TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/13 W208 2274437-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W208 2274437-1/10E

W208 2274435-1/7E

W208 2274434-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Hameda XXXX (alias XXXX ) geb. XXXX .1997, sowie Silin XXXX , geb. XXXX .2018 und Mahmoud XXXX , geb XXXX .2017, vertreten durch Hameda XXXX , alle StA. SYRIEN, alle vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.05.2023, Zl. 1318700905-222456644, 1318677502-222456717, 1318676505-222456695, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Hameda römisch XXXX (alias römisch XXXX ) geb. römisch XXXX .1997, sowie Silin römisch XXXX , geb. römisch XXXX .2018 und Mahmoud römisch XXXX , geb römisch XXXX .2017, vertreten durch Hameda römisch XXXX , alle StA. SYRIEN, alle vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.05.2023, Zl. 1318700905-222456644, 1318677502-222456717, 1318676505-222456695, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und Hameda XXXX , Silin XXXX und Mahmoud XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und Hameda römisch XXXX , Silin römisch XXXX und Mahmoud römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Hameda XXXX , Silin XXXX und Mahmoud XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Hameda römisch XXXX , Silin römisch XXXX und Mahmoud römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (bP1), eine syrische Staatsbürgerin, Araberin und Sunnitin, stellte nach illegaler Einreise am 07.08.2022 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder (bP2 und bP3), die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag stellten ihre drei Brüder (einer davon minderjährig und vertreten durch die bP1) einen ebensolchen Antrag. Im Zuge der am 08.08.2022 durchgeführten Erstbefragung in der Muttersprache „Arabisch“ gab die bP zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie das Heimatland wegen des Bürgerkriegs verlassen habe, ihr Haus sei durch Bomben zerstört worden, es gebe keine Sicherheit (AS 8). Sie habe den Ausreiseentschluss schon mit 13 Jahren gefasst und sei vor ca 5 Jahren in die Türkei ausgereist (AS 6).

Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 9).

2. Am 04.04.2023 erfolgte die niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in arabischer Sprache (AS 25). Gleich zu Beginn gab sie an, dass sie bei der Erstbefragung alle ängstlich, müde und unkonzentriert gewesen seien und sie daher nicht sicher sei, ob alles richtig protokolliert worden sei (AS 31).

Sie legte Dokumente für sich, ihre Kinder und ihren Ehemann (der sich zu diesem Zeitpunkt noch in der TÜRKEI befand) vor (Auszug Personenstandsregister, Familienregister, Geburts- und Eheschließungsurkunde).

Danach gab sie zusammengefasst an, sie habe mit ihren Eltern und ihren 8 Brüdern in TAL ALAM gewohnt. Sie habe 9 Jahre die Schule besucht. Der Vater sei in SYRIEN Rechtsanwalt gewesen und habe in der TÜRKEI in einer Saftfabrik gearbeitet. 2014 hätten Sie alle gemeinsam (Eltern, Brüder, Großmutter) SYRIEN verlassen und seien zunächst ca ein Monat nach ALEPPO und dann weiter über ein Dorf an der türkischen Grenze, wo sie ebenfalls ein Monat geblieben seien, in die TÜRKEI gegangen. 2015 sei sie von ihrem Vater, mit ihrem Ehemann verheiratet worden, denn sie vor der Ehe nie gesehen habe. Ihr Ehemann habe damals bereits in der TÜRKEI als Schichtarbeiter gelebt und habe den Wehrdienst bereits absolviert gehabt. Ihr Vater habe den Wehrdienst nicht absolviert, weil er Einzelkind gewesen sei (AS 49). Keiner ihrer Brüder hätten Wehrdienst geleistet. Sie hätten in SYRIEN alles verloren und die Brüder müssten, ebenso wie ihr Mann zum Wehrdienst (AS 45). Nach ÖSTERREICH seien sie gekommen, weil es ein gutes Land sei und die Menschenrechte geachtet würden. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Die Übersetzung wurde laut der Niederschrift einwandfrei verstanden und gab es keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 55).

3. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA (AS 75), zugestellt am 09.05.2023, wurde die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründung für die Abweisung war im Wesentlichen, dass sich keine Hinweise fänden, dass die bP eine individuell besonders herausragende Stellung innerhalb der syrischen Gesellschaft eingenommen habe. Sie habe keine individuellen Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern sei aus rein wirtschaftlichen Gründen nach ÖSTERREICH gekommen. Auch die Wehrdienstverpflichtung der Brüder impliziere keine Verfolgung, weil es keinen Grund zur Annahme gebe, dass diese ihn ableisten müssten und sie keine politischen oder religiösen Überzeugungen vorgebracht habe, die dazu führen würden, dass ihr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. 3. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA (AS 75), zugestellt am 09.05.2023, wurde die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Begründung für die Abweisung war im Wesentlichen, dass sich keine Hinweise fänden, dass die bP eine individuell besonders herausragende Stellung innerhalb der syrischen Gesellschaft eingenommen habe. Sie habe keine individuellen Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern sei aus rein wirtschaftlichen Gründen nach ÖSTERREICH gekommen. Auch die Wehrdienstverpflichtung der Brüder impliziere keine Verfolgung, weil es keinen Grund zur Annahme gebe, dass diese ihn ableisten müssten und sie keine politischen oder religiösen Überzeugungen vorgebracht habe, die dazu führen würden, dass ihr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 29.05.2023 Beschwerde (AS 241) erhoben. Diese ist zusammengefasst damit begründet, dass ihr als Angehörige von Wehrdienstverweigeren und aufgrund ihrer Abstammung aus ALEPPO eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 29.05.2023 Beschwerde (AS 241) erhoben. Diese ist zusammengefasst damit begründet, dass ihr als Angehörige von Wehrdienstverweigeren und aufgrund ihrer Abstammung aus ALEPPO eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.

Auch die mit ihr und später eingereisten Brüder – die alle ebenfalls subsidiären Schutz erhalten haben – haben Beschwerden eingelegt.

Die Beschwerden wurden dem BVwG vorgelegt und unter folgenden GZ registriert und der Gerichtsabteilung W208 zugewiesen:

bP, GZ 2274437-1 (deren beide Kinder geb 2018 und 2017: GZ 224435-1 und 2274434);

die Brüder:

Jamal Aldin, geb 1999, GZ 2273567-1

Abdalkadir, geb 2006, GZ 2274436-1 (vertreten durch die Schwester Hameda)

Hussein, geb 2001, GZ 2274572-1

Hasan der rund ein Jahr später eingereist ist, geb 2003, GZ 2287558-1

5. Das BVwG führte am 11.03.2024 und am 26.04.2024 (Hasan) mündliche Verhandlungen mit allen bP durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der bP

Die bP1 ist eine körperlich und geistig gesunde 27 Jahre alte Frau, Staatsangehörige SYRIENS und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie ist Sunnitin. Ihr Familienname lautet: XXXX Die bP1 ist eine körperlich und geistig gesunde 27 Jahre alte Frau, Staatsangehörige SYRIENS und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie ist Sunnitin. Ihr Familienname lautet: römisch XXXX

Die bP stammt aus XXXX , östlich von ALEPPO-Stadt im Registeramt XXXX in der Provinz ALEPPO. Die bP stammt aus römisch XXXX , östlich von ALEPPO-Stadt im Registeramt römisch XXXX in der Provinz ALEPPO.

Ihr Vater (Mustafa) war bis kurz vor Ausbruch des Bürgerkrieges Dorfvorsteher mehrerer Dörfer für das Regime ( XXXX ).Ihr Vater (Mustafa) war bis kurz vor Ausbruch des Bürgerkrieges Dorfvorsteher mehrerer Dörfer für das Regime ( römisch XXXX ).

Sie ist gemeinsam mit ihren Eltern und ihren acht Geschwistern sowie der in der Zwischenzeit bereits verstorbenen Großmutter väterlicherseits (vs) spätestens im Herbst 2013 in die TÜRKEI ausgereist und hat dort bis zu ihrer Ausreise nach Europa im Sommer 2022 (zuletzt in XXXX ) gelebt. Der Vater hat dort als Lehrer, Taxifahrer und in einer Saftfabrik sein Geld verdient. Er befindet sich derzeit in GRIECHENLAND. Zwei Brüder ( XXXX ) befinden sich mit deren Familien nach wie vor in der TÜRKEI in XXXX . Sie ist gemeinsam mit ihren Eltern und ihren acht Geschwistern sowie der in der Zwischenzeit bereits verstorbenen Großmutter väterlicherseits (vs) spätestens im Herbst 2013 in die TÜRKEI ausgereist und hat dort bis zu ihrer Ausreise nach Europa im Sommer 2022 (zuletzt in römisch XXXX ) gelebt. Der Vater hat dort als Lehrer, Taxifahrer und in einer Saftfabrik sein Geld verdient. Er befindet sich derzeit in GRIECHENLAND. Zwei Brüder ( römisch XXXX ) befinden sich mit deren Familien nach wie vor in der TÜRKEI in römisch XXXX .

Die bP wurde zwischen 2015 und 2016 mit Ali XXXX (geb XXXX .1991), einem Syrer, in der TÜRKEI in XXXX verheiratet, denn sie zuvor noch nicht gesehen hat. Mit diesem hat sie zwei Kinder Silin XXXX (bP2, geb XXXX .2018) und Mahmoud XXXX (bP3, geb XXXX .2017), die beide in der TÜRKEI geboren wurden. Die bP wurde zwischen 2015 und 2016 mit Ali römisch XXXX (geb römisch XXXX .1991), einem Syrer, in der TÜRKEI in römisch XXXX verheiratet, denn sie zuvor noch nicht gesehen hat. Mit diesem hat sie zwei Kinder Silin römisch XXXX (bP2, geb römisch XXXX .2018) und Mahmoud römisch XXXX (bP3, geb römisch XXXX .2017), die beide in der TÜRKEI geboren wurden.

Die bP verfügt über Verwandte in der TÜRKEI, in SYRIEN, DEUTSCHLAND, SCHWEDEN und DÄNEMARK. Diese haben zum Teil die Familie bei der Aufbringung der Schlepperkosten unterstützt.

Die wirtschaftliche Situation der Familie war gut. Sie bewirtschaftete mehrere Grundstücke mit einem Arbeiter und betrieb Landwirtschaft. Der Vater war als Einzelkind vom Wehrdiesnt bei der syrischen Armee befreit (AS 49), hat neben seiner Tätigkeit als Landwirt und Dorfvorsteher Recht studiert und wollte dann Anwalt werden. Er konnte diese Tätigkeit aber aufgrund des Ausbruchs der Konflikte nicht mehr ausüben. Das Elternhaus im Heimatdorf wurde nach der Ausreise durch einen Bomben- oder Granattreffer zumindest teilweise zerstört und als Militärstützpunkt verwendet. Sofern die Grundstücke nicht schon zur Finanzierung der Flucht der nunmehr insgesamt 12-köpfigen Familie aus der TÜRKEI verwendet wurden, hat der Vater der bP keinen Zugriff mehr darauf, was sich darin zeigt, dass er sich schon Geld ausborgen musste, um die Ausreisen zu finanzieren.

Die bereits am 07.08.2022 eingereiste bP, deren zwei minderjährigen Kindern und ihre Brüder haben für die Schleppung 5.000 oder 6000 Euro für jeden der Brüder und für die bP und ihre beiden Kinder 10.000 Euro bezahlt.

Die mit der bP eingereisten Brüder (Jamal Aldin, geb XXXX 1999; Hussein, geb XXXX 2001; Abdalkadir, geb XXXX 2006) sowie der später eingereiste Bruder (Hasan, geb XXXX 2003) sind alle im wehrpflichtigen Alter für das syrische Regime und haben ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Sie verweigern die Ableistung aus Gesinnungsgründen. Die mit der bP eingereisten Brüder (Jamal Aldin, geb römisch XXXX 1999; Hussein, geb römisch XXXX 2001; Abdalkadir, geb römisch XXXX 2006) sowie der später eingereiste Bruder (Hasan, geb römisch XXXX 2003) sind alle im wehrpflichtigen Alter für das syrische Regime und haben ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Sie verweigern die Ableistung aus Gesinnungsgründen.

Der Ehemann der bP hat den Wehrdienst für das Regime abgeleistet (AS 49).

In der Zwischenzeit sind der Mann der bP (der zunächst aus Geldmangel in der TÜRKEI verblieb) ihre Mutter und zwei weiter Brüder (Abdelgafour und Mohammad) illegal in ÖSTERREICH eingereist (OZ 6).

Die bP und ihre Kinder sind in ÖSTERREICH subsidiär schutzberechtigt und strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen

Die asylrechtliche Heimatregion der bP liegt in XXXX in der Provinz ALEPPO, diese wurde nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges (März 2011) bis April 2015 von der FSA und dem IS kontrolliert, danach von Mai bis Oktober 2015 wieder vom Regime und dann wieder vom IS. Der IS wurde im März 2016 vom Regime besiegt und vertrieben. Seitdem kontrolliert das Regime das Heimatdorf der bP und die Region. Die asylrechtliche Heimatregion der bP liegt in römisch XXXX in der Provinz ALEPPO, diese wurde nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges (März 2011) bis April 2015 von der FSA und dem IS kontrolliert, danach von Mai bis Oktober 2015 wieder vom Regime und dann wieder vom IS. Der IS wurde im März 2016 vom Regime besiegt und vertrieben. Seitdem kontrolliert das Regime das Heimatdorf der bP und die Region.

Die bP verließ im Alter zwischen 15 und 16 Jahren gemeinsam mit ihrer Familie das Heimatdorf (2012/2013), weil dort die FSA die Kontrolle übernommen hatte, der Vater zuvor als Dorfvorsteher für das Regime tätig war und es Kampfhandlungen gab. Eine konkrete Verfolgung durch die FSA, den IS oder das Regime wurde nicht behauptet. Sie lebte sodann ca ein Monat in ALEPPO bei Verwandten und ging dann mit ihrer gesamten Familie in die TÜRKEI.

Der bP droht, als Tochter eines Dorfvorstehers des Regimes der zwischen 2012 und 2014 seine Posten verlassen hat, bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion die reale Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen und besteht die Gefahr, dass der bP durch das syrische Regime wegen der Militärdienstverweigerung aller ihrer Brüder (die sich nicht freikaufen können) und der Nichtrückkehr ihres Vaters nach der Rückeroberung der Oppositionsgebiete, eine oppositionsnahe Einstellung bzw politische Gesinnung unterstellt wird. Sie muss mit sexueller Gewalt bis hin zu Vergewaltung und Folter an vom Regime kontrollierten Grenzübergängen bzw am Flughafen von DAMASKUS oder Checkpoints rechnen.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in SYRIEN und der Heimatregion der BF - ALEPPO

1.3.1. Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw https://ecoi.net, ergibt sich wie folgt (Auszug – abgefragt am 13.05.2024):

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-03-08 11:17

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023): […]

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).

Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: […]

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 b

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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