Entscheidungsdatum
23.05.2024Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
I413 2290986-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: die gesetzliche Vertreterin XXXX , geb. XXXX , vertreten durch: BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-N-ASt Traiskirchen) vom 14.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: die gesetzliche Vertreterin römisch XXXX , geb. römisch XXXX , vertreten durch: BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-N-ASt Traiskirchen) vom 14.02.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und mj XXXX , geb XXXX , StA Syrien, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass mj XXXX , geb XXXX , StA Syrien, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde wird stattgegeben und mj römisch XXXX , geb römisch XXXX , StA Syrien, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass mj römisch XXXX , geb römisch XXXX , StA Syrien, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom 02.02.2024 stellte Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH den Antrag auf internationalen Schutz für die in Österreich geborene mj Beschwerdeführerin. Dem Antrag waren ein Auszug aus dem Geburtseintrag, ein Meldezettel und ein handschriftlich ausgefüllter, mit der Unterschrift der gesetzlichen Vertretung versehener "Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gem § 17 Abs 3 AsylG eines subsidiär Schutzberechtigten" beigegeben.Mit E-Mail vom 02.02.2024 stellte Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH den Antrag auf internationalen Schutz für die in Österreich geborene mj Beschwerdeführerin. Dem Antrag waren ein Auszug aus dem Geburtseintrag, ein Meldezettel und ein handschriftlich ausgefüllter, mit der Unterschrift der gesetzlichen Vertretung versehener "Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gem Paragraph 17, Absatz 3, AsylG eines subsidiär Schutzberechtigten" beigegeben.
Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte der mj Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte "bis zum" (sic!).Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte der mj Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte "bis zum" (sic!).
Gegen diesen der mj Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 27.02.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die am 13.03.2024 per E-Mail übermittelte Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eltern und den Geschwistern der mj Beschwerdeführerin den Status von Asylberechtigten zuerkannt habe, ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vorliege und damit derselbe Schutzstatus wie den Eltern auch der mj Beschwerdeführerin zuzuerkennen sei. Gegen diesen der mj Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 27.02.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die am 13.03.2024 per E-Mail übermittelte Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eltern und den Geschwistern der mj Beschwerdeführerin den Status von Asylberechtigten zuerkannt habe, ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vorliege und damit derselbe Schutzstatus wie den Eltern auch der mj Beschwerdeführerin zuzuerkennen sei.
Am 26.04.2024 (Einlangensdatum) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mj Beschwerdeführerin wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie ist syrische Staatsangehörige, Araberin und sunnitische Muslimin.Die mj Beschwerdeführerin wurde am römisch XXXX in römisch XXXX geboren. Sie ist syrische Staatsangehörige, Araberin und sunnitische Muslimin.
Die mj Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die mj Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in römisch XXXX .
Ihre Eltern, ihre drei mj Brüder und ihre vier mj Töchter stammen aus Syrien, aus Qalaat al-Madiq, sind syrische Staatsangehörige, Araber und sunnitische Moslems. Ihnen wurde aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 20.02.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ihnen kommt kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.
Die mj Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe. Ihre Fluchtgründe sind vom Vater abgeleitet, weil diesem aufgrund seines Ranges als Unteroffizier und Kommandant einer Infanterieeinheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden und Wehrdienstverweigerung Konsequenzen bis hin zu Folter, Tod oder sofortige Einziehung haben kann und gezwungen wäre, sich an völkerrechtswidrigen Militäraktionen der Regierung zu beteiligen und damit dem Vater der mj Beschwerdeführerin eine Verfolgung aufgrund einer (zumindest unterstellte) politische Gesinnung in Syrien droht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der mj Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Geburtseintrag (AS 3), woraus sowohl die Namen als auch das Geburtsdatum und die Eltern ersichtlich sind. Aus dem Meldezettel ergibt sich der Aufenthaltsort der mj Beschwerdeführerin, der sich mit dem ihrer Eltern deckt, sodass keine Zweifel bestehen, dass die mj Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und Geschwistern lebt.
Die Feststellungen zur Familie der mj Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Familienmitgliedern im Verfahren I422 2284001-1, I422 2283992-1, I422 2284003-1, I422 2284002-1, I422 2283995-1, I422 2283999-1, I422 2283994-1, I422 2282997-1, I422 2284004-1, in dessen Gerichtsakt Einsicht genommen wurde. Aus dem dort einliegenden Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2024 ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung sofort dar Erkenntnis mündlich verkündet hat und den Eltern und Geschwistern der mj Beschwerdeführerin den Status von Asylberechtigten zuerkannt hat.
Die Feststellung zu den Fluchtgründen ergeben sich aus dem Antrag (AS 7) in Verbindung mit dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2024, I422 2284001-1/7Z, I422 2283992-1/4Z, I422 2284003-1/4Z, I422 2284002-1/4Z, I422 2283995-1/4Z, I422 2283999-1/4Z, I422 2283994-1/4Z, I422 2282997-1/4Z, I422 2284004-1/4Z.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Der § 34 AsylG 2005 lautet:Der Paragraph 34, AsylG 2005 lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, d