TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/15 W139 2290296-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2024
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Entscheidungsdatum

15.05.2024

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §39 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


W139 2290296-1/2E

W139 2290296-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , wohnhaft in XXXX gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024 ORF-Beitrags Service GmbH) 1.) vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen zurückgewiesen wurde sowie 2.) vom XXXX , ZI XXXX , Teilnehmernummer XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , wohnhaft in römisch XXXX gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024 ORF-Beitrags Service GmbH) 1.) vom römisch XXXX , Zl römisch XXXX , Teilnehmernummer römisch XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen zurückgewiesen wurde sowie 2.) vom römisch XXXX , ZI römisch XXXX , Teilnehmernummer römisch XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

I.römisch eins.

Der angefochtene Bescheid der GIS Gebühren Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der GIS Gebühren Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch XXXX , Zl römisch XXXX , Teilnehmernummer römisch XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

II. römisch II.

Der angefochtene Bescheid der GIS Gebühren Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der GIS Gebühren Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch XXXX , Zl römisch XXXX , Teilnehmernummer römisch XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit den angefochtenen Bescheiden vom jeweils XXXX wies die belangte Behörde den am 05.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren einerseits (Zl XXXX ) und den am 05.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren Förderbeitrags sowie des Grüngas-Förderbeitrags andererseits (Zl XXXX ) nach Erteilung eines auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrages zur Nachreichung von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und zur Einkommensberechnung zurück. Begründend stützte sie sich jeweils ausschließlich auf die Nichterfüllung des betreffenden behördlichen Verbesserungsauftrages (in Bezug auf die nachzureichenden Nachweise zur Einkommensberechnung) vom 25.10.2023.1. Mit den angefochtenen Bescheiden vom jeweils römisch XXXX wies die belangte Behörde den am 05.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren einerseits (Zl römisch XXXX ) und den am 05.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren Förderbeitrags sowie des Grüngas-Förderbeitrags andererseits (Zl römisch XXXX ) nach Erteilung eines auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Verbesserungsauftrages zur Nachreichung von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und zur Einkommensberechnung zurück. Begründend stützte sie sich jeweils ausschließlich auf die Nichterfüllung des betreffenden behördlichen Verbesserungsauftrages (in Bezug auf die nachzureichenden Nachweise zur Einkommensberechnung) vom 25.10.2023.

2. Gegen die vorliegenden Bescheide richten sich die erhobenen Beschwerden vom 14.12.2024.

3. Die belangte Behörde legte den Akt der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2024 vor und erstattete weder eine Gegenschrift noch stellte sie Anträge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 05.10.2023 Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren Förderbetrages und des Grüngas-Förderbeitrags bei der belangten Behörde ein.

2. Mit Schreiben vom 25.10.2023 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, fehlenden Unterlagen nachzureichen. Das Schreiben lautet auszugsweise:

„[…] Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) Dies können beispielsweise sein:

o        Pflegegeldbescheid bzw sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen.

o        […]

?        Unterlagen zur Einkommensberechnung Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein. […]

Bitte schicken Sie den Pensionsbescheid oder Kontoauszug mit ersichtlicher Pension.

[…] Wir bitten Sie, die noch erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.

Rechtsgrundlage:

?        § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 37ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [...]“?        § 13 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37 f, f, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [...]“

3. Mit Bescheid vom XXXX , ZI XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück. Die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages im Hinblick auf die nachgeforderten Unterlagen zur Einkommensberechnung begründet.3. Mit Bescheid vom römisch XXXX , ZI römisch XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück. Die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages im Hinblick auf die nachgeforderten Unterlagen zur Einkommensberechnung begründet.

4. Mit Bescheid vom XXXX , ZI XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages als auch des Grüngas-Förderbeitrags zurück. Die Zurückweisung wurde ebenso mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages im Hinblick auf die nachgeforderten Unterlagen zur Einkommensberechnung begründet. 4. Mit Bescheid vom römisch XXXX , ZI römisch XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages als auch des Grüngas-Förderbeitrags zurück. Die Zurückweisung wurde ebenso mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages im Hinblick auf die nachgeforderten Unterlagen zur Einkommensberechnung begründet.

5. Die angefochtenen Bescheide wurden als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw. der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung der angefochtenen Bescheide ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage, den Ausführungen der belangten Behörde und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Beschwerden:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung der angefochtenen Bescheide noch am Tag ihrer Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, sind die Beschwerden jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung der angefochtenen Bescheide noch am Tag ihrer Ausfertigung ( römisch XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, sind die Beschwerden jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gegenständlich beantragte die beschwerdeführende Partei unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben. Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes (RGG) auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01.01.2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden.Gegenständlich beantragte die beschwerdeführende Partei unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes (RGG) auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01.01.2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden.

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet: Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lautet:

„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021, lauten:Die Paragraphen 2,, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten:

„Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1.         dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2.         für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
(2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
1.         dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
2.         für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) bis (5) (…)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)

(2) bis (4) (…)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) (…)

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).

(2) bis (5) (…)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50,, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.

(3) bis (5) (…)“

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet (auszugsweise):

„ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
1.         Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2.         Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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