Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
AVG §10Spruch
W148 2281366-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M. mult., M.A.S. mult. in 4020 Linz, gegen den Bescheid der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH vom 10.08.2023, GZ XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) zu Spruchteil A) und erkennt hinsichtlich Spruchteil B) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M. mult., M.A.S. mult. in 4020 Linz, gegen den Bescheid der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH vom 10.08.2023, GZ römisch XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) zu Spruchteil A) und erkennt hinsichtlich Spruchteil B) zu Recht:
A)
Das Beschwerdebegehren, das Bundesverwaltungsgericht möge
„b. die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde dahingehend abändern, dass uns für die Inanspruchnahme unserer Liegenschaften für Leitungsrechte der XXXX GmbH eine angemessene Abgeltung für die erlittenen Wertminderung zuerkannt wird;“„b. die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde dahingehend abändern, dass uns für die Inanspruchnahme unserer Liegenschaften für Leitungsrechte der römisch XXXX GmbH eine angemessene Abgeltung für die erlittenen Wertminderung zuerkannt wird;“
wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Schreiben vom 31.05.2023 hat der Beschwerdeführer (durch seinen Rechtsvertreter) als Grundeigentümer bei der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) die Festlegung der Abgeltung der Wertminderung iSd. § 52 Abs. 4 TKG 2021 zulasten der mitbeteiligten Partei (in der Folge: „mbP“), hinsichtlich eines (behaupteten) Leitungsrechtes auf seiner als Alleineigentümer besessen Liegenschaft Grundstück Nr. XXXX für die bereits verlegte Infrastruktur der mbP beantragt.1.1. Mit Schreiben vom 31.05.2023 hat der Beschwerdeführer (durch seinen Rechtsvertreter) als Grundeigentümer bei der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) die Festlegung der Abgeltung der Wertminderung iSd. Paragraph 52, Absatz 4, TKG 2021 zulasten der mitbeteiligten Partei (in der Folge: „mbP“), hinsichtlich eines (behaupteten) Leitungsrechtes auf seiner als Alleineigentümer besessen Liegenschaft Grundstück Nr. römisch XXXX für die bereits verlegte Infrastruktur der mbP beantragt.
1.2. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer im Wege ihres Rechtsvertreters mit Mängelbehebungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG vom 05.06.2023 unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung des Antrages auf, die fehlende Korrespondenz mit der mbP vorzulegen.1.2. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer im Wege ihres Rechtsvertreters mit Mängelbehebungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom 05.06.2023 unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung des Antrages auf, die fehlende Korrespondenz mit der mbP vorzulegen.
1.3. Mit Anbringen vom 09.06.2023 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers drei Scheiben vom 27.03.2021, 01.12.2020 und 27.03.2021 des XXXX (der Vater des Beschwerdeführers, in der Folge: „Einschreiter“) an die mbP vor. Der Einschreiter trat in diesen Schreiben im eigenen Namen auf, das Bestehen eines Vertretungs- bzw. Vollmachtsverhältnisses wurde erst in der Beschwerde behauptet, jedoch nicht nachgewiesen. Darüber hinaus wurde eine beim BG XXXX eingebrachte Mahnklage gegen die mbP hinsichtlich der Inanspruchnahme der gegenständlichen Liegenschaft und der Geltendmachung von Schadenersatz vorgelegt.1.3. Mit Anbringen vom 09.06.2023 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers drei Scheiben vom 27.03.2021, 01.12.2020 und 27.03.2021 des römisch XXXX (der Vater des Beschwerdeführers, in der Folge: „Einschreiter“) an die mbP vor. Der Einschreiter trat in diesen Schreiben im eigenen Namen auf, das Bestehen eines Vertretungs- bzw. Vollmachtsverhältnisses wurde erst in der Beschwerde behauptet, jedoch nicht nachgewiesen. Darüber hinaus wurde eine beim BG römisch XXXX eingebrachte Mahnklage gegen die mbP hinsichtlich der Inanspruchnahme der gegenständlichen Liegenschaft und der Geltendmachung von Schadenersatz vorgelegt.
