TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/15 W105 2270755-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W105 2270755-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2023, Zl. 1308151108/221620675, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2023, Zl. 1308151108/221620675, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2023 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein im Gouvernement Homs geborener männlicher Staatsangehöriger von Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Er absolvierte in Syrien eine neunjährige Schulbildung und arbeitete in Syrien in der Landwirtschaft sowie in der Möbelherstellung. Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Die Eltern des BF sind verstorben. Eine Schwester sowie zwei Brüder des BF leben im Heimatort des BF.

Der BF verließ sein Heimatland Ende des Jahres 2018 und begab sich in die Türkei, wo er bis zum Jahr 2022 lebte und sodann über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn schließlich nach Österreich reiste, wo er am 18.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die zuständige Landespolizeidirektion am 19.05.2022 gab der BF zu seinem Fluchtgrund an, dass er zum syrischen Militär einberufen worden sei. In Syrien herrsche Krieg, es gebe keine Sicherheit und keine Arbeit. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er Angst vor dem IS, dem syrischen Regime und dem Militär habe.

Am 02.02.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen der Einvernahme gab der BF zunächst an, dass er seit 2014 in der Türkei gelebt habe, im Jahr 2018 jedoch nach Nordsyrien zurückgekehrt sei, wo er sieben Monate gelebt habe und sodann nach Europa ausgereist sei.

Auf die Frage nach seinen Ausreisegründen gab der BF an, dass er keinen Militärdienst leisten und keine Menschen töten habe wollen und auch nicht getötet werden wolle. Er suche hier ein besseres Leben. Befragt, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, gab der BF an, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und ihm mitgeteilt habe, dass er sich ein Militärbuch ausstellen lassen müsse. Er habe sich daher gegen Bezahlung ein Militärbuch ausstellen lassen. Im Jahr 2015 habe weiters jemand von der Rekrutierungsbehörde bei seiner Familie nach ihm gefragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.03.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.) und wurde dem BF im Hinblick auf die allgemeine prekäre Situation in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde ihm für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.03.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde dem BF im Hinblick auf die allgemeine prekäre Situation in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde ihm für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Die Behörde führte aus, es habe im Falle des BF keine asylrelevante Verfolgung im Heimatland Syrien in seinem Fall festgestellt werden können. Der BF habe bis zur Ausreise aus Syrien völlig unbehelligt von Militärbehörden oder sonstigen syrischen Behörden in seinem angestammten Umfeld in Homs gelebt. Er habe zu keiner Zeit vorgebracht, sich versteckt gehalten zu haben oder von Vertretern der Militärbehörden während seines Aufenthaltes in Syrien aufgesucht, zur Tauglichkeitsprüfung geladen oder zum Militärdienst einberufen worden zu sein. Weiters würden noch seine beiden Brüder in Homs leben, welche beide im wehrfähigen Alter seien. Der BF habe bis zu seiner Ausreise im Alter von XXXX Jahren keinen persönlichen Kontakt mit syrischen Behörden oder den Militärbehörden gehabt und habe er ebenfalls verneint, dass er konkret von Rekrutierungsversuchen durch die syrische Armee betroffen gewesen sei. Auch aus sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF eine aktuelle, konkrete und maßgebliche wahrscheinliche Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft gemacht habe. Aufgrund der derzeit allgemeinen schwierigen Sicherheitslage in Syrien sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Die Behörde führte aus, es habe im Falle des BF keine asylrelevante Verfolgung im Heimatland Syrien in seinem Fall festgestellt werden können. Der BF habe bis zur Ausreise aus Syrien völlig unbehelligt von Militärbehörden oder sonstigen syrischen Behörden in seinem angestammten Umfeld in Homs gelebt. Er habe zu keiner Zeit vorgebracht, sich versteckt gehalten zu haben oder von Vertretern der Militärbehörden während seines Aufenthaltes in Syrien aufgesucht, zur Tauglichkeitsprüfung geladen oder zum Militärdienst einberufen worden zu sein. Weiters würden noch seine beiden Brüder in Homs leben, welche beide im wehrfähigen Alter seien. Der BF habe bis zu seiner Ausreise im Alter von römisch XXXX Jahren keinen persönlichen Kontakt mit syrischen Behörden oder den Militärbehörden gehabt und habe er ebenfalls verneint, dass er konkret von Rekrutierungsversuchen durch die syrische Armee betroffen gewesen sei. Auch aus sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der BF eine aktuelle, konkrete und maßgebliche wahrscheinliche Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft gemacht habe. Aufgrund der derzeit allgemeinen schwierigen Sicherheitslage in Syrien sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 05.04.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides eine Beschwerde. Die Beschwerde begründet der BF zusammenfassend damit, dass der BF im Jahr 2014 erfahren habe, dass er als junger wehrfähiger Mann zum Militärdienst einberufen würde. Einen Monat vor seiner Ausreise sei ein Vertreter der Rekrutierungsstelle zu seinem Vater gekommen und habe diesem mitgeteilt, dass sich der BF ein Militärbuch ausstellen lassen und zum Militärdienst melden müsse. Der BF habe sich sodann aufgrund der Aufforderung des Beamten von der Rekrutierungsstelle ein Militärbuch ausstellen lassen. Der BF wolle keinesfalls am Krieg teilnehmen und eine Waffe tragen. Homs stehe zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der BF fürchte bei einer etwaigen Rückkehr nach Syrien als oppositionell wahrgenommen zu werden und drohe ihm in diesem Fall Haft und Folter durch das syrische Regime. Ihm drohe im Falle seiner Rückkehr die Einziehung in den Wehrdienst, zumal bei ihm keine Befreiungsgründe vorliegen würden. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an Handlungen, die in der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre, da bekannt sei, dass alle Konfliktparteien derartige Handlungen bereits begonnen hätten. Die Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und sei die Entscheidung mit Fehlern belastet. Hätte die belangte Behörde ihre eigenen Berichte entsprechend gewürdigt und ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass dem BF asylrelevante Verfolgung drohe. Mit Schriftsatz vom 05.04.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides eine Beschwerde. Die Beschwerde begründet der BF zusammenfassend damit, dass der BF im Jahr 2014 erfahren habe, dass er als junger wehrfähiger Mann zum Militärdienst einberufen würde. Einen Monat vor seiner Ausreise sei ein Vertreter der Rekrutierungsstelle zu seinem Vater gekommen und habe diesem mitgeteilt, dass sich der BF ein Militärbuch ausstellen lassen und zum Militärdienst melden müsse. Der BF habe sich sodann aufgrund der Aufforderung des Beamten von der Rekrutierungsstelle ein Militärbuch ausstellen lassen. Der BF wolle keinesfalls am Krieg teilnehmen und eine Waffe tragen. Homs stehe zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der BF fürchte bei einer etwaigen Rückkehr nach Syrien als oppositionell wahrgenommen zu werden und drohe ihm in diesem Fall Haft und Folter durch das syrische Regime. Ihm drohe im Falle seiner Rückkehr die Einziehung in den Wehrdienst, zumal bei ihm keine Befreiungsgründe vorliegen würden. Durch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an Handlungen, die in der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre, da bekannt sei, dass alle Konfliktparteien derartige Handlungen bereits begonnen hätten. Die Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und sei die Entscheidung mit Fehlern belastet. Hätte die belangte Behörde ihre eigenen Berichte entsprechend gewürdigt und ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass dem BF asylrelevante Verfolgung drohe.

