Entscheidungsdatum
10.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W290 2254102-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Florian KLICKA, BA und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen Spruchpunkt B) des Bescheids der Telekom-Control-Kommission vom XXXX GZ XXXX (weitere Verfahrenspartei: XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mathias Görg, LL.M.) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Florian KLICKA, BA und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der römisch XXXX , vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen Spruchpunkt B) des Bescheids der Telekom-Control-Kommission vom römisch XXXX GZ römisch XXXX (weitere Verfahrenspartei: römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mathias Görg, LL.M.) zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungenrömisch eins. Feststellungen
1. Mit Schreiben vom 25.05.2020 beantragte die weitere Verfahrenspartei bei der belangten Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin u.a. die Anordnung der Zustimmung des Grundeigentümers zur Mitbenutzung nach § 8 Abs. 3 TKG 2003.1. Mit Schreiben vom 25.05.2020 beantragte die weitere Verfahrenspartei bei der belangten Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin u.a. die Anordnung der Zustimmung des Grundeigentümers zur Mitbenutzung nach Paragraph 8, Absatz 3, TKG 2003.
2. Mit dem angefochtenen Spruchpunkt B) des Bescheids vom XXXX traf die belangte Behörde die von der weiteren Verfahrenspartei begehrte Anordnung. 2. Mit dem angefochtenen Spruchpunkt B) des Bescheids vom römisch XXXX traf die belangte Behörde die von der weiteren Verfahrenspartei begehrte Anordnung.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die die belangte Behörde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
3. Mit Schreiben vom 07.05.2024 zog die weitere Verfahrenspartei den eingangs erwähnten Antrag vom 25.05.2020 auf Anordnung der Zustimmung des Grundeigentümers zur Mitbenutzung nach § 8 Abs. 3 TKG 2003 zurück. 3. Mit Schreiben vom 07.05.2024 zog die weitere Verfahrenspartei den eingangs erwähnten Antrag vom 25.05.2020 auf Anordnung der Zustimmung des Grundeigentümers zur Mitbenutzung nach Paragraph 8, Absatz 3, TKG 2003 zurück.
II. Beweiswürdigung:römisch II. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der vorliegenden, diesbezüglich außer Zweifel stehenden Aktenlage.
III. Rechtliche Beurteilung: römisch III. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
Der angefochtene Spruchpunkt B) des vorliegenden Bescheids vom XXXX ist in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben, da die weitere Verfahrenspartei den hier maßgeblichen verfahrenseinleitenden Antrag vor Beschwerdeerledigung zurückgezogen hat. Der angefochtene Spruchpunkt B) des vorliegenden Bescheids vom römisch XXXX ist in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben, da die weitere Verfahrenspartei den hier maßgeblichen verfahrenseinleitenden Antrag vor Beschwerdeerledigung zurückgezogen hat.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können. Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Beschwerde bis zur Beschwerdeerledigung, möglich ist (VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070 mwH). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können. Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Beschwerde bis zur Beschwerdeerledigung, möglich ist (VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070 mwH).
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall – und damit auch vorliegend – den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 zweite Variante VwGVG unterbleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweite Variante VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen wesentlichen Entscheidungspunkten auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen wesentlichen Entscheidungspunkten auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Antragszurückziehung Behebung der Entscheidung Entscheidungsbefugnis ersatzlose Behebung Kassation Leitungsrecht Mitbenützung Telekommunikation unzuständige Behörde Unzuständigkeit Wegfall Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W290.2254102.2.00Im RIS seit
15.07.2024Zuletzt aktualisiert am
15.07.2024