TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/15 W108 2273714-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.05.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W108 2273714-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2023, Zl. 1324834506/222912160, wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2023, Zl. 1324834506/222912160, wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag der Beschwerdeführerin, einer syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 17.09.2022.

2. Bei der Erstbefragung am selben Tag begründete sie ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Lage in Syrien schlecht sei und sie Angst vor der Zukunft habe.

3. Am 23.09.2022 legte die Beschwerdeführerin drei Kopien von Dokumenten in arabischer Sprache vor (zwei Schreiben eines Krankenhauses für Nervenerkrankungen in Syrien an den Leiter eines Zentralgefängnisses, wonach die Beschwerdeführerin an einer akuten psychischen Störung leide und eine Notbehandlung im Krankenhaus benötige, da ihr Zustand eine Gefahr für die öffentliche und persönliche Sicherheit darstelle und sie realitätsfremd und unverantwortlich hinsichtlich ihres Verhaltens sei, und an den Vizepräsidenten eines islamischen Gerichtes, dass bezugnehmend auf den Antrag der Schwester der Beschwerdeführerin mitgeteilt werde, dass die Beschwerdeführerin in das genannte Krankenhaus eingeliefert worden sei und an akuter psychischer Störung gelitten habe, sowie eine Urkunde über die Entscheidung des Gerichtes, wonach aufgrund des Antrages der Schwester der Beschwerdeführerin diese als gesetzliche Vertreterin für die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Entlassung aus dem Krankenhaus und Überstellung in ein anderes Krankenhaus bestellt worden sei).

4. Die Beschwerdeführerin unterzog sich einer Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutische Medizin. Aus dessen in der Folge erstatteten gutachterlichen Stellungnahme vom 15.11.2022 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem 17. Lebensjahr an einer schizoaffektiven Psychose leide und sie in Syrien von einer kriminellen Bande entführt und von der Polizei aufgefunden, beschuldigt, inhaftiert sowie in eine psychiatrische Einrichtung gebracht worden sei.

5. Am 18.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin/IT, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, neuerlich untersucht. Die gutachterliche Stellungnahme dieser Ärztin vom 29.11.2022 mit der psychologischen Schlussfolgerung, dass bei der Beschwerdeführerin eine bipolare Störung mit zu dieser Zeit mittelgradiger depressiver Episode und ein Zustand nach manischer Episode mit psychotischen Symptomen vorliege, enthält auch Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund, denen zufolge sie nach der Scheidung nicht mehr nach Hause gefunden habe, sie unter Drogen gesetzt und in einem Haus zur Prostitution gezwungen worden sei, sie nach der Befreiung dafür noch bestraft und inhaftiert worden sei, da man ihr nicht geglaubt habe, und sie nach Aufklärung des Sachverhaltes in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen worden sei.

6. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 23.03.2023 gab die Beschwerdeführerin im Besonderen an, sie leide seit ihrem 17. Lebensjahr an einer bipolaren Störung, sie sei deswegen bereits in Syrien in ärztlicher Behandlung gewesen. Nach der Scheidung im Jahr 2020 habe sich ihre Schwester XXXX um sie gekümmert, ihr Bruder in Algerien habe ihr Geld geschickt. Im Jahr 2021 habe sie Syrien illegal in die Türkei verlassen, da in Syrien Krieg herrsche. Es gebe Probleme zwischen Sunniten und Alewiten. Die Sunniten hätten Alewiten getötet und Häuser angezündet und umgekehrt. Nach ihrer Scheidung habe ihr Mann ihr ihre Tochter weggenommen, sodass sie psychisch am Ende gewesen sei. Sie sei auf die Straße gegangen und habe nicht mehr klar denken können. Ein Mann habe sie auf der Straße gesehen und zu ihr gesagt, sie solle in sein Auto einsteigen und er bringe sie nach Hause. Er habe sie aber in ein anderes Haus gebracht, wo er sie an einen Mann verkauft habe, der sie vergewaltigt habe. Als der Zuhälter geschlafen habe, sei sie zum Balkon gegangen und sie habe auf einen Zettel geschrieben, dass sie entführt worden sei. Sie habe diesen Zettel vom Balkon geschmissen und am Balkon geweint, ein Mann habe das unten auf der Straße gesehen und die Polizei verständigt. Eine halbe Stunde später sei die Polizei gekommen und habe sie verhaftet, man habe überprüft, ob sie Drogen nehme. Eines Tages sei es ihr nicht gut gegangen und sie sei in eine psychiatrische Anstalt eingeliefert worden, aus der sie ihre Familie mit Hilfe eines Anwaltes befreit habe. Nach der Entführung und Inhaftierung habe sie den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst. Sie sei damals nur vom Zuhälter verfolgt worden, dieser sei jetzt im Gefängnis, weil sie ihn angezeigt habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe sie Angst, dort alleine zu leben. Sie habe nur mehr ihre Schwester in Syrien. Hier kümmere sich ihre Mutter um sie. Ihre Krankheit sei nicht schön, bei Ausbruch dieser könne sie sich nicht konzentrieren und kontrollieren.6. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 23.03.2023 gab die Beschwerdeführerin im Besonderen an, sie leide seit ihrem 17. Lebensjahr an einer bipolaren Störung, sie sei deswegen bereits in Syrien in ärztlicher Behandlung gewesen. Nach der Scheidung im Jahr 2020 habe sich ihre Schwester römisch XXXX um sie gekümmert, ihr Bruder in Algerien habe ihr Geld geschickt. Im Jahr 2021 habe sie Syrien illegal in die Türkei verlassen, da in Syrien Krieg herrsche. Es gebe Probleme zwischen Sunniten und Alewiten. Die Sunniten hätten Alewiten getötet und Häuser angezündet und umgekehrt. Nach ihrer Scheidung habe ihr Mann ihr ihre Tochter weggenommen, sodass sie psychisch am Ende gewesen sei. Sie sei auf die Straße gegangen und habe nicht mehr klar denken können. Ein Mann habe sie auf der Straße gesehen und zu ihr gesagt, sie solle in sein Auto einsteigen und er bringe sie nach Hause. Er habe sie aber in ein anderes Haus gebracht, wo er sie an einen Mann verkauft habe, der sie vergewaltigt habe. Als der Zuhälter geschlafen habe, sei sie zum Balkon gegangen und sie habe auf einen Zettel geschrieben, dass sie entführt worden sei. Sie habe diesen Zettel vom Balkon geschmissen und am Balkon geweint, ein Mann habe das unten auf der Straße gesehen und die Polizei verständigt. Eine halbe Stunde später sei die Polizei gekommen und habe sie verhaftet, man habe überprüft, ob sie Drogen nehme. Eines Tages sei es ihr nicht gut gegangen und sie sei in eine psychiatrische Anstalt eingeliefert worden, aus der sie ihre Familie mit Hilfe eines Anwaltes befreit habe. Nach der Entführung und Inhaftierung habe sie den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst. Sie sei damals nur vom Zuhälter verfolgt worden, dieser sei jetzt im Gefängnis, weil sie ihn angezeigt habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe sie Angst, dort alleine zu leben. Sie habe nur mehr ihre Schwester in Syrien. Hier kümmere sich ihre Mutter um sie. Ihre Krankheit sei nicht schön, bei Ausbruch dieser könne sie sich nicht konzentrieren und kontrollieren.

4. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.4. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten römisch II. und römisch III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde erachtete das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie zuerst entführt, dann verhaftet und anschließend in eine Psychiatrie gebracht worden sei, als nicht glaubwürdig, überdies sei darin keine persönlich gegen sie gerichtete Verfolgung iSd GFK zu erkennen. Die Beschwerdeführerin habe den bei der Einvernahme vorgebrachten Fluchtgrund bei ihrer Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Gemäß ihren Angaben sei es ihr möglich gewesen, Anzeige zu erstatten und wäre die Person, von welcher sie festgehalten worden sei, für sein Unrecht mit einer Gefängnisstrafe bestraft worden. Es wäre ihr somit von staatlicher Seite ohnehin geholfen worden. Bei der Erstbefragung habe sie überdies angegeben, den Entschluss zur Ausreise im Jahr 2015 gefasst zu haben. Ihr bei der Einvernahme erwähntes ausreisekausales Ereignis habe sich jedoch erst im Jahr 2021 ereignet. Es sei ihr auch möglich gewesen, Syrien legal in den Libanon zu verlassen. Ihren vorgelegten syrischen Dokumenten könne aufgrund der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit kein Glaube geschenkt werden, vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich bei den Schreiben um gefälschte Dokumente handle. Von den Problemen zwischen Alewiten und Sunniten sei sie nicht persönlich betroffen (gewesen). Eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung, abgesehen von der Person, welche sie an einen Mann verkauft haben soll, habe sie ausdrücklich verneint.

