TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/15 W139 2290296-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2024
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Entscheidungsdatum

15.05.2024

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §39 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EAG §72 Abs1
EAG §72 Abs2
EAG §72 Abs3
EAG-Befreiungsverordnung §4 Abs1
EAG-Befreiungsverordnung §4 Abs2
EAG-Befreiungsverordnung §4 Abs3
EAG-Befreiungsverordnung §4 Abs4
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


W139 2290296-1/2E

W139 2290296-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , wohnhaft in XXXX gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024 ORF-Beitrags Service GmbH) 1.) vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen zurückgewiesen wurde sowie 2.) vom XXXX , ZI XXXX , Teilnehmernummer XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , wohnhaft in römisch XXXX gegen die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024 ORF-Beitrags Service GmbH) 1.) vom römisch XXXX , Zl römisch XXXX , Teilnehmernummer römisch XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen zurückgewiesen wurde sowie 2.) vom römisch XXXX , ZI römisch XXXX , Teilnehmernummer römisch XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

I.römisch eins.

Der angefochtene Bescheid der GIS Gebühren Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der GIS Gebühren Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch XXXX , Zl römisch XXXX , Teilnehmernummer römisch XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

II. römisch II.

Der angefochtene Bescheid der GIS Gebühren Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der GIS Gebühren Service GmbH (nunmehr ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch XXXX , Zl römisch XXXX , Teilnehmernummer römisch XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit den angefochtenen Bescheiden vom jeweils XXXX wies die belangte Behörde den am 05.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren einerseits (Zl XXXX ) und den am 05.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren Förderbeitrags sowie des Grüngas-Förderbeitrags andererseits (Zl XXXX ) nach Erteilung eines auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrages zur Nachreichung von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und zur Einkommensberechnung zurück. Begründend stützte sie sich jeweils ausschließlich auf die Nichterfüllung des betreffenden behördlichen Verbesserungsauftrages (in Bezug auf die nachzureichenden Nachweise zur Einkommensberechnung) vom 25.10.2023.1. Mit den angefochtenen Bescheiden vom jeweils römisch XXXX wies die belangte Behörde den am 05.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren einerseits (Zl römisch XXXX ) und den am 05.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren Förderbeitrags sowie des Grüngas-Förderbeitrags andererseits (Zl römisch XXXX ) nach Erteilung eines auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Verbesserungsauftrages zur Nachreichung von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und zur Einkommensberechnung zurück. Begründend stützte sie sich jeweils ausschließlich auf die Nichterfüllung des betreffenden behördlichen Verbesserungsauftrages (in Bezug auf die nachzureichenden Nachweise zur Einkommensberechnung) vom 25.10.2023.

2. Gegen die vorliegenden Bescheide richten sich die erhobenen Beschwerden vom 14.12.2024.

3. Die belangte Behörde legte den Akt der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2024 vor und erstattete weder eine Gegenschrift noch stellte sie Anträge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 05.10.2023 Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren Förderbetrages und des Grüngas-Förderbeitrags bei der belangten Behörde ein.

2. Mit Schreiben vom 25.10.2023 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, fehlenden Unterlagen nachzureichen. Das Schreiben lautet auszugsweise:

„[…] Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) Dies können beispielsweise sein:

o        Pflegegeldbescheid bzw sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen.

o        […]

?        Unterlagen zur Einkommensberechnung Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein. […]

Bitte schicken Sie den Pensionsbescheid oder Kontoauszug mit ersichtlicher Pension.

[…] Wir bitten Sie, die noch erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.

Rechtsgrundlage:

?        § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 37ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [...]“?        § 13 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37 f, f, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [...]“

3. Mit Bescheid vom XXXX , ZI XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück. Die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages im Hinblick auf die nachgeforderten Unterlagen zur Einkommensberechnung begründet.3. Mit Bescheid vom römisch XXXX , ZI römisch XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück. Die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages im Hinblick auf die nachgeforderten Unterlagen zur Einkommensberechnung begründet.

4. Mit Bescheid vom XXXX , ZI XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages als auch des Grüngas-Förderbeitrags zurück. Die Zurückweisung wurde ebenso mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages im Hinblick auf die nachgeforderten Unterlagen zur Einkommensberechnung begründet. 4. Mit Bescheid vom römisch XXXX , ZI römisch XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages als auch des Grüngas-Förderbeitrags zurück. Die Zurückweisung wurde ebenso mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages im Hinblick auf die nachgeforderten Unterlagen zur Einkommensberechnung begründet.

5. Die angefochtenen Bescheide wurden als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw. der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung der angefochtenen Bescheide ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage, den Ausführungen der belangten Behörde und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Beschwerden:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung der angefochtenen Bescheide noch am Tag ihrer Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, sind die Beschwerden jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung der angefochtenen Bescheide noch am Tag ihrer Ausfertigung ( römisch XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, sind die Beschwerden jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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