Entscheidungsdatum
16.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W134 2284969-1/4E
W134 2290591-1/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerden des XXXX und der XXXX , beide vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH, Churer Straße 3, 6800 Feldkirch, vom 08.11.2023, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Bludenz, Sparkassenplatz 4/2, 6700 Bludenz vom 04.10.2023, GFN 731/2020/90, nach Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Bludenz vom 21.12.2023, GFN 731/2020/90 auf Grund des Vorlageantrages der Beschwerdeführer vom 09.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerden des römisch XXXX und der römisch XXXX , beide vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH, Churer Straße 3, 6800 Feldkirch, vom 08.11.2023, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Bludenz, Sparkassenplatz 4/2, 6700 Bludenz vom 04.10.2023, GFN 731/2020/90, nach Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Bludenz vom 21.12.2023, GFN 731/2020/90 auf Grund des Vorlageantrages der Beschwerdeführer vom 09.01.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerden gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Bludenz vom 04.10.2023, GFN 731/2020/90, vom 08.11.2023, werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2023, GFN 731/2020/90 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Antrag der XXXX vom 17.06.2020 wurde die Umwandlung des Grundstückes 2378/3, KG 92110 Götzis, vom Grundsteuer- in den Grenzkataster begehrt.Mit Antrag der römisch XXXX vom 17.06.2020 wurde die Umwandlung des Grundstückes 2378/3, KG 92110 Götzis, vom Grundsteuer- in den Grenzkataster begehrt.
Zu diesem Zwecke wurde vom beauftragten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (IKV) und Planverfasser XXXX am 09.11.2018 eine Grenzzusammenkunft abgehalten. Bei dieser Grenzzusammenkunft konnten die fehlenden Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer nicht erlangt werden. Das Vermessungsamt Bludenz hat aus diesem Grund, mit dem Einverständnis des Antragstellers, ein Verfahren nach § 18a VermG geführt um die fehlenden Zustimmungserklärungen zu erlangen.Zu diesem Zwecke wurde vom beauftragten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (IKV) und Planverfasser römisch XXXX am 09.11.2018 eine Grenzzusammenkunft abgehalten. Bei dieser Grenzzusammenkunft konnten die fehlenden Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer nicht erlangt werden. Das Vermessungsamt Bludenz hat aus diesem Grund, mit dem Einverständnis des Antragstellers, ein Verfahren nach Paragraph 18 a, VermG geführt um die fehlenden Zustimmungserklärungen zu erlangen.
Bei der vom Vermessungsamt am 09.09.2020 durchgeführten Grenzverhandlung konnte ebenfalls keine Einigung über einen Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 2378/3 einerseits und den Grundstücken der Beschwerdeführer 2460/2 und 2465/1, KG 92110 Götzis andererseits erzielt werden, weshalb die Beschwerdeführer mit Bescheid auf den Gerichtsweg verwiesen wurden.
Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft und die Beschwerdeführer leiteten innerhalb der sechswöchigen Frist ein Verfahren zur Bereinigung des Grenzstreites beim zuständigen Bezirksgericht Feldkirch ein. Eingeklagt wurde dabei im streitigen Verfahren nach § 851 ABGB die Festlegung des Grenzverlaufes nach dem Behelf Veränderungshinweis (Vhw) 10/1968. Nach Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht Feldkirch vom 02.11.2022, GZ 7 C 363/21z, wies das Landesgericht Feldkirch das Begehren mit Urteil vom 01.06.2023, GZ 3 R 72/23w, rechtskräftig ab. Da das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch, GZ 3 R 72/23w, nicht bekämpft wurde, ist die Ausfertigung vom 01.06.2023 rechtskräftig und vollstreckbar.Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft und die Beschwerdeführer leiteten innerhalb der sechswöchigen Frist ein Verfahren zur Bereinigung des Grenzstreites beim zuständigen Bezirksgericht Feldkirch ein. Eingeklagt wurde dabei im streitigen Verfahren nach Paragraph 851, ABGB die Festlegung des Grenzverlaufes nach dem Behelf Veränderungshinweis (Vhw) 10/1968. Nach Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht Feldkirch vom 02.11.2022, GZ 7 C 363/21z, wies das Landesgericht Feldkirch das Begehren mit Urteil vom 01.06.2023, GZ 3 R 72/23w, rechtskräftig ab. Da das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch, GZ 3 R 72/23w, nicht bekämpft wurde, ist die Ausfertigung vom 01.06.2023 rechtskräftig und vollstreckbar.
Mit angefochtenen Bescheid wurde das Grundstück 2378/3, KG 92110 Götzis auf Grund des Antrags von XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Mit angefochtenen Bescheid wurde das Grundstück 2378/3, KG 92110 Götzis auf Grund des Antrags von römisch XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführer vom 08.11.2023 erließ das Vermessungsamt Bludenz die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2023, GFN 731/2020/90.
Die Beschwerdeführer stellten daraufhin den gegenständlichen Vorlagenantrag vom 09.01.2024.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Antrag der XXXX vom 17.06.2020 wurde die Umwandlung des Grundstückes 2378/3, KG 92110 Götzis, vom Grundsteuer- in den Grenzkataster begehrt.Mit Antrag der römisch XXXX vom 17.06.2020 wurde die Umwandlung des Grundstückes 2378/3, KG 92110 Götzis, vom Grundsteuer- in den Grenzkataster begehrt.
Die Grenze zwischen den Grundstücken GST-NR 2460/2 und 2465/1 der Beschwerdeführer einerseits und dem umzuwandelnden GST-NR 2378/3 andererseits, alle KG 92110 Götzis befindet sich im Grundsteuerkataster, nicht jedoch im Grenzkataster.
