Entscheidungsdatum
21.05.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W261 2289721-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 18.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 18.02.2024, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 10.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 11.11.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht und danach als Hilfsarbeiter gearbeitet. Neben seinen Eltern würden noch seine Ehefrau und seine Geschwister in Syrien leben. 2. Am 11.11.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht und danach als Hilfsarbeiter gearbeitet. Neben seinen Eltern würden noch seine Ehefrau und seine Geschwister in Syrien leben.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil Bürgerkrieg herrsche und er seinen Militärdienst leisten müsse. Er wolle keine Waffe tragen und Leute umbringen bzw. selbst getötet werden, deshalb sei er in die Türkei geflohen, wo er anschließend sieben Monate lang gelebt habe. Das Leben sei dort sehr schwer, die Türken würden die Syrer zurück nach Syrien schicken, deswegen habe er Angst bekommen und sei weiter nach Europa geflüchtet. Bei der Rückkehr befürchte er das Militär und den Krieg.
3. Am 04.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Muslim sei. Er sei in XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht und danach in einer Fleischerei gearbeitet. Er sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau keine Kinder. Seine Mutter sei selbständig und stelle Käse her. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.3. Am 04.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Muslim sei. Er sei in römisch XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht und danach in einer Fleischerei gearbeitet. Er sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau keine Kinder. Seine Mutter sei selbständig und stelle Käse her. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil Krieg herrsche und er den Militärdienst für die syrischen Behörden ableisten müsse, was er jedoch ablehne, da die syrische Regierung Kinder ermorde. Im Jahr 2019 habe er einen Einberufungsbefehl erhalten, daraufhin habe er sich aus Angst vor einer Rekrutierung im Dorf seines Onkels versteckt. Sein Onkel habe eine Landwirtschaft und eine Fleischerei, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Die Polizei sei oft gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gesucht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er seine Ermordung oder eine lebenslange Gefängnisstrafe, da er vor dem Militärdienst geflüchtet sei und das Land illegal verlassen habe.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer potentiellen Einberufung zum Militärdienst nicht glaubhaft habe machen können. Er habe sein Vorbringen völlig vage vorgebracht und sich auf eine unsubstantiiert gehaltene Rahmengeschichte bezogen. Ein akutes Bedrohungsszenario sei nicht gegeben, da u.a. seine Aussage, sich versteckt gehalten zu haben, er aber trotzdem weiterhin arbeiten habe können, unschlüssig sei. Es stehe dem Beschwerdeführer offen sich durch Leistung einer Kompensationszahlung (bzw. einer gestaffelten Befreiungsgebühr) vom Wehrdienst freizukaufen. Allein der Wunsch, nicht am Krieg teilnehmen zu müssen, indiziere keine Einziehung in den Militärdienst aufgrund der aktuellen Lage. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Er habe weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Es stünde ihm auch eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb der Heimatregion in einem nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet offen. Der Beschwerdeführer würde in Syrien nicht in eine existenzielle Notlage geraten.
