Entscheidungsdatum
07.06.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W112 2291511-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis vom 13.05.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 1. Mit Erkenntnis vom 13.05.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Die Stellungnahme lautet im Wesentlichen wie folgt:
„Aufgrund der Fristerreichung der durchgehend andauernden Schubhaft von 5 Monaten mit 10.06.2024, wird der hierortige Verfahrensakt des Obgenannten zur Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.„Aufgrund der Fristerreichung der durchgehend andauernden Schubhaft von 5 Monaten mit 10.06.2024, wird der hierortige Verfahrensakt des Obgenannten zur Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass gegen die oa. Person auf Grund ihres Verhaltens am 17.01.2024 um 19:30 Uhr die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass gegen die oa. Person auf Grund ihres Verhaltens am 17.01.2024 um 19:30 Uhr die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet wurde.
Mit Erkenntnissen vom 13.05.2024 Zahl W288 2291511-1/14E wurde zuletzt festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Stellungnahme des BFA zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung:
Am 17.01.2024, um 14:20 Uhr, wurde die Verfahrenspartei (VP) vonseiten der Polizeiinspektion XXXX einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde der unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Auch wurde aufgrund des im IZR aufscheinenden schengenweiten Einreiseverbots der Kontakt mit dem JD des BFA aufgenommen. Nach Prüfung des JD BFA O/S wurde die VP um 14:35 Uhr gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA – VG festgenommen und in die PI S Fremdenpolizei überstellt. Anschließend wurde die VP vonseiten der PI S Fremdenpolizei fremdenrechtlich abgearbeitet. Am 17.01.2024, um 14:20 Uhr, wurde die Verfahrenspartei (VP) vonseiten der Polizeiinspektion römisch XXXX einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde der unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Auch wurde aufgrund des im IZR aufscheinenden schengenweiten Einreiseverbots der Kontakt mit dem JD des BFA aufgenommen. Nach Prüfung des JD BFA O/S wurde die VP um 14:35 Uhr gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA – VG festgenommen und in die PI S Fremdenpolizei überstellt. Anschließend wurde die VP vonseiten der PI S Fremdenpolizei fremdenrechtlich abgearbeitet.
Am 17.01.2024, um 17:13 Uhr, wurde vonseiten der PI S Fremdenpolizei der Fremdakt inkl. niederschriftlichen Basisbefragung und durchgeführter ED – Behandlung an die ho. Behörde übermittelt. Im Rahmen der niederschriftlichen wurden schubhaftrelevante Fragen gestellt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Basisbefragung gab die VP unter anderem an, weiterreisen zu wollen, wenn er nicht in Österreich bleiben darf.
Gemäß ED – Behandlung stellte die VP zwei Asylanträge in Österreich und einen in der SCHWEIZ. Der erstmalig gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA […] vom 19.10.2022, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung nach ALGERIEN gem. § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt, die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA – VG aberkannt und die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt. Die Entscheidung des BFA erwuchs mit 17.11.2022 in Rechtskraft erster Instanz.Gemäß ED – Behandlung stellte die VP zwei Asylanträge in Österreich und einen in der SCHWEIZ. Der erstmalig gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA […] vom 19.10.2022, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, die Abschiebung nach ALGERIEN gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt, die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA – VG aberkannt und die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt. Die Entscheidung des BFA erwuchs mit 17.11.2022 in Rechtskraft erster Instanz.
Zwischen dem 08.10.2022 und 17.10.2023 war die VP erstmalig unsteten Aufenthalts und hat sich erfolgreich seiner Ihm drohenden Abschiebung entzogen.
Die VP hat mit 03.02.2023 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt. Im Zuge des geführten Dublin IN Verfahrens […] wurde die Zuständigkeit Österreichs erklärt und die VP mit 17.10.2023 nach Österreich überstellt. Im Zuge der Überstellung stellte die VP neuerlich einen Asylantrag in Österreich.
Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2023 […] wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung nach ALGERIEN gem. § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt, die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt und ein 2-jähriges Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erlassen. Der Bescheid wurde der VP nachweislich am 16.12.2023 zugestellt. Die Entscheidung des BFA erwuchs mit 30.12.2023 in Rechtskraft erster Instanz. Die VP war vom 22.12.2023 bis zur Festnahme am 17.01.2024 neuerlich unsteten Aufenthalts und dadurch abermals für die ho. Behörde nicht greifbar. Die VP hat sich offensichtlich zum zweiten Mal der Ihm drohenden Abschiebung entzogen.Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2023 […] wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, die Abschiebung nach ALGERIEN gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt, die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt und ein 2-jähriges Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassen. Der Bescheid wurde der VP nachweislich am 16.12.2023 zugestellt. Die Entscheidung des BFA erwuchs mit 30.12.2023 in Rechtskraft erster Instanz. Die VP war vom 22.12.2023 bis zur Festnahme am 17.01.2024 neuerlich unsteten Aufenthalts und dadurch abermals für die ho. Behörde nicht greifbar. Die VP hat sich offensichtlich zum zweiten Mal der Ihm drohenden Abschiebung entzogen.