1.4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegens von Verfahrensvoraussetzungen wie folgt zurückgewiesen:
„Der Antrag von Herrn XXXX vom 31.5.2023, bei der Behörde eingelangt am 5.6.2023, auf Anordnung einer vertragsersetzenden Regelung gegenüber der XXXX Provider GmbH über die Einräumung eines Leitungsrechts nach § 52 TKG 2021 auf privatem Grund wird gemäß §§ 51, 52, 194 TKG 2021 iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.“ „Der Antrag von Herrn römisch XXXX vom 31.5.2023, bei der Behörde eingelangt am 5.6.2023, auf Anordnung einer vertragsersetzenden Regelung gegenüber der römisch XXXX Provider GmbH über die Einräumung eines Leitungsrechts nach Paragraph 52, TKG 2021 auf privatem Grund wird gemäß Paragraphen 51,, 52, 194 TKG 2021 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach ihrer Rechtsmeinung per Analogieschluss auch der Grundeigentümer nach eigener Nachfrage an den potentiell Leitungsberechtigten einen Antrag iSd § 52 TKG 2021 an die Regierungsbehörde stellen könne, soweit zwischen ihm/ihr und dem potentiell Leitungsberechtigten keine Einigung über eine Vereinbarung hierzu erzielt werden könne. Der Gesetzestext stelle dabei zwar grundsätzlich auf eine Nachfrage des Leitungsberechtigten ab, da § 52 Abs. 4 TKG 2021 aber die Anrufung der belangten Behörde sowohl durch den Grundeigentümer als auch durch den Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zulasse, müsse dies folglich auch für die Frage der die Verhandlungsfrist des § 52 Abs. 4 leg.cit. auslösenden Nachfrage („Bekanntmachung des Vorhabens“) gelten. Der eingebrachte Antrag auf Festlegung einer Abgeltung für die Wertminderung sei als Antrag auf Erlass einer vertragsersetzenden Regelung zur Einräumung eines Leitungsrechts zu deuten gewesen. Da aber keine rechtswirksame „Nachfrage“ iSd § 52 Abs. 3 TKG 2021 durch den Beschwerdeführer oder einen bevollmächtigten Vertreter erfolgt sei, lägen die Verfahrensvoraussetzungen nicht vor, der Antrags sei daher zurückzuweisen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach ihrer Rechtsmeinung per Analogieschluss auch der Grundeigentümer nach eigener Nachfrage an den potentiell Leitungsberechtigten einen Antrag iSd Paragraph 52, TKG 2021 an die Regierungsbehörde stellen könne, soweit zwischen ihm/ihr und dem potentiell Leitungsberechtigten keine Einigung über eine Vereinbarung hierzu erzielt werden könne. Der Gesetzestext stelle dabei zwar grundsätzlich auf eine Nachfrage des Leitungsberechtigten ab, da Paragraph 52, Absatz 4, TKG 2021 aber die Anrufung der belangten Behörde sowohl durch den Grundeigentümer als auch durch den Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zulasse, müsse dies folglich auch für die Frage der die Verhandlungsfrist des Paragraph 52, Absatz 4, leg.cit. auslösenden Nachfrage („Bekanntmachung des Vorhabens“) gelten. Der eingebrachte Antrag auf Festlegung einer Abgeltung für die Wertminderung sei als Antrag auf Erlass einer vertragsersetzenden Regelung zur Einräumung eines Leitungsrechts zu deuten gewesen. Da aber keine rechtswirksame „Nachfrage“ iSd Paragraph 52, Absatz 3, TKG 2021 durch den Beschwerdeführer oder einen bevollmächtigten Vertreter erfolgt sei, lägen die Verfahrensvoraussetzungen nicht vor, der Antrags sei daher zurückzuweisen.