5. Mit Eingabe vom 27.03.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zuletzt in einem Dorf nahe der Stadt XXXX gewohnt habe. Nachdem er seinen Einberufungsbefehl erhalten habe, sei er in das Dorf seines Onkels geflüchtet, dort habe er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Er sei auch von der Militärpolizei verfolgt worden. Sein Cousin habe das Auto gelenkt und sei dabei getötet worden. Bei seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime. In seiner Heimatregion sei das syrische Regime an der Macht, eine Wiedereinreise sei legal nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes seien, möglich. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee oder kurdische Milizen gezwungen zu werden an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Personalbedarf beim syrischen Militär sei unverändert hoch, außerdem bestünde stets die Gefahr der Willkür. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Laut den UNHCR-Richtlinien drohe Wehrdienstverweigerern im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Da sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen habe, drohe ihm Folter, Inhaftierung, sofortige Einziehung in den Reservedienst, beziehungsweise die Tötung. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit einer konkreten Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sie habe nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer ein „real risk“ im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage lasse eine Rückkehr nach Syrien im Moment nicht zu. Es herrsche weiterhin Bürgerkrieg, Rebellengruppen würden sich weiterhin untereinander bekämpfen und die Sicherheitslage bleibe weiterhin prekär. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX könne nach den UNHCR Richtlinien nicht generell angenommen werden und müsse im Einzelfall geprüft werden. Eine solche Einzelfallprüfung sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. UNHCR lege außerdem fest, dass eine IFA (innerstaatliche Fluchtalternative) generell für Personen, die sich im wehrfähigen Alter befinden und die Ableistung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen ablehnen würden, ausgeschlossen sei. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft geblieben. Dies gelte auch für die Beweiswürdigung. Der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, der Beschwerdeführer werde politisch verfolgt, eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht offen. Es wäre dem Beschwerdeführer der Status des international Schutzberechtigten zu gewähren gewesen, jedenfalls hätte dem Beschwerdeführer wegen der prekären Sicherheitslage in Syrien der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen werden müssen. Die Rückkehr hätte dauerhaft als unzulässig erklärt werden müssen. Es werde jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.5. Mit Eingabe vom 27.03.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zuletzt in einem Dorf nahe der Stadt römisch XXXX gewohnt habe. Nachdem er seinen Einberufungsbefehl erhalten habe, sei er in das Dorf seines Onkels geflüchtet, dort habe er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Er sei auch von der Militärpolizei verfolgt worden. Sein Cousin habe das Auto gelenkt und sei dabei getötet worden. Bei seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime. In seiner Heimatregion sei das syrische Regime an der Macht, eine Wiedereinreise sei legal nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes seien, möglich. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee oder kurdische Milizen gezwungen zu werden an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Personalbedarf beim syrischen Militär sei unverändert hoch, außerdem bestünde stets die Gefahr der Willkür. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Laut den UNHCR-Richtlinien drohe Wehrdienstverweigerern im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Da sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen habe, drohe ihm Folter, Inhaftierung, sofortige Einziehung in den Reservedienst, beziehungsweise die Tötung. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit einer konkreten Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sie habe nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer ein „real risk“ im Sinne von Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage lasse eine Rückkehr nach Syrien im Moment nicht zu. Es herrsche weiterhin Bürgerkrieg, Rebellengruppen würden sich weiterhin untereinander bekämpfen und die Sicherheitslage bleibe weiterhin prekär. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in römisch XXXX könne nach den UNHCR Richtlinien nicht generell angenommen werden und müsse im Einzelfall geprüft werden. Eine solche Einzelfallprüfung sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. UNHCR lege außerdem fest, dass eine IFA (innerstaatliche Fluchtalternative) generell für Personen, die sich im wehrfähigen Alter befinden und die Ableistung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen ablehnen würden, ausgeschlossen sei. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft geblieben. Dies gelte auch für die Beweiswürdigung. Der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, der Beschwerdeführer werde politisch verfolgt, eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht offen. Es wäre dem Beschwerdeführer der Status des international Schutzberechtigten zu gewähren gewesen, jedenfalls hätte dem Beschwerdeführer wegen der prekären Sicherheitslage in Syrien der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen werden müssen. Die Rückkehr hätte dauerhaft als unzulässig erklärt werden müssen. Es werde jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 29.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 05.04.2024 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.04.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und die belangte Behörde nahmen entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihnen übermittelt. Der Beschwerdeführer legte ein Empfehlungsschreiben im Original vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
8. Mit Eingabe vom 08.05.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass sich sein Herkunftsort derzeit unter Kontrolle des syrischen Regimes befinde. Aus dem aktuellen Länderbericht ergebe sich, dass es weiterhin zu Zwangsrekrutierungen von wehrpflichtigen syrischen Männern komme. Der Personalbedarf des syrischen Militärs sei unverändert hoch. Die Zahlung von Wehrersatzgeld sei an die Vorlage von Dokumenten geknüpft. Ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste bekomme eine Person nach illegaler Ausreise nur nach vorheriger Statusbereinigung oder Sicherheitsüberprüfung. Zudem möchte der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Überzeugung bzw. aus Gewissensgründen den Wehrdienst bei den syrischen Sicherheitskräften nicht leisten, da er das syrische Regime in keiner Weise unterstützen möchte. Daher komme auch ein Freikauf vom Militärdienst für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX (phonetisch) im Gouvernement XXXX (auch XXXX ) in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem etwas Türkisch und Deutsch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch XXXX und wurde am römisch XXXX im Dorf römisch XXXX (phonetisch) im Gouvernement römisch XXXX (auch römisch XXXX ) in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem etwas Türkisch und Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX traditionell und seit dem XXXX standesamtlich mit XXXX (geb. XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammen keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch XXXX traditionell und seit dem römisch XXXX standesamtlich mit römisch XXXX (geb. römisch XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammen keine Kinder.