Einen neuerlichen Asylantrag stellte die VP im Zuge der fremdenrechtlichen Abarbeitung vom 17.01.2024 vor den Sicherheitsbehörden nicht.
Mit Mandatsbescheid vom 17.01.2024 wurde ggst. Schubhaft gem. § § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung erlassen und am selben Tag an die VP nachweislich zugestellt. Gleichzeitig wurde das Schriftstück „Information – Rechtberatung bei Anordnung Schubhaft gem. § 52 Abs. 1 BFA -VG“ nachweislich an die VP und an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen übermittelt. Im Zuge der Zustellung hat die VP die Unterschriftleistung verweigert. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich die VP in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid vom 17.01.2024 wurde ggst. Schubhaft gem. Paragraph Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung erlassen und am selben Tag an die VP nachweislich zugestellt. Gleichzeitig wurde das Schriftstück „Information – Rechtberatung bei Anordnung Schubhaft gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA -VG“ nachweislich an die VP und an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen übermittelt. Im Zuge der Zustellung hat die VP die Unterschriftleistung verweigert. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich die VP in Schubhaft.
Am 18.01.2024 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) eingeleitet und an die algerische Vertretungsbehörde in Wien übermittelt.
Am 18.01.2024 langte bei der ho. Behörde der polizeiliche Fremdakt in Original ein.
Am 24.01.2024 langte ein Schreiben seitens BFA – Dublin und internationale Beziehungen, Referat Rückkehrvorbereitung – Heimreisezertifikat bei der ho. Behörde ein. Demzufolge wurde die VP für den 09.02.2024 bzgl. Vorführung vor die algerische DELEGATION geladen.
Am 19.01.2024 langte bei der ho. Behörde der Bericht zur Festnahme und Sicherstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte ein.
Am 09.02.2024 langte der Akt der XXXX bei der ho. Behörde ein. Demzufolge wurden Sie mit 08.02.2024 in das XXXX überstellt.Am 09.02.2024 langte der Akt der römisch XXXX bei der ho. Behörde ein. Demzufolge wurden Sie mit 08.02.2024 in das römisch XXXX überstellt.
Am 12.02.2024 langte bei der ho. Behörde das Ergebnis der Vorführung vor der ALGERISCHEN Delegation ein. Demzufolge konnte die Staatsangehörigkeit der VP festgestellt werden. Die Unterlagen der VP wurden an die ALGERISCHEN Behörden zur Überprüfung weitergeleitet. Die ho. Behörde verfügt über Kopien von Identitätsdokumente seiner angeblichen Eltern (Reisepässe).
Am 13.02.2024 wurde amtswegig eine Schubhaftprüfung durchgeführt. Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
Am 15.02.2024 wurde seitens des BFA an die ALGERISCHE Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ urgiert.
Am 21.02.2024 langte bei der ho. Behörde erstmals eine Hungerstreik – Meldung ein. Diese hat die VP am 14.02.2024 begonnen und am 16.02.2024 freiwillig beendet.
Am 12.03.2024 wurde amtswegig eine Schubhaftprüfung durchgeführt. Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
Am 19.03.2024 wurde seitens des BFA an die algerische Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ neuerlich urgiert.
Am 08.04.2024 wurde amtswegig eine Schubhaftprüfung durchgeführt. Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
Am 22.04.2024 wurde seitens des BFA an die algerische Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ neuerlich urgiert.
Am 23.04.2024 langte bei der ho. Behörde eine Meldung vonseiten der Fremdenpolizei WIEN (AFA, Referat 1) ein. Demzufolge hat die VP am 23.04.2024 einen epileptischen Anfall und fiel dabei aus dem Bett. Darüber hinaus konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die VP vom 14.04.2024 bis 21.04 2024 in Hungerstreik getreten war.
Am 24.04.2024 langte bei der ho. Behörde neuerlich eine Hungerstreik – Meldung ein. Diese hat die VP am 13.04.2024 begonnen und am 17.04.2024 freiwillig beendet (gem. Auszug Vollzugsauskunft). Weiters geht aus dem Auszug „Vollzugsauskunft“ hervor, dass die VP zwischen dem 20.04.2024 und 21.04.2024 abermals in Hungerstreik eintrat. Auch dieser Hungerstreik endete freiwillig.
