TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/6 W119 2274206-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2024
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Entscheidungsdatum

06.05.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W119 2274206-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. 5. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1314656700/222134272, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. 5. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1314656700/222134272, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, stellte am 7. 7. 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der am 9. 7. 2022 durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG führte der Beschwerdeführer zunächst aus, in Idlib geboren und muslimisch-sunnitischen Glaubens zu sein, der arabischen Volksgruppe anzugehören und acht Jahre die Grundschule besucht zu haben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er aufgrund des Krieges Angst um sein Leben gehabt habe.

Am 19. 12. 2022 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und wies eingangs darauf hin, dass sein Geburtsdatum richtigerweise XXXX laute. Er legte dazu eine Kopie seines Personenregisterauszuges vor. Er sei in Idlib-Land geboren, sein Heimatdorf heiße XXXX . Vor zwei Jahren sei er mit seiner Familie nach XXXX gezogen. Seine Familie lebe immer noch dort. Als er XXXX verlassen habe, sei es unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee gestanden. Er sei unverheiratet und habe keine Kinder. Er habe Syrien vor eineinhalb Jahren verlassen, damals sei er XXXX Jahre alt gewesen. Er sei aus Syrien über die Türkei nach Österreich gereist. In Syrien habe er acht Jahre die Schule besucht, im Alter von 14 Jahren habe er diese beendet. Danach habe er Autoreparaturen durchgeführt. In XXXX würden seine Eltern, seine vier Brüder und drei Schwestern leben. Seine Brüder seien XXXX und XXXX geboren. Ein weiterer Bruder sei XXXX oder XXXX Jahre alt. Seine Brüder hätten Syrien aus finanziellen Gründen noch nicht verlassen. Er habe Kontakt zu seiner Familie. Weiters gab er an, weder in Syrien von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde gesucht zu werden, er niemals von den syrischen Behörden festgenommen oder verhaftet worden sei, er keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und er in Syrien niemals an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Am 19. 12. 2022 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und wies eingangs darauf hin, dass sein Geburtsdatum richtigerweise römisch XXXX laute. Er legte dazu eine Kopie seines Personenregisterauszuges vor. Er sei in Idlib-Land geboren, sein Heimatdorf heiße römisch XXXX . Vor zwei Jahren sei er mit seiner Familie nach römisch XXXX gezogen. Seine Familie lebe immer noch dort. Als er römisch XXXX verlassen habe, sei es unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee gestanden. Er sei unverheiratet und habe keine Kinder. Er habe Syrien vor eineinhalb Jahren verlassen, damals sei er römisch XXXX Jahre alt gewesen. Er sei aus Syrien über die Türkei nach Österreich gereist. In Syrien habe er acht Jahre die Schule besucht, im Alter von 14 Jahren habe er diese beendet. Danach habe er Autoreparaturen durchgeführt. In römisch XXXX würden seine Eltern, seine vier Brüder und drei Schwestern leben. Seine Brüder seien römisch XXXX und römisch XXXX geboren. Ein weiterer Bruder sei römisch XXXX oder römisch XXXX Jahre alt. Seine Brüder hätten Syrien aus finanziellen Gründen noch nicht verlassen. Er habe Kontakt zu seiner Familie. Weiters gab er an, weder in Syrien von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde gesucht zu werden, er niemals von den syrischen Behörden festgenommen oder verhaftet worden sei, er keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und er in Syrien niemals an Kampfhandlungen teilgenommen habe.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass seine Familie und er von ihrem Heimatdorf in ein Flüchtlingslager vertrieben worden seien. Er sei in die Türkei gegangen, um dort zu arbeiten. Nachdem die Situation in der Türkei für Syrer sehr schlecht gewesen sei, habe er die Türkei verlassen und sei zu seinem Onkel nach Österreich gereist. Das syrische Regime habe XXXX durch Luftangriffe bombardiert. Er habe Angst gehabt, dass das syrische Regime dort die Kontrolle übernehme und ihn zwangsweise rekrutiere. Wenn er nach XXXX zurückkehren müsste, würde er zum Militärdienst eingezogen werden. Er sei der Einzige, der ausreisen habe können. Dies habe finanzielle Gründe gehabt. Er sei nie aufgefordert worden, sein Militärbuch abzuholen. Er habe auch keine Probleme mit der Freien Syrischen Armee gehabt. Kontakt mit dem syrischen Regime habe er ebenso wenig gehabt. Aufgeklärt, dass er sich nach einem Jahr Auslandsaufenthalt in Syrien gegen eine Gebühr vom Militärdienst freikaufen könne, gab er an, dass er auch bei Zahlung einer solchen Gebühr nicht in Ruhe gelassen werden würde. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass seine Familie und er von ihrem Heimatdorf in ein Flüchtlingslager vertrieben worden seien. Er sei in die Türkei gegangen, um dort zu arbeiten. Nachdem die Situation in der Türkei für Syrer sehr schlecht gewesen sei, habe er die Türkei verlassen und sei zu seinem Onkel nach Österreich gereist. Das syrische Regime habe römisch XXXX durch Luftangriffe bombardiert. Er habe Angst gehabt, dass das syrische Regime dort die Kontrolle übernehme und ihn zwangsweise rekrutiere. Wenn er nach römisch XXXX zurückkehren müsste, würde er zum Militärdienst eingezogen werden. Er sei der Einzige, der ausreisen habe können. Dies habe finanzielle Gründe gehabt. Er sei nie aufgefordert worden, sein Militärbuch abzuholen. Er habe auch keine Probleme mit der Freien Syrischen Armee gehabt. Kontakt mit dem syrischen Regime habe er ebenso wenig gehabt. Aufgeklärt, dass er sich nach einem Jahr Auslandsaufenthalt in Syrien gegen eine Gebühr vom Militärdienst freikaufen könne, gab er an, dass er auch bei Zahlung einer solchen Gebühr nicht in Ruhe gelassen werden würde.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, zu den Länderfeststellungen Stellung zu beziehen, was er jedoch ablehnte.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. 5. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1314656700/222134272, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. 5. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1314656700/222134272, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Mit Informationsschreiben vom 9. 5. 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 1. 6. 2023 erhob der Rechtsberater des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie von seinem Heimatort XXXX in das Flüchtlingslager in XXXX geflüchtet sei. Da er befürchtet habe, dass die Regierungstruppen auch dorthin eindringen könnten, habe der Beschwerdeführer nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters Syrien verlassen und sei in die Türkei geflohen. Zunächst sei festzuhalten, dass das Bundesamt festgestellt habe, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers stünde unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee. Dazu irre das Bundesamt jedoch, da sich XXXX seit einigen Jahren unter der Kontrolle des syrischen Regimes befände. Da der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Landesteile geflüchtet sei, die unter der Kontrolle der Opposition stünden, würde dies bedeuten, dass dem Beschwerdeführer unterstellt werden würde, gegen die Regierung und für die Opposition zu sein. Überdies widerspreche die Ansicht des Bundesamtes, wonach eine drohende Zwangsrekrutierung nicht asylrelevant sei, der ständigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach einer Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukomme, wenn dem Betroffenen aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Mit Schriftsatz vom 1. 6. 2023 erhob der Rechtsberater des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie von seinem Heimatort römisch XXXX in das Flüchtlingslager in römisch XXXX geflüchtet sei. Da er befürchtet habe, dass die Regierungstruppen auch dorthin eindringen könnten, habe der Beschwerdeführer nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters Syrien verlassen und sei in die Türkei geflohen. Zunächst sei festzuhalten, dass das Bundesamt festgestellt habe, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers stünde unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee. Dazu irre das Bundesamt jedoch, da sich römisch XXXX seit einigen Jahren unter der Kontrolle des syrischen Regimes befände. Da der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Landesteile geflüchtet sei, die unter der Kontrolle der Opposition stünden, würde dies bedeuten, dass dem Beschwerdeführer unterstellt werden würde, gegen die Regierung und für die Opposition zu sein. Überdies widerspreche die Ansicht des Bundesamtes, wonach eine drohende Zwangsrekrutierung nicht asylrelevant sei, der ständigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach einer Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukomme, wenn dem Betroffenen aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde.

Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am 24. 4. 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, im Dorf XXXX im Gouvernement Idlib geboren zu sein. Laut Einblick in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com, befindet sich das Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Hand der Regierung. Weiters gab er an, dass er die Schule bis zur achten Klasse besucht, diese aber nicht abgeschlossen habe, weil sich die Sicherheitslage verschlechtert habe. Danach habe er als Automechaniker in XXXX gearbeitet, aber in XXXX gewohnt. Im Jahr 2019 sei er mit seiner Familie nach XXXX , ebenfalls im Gouvernement Idlib gezogen. Zu dieser Zeit habe er in XXXX gearbeitet, sei aber täglich nach XXXX zurückgekehrt. Vor circa zwei Monaten sei seine Familie von XXXX nach XXXX übersiedelt, da Mitglieder der FSA seinen Bruder aufgefordert hätten, für diese zu kämpfen. Dort würde seine Familie in einem Flüchtlingslager leben, seine Brüder seien keinen Rekrutierungsversuchen der FSA ausgesetzt. Am 24. 4. 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, im Dorf römisch XXXX im Gouvernement Idlib geboren zu sein. Laut Einblick in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com, befindet sich das Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Hand der Regierung. Weiters gab er an, dass er die Schule bis zur achten Klasse besucht, diese aber nicht abgeschlossen habe, weil sich die Sicherheitslage verschlechtert habe. Danach habe er als Automechaniker in römisch XXXX gearbeitet, aber in römisch XXXX gewohnt. Im Jahr 2019 sei er mit seiner Familie nach römisch XXXX , ebenfalls im Gouvernement Idlib gezogen. Zu dieser Zeit habe er in römisch XXXX gearbeitet, sei aber täglich nach römisch XXXX zurückgekehrt. Vor circa zwei Monaten sei seine Familie von römisch XXXX nach römisch XXXX übersiedelt, da Mitglieder der FSA seinen Bruder aufgefordert hätten, für diese zu kämpfen. Dort würde seine Familie in einem Flüchtlingslager leben, seine Brüder seien keinen Rekrutierungsversuchen der FSA ausgesetzt.

Befragt, ob er Kontakt zu seiner Familie habe, gab er an, dass er mit dieser in keinem regelmäßigen Kontakt stehe. Weiters gab er an, dass im Jahr 2019 die FSA versucht habe, ihn zu rekrutieren. Als ihm vorgehalten wurde, dass er beim Bundesamt Rekrutierungsversuche seine Person betreffend verneint habe, gab er an, beim Bundesamt sehr nervös gewesen zu sein und er deshalb falsche Angaben gemacht habe. Er werde sowohl vom Regime als auch von der FSA gesucht, weil er den Militärdienst nicht abgeleistet habe. Befragt, ob er sich vorstellen könne, sich vom Militärdienst freizukaufen, gab er an, dass er, selbst wenn er eine bestimmte Summe zahle, nicht davor gefeit sei, dennoch zum Militärdienst eingezogen zu werden. Beim syrischen Regime handle es sich um eine verbrecherische Einrichtung, das seine Bevölkerung foltere. Seine Meinung zur FSA sei dieselbe wie zum Regime. Wenn er den Militärdienst ableisten würde, müsste er sterben. Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien würde er getötet werden.

Im Anschluss an die Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27.03.2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; Im Anschluss an die Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27.03.2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch VI.), November 2017 und März 2021;

InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020;

Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR-Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR-Position aus 2017,

eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.01.2022: Wehrdienst,

ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022,

eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.11.2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte,

EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024,

Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service),

Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt,

Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022,

ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022,

Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien: Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022,

ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023,

ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023,

ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023,

Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022,

Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022,

Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023,

COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] 6. September 2023

Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023,

EUAA Syria, major human rights, security, socio-economic developments

Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 2. März 2023
Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Provinz Aleppo 2012 bis 2017, Akteure in der Region zw. Manbidsch und Al Khafsah, 5. September 2019,

Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) vom 7. September 2023,

EUAA Country of Origin Information – Syria-Security Information vom Oktober 2023

in das Verfahren eingeführt und dem Rechtsberater übergeben.

Dieser erstattete sogleich eine Stellungnahme, in der er darauf verwies, dass sich aus dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation vom 27.03.2024 ergebe, dass es weiterhin zu Zwangsrekrutierungen von wehrpflichtigen syrischen Männern, sowohl an Checkpoints, als auch an Grenzübergangsstellen komme, es fänden auch weiterhin Hausdurchsuchungen statt. Nach dem darin zitierten aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes bleibe der Personalbedarf des syrischen Militärs aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch.

Zur allfälligen Möglichkeit der Zahlung der Befreiungsgebühr sei auszuführen, dass laut dem LIB die Zahlung des Wehrersatzgeldes an die Vorlage von Dokumenten geknüpft sei, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht einbringen oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden könnten, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024).

Ein solches Führungszeugnis der Sicherheitsdienste bekomme eine Person nach illegaler Ausreise nur nach vorheriger Statusbereinigung oder Sicherheitsüberprüfung. In diesem Zusammenhang sei die Entscheidung des VfGH, VfGH 26.02.2024, E 2592/2023, zu beachten, wonach verlangt werde, dass geprüft werden müsse, dass die Freikaufoption nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch bestehe. Einerseits, weil die Person die erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen könne, aber auch weil die Person ihren Status nicht bereinigen könne, u.a., weil die Dokumente fehlten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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