Am 26.09.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF, eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch sowie der bevollmächtigte Vertreter des BF teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Mit Stellungnahme vom 09.10.2023 brachte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter zusammenfassend vor, dass sich aus dem aktuellen LIB der Staatendokumentation zu Syrien vom 17.07.2023, Version 9, ergebe, dass der Personalbedarf durch die syrischen Streitkräfte nach wie vor hoch bleibe und das Regime Wehrpflichtige nach wie vor an Checkpoints festnehme und zwangsrekrutiere. Der BF habe seinen Militärdienst nicht abgeleistet und würde ihm im Falle seiner Rückkehr nach Syrien jedenfalls eine asylrelevante Verfolgung von Seiten des syrischen Regimes aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung drohen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die persönlichen Verhältnisse des BF, wie etwa sein familiärer und beruflicher Hintergrund, sowie sein Aufwachsen in Syrien und letztlich die Umstände seiner Ausreise aus dem Heimatland.

1.2. Weiters wird festgestellt, dass der BF im Gouvernement Homs geboren wurde. Der BF hat Syrien zunächst bereits im Jahr 2014 im wehrpflichtigen Alter verlassen und verzog in die Türkei, wo er bis zum Jahr 2018 lebte und sodann von der Türkei nach Syrien abgeschoben wurde. Der BF lebte sodann für sieben Monate in einem von Nordsyrien und verließ in der Folge im Jahr 2022 Syrien und reiste über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn schließlich nach Österreich, wo er am 18.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 bis zu 42 Jahren. Der BF hat seinen Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet und befindet sich im wehrdienstpflichten Alter. Aufgrund des Soldatenmangels ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist jedoch davon auszugehen, dass der BF als Soldat in Frage käme.

Im Falle einer Rückkehr nach Syrien droht dem BF die reale Gefahr, am Grenzkontrollposten oder in der Folge bei einer der zahlreichen militärischen Straßenkontrollstellen verhaftet und zum Wehrdienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehnt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen an welchen sich der BF nicht beteiligen möchte.

Im Falle einer Weigerung würde der BF zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Die Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen.

Der BF hat bereits im Jahr 2014 eine gegenüber seinem Vater mündlich kundgetane Einberufung zum Wehrdienst erhalten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vom Wehrdienst ausgenommen oder befreit wäre.

Festgestellt wird, dass der Herkunftsort des BF, das Gouvernement Homs unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht.

1.3. Zum Wehr- und Reservedienst, zur allgemeinen Menschenrechtslage sowie zur Situation der Rückkehrer wird Folgendes festgestellt:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9 vom 17.07.2023, wiedergegeben:

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 14.07.2023 (…)

9.1 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung: 14.07.2023

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022).

Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).

Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022).

Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vergleiche Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vergleiche ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vergleiche BAMF 2.2023).

Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022).

Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren (CMEC 12.12.2018). Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018).

Die Umsetzung

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).

Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).

Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023).

Rekrutierungspraxis

Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten