrundelegung der Verwirklichung eines solchen Delikts war daher gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG von einer Mindestentziehungsdauer von vier Monaten auszugehen.
Darüber hinaus war analog zu § 26 Abs 1 Z 2 FSG die Erhöhung der Entziehungsdauer um weitere zwei Monate infolge der aktenkundigen Verschuldung eines Verkehrsunfalles auszusprechen, sodass die Gesamtentziehungsdauer sechs Monate zu betragen hat. Darüber hinaus war analog zu Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG die Erhöhung der Entziehungsdauer um weitere zwei Monate infolge der aktenkundigen Verschuldung eines Verkehrsunfalles auszusprechen, sodass die Gesamtentziehungsdauer sechs Monate zu betragen hat.
Für die Bemessung der Entziehungsdauer im Ausmaß von neun Monaten hat die belangte Behörde ins Treffen geführt, dass neben dem Verschulden eines Verkehrsunfalles der Beschwerdeführer auch Fahrerflucht begangen habe und Berufslenker sei, sodass für diese Umstände weitere drei Monate aufzuschlagen waren.
Das gefertigte Gericht sieht für eine solche Vorgangsweise, die im Gegenstandsfall zu mehr als einer Verdoppelung der Mindestentziehungsdauer führen würde, keine hinreichende gesetzliche Grundlage und konnte somit die gegenständliche Herabsetzung der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung und des Taxiausweises auf nunmehr sechs Monate ausgesprochen werden.
Die Anordnung einer Nachschulung war gemäß § 24 Abs 3 Z 3 FSG in der gegenständlichen Fallkonstellation verpflichtend vorgesehen.Die Anordnung einer Nachschulung war gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG in der gegenständlichen Fallkonstellation verpflichtend vorgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerdeverfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerdeverfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Schlagworte
Beeinträchtigung durch AlkoholEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.31.1219.3Zuletzt aktualisiert am
15.07.2024