1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Behörde habe den Antrag aus „formalistischen Spitzfindigkeiten“ zurückgewiesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei tatsächlich zur Wahrnehmung der Rechte des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Grundstückes bevollmächtigt gewesen. Auch sei die vor dem BG XXXX eingebrachte Klage, die eine Abgeltung der Wertminderung für die Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers beinhalteten, sinngemäß als Bekanntmachung des Vorhabens zu werten. 1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Behörde habe den Antrag aus „formalistischen Spitzfindigkeiten“ zurückgewiesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei tatsächlich zur Wahrnehmung der Rechte des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Grundstückes bevollmächtigt gewesen. Auch sei die vor dem BG römisch XXXX eingebrachte Klage, die eine Abgeltung der Wertminderung für die Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers beinhalteten, sinngemäß als Bekanntmachung des Vorhabens zu werten.
Beantragt werde
a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
„b. die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde dahingehend abändern, dass uns für die Inanspruchnahme unserer Liegenschaften für Leitungsrechte der XXXX Service Provider GmbH eine angemessene Abgeltung für die erlittenen Wertminderung zuerkannt wird;“, sowie„b. die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde dahingehend abändern, dass uns für die Inanspruchnahme unserer Liegenschaften für Leitungsrechte der römisch XXXX Service Provider GmbH eine angemessene Abgeltung für die erlittenen Wertminderung zuerkannt wird;“, sowie
c. die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.
1.6. Die belangte Behörde legte dem Gericht den Verfahrensakt samt Beschwerdeschrift am 16.11.2023 vor.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und in die erstatteten wechselseitigen Schriftsätze samt Beilagen.
Die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich zwanglos aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, ebenso der Inhalt und Umfang der Schreiben des Einschreiters an die mbP.
Aus den Kopien dieser Schreiben (ON 3 des Behördenaktes) geht ohne jeden Zweifel hervor, das vom Einschreiter der mbP gegenüber zu keinem Zeitpunkt ein Vollmachts- oder Vertretungsverhältnis für den Beschwerdeführer als Grundeigentümer offengelegt oder behauptet wurde. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Schreiben vom 01.12.2020, dass der Einschreiter die Bezahlung des entstandenen Schadens auf sein Bankkonto und die Reparatur des beschädigten Zaunes nach Abstimmung mit ihm selbst fordert. Zu keinem Zeitpunkt und in keinem Schreiben des Einschreiters an die mbP findet sich ein Hinweis darauf, dass er kraft einer ihm erteilten Vollmacht für seinen Sohn als grundbücherlichen Eigentümer der Liegenschaft handelt. Die Frage der tatsächlichen Erteilung oder Nicht-Erteilung einer entsprechenden (u.U. mündlich erteilten) Vollmacht des Beschwerdeführers kann daher dahingestellt bleiben, da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Einschreiter gegenüber der mbP das Bestehen einer solchen Vollmacht in seiner Korrespondenz niemals behauptet oder offengelegt hat. Im Gegenteil ist aus beiden Schreiben klar ersichtlich, dass diese im eigenen Namen des Einschreiters verfasst und gefertigt sind. So führt der Einschreiter im Schreiben vom 27.03.2021 bspw. aus „[..] Über eine Abgeltung von Nutzungsentschädigungen für unsere Grundstücke sowie unser Wohnhaus [..]“, woraus sich umso deutlicher ergibt, dass der Einschreiter in eigenen Namen und nicht in Vertretung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer gehandelt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung von Beschwerdebegehren
3.1. Sache des Beschwerdeverfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung oder die (auch teilweise) Beschwerdezurückweisung erfolgt in der Rechtsform des Beschlusses (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung oder die (auch teilweise) Beschwerdezurückweisung erfolgt in der Rechtsform des Beschlusses vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der verfahrenseinleitende Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hält hiezu in ständiger Rechtsprechung fest, dass für den Fall, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299; 21.10.2020, Ra 2020/12/0030 mwN) sein kann. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus mit einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, VwSlg. 19009 A).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der verfahrenseinleitende Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hält hiezu in ständiger Rechtsprechung fest, dass für den Fall, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299; 21.10.2020, Ra 2020/12/0030 mwN) sein kann. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus mit einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, VwSlg. 19009 A).
Ausgehend davon erweist sich das in Spruchteil A) wiedergegebene Beschwerdebegehren als unzulässig, da dieses erkennbar und ohne einer Umdeutung zugänglich zu sein auf eine Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Entscheidung über die „Hauptsache“, also auf eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die verfahrenseinleitenden Anträge abzielt. Eine solche inhaltliche Entscheidungskompetenz kommt dem Verwaltungsgericht - der oben dargestellten Judikatur des VwGH folgend - aber hier nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist daher auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkt. Allenfalls könnte das Verwaltungsgericht daher den zurückweisenden Bescheid beheben und der belangten Behörde die Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme vom gewählten Zurückweisungsgrund auftragen, wie letztlich in der Beschwerde in eventu begehrt. Ein auf eine inhaltliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gerichtetes Beschwerdebegehren erweist sich vor diesem Hintergrund aber jedenfalls als unzulässig.
Das in Spruchteil A) wiedergegebene Beschwerdebegehren war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Das in Spruchteil A) wiedergegebene Beschwerdebegehren war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Abweisung der Beschwerde im Übrigen
3.2. Verfahrensrelevante Rechtsvorschriften:
Das Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 idgF lautet auszugsweise:Das Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, idgF lautet auszugsweise:
„Umfang und Inhalt von Leitungsrechten
§ 51. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht Paragraph 51, (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht
1. zur Errichtung und Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten,
2. zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,
3. zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten,
4. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2, 3 und 5 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, 4. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Ziffer eins,, 2, 3 und 5 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt,
5.zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen, sowie
6. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.
(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Vereinbarungen über Leitungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
Leitungsrechte an privatem Grundeigentum
§ 52. (1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 an in privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn Paragraph 52, (1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4 und Ziffer 6, an in privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn
1. die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist. 2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach Paragraphen 60 bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(2) Dem Eigentümer einer gemäß Abs. 1 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten. (2) Dem Eigentümer einer gemäß Absatz eins, belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(3) Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 2 anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen. (3) Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Absatz 2, anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
(4) Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 3 keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder über die Abgeltung gemäß Abs. 2 zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.(4) Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Absatz 3, keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Absatz eins, oder über die Abgeltung gemäß Absatz 2, zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
Verfahren
§ 78. (1) Wird ein Antrag nach §§ 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.Paragraph 78, (1) Wird ein Antrag nach Paragraphen 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.
(2) Wird keine einvernehmliche Lösung gemäß Abs. 1 hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.(2) Wird keine einvernehmliche Lösung gemäß Absatz eins, hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages sind unzulässig.