Seine Eltern heißen XXXX (ca. XXXX Jahre) und XXXX (Alter unbekannt, selbstständig, produziert Molkereiprodukte). Der Beschwerdeführer hat vier Brüder, XXXX und XXXX , sowie zwei Schwestern, XXXX und XXXX (Alter unbekannt). Ein jüngerer Bruder wohnt im Libanon, die restliche Familie wohnt in seinem Geburtsdorf in Syrien. Drei Cousins des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Österreich. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.Seine Eltern heißen römisch XXXX (ca. römisch XXXX Jahre) und römisch XXXX (Alter unbekannt, selbstständig, produziert Molkereiprodukte). Der Beschwerdeführer hat vier Brüder, römisch XXXX und römisch XXXX , sowie zwei Schwestern, römisch XXXX und römisch XXXX (Alter unbekannt). Ein jüngerer Bruder wohnt im Libanon, die restliche Familie wohnt in seinem Geburtsdorf in Syrien. Drei Cousins des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Österreich. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.
Der Beschwerdeführer lebte bis zum Jahr 2019 in seinem Geburtsdorf. Er besuchte sieben Jahre lang die Grundschule. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung absolviert. Danach arbeitete er in der Molkereiproduktion seiner Mutter. 2019 zog er zu seinem Onkel in das Nachbarsdorf und arbeitete dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 auf der Hühnerfarm seines Onkels.
Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bislang nicht ab.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (phonetisch) im Gouvernement XXXX (auch XXXX ), befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch XXXX (phonetisch) im Gouvernement römisch XXXX (auch römisch XXXX ), befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien am 10.11.2021 zu Fuß in Richtung Türkei, wo er ca. neun Monate lang lebte. Danach reiste er weiter und hielt sich unter anderem in Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Ungarn und in der Slowakei auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 10.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
In Syrien ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben.In Syrien ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben.
Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen 22 Jahren im gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstalter. Beim Beschwerdeführer liegen keine Befreiungsgründe vor. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der syrischen Regierung.
Ein Freikauf vom verpflichtenden Wehrdienst kommt beim Beschwerdeführer nicht infrage, da er die Verbrechen des syrischen Regimes (finanziell) nicht unterstützen will. Der Beschwerdeführer hat sich bereits in Syrien regimekritisch geäußert und ist dem syrischen Regime gegenüber oppositionell eingestellt.
Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Wehrdienst der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehnt.
Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret Lebensgefahr beziehungsweise ein Eingriff in seine körperliche Integrität.
Bei einer Rückkehr nach Syrien, auch in die von den Kurden kontrollierte Landesteile würde dem Beschwerdeführer aufgrund der derzeit landesweit unübersichtlichen, volatilen und prekären Sicherheits- und Versorgungslage unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ihn vor dieser Gefährdung zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024 (LIB);
- UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR);
- EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1);- EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1);
- EUAA, Country Guidance Syria, April 2024 (EUAA 2);
- EUAA, Bericht über die Sicherheitslage, Oktober 2023 (EUAA 3);
- ACCORD, Wehrdienst Syrien, 20.03.2024 (ACCORD).
1.3.1. Politische Lage – Letzte Änderung: 08.03.2024
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtvi