TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/22 W205 2288342-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2024
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Entscheidungsdatum

22.03.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W205 2288342-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2024, Zl. 1323707400/240072415, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2024, Zl. 1323707400/240072415, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57,, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52,, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

1.1. Der Beschwerdeführer (künftig: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet erstmals am 09.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte bei der Erstbefragung am 10.09.2022 vor, er gehöre der Volksgruppe der XXXX an, seine Religion sei der Hinduismus. Er habe in Indien 10 Jahre die Grundschule besucht, Beruf gab er keinen an. In Indien würden seine Eltern und zwei Schwestern leben. Seine Wohnadresse sei in XXXX gelegen. Er habe seinen Wohnort im Mai 2022 verlassen und sei mit einem im Passamt XXXX ausgestellten Reisepass per Flugzeug nach Thailand ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an: „Streit um Grundstück mit dem Onkel. Ich wurde bedroht und mehrfach geschlagen. Das sind alle meine Fluchtgründe“. Im Falle der Rückkehr befürchte er den Tod. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise darauf gäbe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde oder ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er.1.1. Der Beschwerdeführer (künftig: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet erstmals am 09.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte bei der Erstbefragung am 10.09.2022 vor, er gehöre der Volksgruppe der römisch XXXX an, seine Religion sei der Hinduismus. Er habe in Indien 10 Jahre die Grundschule besucht, Beruf gab er keinen an. In Indien würden seine Eltern und zwei Schwestern leben. Seine Wohnadresse sei in römisch XXXX gelegen. Er habe seinen Wohnort im Mai 2022 verlassen und sei mit einem im Passamt römisch XXXX ausgestellten Reisepass per Flugzeug nach Thailand ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an: „Streit um Grundstück mit dem Onkel. Ich wurde bedroht und mehrfach geschlagen. Das sind alle meine Fluchtgründe“. Im Falle der Rückkehr befürchte er den Tod. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise darauf gäbe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde oder ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er.

1.2. Nach den GVS-Aufzeichnungen wurde der BF von 10.09.2022 bis 22.09.2022 grundversorgt, wurde mit 22.09.2022 abgemeldet, eine Meldeadresse im ZMR schien nicht auf, auch sonst ergab sich im Erstverfahren kein Anhaltspunkt für eine ladungsfähige Adresse des BF (die erste Meldeadresse in Österreich scheint ab 16.01.2024 auf, s. aktueller ZMR-Auszug).

1.3. Mit Bescheid vom 23.10.2022, Zl.: 1323707400/222833065, (künftig: Erstbescheid), wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) – ohne weitere Einvernahme - diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde eine 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG gewährt (Spruchpunkt VI.). 1.3. Mit Bescheid vom 23.10.2022, Zl.: 1323707400/222833065, (künftig: Erstbescheid), wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) – ohne weitere Einvernahme - diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde eine 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte die belangte Behörde iW aus, der Beschwerdeführer sei indischer Staatsbürger, stamme aus Indien, spreche Punjabi, habe in Indien gelebt und gearbeitet, sei ledig und habe keine Kinder. Es würden seine Familienangehörigen (Eltern und zwei Schwestern) in Indien leben und er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. In Österreich sei er unbescholten. Zu den Fluchtgründen wurde iW ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im gesamten Staatsgebiet einer Gefährdung ausgesetzt wäre, die Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden. Außerdem bestünde in Indien für den BF – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei - die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, eine solche sei für ihn im Falle einer Rückkehr jedenfalls zumutbar. Die abweisende Entscheidung zum subsidiären Schutzstatus begründete das BFA iW ebenfalls damit, dass eine konkrete aktuelle Gefährdung seiner Person nicht festgestellt habe werden können und auch sonst vor dem Hintergrund der Länderberichte kein reales Risiko einer maßgeblichen Gefährdung für den BF bestehe. Bei der Beurteilung einer allfälligen allgemeinen Gefährdungslage stützte sich das BFA auf das aktuelle Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Indien vom März 2022.

Dieser Erstbescheid wurde aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, gemäß § 8 Abs. 2 iVm 23 Abs. 2 ZustG mit Wirksamkeit 24.10.2022 im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt und der Zustellvorgang beurkundet. Der Erstbescheid blieb vom Beschwerdeführer unbekämpft.Dieser Erstbescheid wurde aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 Absatz 2, ZustG mit Wirksamkeit 24.10.2022 im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt und der Zustellvorgang beurkundet. Der Erstbescheid blieb vom Beschwerdeführer unbekämpft.

2. Verfahren über den zweiten, hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:

2.1. Am 12.01.2024 stellte der Beschwerdeführer nach fremdenbehördlicher Rücküberstellung aus Deutschland den hier verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und es fand am selben Tag die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt (AS 23ff). In dieser gab er an, Hindi als Muttersprache und auch Punjabi zu sprechen, der Volksgruppe XXXX anzugehören, seine Religion sei der Hinduismus. Österreich habe er nach seiner ersten Antragstellung in Richtung Deutschland verlassen, sei dort von Mitte Dezember 2023 bis zum 12.01.2024 geblieben, bevor er von dort nach Österreich rücküberstellt wurde. Zum Fluchtgrund bzw. zur Rückkehrgefährdung befragt sagte der Beschwerdeführer folgendes aus:2.1. Am 12.01.2024 stellte der Beschwerdeführer nach fremdenbehördlicher Rücküberstellung aus Deutschland den hier verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und es fand am selben Tag die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt (AS 23ff). In dieser gab er an, Hindi als Muttersprache und auch Punjabi zu sprechen, der Volksgruppe römisch XXXX anzugehören, seine Religion sei der Hinduismus. Österreich habe er nach seiner ersten Antragstellung in Richtung Deutschland verlassen, sei dort von Mitte Dezember 2023 bis zum 12.01.2024 geblieben, bevor er von dort nach Österreich rücküberstellt wurde. Zum Fluchtgrund bzw. zur Rückkehrgefährdung befragt sagte der Beschwerdeführer folgendes aus:

„Meine alten Fluchtgründe halte ich aufrecht. Ich habe keine neuen Fluchtgründe.“ Er fürchte im Falle einer Rückkehr in die Heimat um sein Leben. Er fürchte, von seinen Onkeln und Cousins aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten getötet zu werden. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er. Die Frage, seit wann ihm die Änderung seiner Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, beantwortete er mit: „Es hat sich nichts geändert“.

Mit der Ladung vom 29.01.2024 zur Einvernahme am 13.02.2024 wurde dem BF die Länderinformation der Staatendokumentation zu Indien vom 28.11.2023 übermittelt (AS 39/41). Bei der folgenden niederschriftlichen Einvernahme vom 13.02.2024, die laut Einvernahmeprotokoll von 8:15 Uhr bis 9:00 Uhr dauerte (AS 121-126), führte der BF nach Belehrung über seine Mitwirkungspflichten folgendes aus (LA: Leiter der Amtshandlung; VP = Verfahrenspartei, bezeichnet den BF):

[…]

Haben Sie alles verstanden?

VP: Ja.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Nein.

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
VP: Nein.

LA: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Beweismittel, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein, ich habe nichts.

LA: Wann haben Sie Indien verlassen?

VP: Im Juni 2022 habe ich Indien verlassen.

LA: Wann sind Sie erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist?

VP: Im September 2022 war ich in Österreich.

LA: Welche Verwandten befinden sich noch im Herkunftsland?

VP: Meine Eltern und zwei Schwestern leben noch in Indien.

LA: Sind Sie mit Ihren Verwandten im Kontakt?

VP: Ja.

LA: Haben Sie Österreich seit der Einreise verlassen, waren Sie wiederum im Heimatland?

VP: Ich war in Frankreich, in Paris, dann bin ich nach Deutschland weitergereist und dann am 12.01.2024 von Deutschland nach Österreich abgeschoben worden.

LA: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig?

VP: Nein.

LA: Sie wurden am 12.01.2024 bei der LPD NÖ einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?

VP: Ja.

LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtweges, die Sie bei Ihrer ersten Asylantragstellung angegeben haben?

VP: Ja.

LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtgrundes, die Sie in Ihrem Vorverfahren angegeben haben?

VP: Ja.

LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus den Vorverfahren noch bzw. sind diese aufrecht?

VP: Ja, meine alten Fluchtgründe sind noch immer aufrecht.

LA: Haben Sie auch neue Fluchtgründe?

VP: JA.

LA: Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? Was sind Ihre neuen Fluchtgründe?

VP: Mein Vater hat mir erzählt, dass er noch immer von meinem Onkel belästigt wird.

LA: Sind das dieselben Grundstücksstreitigkeiten wie im Erstverfahren?

VP: Ja. Zuvor wurde ich polizeilich angezeigt, jetzt wurde mein Vater polizeilich angezeigt.

LA: Was genau ist zwischen Ihnen und Ihrem Onkel vorgefallen?

VP: Mein Onkel väterlicherseits hat mich mit dem Umbringen bedroht. 2-3 Mal wurde ich von Leuten die mein Onkel geschickt hat, geschlagen. Danach gab es eine Versammlung des Dorfrats. Dieser meinte, wir sollen uns versöhnen.