(4) Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren gemäß Abs. 1 und am Verfahren gemäß Abs. 2 mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach §§ 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.(4) Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren gemäß Absatz eins und am Verfahren gemäß Absatz 2, mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach Paragraphen 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(5) Die Kosten für die einem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Berechtigten zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl 1991/51 (in der Folge AVG) lautet auszugsweise:
„Vertreter
§ 10.Paragraph 10,
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde
Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, sie ist jedoch auch aus den folgenden Gründen nicht berechtigt:
Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführt, bestehen die gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags auf Einräumung eines Leitungsrechtes samt Festsetzung der Abgeltung für die Wertminderung iSd § 52 Abs. 3 und 4 TKG 2021 vor der belangten Behörde darin, dass eine gesetzeskonforme „Bekanntmachung des Vorhabens“ iSd § 52 Abs. 3 TKG 2021 (auch als „Nachfrage“ bezeichnet) zwischen den Beteiligten erfolgt ist, die ein Anbot für die Abgeltung der Wertminderung iSd § 52 Abs. 2 TKG 2021 enthält und als kumulativ zu erfüllende weitere Voraussetzung, dass seit dieser Nachfrage zumindest vier Wochen vergangen sind, in denen zwischen den Beteiligten keine privatrechtliche Einigung hierüber erzielt werden konnte. Darin kommt durch den Gesetzgeber u.a. auch der streitschlichtende Charakter dieses Verfahrens zum Ausdruck, da die Regulierungsbehörde erst dann zur Erlassung einer vertragsersetzenden Regelung angerufen werden kann, wenn die Beteiligten trotz Hinwirken auf den Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung eine solche binnen der vierwöchigen Frist nicht erzielen konnten. Die durch die Bestimmung des § 52 Abs. 1 und 3 1. Satz leg.cit. legaldefinierten „Beteiligten“ dieser Verhandlungen sind der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und der Eigentümer der Liegenschaft bzw. in eventu dessen bevollmächtigter Vertreter.Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführt, bestehen die gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags auf Einräumung eines Leitungsrechtes samt Festsetzung der Abgeltung für die Wertminderung iSd Paragraph 52, Absatz 3 und 4 TKG 2021 vor der belangten Behörde darin, dass eine gesetzeskonforme „Bekanntmachung des Vorhabens“ iSd Paragraph 52, Absatz 3, TKG 2021 (auch als „Nachfrage“ bezeichnet) zwischen den Beteiligten erfolgt ist, die ein Anbot für die Abgeltung der Wertminderung iSd Paragraph 52, Absatz 2, TKG 2021 enthält und als kumulativ zu erfüllende weitere Voraussetzung, dass seit dieser Nachfrage zumindest vier Wochen vergangen sind, in denen zwischen den Beteiligten keine privatrechtliche Einigung hierüber erzielt werden konnte. Darin kommt durch den Gesetzgeber u.a. auch der streitschlichtende Charakter dieses Verfahrens zum Ausdruck, da die Regulierungsbehörde erst dann zur Erlassung einer vertragsersetzenden Regelung angerufen werden kann, wenn die Beteiligten trotz Hinwirken auf den Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung eine solche binnen der vierwöchigen Frist nicht erzielen konnten. Die durch die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins und 3 1. Satz leg.cit. legaldefinierten „Beteiligten“ dieser Verhandlungen sind der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und der Eigentümer der Liegenschaft bzw. in eventu dessen bevollmächtigter Vertreter.
Basierend auf den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses und dem Verwaltungsakt der belangten Behörde kann das Bundesverwaltungsgericht nicht sehen, dass die gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wären: Fest steht, dass es zwischen dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer und der mbP als Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes keinen direkten Kontakt bzw. keine direkte Korrespondenz gab; eine solche wurde auch von keiner der Parteien behauptet. Nun ist es nach zivilrechtlichen Grundsätzen zulässig, dass sich die „Beteiligten“ (vgl. oben) zur Bekanntmachung des Vorhabens“ iSd § 52 Abs. 3 TKG 2021 und Führung von schriftlichen oder mündlichen Verhandlungen entsprechend bevollmächtigter Vertreter bedienen (vgl. auch BVwG 12.10.2022, W282 2244342-1/16E, Punkt 3.3.1 zur weitestgehend inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 6 TKG 2003). Hierbei ist jedoch – worauf die belangte Behörde korrekt verweist – naturgemäß die Offenlegung des Vertretungs- bzw. Vollmachtsverhältnis bzw. der Tatsache des Handels in fremden Namen gegenüber des/der anderen Beteiligten