TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/11 W205 2281670-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2024
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Entscheidungsdatum

11.03.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W205 2281670-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2023, Zl. 1321645810-222674994, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2023, Zl. 1321645810-222674994, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang: römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Bei der am 31.08.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, in Punjab, Indien geboren zu sein und im Dorf XXXX , Provinz XXXX , Indien, gewohnt zu haben. Er sei ledig und spreche Punjabi als Muttersprache sowie Hindi. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe die Grundschule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. In Indien seien sein Vater, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester aufhältig. In Österreich und der EU habe er keine Familienangehörigen. Den Entschluss zur Ausreise habe er am 16.08.2022 gefasst. Er sei am 15.08.2022 mit dem Bus nach Neu Delhi und am 16.08.2022 mit dem Flugzeug aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und schließlich über Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an:2.       Bei der am 31.08.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, in Punjab, Indien geboren zu sein und im Dorf römisch XXXX , Provinz römisch XXXX , Indien, gewohnt zu haben. Er sei ledig und spreche Punjabi als Muttersprache sowie Hindi. Er gehöre der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe die Grundschule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. In Indien seien sein Vater, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester aufhältig. In Österreich und der EU habe er keine Familienangehörigen. Den Entschluss zur Ausreise habe er am 16.08.2022 gefasst. Er sei am 15.08.2022 mit dem Bus nach Neu Delhi und am 16.08.2022 mit dem Flugzeug aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und schließlich über Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

„Aufgrund des Familienstreits mit seinem Onkel. Dieser droht mir mit dem Tod.“

Bei einer Rückkehr befürchte er den Tod.

3.       Am 18.10.2023 wurde der Beschwerdeführer schließlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme verlief iW wie folgt:

„[…]

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Punjabi. Ich spreche auch Hindi und gebrochen Englisch.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher?

A: Ja.

F: Geht es Ihnen gut und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren?

A: Ich habe ein Problem mit dem Auge. Ich habe einen Schlag mit einem Gegenstand bekommen. Sonst geht es mir gut. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung.

F: Nehmen Sie Medikamente?

A: Nein.

F: Erteilen Sie dem BFA Ihre ausdrückliche Zustimmung medizinische Informationen Ihrerseits einzuholen?

A: Ja.

F: Werden Sie im gegenständlichen Asylverfahren rechtlich vertreten?

A: Ja. Ich bin einverstanden ohne meinen Vertreter heute einvernommen zu werden.

F: Wenn Sie etwas nicht verstehen, fragen Sie bitte gleich nach. Wenn Sie etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte.

A: Ja.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlagen bringen?

A: Nein.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Ich habe ihn auf dem Weg hierher verloren.

F: Haben Sie ein Foto Ihres Reisepasses gemacht?

A: Nein.

F: Gibt es irgendwelche Gründe, die der heutigen Einvernahme entgegensprechen?

A: Nein.

F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung gemacht haben?

A: Ja.

F: Wie heißen Sie und wo und wann sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX im Dorf XXXX , XXXX , Bezirk XXXX , Punjab, Indien geboren. A: Ich heiße römisch XXXX und bin am römisch XXXX im Dorf römisch XXXX , römisch XXXX , Bezirk römisch XXXX , Punjab, Indien geboren.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ich bin indischer Staatsangehöriger.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Angehöriger der Kamjar.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Ich bin Angehöriger der Sikh.

F: Wo waren Sie zuletzt in Indien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?

A: Im Dorf XXXX . Außer einem Jahr wo ich in Delhi war, habe ich mein ganzes Leben im Dorf verbracht. Befragt gebe ich an, dass ich vor 5 oder 6 Jahren in Delhi war, ich war auf der Arbeitssuche. A: Im Dorf römisch XXXX . Außer einem Jahr wo ich in Delhi war, habe ich mein ganzes Leben im Dorf verbracht. Befragt gebe ich an, dass ich vor 5 oder 6 Jahren in Delhi war, ich war auf der Arbeitssuche.

F: Um welche Unterkunft hat es sich dabei gehandelt, steht diese im Eigentum von Ihnen oder von Familienangehörigen?

A: Im Haus meiner Eltern.

F: Verfügen Sie oder Familienangehörige in Ihrem Herkunftsstaat Besitztümer oder andere finanziellen Sicherheiten?

A: Das Haus wird geteilt mit meinem Onkel. Der Teil meines Onkels ist getrennt von unserem Teil. Es gibt einen gemeinsamen Hof. Wir besitzen keine Landwirtschaft, mein Vater arbeitet in der Stadt.

F: Wer hat noch dort mit Ihnen gewohnt?

A: Meine Mutter, mein Vater, mein Bruder und meine Schwester. Mein Vater hat noch einmal geheiratet und ich habe noch einen Halbbruder und eine Halbschwester. Meine Mutter ist vor ca. 20 Jahren vom Dach runtergefallen und wurde bettlägrig. Er hat noch einmal geheiratet und diese Frau kümmert sich jetzt auch um meine Mutter.

F: Wer wohnt derzeit dort?

A: Ein Onkel wohnt dort mit seiner Familie und meine Familie.

F: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er?

A: XXXX , ca. 55 Jahre alt, lebt im Heimatdorf, er arbeitet bei einer Firma die Maschinen transportieren. A: römisch XXXX , ca. 55 Jahre alt, lebt im Heimatdorf, er arbeitet bei einer Firma die Maschinen transportieren.

F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie?

A: XXXX , ca. 50 Jahre alt, lebt im HeimatdorfA: römisch XXXX , ca. 50 Jahre alt, lebt im Heimatdorf

F: Haben Sie Geschwister? Wie viele Geschwister haben Sie?

A: Einen Bruder und eine Schwester

-        Bruder XXXX , ca. 24 Jahre alt, lebt in Spanien seit 4 Jahren, er hat einen Aufenthaltstitel, ledig, er arbeitet in einem Restaurant -        Bruder römisch XXXX , ca. 24 Jahre alt, lebt in Spanien seit 4 Jahren, er hat einen Aufenthaltstitel, ledig, er arbeitet in einem Restaurant

-        Schwester XXXX , ca. 27 Jahre, lebt im Heimatdorf, ledig-        Schwester römisch XXXX , ca. 27 Jahre, lebt im Heimatdorf, ledig

F: Wo in Indien leben noch Verwandte von Ihnen, wie z.B. Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins?

A: Die meisten leben in Punjab, einige leben außerhalb von Punjab.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Nein.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Haben Sie Schulen besucht? Wann haben Sie die Schule beendet?

A: 12 Jahre Grundschule mit Abschluss. Befragt gebe ich an, dass ich die Schule vielleicht im Jahr 2018 abgeschlossen habe.

F: Wie haben Sie sich ihren Lebensunterhalt in Indien finanziert?

A: Ich habe in einem Betrieb wo Weizen gemahlen wurde gearbeitet. Ich habe 6 Monate gearbeitet.

F: Wann konkret haben Sie Indien zuletzt verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Vor ca. einem Jahr im August vom Flughafen Delhi habe ich Indien mit dem Flugzeug legal nach Serbien verlassen. Am 27.08.2022 bin ich illegal nach Österreich eingereist.

F: Wurden Sie am Flughafen kontrolliert?

A: Ja.

F: Haben Sie Ihren Heimatstaat vor Ihrer letzten Ausreise schon einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie mir einen zeitlichen Überblick!

A: Nein.

F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU?

A: Mein Bruder in Spanien.

F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit?

A: Für 2 oder 3 Monate war ich ohne Beschäftigung. Dann habe ich eine Operation gehabt. Ich hatte Steine in den Nieren. Ich musste mich danach 3 Monate ausruhen. Seit kurzer Zeit arbeite. Ich verteile Zeitungen. Ich verdiene 5 – 600 Euro. Wir wohnen zu dritt in der Wohnung, sie sind auch Inder.

F: Haben Sie Freunde in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie begonnen Deutsch zu lernen?

A: Nein.

F: Warum sind Sie nicht in Grundversorgung?

A: Es waren viele andere Männer dort, das hat mich gestört.

F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer Organisation an?

A: Nein.

F: Haben Sie Kurse oder Schulungen besucht?

A: Nein.

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung?

A: Nein.

F: Werden Sie ausschließlich in Indien verfolgt?

A: Ja.

F: Haben nur Sie Probleme in Indien oder auch Familienangehörige?

A: Hauptsächlich ich.

F: Haben Sie in Indien von sich aus jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden (insb. auch Militärbehörden) aufgesucht?

A: Nein.

F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich verurteilt?

A: Nein.

F: Haben Sie sich in Indien religiös oder politisch betätigt?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals in Haft?

A: Nein.

FLUCHTGRUND:

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?

A: Wir haben dieses Haus mit dem Onkel geteilt. Wir haben auf unserer Seite noch dazugebaut. Mein Onkel und meine Tante hatten damit Probleme. Es gab sehr oft Streitigkeiten. Mein Onkel ist auch zwei Mal handgreiflich geworden mit meinem Vater. Meine Eltern sagten, bevor meine Tante Anschuldigungen gegen mich macht, soll ich das Land verlassen. Außerdem wollte ich auch Geld verdienen, damit ich meine Mutter die seit 24 Jahre bettlägrig ist behandeln lassen kann.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Das ist der Fluchtgrund.