5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. In dieser wurde nach Wiederholung der Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme zusammengefasst ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz in Syrien, da sie sich im Jahr 2020 – aufgrund von häuslicher Gewalt - von ihrem zweiten Ehemann habe scheiden lassen. Auch in ihrer ersten Ehe habe sie häusliche Gewalt erlebt. Nach der Scheidung im Jahr 2020 und der Trennung von ihrer Tochter sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen. Auf der Straße sei sie von einem Mann angesprochen worden, dieser habe sie mit zu sich nach Hause genommen, eingesperrt und sexuell ausgebeutet. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine männlichen Verwandten mehr in Syrien. Zudem leide sie an einer bipolaren affektiven Störung, welche sie besonders vulnerabel erscheinen lasse und schlussendlich auch zu der Entführung durch die kriminelle Organisation geführt habe, da sie allein auf der Straße herumgeirrt sei. Ein Leben sei ihr als alleinstehende, psychisch kranke Frau in Syrien nicht möglich. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien wäre sie als Angehörige der sozialen Gruppe der jungen, (de facto) alleinstehenden, psychisch kranken Frauen ohne männlichen Schutz und somit schweren sexuellen Übergriffen und willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Zudem sei sie illegal aus Syrien ausgereist und sie habe einen Antrag auf internationalen Schutz in Europa gestellt, einige Familienmitglieder der Beschwerdeführerin hätten Syrien ebenfalls illegal verlassen und hätten den Asylstatus in Österreich. Der in Österreich aufhältige Bruder der Beschwerdeführerin habe den Wehrdienst nicht absolviert. Im Falle einer Rückkehr, wäre sie daher aufgrund der unterstellten, oppositionellen politischen Gesinnung einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. In dieser wurde nach Wiederholung der Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme zusammengefasst ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz in Syrien, da sie sich im Jahr 2020 – aufgrund von häuslicher Gewalt - von ihrem zweiten Ehemann habe scheiden lassen. Auch in ihrer ersten Ehe habe sie häusliche Gewalt erlebt. Nach der Scheidung im Jahr 2020 und der Trennung von ihrer Tochter sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen. Auf der Straße sei sie von einem Mann angesprochen worden, dieser habe sie mit zu sich nach Hause genommen, eingesperrt und sexuell ausgebeutet. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine männlichen Verwandten mehr in Syrien. Zudem leide sie an einer bipolaren affektiven Störung, welche sie besonders vulnerabel erscheinen lasse und schlussendlich auch zu der Entführung durch die kriminelle Organisation geführt habe, da sie allein auf der Straße herumgeirrt sei. Ein Leben sei ihr als alleinstehende, psychisch kranke Frau in Syrien nicht möglich. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien wäre sie als Angehörige der sozialen Gruppe der jungen, (de facto) alleinstehenden, psychisch kranken Frauen ohne männlichen Schutz und somit schweren sexuellen Übergriffen und willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Zudem sei sie illegal aus Syrien ausgereist und sie habe einen Antrag auf internationalen Schutz in Europa gestellt, einige Familienmitglieder der Beschwerdeführerin hätten Syrien ebenfalls illegal verlassen und hätten den Asylstatus in Österreich. Der in Österreich aufhältige Bruder der Beschwerdeführerin habe den Wehrdienst nicht absolviert. Im Falle einer Rückkehr, wäre sie daher aufgrund der unterstellten, oppositionellen politischen Gesinnung einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt.

6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 11.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG, § 21 BFA-VG durch, an welcher sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Rechtsvertretung persönlich beteiligte. 7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 11.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG, Paragraph 21, BFA-VG durch, an welcher sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Rechtsvertretung persönlich beteiligte.

In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch Vernehmung der Beschwerdeführerin, Besprechung der von ihr vorgelegten Beweismittel/Urkunden/ärztlichen Befunde und der beigeschafften Asylverfahrensakten ihrer Mutter, Geschwister und Tante in Österreich, Vernehmung ihrer Mutter als Zeugin, Einräumung von Parteiengehör und Aktualisierung der Länderberichte, erörtert und geklärt.

Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr bisheriges Vorbringen zu ihrer Entführung, Anhaltung und ihrem (sexuellen) Missbrauch durch eine kriminelle Bande bzw. ein Bandenmitglied sowie zu ihrer Festnahme und Inhaftierung durch die Polizei und Einweisung in eine psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses. Sie brachte neu vor, sie sei nicht aus der Gefängnishaft, sondern nur aus der psychiatrischen Anstalt entlassen worden, die Polizei habe sie bei der Festnahme geschlagen und im Gefängnis gefoltert, die Freunde ihres Entführers hätten ihr Botschaften, dass sie sie nicht in Ruhe lassen würden, sowie Offiziere ins Gefängnis geschickt. Darüber hinaus verwies sie darauf, dass ihre Mutter in Syrien ebenfalls inhaftiert gewesen sei und gesucht werde. Das habe das tägliche Leben sehr erschwert, vor allem bei den Checkpoints, wegen des Namens der Familie.

Die Mutter der Beschwerdeführerin gab als Zeugin vernommen insbesondere an, die Beschwerdeführerin sei in Syrien von einer Bande entführt und von der Polizei inhaftiert worden und in einer Psychiatrie gewesen, das wisse sie von ihrer Tochter XXXX in Syrien, überdies habe ein Bandenmitglied ihr eine Nachricht geschrieben und versucht, sie zu erpressen. Die Beschwerdeführerin sei von niemanden der Familie in Syrien mehr erwünscht.Die Mutter der Beschwerdeführerin gab als Zeugin vernommen insbesondere an, die Beschwerdeführerin sei in Syrien von einer Bande entführt und von der Polizei inhaftiert worden und in einer Psychiatrie gewesen, das wisse sie von ihrer Tochter römisch XXXX in Syrien, überdies habe ein Bandenmitglied ihr eine Nachricht geschrieben und versucht, sie zu erpressen. Die Beschwerdeführerin sei von niemanden der Familie in Syrien mehr erwünscht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1. Hinsichtlich der Lage in Syrien:

1.1.1. Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, Datum der Veröffentlichung: 2024-03-27:

Sicherheitslage

Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08

Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage).

Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als „halbautonome kurdische Zone“ bezeichnet wird:

Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024).

Gouvernment Lattakia

Letzte Änderung 2024-03-08

Provinzweite Sicherheitsvorfälle und -entwicklungen

Lattakia (ein Kerneinflussgebiet des Assad-Regimes) blieb auch weiterhin von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Lattakia und Idlib (AA 2.2.2024).

Im Juni 2023 tötete ein Drohnenangriff auf die Stadt Qardaha, aus der die al-Assad-Familie stammt, einen Menschen und verletzte einen zweiten leicht. Am Tag zuvor waren in der 35 Kilometer entfernten Stadt Salhab eine Frau und ein Kind von einer Drohne getötet worden. Als Hintergrund wird das Wiederaufflammen der Kampfhandlungen an manchen Frontabschnitten zwischen Regierungskräften und Rebellen in Nordwest-Syrien genannt (Reuters 23.6.2023)

[Anm.: siehe dazu Liveuamap 3.7.2023 im Unterkapitel Nordwest-Syrien].

Die Sicherheitslage in und um Lattakia Stadt sowie sicherheitsrelevante Entwicklungen

Ein massiver Luftangriff Ende August 2022 auf eine mutmaßliche Waffenfabrik nahe der westsyrischen Stadt Masyaf sowie Ende Dezember 2021 auf den Hafen in Lattakia wurde von der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte der israelischen Luftwaffe zugerechnet (AA 29.3.2023). Die beiden Luftschläge auf den Hafen von Lattakia hatten mutmaßlich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel und verursachten erhebliche Sachschäden (TOI28.12.2021; vgl. MEE 7.12.2021). Der Hafen von Lattakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (TOI 28.12.2021).Ein massiver Luftangriff Ende August 2022 auf eine mutmaßliche Waffenfabrik nahe der westsyrischen Stadt Masyaf sowie Ende Dezember 2021 auf den Hafen in Lattakia wurde von der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte der israelischen Luftwaffe zugerechnet (AA 29.3.2023). Die beiden Luftschläge auf den Hafen von Lattakia hatten mutmaßlich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel und verursachten erhebliche Sachschäden (TOI28.12.2021; vergleiche MEE 7.12.2021). Der Hafen von Lattakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (TOI 28.12.2021).

Die Nachrichtenagentur Reuters deckte auf, dass iranische humanitäre Hilfslieferungen für die Erdbebengebiete, die an den (zivilen) Flughäfen von Lattakia, Damaskus und Aleppo eintrafen, auch als Deckmantel für den Import militärischer Güter dienten (SNHR 5.5.2023, vgl. Reuters 12.4.2023). In diesem Zeitraum fanden auch israelische Luftschläge u.a. auf den Flughafen Aleppo statt (Standard 7.3.2023; vgl. Reuters 12.4.2023). Mittlerweile soll die Beunruhigung der syrischen Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei israelischen Angriffen in Syrien in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023).Die Nachrichtenagentur Reuters deckte auf, dass iranische humanitäre Hilfslieferungen für die Erdbebengebiete, die an den (zivilen) Flughäfen von Lattakia, Damaskus und Aleppo eintrafen, auch als Deckmantel für den Import militärischer Güter dienten (SNHR 5.5.2023, vergleiche Reuters 12.4.2023). In diesem Zeitraum fanden auch israelische Luftschläge u.a. auf den Flughafen Aleppo statt (Standard 7.3.2023; vergleiche Reuters 12.4.2023). Mittlerweile soll die Beunruhigung der syrischen Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei israelischen Angriffen in Syrien in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023).

Zudem wurden Verhaftungen durch die lokale Abteilung der Preventive Security publik, welche sich gegen ZivilistInnen und MedienmitarbeiterInnen richteten, die Kritik an der Korruption und die schlechten Lebensbedingungen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten geäußert hatten. Die MedienmitarbeiterInnen werden unter dem Gesetz gegen Cyberkriminalität angeklagt, was bei Kritik der Zustände in den Regimegebieten zur Rechtfertigung von Verhaftungen von Staatsangestellten und anderen BürgerInnen herangezogen wird (SNHR 2.6.2023). Ein Blogger und Aktivist aus Lattakia Stadt wurde im März 2023 im Zuge einer Vorladung verhaftet, weil er auf Facebook die Anwendung des (neuen) Gesetzes gegen Folter in den Regimegebieten gefordert hatte. Anklagepunkte umfassen unter anderem ’das Unterminieren des Geists der Nation’ sowie diverse Anklagepunkte auf Basis des Gesetzes gegen Cyberkriminalität (SNHR 3.5.2023). Das Gesetz gegen Cyberkriminalität kam auch 2023 weiter zur Anwendung. Mitarbeitende von zivilgesellschaftlichen Nichtregierungsorganisationen (NRO) seien verhaftet, die NROs selbst streng reguliert oder ohne ordentliches Verfahren aufgelöst und ihre Ressourcen eingefroren worden (AA 2.2.2024).

Im Mai 2023 wurden 24 Gefangene freigelassen, von denen die meisten aus Lattakia und Homs stammen. Alle waren einige Tage bis hin zu einigen Monaten lang ausschließlich von den Geheimdiensten festgehalten worden (SNHR 2.6.2023).

Rechtsschutz / Justizwesen

Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes

Letzte Änderung 2024-03-08

Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba’ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti- Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023).Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins,, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba’ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten