TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/13 W156 2281189-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W156 2281189-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 27.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. am römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 27.09.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2024, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und von XXXX alias XXXX alias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und von römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass von XXXX alias XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass von römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe, da er Angst habe, sich daran beteiligen zu müssen.

2. Am 10.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen würden, da sein Onkel vom syrischen Militär desertiert sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie habe an Demonstrationen teilgenommen. Er sei auch nicht bereit, den Grundwehrdienst für die Regierung abzuleisten.

3. Mit Bescheid vom 27.09.2023, Zl. XXXX , zugestellt am 05.10.2023, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.09.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemeint wohl in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien) zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 27.09.2023, Zl. römisch XXXX , zugestellt am 05.10.2023, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.09.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemeint wohl in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien) zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde langte am 24.10.2023 bei der belangten Behörde ein.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde langte am 24.10.2023 bei der belangten Behörde ein.

5. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 12.03.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers der Sprache Arabisch durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

Beigeschafft wurden folgende Berichte zur Situation in Syrien:

-        COI-CMS Country of Origin Information – Content Managament System, Version 9 vom 17.07.2023,

-        EUAA Country Guidance 07.02.2023,

-        EUAA COI Report, Syria Security Situation Oktober 2023,

-        EUAA, Syria Targeting of Individuals September 2022,

-        EASO Syria Military service Country of Origin Information Report April 2021,

-        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung vom März 2021,

-        ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 08.09.2022,

-        Anfragebeantwortung zu Syrien– syrische Wehrdienstgesetze vom 16.09.2022,

-        Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 16.09.2022,

-        Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien vom 14.10.2022,

-        DIS, Syria Treatment upon return Mai 2022.

7. Dem Beschwerdeführer wurde die neueste Version der Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS Version 11, Datum der Veröffentlichung: 27.03.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Mangels Vorlage unbedenkliche Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmitteln steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Dieser führt im Verfahren den Namen XXXX , alias XXXX , alias XXXX und wurde am XXXX , alias XXXX , in XXXX , Region XXXX (andere Schreibweise: XXXX ), Distrikt Taldou, Gouvernement Homs, geboren.Mangels Vorlage unbedenkliche Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmitteln steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Dieser führt im Verfahren den Namen römisch XXXX , alias römisch XXXX , alias römisch XXXX und wurde am römisch XXXX , alias römisch XXXX , in römisch XXXX , Region römisch XXXX (andere Schreibweise: römisch XXXX ), Distrikt Taldou, Gouvernement Homs, geboren.

Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer wuchs in der Gemeinde XXXX auf und besuchte dort die Schule etwa bis zum Beginn der Revolution in Syrien. Im Jahr 2013 floh die Familie des Beschwerdeführers aufgrund des Bürgerkriegs nach XXXX und als der „Islamische Staat“ diesen Ort etwa zwei Jahre später übernahm, floh die Familie nach Azaz, beides Gouvernement Aleppo. In Azaz lebte die Familie in einem Flüchtlingslager. Im Jahr 2016 reiste der Beschwerdeführer illegal aus Syrien in die Türkei aus. In der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer auf Baustellen als Schmied.Der Beschwerdeführer wuchs in der Gemeinde römisch XXXX auf und besuchte dort die Schule etwa bis zum Beginn der Revolution in Syrien. Im Jahr 2013 floh die Familie des Beschwerdeführers aufgrund des Bürgerkriegs nach römisch XXXX und als der „Islamische Staat“ diesen Ort etwa zwei Jahre später übernahm, floh die Familie nach Azaz, beides Gouvernement Aleppo. In Azaz lebte die Familie in einem Flüchtlingslager. Im Jahr 2016 reiste der Beschwerdeführer illegal aus Syrien in die Türkei aus. In der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer auf Baustellen als Schmied.

Die Eltern des Beschwerdeführers, seine drei Schwestern und ein Bruder leben weiterhin in Syrien. Zwei Brüder leben in der Türkei. Die Eltern des Beschwerdeführers werden von den in der Türkei lebenden Brüdern finanziell unterstützt. Die Familie verfügt über Grundstücke XXXX , die derzeit leer stehen. Diese werden nicht verkauft, da dort keine Nachfrage nach Grundstücken besteht. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine drei Schwestern und ein Bruder leben weiterhin in Syrien. Zwei Brüder leben in der Türkei. Die Eltern des Beschwerdeführers werden von den in der Türkei lebenden Brüdern finanziell unterstützt. Die Familie verfügt über Grundstücke römisch XXXX , die derzeit leer stehen. Diese werden nicht verkauft, da dort keine Nachfrage nach Grundstücken besteht.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Er beantragte nach seiner Einreise nach Österreich am 24.09.2022 die Zuerkennung von internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 27.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

Das Gouvernement Homs befindet sich in Zentralsyrien und hat internationale Grenzen mit dem Irak und Jordanien im Osten sowie mit dem Libanon im Westen. Die Gouvernements Deir ez-Zor, Raqqa, Hama, Tartus und Rif Dimashq grenzen innerhalb Syriens an das Gouvernement Homs. Die Stadt Homs war eine der am stärksten betroffenen Städte des Krieges. 2011 kam es zu konfessionell motivierter Gewalt und Vertreibung, nur wenige Stadtteile konnten die bis dahin bestehende konfessionelle Durchmischung aufrechterhalten. Die Rückeroberung der Stadt Homs im Mai 2017 und die Militäroperation der SAA im nördlichen ländlichen Homs im April 2018 zwangen Rebellengruppen entweder dazu, ihren Rückzug nach Nordsyrien zu verhandeln oder sich mit dem Regime zu „versöhnen“, und führte dies zu Massenevakuierungen von Rebellen und deren Familien aus dem Gouvernement. Derzeit befindet sich das Gouvernement unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen sind im Gouvernement präsent, darunter russische Streitkräfte und die Wagner Gruppe, die libanesische Hisbollah, die iranischen Revolutionswächter und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (NDF). Die Hisbollah und iranische Streitkräfte operierten in der Nachbarschaft des Luftwaffenstützpunktes Al-Dabaa nahe Al-Qusayr. Im Osten des Gouvernements ist der „Islamische Staat“ präsent.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Onkel des Beschwerdeführers, ein Cousin seines Vaters namens XXXX , war Unteroffizier in der syrischen Armee. Als dieser die gewaltsame Vorgehensweise des syrischen Regimes gegen die Demonstranten wahrnahm, desertierte dieser von der Armee. Er blieb zunächst in XXXX , da dort die FSA die Kontrolle ausübte und organisierte sich mit anderen Bewohnern der Region in einer Verteidigungseinheit gegen die syrische Armee. Im Zuge der Rückeroberung der Region durch die syrische Armee wurde XXXX und andere als oppositionell angesehene Personen zwangsweise nach Idlib umgesiedelt. Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen Kontakt mit seinem Onkel.Der Onkel des Beschwerdeführers, ein Cousin seines Vaters namens römisch XXXX , war Unteroffizier in der syrischen Armee. Als dieser die gewaltsame Vorgehensweise des syrischen Regimes gegen die Demonstranten wahrnahm, desertierte dieser von der Armee. Er blieb zunächst in römisch XXXX , da dort die FSA die Kontrolle ausübte und organisierte sich mit anderen Bewohnern der Region in einer Verteidigungseinheit gegen die syrische Armee. Im Zuge der Rückeroberung der Region durch die syrische Armee wurde römisch XXXX und andere als oppositionell angesehene Personen zwangsweise nach Idlib umgesiedelt. Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen Kontakt mit seinem Onkel.

Der Beschwerdeführer nahm selbst mit seiner Familie an den Freitagsdemonstrationen gegen das Regime teil, er war deshalb jedoch keinen Problemen ausgesetzt.

Da der Beschwerdeführer aus dem Gouvernement Homs, konkret XXXX , und somit aus einem ehemaligen oppositionellen Gebiet stammt und denselben Nachnamen wie sein desertierter Onkel XXXX hat, wird ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Syrien von der Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Der Beschwerdeführer und seine Familie hielten sich nach der Desertion des XXXX nicht in vom Regime kontrollierten Gebieten auf und kam es daher bislang in Syrien zu keinen Repressionshandlungen durch das Regime.Da der Beschwerdeführer aus dem Gouvernement Homs, konkret römisch XXXX , und somit aus einem ehemaligen oppositionellen Gebiet stammt und denselben Nachnamen wie sein desertierter Onkel römisch XXXX hat, wird ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Syrien von der Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Der Beschwerdeführer und seine Familie hielten sich nach der Desertion des römisch XXXX nicht in vom Regime kontrollierten Gebieten auf und kam es daher bislang in Syrien zu keinen Repressionshandlungen durch das Regime.

Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2016 illegal aus Syrien ausgereist und muss daher im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine „Statusbereinigung“ mit dem syrischen Regime durchführen. Ein „Statusregelungsverfahren“ bzw. „Versöhnungsabkommen“ kann in einer syrischen Botschaft oder Konsulat oder in Syrien durch einen Stellvertreter beantragt werden. Dabei wird insbesondere abgefragt, ob der Antragsteller selbst oder ihm bekannte Personen oder Verwandte bei bewaffneten Oppositionsgruppen involviert war. Im Rahmen des „Statusregelungsverfahren“ würde der Beschwerdeführer zudem ins Visier der syrischen Behörden gelangen und erst recht die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen. Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet. In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Die Haftbedingungen in Syrien sind „unverändert grausam und menschenverachtend“, dies gilt insbesondere Haftanstalten für Dissidenten und sonstige politische Gefangene.

Die syrische Regierung nimmt Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden. Sie führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter der Willkür des Kontrollpersonals oder praktischen Problemen wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z.B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Es sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert. Die Gefängnisse sind überdies stark überfüllt. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2023, Version 11 (LIB)

-        Danish Immigration Service, Syria. Treatment upon return vom Mai 2022 (DIS)

1.3.1. Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt. In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (LIB S. 6 f.).

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB S. 3).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen. Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (LIB S. 3 f.).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (LIB S. 4).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 – Oktober 2023] nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (LIB S. 4 f.).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten. Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war. Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon -, Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft. Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren. Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (LIB S. 5).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (LIB S. 5).

1.3.2. Sicherheitslage

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (LIB S. 15).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand. Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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