F: Wurden Sie in Indien persönlich bedroht oder verfolgt?

A: Meine Tante belästigt mich.

F: Was genau meinen Sie damit?

A: Die bedroht mich vor der ganzen Familie, dass sie mich zerstören wird, dass sie mich anzeigen wird, etc.

F: Wie sahen diese Bedrohungen aus?

A: Das sie der Polizei sagt, dass ich sie schlage. Sie sagt, dass sie mich anzeigen wird, dass ich sie schlage.

F: Warum sollte Ihre Tante das machen?

A: Sie glaubt, dass wenn ich die Örtlichkeit verlasse, dann bekommt sie meine Räumlichkeiten.

F: Hat Ihre Tante nach Ihrer Ausreise Ihre Räumlichkeiten bekommen?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Indien geschickt werden würden?

A: Ich habe Angst vor meiner Tante. Sie wird mich falsch anzeigen. Sie könnte sich eventuell selber weh tun und eine Anzeige gegen mich machen.

F: Könnten Sie in einem anderen Teil von Indien in Sicherheit leben?

A: Ich kenne sonst niemanden außerhalb von meinem Dorf. Außerdem habe ich kein Geld wo anders zu wohnen.

Vorhalt: Sie haben ein Jahr in Delhi gelebt. Da haben Sie niemanden kennengelernt?

A: Ich habe Freunde gehabt, aber keine gute Arbeit und habe sehr wenig verdient.

F: Wann war das letzte Gespräch mit Ihrer Tante und wie lief es ab?

A: Es war 15 Tage vor meiner Ausreise aus Indien. Sie hat mir vorgeworfen, dass sie mich dort nicht leben lässt. Die Dorfgemeinde hat uns auch gesagt, dass sie gedroht hat mich anzuzeigen. Die haben zu meinen Eltern gesagt, dass ich Probleme bekommen könnte. Die haben meinen Eltern vorgeschlagen mich außer Landes zu bringen.

F: Wann haben die Probleme mit Ihrer Tante begonnen?

A: Ca. 2 oder 3 Monate vor der Ausreise. Es ist schnell eskaliert.

F: Was hätte Ihnen bei einer Anzeige gedroht?

A: Das Gefängnis.

F: Warum gingen Sie nicht zur Polizei?

A: Ich wollte hingehen, aber meine Großeltern haben mich davon abgehalten. Sie haben gesagt, dass es letztendlich ihre Schwiegertochter ist und ich sie in Verruf bringen würde.

F: Aber Ihre Großeltern hätten nichts dagegen, dass Ihre Tante Sie anzeigt?

A: Meine Großeltern haben immer gesagt, dass sind leere Drohungen, in der Tat wird sie nichts machen können.

F: Ist Ihr Vater oder Ihr Onkel älter?

A: Mein Vater.

F: Wie ist jetzt das Verhältnis zwischen Ihrem Vater und Ihrem Onkel?

A: Die reden nicht miteinander.

F: Haben Sie regelmäßig Kontakt zu Ihren Eltern?

A: Einmal im Monat.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A:Nein.

F: Konnten Sie sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hatten Sie Gelegenheit heute alles vorzubringen und wurden Sie gut behandelt?

A: Ja.

F: Ich beende nun die Befragung. Möchten Sie sich noch etwas angeben?

A: Nein.

[…]“

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.10.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 – 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.10.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass er von staatlichen Behörden oder Dritten in Indien verfolgt werde oder er in Indien asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Er sei aus Indien legal mit dem Flugzeug ausgereist. Beweiswürdigend führte das BFA zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates folgendes aus:

„[…]

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Betreffend Ihre beim BFA behaupteten Fluchtgründe und Ihre Person ist festzuhalten:

Ihre Angaben und sonstigen Beweismittel wurden nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewürdigt.

Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Antragstellers oft das einzige Beweismittel, welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil des Verfahrens die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit und die Person des Asylwerbers selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen sind.

Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, von es nachfolgende Grunderfordernisse erfüllt:

1.       Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2.       Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3.       Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegung mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erschienen.

4.       Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstatte oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Ihr beim BFA vorgelegtes Vorbringen entspricht jedoch nicht diesen genannten Anforderungen, zumal Sie beim BFA bloß ein höchst vages und abstraktes Vorbringen dargelegt haben.

Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht gelungen ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. Durch Ihre inhaltsleeren und bloß allgemeinen Angaben haben Sie beim BFA ein vages, abstraktes Vorbringen dargelegt.

In der Erstbefragung vom 31.08.2022 gaben Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt an, dass Sie Ihr Onkel wegen eines Familienstreites mit dem Tod bedroht hätte.

In der Einvernahme vom 18.10.2023 gaben Sie an, dass Ihr Onkel Streit mit Ihrem Vater gehabt hätte. Ihre Eltern hätten zu Ihnen gesagt, bevor Ihre Tante Anschuldigungen gegen Sie gemacht hätte, sollten Sie das Land verlassen. Weiters möchten Sie auch Geld verdienen, damit Sie Ihre bettlägerige Mutter behandeln lassen können.

Nach den Rückkehrbefürchtungen befragt, gaben Sie an, dass Sie Angst vor Ihrer Tante hätten. Diese würde eine falsche Anzeige gegen Sie machen. Sie würde sich möglicherweise selbst verletzen und dies zur Anzeige bringen. Laut Ihren Angaben wohnt die Familie Ihres Onkels und Ihre Familie auf dem selbem Hof, jedoch getrennt. Ihre Tante würde glauben, dass Sie Ihre Räumlichkeiten bekommt, wenn Sie das Land verlassen. Wie Sie dann selbst angaben, hat Ihre Tante die Räumlichkeiten nach Ihrer Ausreise nicht bekommen. Zudem gaben Sie an, dass für Ihre Großeltern eine Anzeige Ihrer Tante eine leere Drohung wäre.

Eine nachvollziehbare Motivation Ihrer Tante Sie anzuzeigen konnten Sie nicht vorbringen. Es ist nicht erkennbar, was Ihre Tante davon hätte. Sie konnten keine nachvollziehbaren und lebensnahen Gründe angeben, warum Sie Angst vor Ihrer Tante haben sollten. Sie gaben bloß die Möglichkeit einer Anzeige durch Ihre Tante an und eine daraus mögliche Gefängnisstrafe an. Warum Sie deshalb Ihr Heimatland fluchtartig verlassen hätten müssen, ist nicht ersichtlich.

Sie haben Indien legal mit dem Flugzeug verlassen.

Zusammengefasst waren Sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht in der Lage ein stichhaltiges, detailliertes und somit auch nachvollziehbares Vorbringen rund um Ihren Fluchtgrund darzulegen. Durch Ihre bloß vagen, abstrakten und teilweise nicht nachvollziehbaren Angaben konnten Sie der Behörde eine Verfolgung in Indien nicht glaubhaft machen.“

Der Beschwerdeführer – so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter – sei im Falle einer Rückkehr nach Indien keiner Verfolgungsgefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt. Er sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Daher spreche nichts dagegen, dass er bei einer Rückkehr seine berufliche Tätigkeit oder auch jedwede andere, auch schwere körperliche Arbeit, ausüben könne. Zudem verfüge er dort nach wie vor über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte. Es sei ihm in der Folge zumutbar sich zukünftig den Lebensunterhalt in Indien zu sichern. Da ihm auch keine Verfolgung drohe gebe es keine Anhaltspunkte, die die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Zudem habe er den Großteil seines Lebens im Herkunftsland verbracht und sei mit den Sitten und Gebräuchen seiner Heimat vertraut. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse in Punjabi sei auszuschließen, dass er in Indien unter Verständigungsschwierigkeiten leiden würde. Eine Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK könne daher ausgeschlossen werden.Der Beschwerdeführer – so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter – sei im Falle einer Rückkehr nach Indien keiner Verfolgungsgefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt. Er sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Daher spreche nichts dagegen, dass er bei einer Rückkehr seine berufliche Tätigkeit oder auch jedwede andere, auch schwere körperliche Arbeit, ausüben könne. Zudem verfüge er dort nach wie vor über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte. Es sei ihm in der Folge zumutbar sich zukünftig den Lebensunterhalt in Indien zu sichern. Da ihm auch keine Verfolgung drohe gebe es keine Anhaltspunkte, die die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Zudem habe er den Großteil seines Lebens im Herkunftsland verbracht und sei mit den Sitten und Gebräuchen seiner Heimat vertraut. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse in Punjabi sei auszuschließen, dass er in Indien unter Verständigungsschwierigkeiten leiden würde. Eine Verletzung der Artikel 2, bzw. 3 EMRK könne daher ausgeschlossen werden.

Zur maßgeblichen Situation in Indien traf das BFA im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:

Politische Lage

Letzte Änderung: 17.05.2023

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).

Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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