LA: Waren Sie wegen der Attacken bei der Polizei?

VP: Nein, weil der Dorfrat hat gesagt, wir sollen uns vertragen. In unserem Dorf müssen wir die Entscheidung des Dorfrates annehmen und dieser sagte, wir sollen nicht zur Polizei gehen und uns versöhnen.

LA: Die Länderfeststellungen zum Indien wurden Ihnen ausgefolgt, Sie hatten die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme, eine solche ist nicht eingelangt. Möchten Sie heute eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich habe es nicht gelesen.

LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte oder Angehörige?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft?

VP: Nein, aber ich wohne in einer WG in Österreich.

LA: Gingen oder gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach?

VP: Nein.

LA: Wie können Sie sich dann eine WG leisten?

VP: Bis jetzt habe ich nichts bezahlt. Ich bin erst gekommen. Ich brauche eine weiße Karte, damit ich einer Arbeit nachgehen kann.

LA: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich hatte etwas Geld bei der Abschiebung nach Österreich bei mir und ich suche nach einer Arbeit in Österreich.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

VP: Nein.

LA: Im Fall einer neuerlich negativen Entscheidung würden Sie freiwillig nach Indien zurückkehren?

VP: Ich würde das Land verlassen, aber nicht nach Indien zurückkehren.

LA: Über wieviel Barmittel verfügen Sie aktuell?

VP: 30 Euro.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP:

Anmerkung: VP schweigt.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

VP: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.  

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ja, alles passt.

LA: Möchten Sie noch etwas hinzufügen, richtigstellen oder ergänzen?

VP: Nein, danke.

[…]

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.01.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). 2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.01.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte die belangte Behörde iW aus, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Der BF halte seine Angaben seit dem Erstantrag aufrecht, er habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens könne nicht festgestellt werden. Vom BFA könne daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

Beweiswürdigend wird ua. ausgeführt:

„Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr gegenständliches Vorbringen zugrunde gelegt.

Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz begründeten Sie im Wesentlichen mit Grundstücksstreitigkeiten mit Ihrem Onkel im Zuge derer Sie von ihm auch bedroht und geschlagen wurden.

Dieses Vorbringen war nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant und so wurde Ihr erster Asylantrag rechtskräftig inhaltlich abgewiesen.

Ihren gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründeten Sie ebenfalls mit denselben Grundstücksstreitigkeiten mit Ihrem Onkel. Sie gaben an, dass Sie Ihre alten Fluchtgründe aufrecht halten und es keine Änderungen gäbe. Auch Ihr Vater würde immer noch von Ihrem Onkel belästigt werden.

Zu Ihrem gegenständlichen Vorbringen kann nun grundsätzlich festgestellt werden, dass es sich bei der behaupteten Gefährdung immer noch um dieselbe Sache wie in ihrem Erstverfahren handelt. Es kann daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Ihr Vorbringen wird als Ergänzung zu den Fluchtgründen Ihres Erstverfahrens gesehen.

Sie konnten im Erstverfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen und können es auch heute nicht.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft Ihres Vorverfahrens nicht geändert. Sie haben somit keinen entscheidungsrelevanten asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstanden ist, vorgebracht. Für das Bundesamt steht fest, dass auch keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage seit Rechtskraft Ihres letzten Asylverfahrens eingetreten ist, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder internationalen Schutz darzustellen, da sich weder die allgemeine Lage Indiens noch die Sie persönlich betreffenden Gründe im Wesentlichen geändert haben.

Festzuhalten ist, dass Ihre Angaben somit einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.

Aufgrund der Feststellungen in den Vorverfahren, sowie auch aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zu Indien in Bezug auf Ihr Vorbringen und auf die Glaubwürdigkeit Ihrer Aussagen keine wesentlichen Veränderungen der Lage ableiten lassen, kann weiterhin nicht von einer gezielt gegen Sie gerichteten Verfolgung ausgegangen werden.“

Zur Lage in Indien wurde den Feststellungen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes mit Stand vom Mai 2023 zugrunde gelegt. Dazu wird ausgeführt, weder aus dem Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Heimatland des BF.