notwendig, widrigenfalls die Erklärungen der handelnden Person ihr selbst in eigenem Namen zuzurechnen sind. Da feststeht, dass die gesamte bezughabende Korrespondenz mit der mbP durch den Einschreiter als Vater des Beschwerdeführers im eigenen Namen und ohne Berufung auf oder Offenlegung eines (ohnehin bloß behaupteten) Vollmachtsverhältnisses erfolgte und der Vater des Beschwerdeführers auch kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (e contrario zum oben zitierten Erkenntnis vom 12.10.2022), ergibt sich bereits daraus zwingend, dass eine den Kriterien des § 52 Abs. 3 TKG 2021 entsprechende – die Verhandlungsfrist des § 53 Abs. 4 TKG 2021 auslösende – „Nachfrage“ nicht erfolgt ist. Basierend auf den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses und dem Verwaltungsakt der belangten Behörde kann das Bundesverwaltungsgericht nicht sehen, dass die gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wären: Fest steht, dass es zwischen dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer und der mbP als Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes keinen direkten Kontakt bzw. keine direkte Korrespondenz gab; eine solche wurde auch von keiner der Parteien behauptet. Nun ist es nach zivilrechtlichen Grundsätzen zulässig, dass sich die „Beteiligten“ vergleiche oben) zur Bekanntmachung des Vorhabens“ iSd Paragraph 52, Absatz 3, TKG 2021 und Führung von schriftlichen oder mündlichen Verhandlungen entsprechend bevollmächtigter Vertreter bedienen vergleiche auch BVwG 12.10.2022, W282 2244342-1/16E, Punkt 3.3.1 zur weitestgehend inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 6, TKG 2003). Hierbei ist jedoch – worauf die belangte Behörde korrekt verweist – naturgemäß die Offenlegung des Vertretungs- bzw. Vollmachtsverhältnis bzw. der Tatsache des Handels in fremden Namen gegenüber des/der anderen Beteiligten notwendig, widrigenfalls die Erklärungen der handelnden Person ihr selbst in eigenem Namen zuzurechnen sind. Da feststeht, dass die gesamte bezughabende Korrespondenz mit der mbP durch den Einschreiter als Vater des Beschwerdeführers im eigenen Namen und ohne Berufung auf oder Offenlegung eines (ohnehin bloß behaupteten) Vollmachtsverhältnisses erfolgte und der Vater des Beschwerdeführers auch kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (e contrario zum oben zitierten Erkenntnis vom 12.10.2022), ergibt sich bereits daraus zwingend, dass eine den Kriterien des Paragraph 52, Absatz 3, TKG 2021 entsprechende – die Verhandlungsfrist des Paragraph 53, Absatz 4, TKG 2021 auslösende – „Nachfrage“ nicht erfolgt ist.
Vor diesem Verfahrensergebnis kann auch dahingestellt bleiben, ob die vom Einschreiter verfasste Korrespondenz überhaupt als „Bekanntmachung des Vorhabens“ iSd § 52 Abs. 3 TKG 2021 zu qualifizieren ist. Ebenso kommt es nicht mehr darauf an, ob für die von der belangten Behörde herangezogene Analogie, wonach auch die „Nachfrage“ iSd § 52 Abs. 3 TKG 2021 durch den Grundeigentümer an den Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes (zumindest hinsichtlich der Abgeltung für Wertminderung) erfolgen kann, vor dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut Raum bleibt; letztendlich würde auch die Verneinung dieser Analogie wiederum nur zu der von der belangten Behörde im Verfahrensergebnis korrekten Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Beschwerdeführers führen. Vor diesem Verfahrensergebnis kann auch dahingestellt bleiben, ob die vom Einschreiter verfasste Korrespondenz überhaupt als „Bekanntmachung des Vorhabens“ iSd Paragraph 52, Absatz 3, TKG 2021 zu qualifizieren ist. Ebenso kommt es nicht mehr darauf an, ob für die von der belangten Behörde herangezogene Analogie, wonach auch die „Nachfrage“ iSd Paragraph 52, Absatz 3, TKG 2021 durch den Grundeigentümer an den Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes (zumindest hinsichtlich der Abgeltung für Wertminderung) erfolgen kann, vor dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut Raum bleibt; letztendlich würde auch die Verneinung dieser Analogie wiederum nur zu der von der belangten Behörde im Verfahrensergebnis korrekten Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Beschwerdeführers führen.
Ein Rechtsschutzdefizit für den Grundeigentümer besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts entgegen den rechtsirrigen Beschwerdeausführungen hierbei ebenfalls nicht, da gemäß § 52 Abs. 2 und 4 TKG 2021 nur die Abgeltung der Wertminderung für ein gemäß § 51 Abs. 2 TKG 2021 von der belangten Behörde bescheidmäßig ein