Bei der vom Vermessungsamt am 09.09.2020 durchgeführten Grenzverhandlung konnte ebenfalls keine Einigung über einen Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 2378/3 einerseits und den Grundstücken der Beschwerdeführer 2460/2 und 2465/1, KG 92110 Götzis andererseits erzielt werden.
Mit Bescheid des VA Bludenz vom 24.09.2020, GFN 765/2020/90 wurden die Beschwerdeführer zur Bereinigung des Grenzstreits auf den Gerichtsweg verwiesen.
Mit Klage vom 09.11.2020 begehrten die Beschwerdeführer die Festsetzung des Grenzverlaufs zwischen ihren Grundstücken GST-NR 2460/2 und 2465/1 einerseits und dem Grundstück GST-NR 2378/3 andererseits, alle KG 92110 Götzis.
Gegen das der Klage stattgebende Urteil des BG Feldkirch vom 02.11.2022, 7 C 363/21z, erhob die XXXX Berufung. Mit Urteil des Landesgericht Feldkirch vom 01.06.2023, 3 R 72/23w wurde der Berufung Folge gegeben und das Klagebegehren des Inhalts, der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken NR 2460/2 und NR 2465/1 einerseits zu Grundstück NR 2378/3 andererseits, alle KG Götzis, werde laut Unterlagen Anmeldungsbogen 10/1968 verbüchert zu TZ 2062/68 BG Feldkirch und der sich hieraus ergebenden Grenzpunkte festgesetzt, wurde abgewiesen.Gegen das der Klage stattgebende Urteil des BG Feldkirch vom 02.11.2022, 7 C 363/21z, erhob die römisch XXXX Berufung. Mit Urteil des Landesgericht Feldkirch vom 01.06.2023, 3 R 72/23w wurde der Berufung Folge gegeben und das Klagebegehren des Inhalts, der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken NR 2460/2 und NR 2465/1 einerseits zu Grundstück NR 2378/3 andererseits, alle KG Götzis, werde laut Unterlagen Anmeldungsbogen 10/1968 verbüchert zu TZ 2062/68 BG Feldkirch und der sich hieraus ergebenden Grenzpunkte festgesetzt, wurde abgewiesen.
Da gegen das Urteil des LG Feldkirch vom 01.06.2023, 3 R 72/23w kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs dieses in Rechtskraft.
Mit gegenständlichem Bescheid des VA Bludenz wurde das Grundstück 2378/3, KG 92110 Götzis, auf Grund des Antrags von XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Mit gegenständlichem Bescheid des VA Bludenz wurde das Grundstück 2378/3, KG 92110 Götzis, auf Grund des Antrags von römisch XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführer vom 08.11.2023, erließ das Vermessungsamt Bludenz die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2023, GFN 731/2020/90.
Die Beschwerdeführer stellten daraufhin den gegenständlichen Vorlagenantrag vom 09.01.2024.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt und den genannten gerichtlichen Entscheidungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerdeführer haben dem nach § 25 Abs 2 VermG mit Bescheid des VA Bludenz vom 24.09.2020, GFN 765/2020/90 erteilten Gerichtsverweis entsprochen und ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig gemacht. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 01.06.2023, 3 R 72/23w wurde die Klage der Beschwerdeführer rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben dem nach Paragraph 25, Absatz 2, VermG mit Bescheid des VA Bludenz vom 24.09.2020, GFN 765/2020/90 erteilten Gerichtsverweis entsprochen und ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig gemacht. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 01.06.2023, 3 R 72/23w wurde die Klage der Beschwerdeführer rechtskräftig abgewiesen.
§ 25 VermG lautet: Paragraph 25, VermG lautet:
(1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.(1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.
(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den Paragraphen 850, ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (Paragraph 851, Absatz 2, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.
[…]
Da die, von den auf den Gerichtsweg verwiesenen Beschwerdeführern, eingebrachte Klage mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 01.06.2023, 3 R 72/23w rechtskräftig abgewiesen wurde, gilt gemäß § 25 Abs 3 VermG im Verhältnis zu ihnen der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig. Die belangte Behörde hat daher die Umwandlung, aufgrund der Grenzbehauptung der beteiligten Eigentümerin XXXX , zu Recht verfügt.Da die, von den auf den Gerichtsweg verwiesenen Beschwerdeführern, eingebrachte Klage mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 01.06.2023, 3 R 72/23w rechtskräftig abgewiesen wurde, gilt gemäß Paragraph 25, Absatz 3, VermG im Verhältnis zu ihnen der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig. Die belangte Behörde hat daher die Umwandlung, aufgrund der Grenzbehauptung der beteiligten Eigentümerin römisch XXXX , zu Recht verfügt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass sich das gegenständlichen Verfahren auf die Eintragung im Grundsteuerkataster, welcher rechtlich nicht verbindliche Grenzen enthält bezieht und die Grenzen erst durch die Umwandlung in den Grenzkataster rechtlich verbindlich werden. Der Verweis der Beschwerdeführer auf den im Grundbuch hinterlegten Stand der Grenzverläufe geht daher ins Leere, da sich daraus entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer keine rechtsverbindlichen Eigentumsverhältnisse ableiten lassen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass von der belangten Behörde kein Parteiengehör gewahrt worden sei, geht ins Leere, da weder vorgebracht wurde noch ersichtlich ist, zu welchem Thema ein Parteiengehör von der belangten Behörde gewahrt werden hätte sollen.
Die Beschwerde wurde daher vom VA Bludenz zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2023, GFN 731/2020/90 abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Der VwGH hat in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080)Der VwGH hat in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. vergleiche VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080)
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Gerichtsbarkeit Grenzverlauf Grundstück Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung Umwandlung Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss Vermessung VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W134.2290591.1.00Im RIS seit
15.07.2024Zuletzt aktualisiert am
15.07.2024