Zur Person des BF und zu seinem Privat –und Familienleben stellte die Behörde unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens fest, der BF sei Staatsangehöriger von Indien, gehöre zur Volksgruppe der XXXX und bekenne sich zum Hinduismus. Seine Familie befinde sich in Indien, er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in Indien 10 Jahre die Grundschule besucht und sei gesund. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Sein Gesundheitszustand habe sich seit Rechtskraft des letzten Verfahrens nicht maßgeblich geändert. Zur Person des BF und zu seinem Privat –und Familienleben stellte die Behörde unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens fest, der BF sei Staatsangehöriger von Indien, gehöre zur Volksgruppe der römisch XXXX und bekenne sich zum Hinduismus. Seine Familie befinde sich in Indien, er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in Indien 10 Jahre die Grundschule besucht und sei gesund. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Sein Gesundheitszustand habe sich seit Rechtskraft des letzten Verfahrens nicht maßgeblich geändert.

Der BF verfüge In Österreich über keine familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, habe darüber hinaus keine nennenswerten sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden, er sei spätestens am 09.09.2022 erstmals in Österreich eingereist und sei seitdem auch in Frankreich und Deutschland aufhältig gewesen. Der BF gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sei weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation im Bundesgebiet und es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.

In rechtlicher Würdigung führte das BFA aus, „dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu § 68 AVG ergeben hat. In rechtlicher Würdigung führte das BFA aus, „dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu Paragraph 68, AVG ergeben hat.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.“ Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.“

Zu den übrigen Spruchpunkten wird iW ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht vorlägen, hinsichtlich der Rückkehrentscheidung verneinte das BFA nach Abwägung der Interessen einen unzulässigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht des BF, führte an, dass die Abschiebung mangels Vorliegens einer Bedrohungssituation zulässig sei, sowie, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG bei Zurückweisungen gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise zuzuerkennen sei.Zu den übrigen Spruchpunkten wird iW ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen, hinsichtlich der Rückkehrentscheidung verneinte das BFA nach Abwägung der Interessen einen unzulässigen Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht des BF, führte an, dass die Abschiebung mangels Vorliegens einer Bedrohungssituation zulässig sei, sowie, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bei Zurückweisungen gemäß Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise zuzuerkennen sei.

2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. In der Sachverhaltsdarstellung führt die Beschwerde ua aus: „Der BF fürchtet in Indien sowohl eine Verfolgung aufgrund der schon im Erstverfahren angegebenen Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel, auf Grund dessen der BF mit dem Tode bedroht wurde und auch heute noch mit Nachrichten bedroht wird, sowie auch aufgrund seiner politischen Aktivitäten. Der BF ist Mitglied der Kongresspartei (Indian National Kongress) und war mehrere Jahre lang in der Partei tätig. Er wurde und wird immer noch von Mitgliedern der BJP (Bharatiya Janata Party) bedroht. Er hat auch in seinem Herkunftsort im Jahr 2021/22 bei den Bauernprotesten teilgenommen.

Der BF fürchtet in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung – ihm droht eine Verletzung seiner nach Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte.“Der BF fürchtet in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung – ihm droht eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte.“

Weiters wird der Behörde nach Ausführungen zur Rechtsprechung zur behördlichen Ermittlungspflicht Willkür vorgeworfen und folgendes wörtlich ausgeführt (Fettdruck im Original): „Diesen Anforderungen hat die belangte Behörde nicht entsprochen. Die Einvernahme durch das BFA dauerte insgesamt nur 10 min und es wurde dem BF nicht ausreichend Gelegenheit gegeben sich zu seinen Asylgründen zu äußern. Hätte die Behörde den BF nach der seiner kurzen Erzählung zu den Grundstücksstreitigkeiten gefragt welche weiteren Folgeantragsgründe der BF hat, hätte er Gelegenheit gehabt die Verfolgung durch die politische Partei aufzuzeigen. Die Behörde hat mithin zu diesem Vorbringen des BF keine weitergehenden Ermittlungen getroffen und hat es dadurch verabsäumt, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, obwohl das BFA iSd genannten § 18 Abs 1 AsylG dazu gehalten ist. Zudem ist es einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar, zu erkennen, inwiefern er sein Vorbringen erstatten und wie genau er seine Gründe darlegen muss sowie welche Details für die Glaubwürdigkeit verlangt werden. Die Behörde hätte daher mittels Nachfragen den Sachverhalt amtswegig genauer ermitteln und dem maßgeblichsten Aspekt des Fluchtvorbringens des BF ausreichend Beachtung schenken müssen. Bei der Berücksichtigung dieser Aspekte hätte die belangte Behörde nicht davon ausgehen dürfen, dass der BF keine näheren Auskünfte bezüglich seiner Fluchtgründe geben konnte; es waren zusätzliche Ermittlungen geboten.“ Weiters wird der Behörde nach Ausführungen zur Rechtsprechung zur behördlichen Ermittlungspflicht Willkür vorgeworfen und folgendes wörtlich ausgeführt (Fettdruck im Original): „Diesen Anforderungen hat die belangte Behörde nicht entsprochen. Die Einvernahme durch das BFA dauerte insgesamt nur 10 min und es wurde dem BF nicht ausreichend Gelegenheit gegeben sich zu seinen Asylgründen zu äußern. Hätte die Behörde den BF nach der seiner kurzen Erzählung zu den Grundstücksstreitigkeiten gefragt welche weiteren Folgeantragsgründe der BF hat, hätte er Gelegenheit gehabt die Verfolgung durch die politische Partei aufzuzeigen. Die Behörde hat mithin zu diesem Vorbringen des BF keine weitergehenden Ermittlungen getroffen und hat es dadurch verabsäumt, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, obwohl das BFA iSd genannten Paragraph 18, Absatz eins, AsylG dazu gehalten ist. Zudem ist es einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar, zu erkennen, inwiefern er sein Vorbringen erstatten und wie genau er seine Gründe darlegen muss sowie welche Details für die Glaubwürdigkeit verlangt werden. Die Behörde hätte daher mittels Nachfragen den Sachverhalt amtswegig genauer ermitteln und dem maßgeblichsten Aspekt des Fluchtvorbringens des BF ausreichend Beachtung schenken müssen. Bei der Berücksichtigung dieser Aspekte hätte die belangte Behörde nicht davon ausgehen dürfen, dass der BF keine näheren Auskünfte bezüglich seiner Fluchtgründe geben konnte; es waren zusätzliche Ermittlungen geboten.“

Weiters wird gerügt, dass Ermittlungen zur politischen Situation in Indien fehlten (verwiesen wird in der Folge auf ein „ständiges Gefecht zwischen den einzelnen politischen Parteien“ und darauf, dass „aus dem aktuellen LIB […] auch hervor [geht], dass es immer wieder zu gewalttätigen Angriffen durch BJP- Anhängern kommt“, weiters werden fehlende Ermittlungen zur Sicherheitslage in Indien gerügt und in diesem Zusammenhang auf „überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption“, auf insgesamt dort bestehende Korruption und Mangelhaftigkeit des dortigen Justizsystems, sowie darauf, dass die „Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht [sei]. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu“. Aus diesen Gründen sei – so die Beachwerde weiter – eine Rückkehr des BF nach Indien nicht zumutbar.

Im Rahmen der Beweiswürdigung habe sich die belangte Behörde nicht im erforderlichen Ausmaß mit der sozioökonomischen Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Indien auseinandergesetzt, bei der rechtlichen Würdigung habe die Behörde nicht beachtet, dass sich „in Summe [...] aus dem Vorbringen des BF im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl bedeutende Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die Prüfung des internationalen Schutzes [ergeben]. Die belangte Behörde hätte in Zusammenschau all dieser Gründe eine inhaltliche Prüfung des Verfahrens durchführen müssen.“

Letztlich wird in der Beschwerde ausgeführt, von der belangten Behörde seien der Entscheidung die Umstände nicht berücksichtigt worden, dass der BF beinahe keine Bindungen zum Heimatstaat aufweise, er strafgerichtlich unbescholten sei und er im Falle einer Rückkehr nach Indien keine Existenzgrundlage hätte. Auch die illegale Einreise sei nach der Rsp des VfGH (VfGH 06.06.2014, U145/2014) kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung.

Der angefochtene Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig wäre. Der angefochtene Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt werde. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig wäre.

Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der in der Beschwerde aufgezeigten Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, zur Erörterung der Rechtsfragen sowie, weil nach der Rsp (VwGH 30.06.2015, 2015/21/0002) „betreffend die anzustellende Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der BF stammt aus dem Bundesstaat Haryana in Indien, gehört der Volksgruppe der XXXX an, seine Religion ist der Hinduismus, er spricht Hindi und Punjabi. In seinem Herkunftsstaat besuchte er 10 Jahre die Grundschule. In Indien leben jedenfalls seine Eltern und zwei Schwestern. Er selbst ist ledig und hat keine Kinder.Der BF stammt aus dem Bundesstaat Haryana in Indien, gehört der Volksgruppe der römisch XXXX an, seine Religion ist der Hinduismus, er spricht Hindi und Punjabi. In seinem Herkunftsstaat besuchte er 10 Jahre die Grundschule. In Indien leben jedenfalls seine Eltern und zwei Schwestern. Er selbst ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals 09.09.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erstbescheid des BFA vom 23.10.2022, Zl. 1323707400/222833065, abgewiesen wurde. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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