Am 01.05.2024 langte bei der ho. Behörde neuerlich eine Hungerstreik – Meldung ein. Diese hat die VP am 01.05.2024 begonnen und am 02.05.2024 freiwillig beendet (gem. Auszug Vollzugsauskunft).
Am 03.05.2024 langte bei der ho. Behörde ein Schreiben seitens des XXXX ein. Demzufolge bittet die VP aufgrund seines körperlichen Zustandes über ein Gespräch mit dem zuständigen Referenten des BFA. Dies wurde bzw. wird seitens des zuständigen Referenten verweigert, da bzgl. Beantwortung von gesundheitlichen Fragen keine ho. Kompetenzen vorliegen und eine amtsärztliche bzw. medizinische Versorgung im PAZ sichergestellt ist.Am 03.05.2024 langte bei der ho. Behörde ein Schreiben seitens des römisch XXXX ein. Demzufolge bittet die VP aufgrund seines körperlichen Zustandes über ein Gespräch mit dem zuständigen Referenten des BFA. Dies wurde bzw. wird seitens des zuständigen Referenten verweigert, da bzgl. Beantwortung von gesundheitlichen Fragen keine ho. Kompetenzen vorliegen und eine amtsärztliche bzw. medizinische Versorgung im PAZ sichergestellt ist.
Am 06.05.2024 wurde amtswegig eine Schubhaftprüfung durchgeführt. Es konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
Am 06.05.2024 wurde die Mitteilung § 80 Abs. 7 FPG an die VP nachweislich zugestellt.Am 06.05.2024 wurde die Mitteilung Paragraph 80, Absatz 7, FPG an die VP nachweislich zugestellt.
Am 07.05.2024 wurde seitens der ho. Behörde die Aktenteile und eine Stellungnahme zur ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft an das BVwG übermittelt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2024 […] wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA – VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Zustellnachweis langte bei der ho. Behörde am selben Tag ein.Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2024 […] wurde gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA – VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Zustellnachweis langte bei der ho. Behörde am selben Tag ein.
Am 21.05.2024 wurde seitens des BFA an die algerische Vertretungsbehörde bzgl. Ausstellung HRZ neuerlich urgiert.
Anmerkung zur Dauer Schubhaft:
Da die VP sich dem abgeschlossenen und rechtskräftigen Asylverfahren durch Untertauchen mehrmals entzogen hat und er bis zur Festnahme am 17.01.2024 für die ho. Behörde nicht greifbar war, konnte die VP die Ihm drohenden Abschiebung erfolgreich verzögern. Im Zuge der ggst. Schubhaft versuchte die VP sich mehrmals durch Hungerstreiks freizupressen. Aus dem Verhalten geht eindeutig hervor, dass eine erhebliche Fluchtgefahr besteht.
Notwendigkeit der weiteren Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:
Bei der am heutigen Tage durchgeführten Prüfung bezüglich der weiteren Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gegen die VP konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.
Ein Titelbescheid (Rückkehrentscheidung – VZ: XXXX ) besteht bzw. ist seitdem 30.12.2023 in Rechtskraft und daher durchführbar. Auch ist ersichtlich, dass sich die VP zuvor dem laufenden Asylverfahren entzogen hat, einen Asylantrag in der SCHWEIZ stellte und bis zur Festnahme am 17.01.2024 für die ho. Behörde nicht greifbar war. Es ist daher klar ersichtlich, dass die VP seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Entscheidung nicht Folge geleistet hat, sondern im Gegenteil durch Verweilen in der Anonymität versuchte, sich der Abschiebung zu entziehen.Ein Titelbescheid (Rückkehrentscheidung – VZ: römisch XXXX ) besteht bzw. ist seitdem 30.12.2023 in Rechtskraft und daher durchführbar. Auch ist ersichtlich, dass sich die VP zuvor dem laufenden Asylverfahren entzogen hat, einen Asylantrag in der SCHWEIZ stellte und bis zur Festnahme am 17.01.2024 für die ho. Behörde nicht greifbar war. Es ist daher klar ersichtlich, dass die VP seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Entscheidung nicht Folge geleistet hat, sondern im Gegenteil durch Verweilen in der Anonymität versuchte, sich der Abschiebung zu entziehen.
Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) „Fluchtgefahr“ ist schon deshalb gerechtfertigt, wenn der Fremde durch sein Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG die Abschiebung behinderte (VwGH 11.05.2017, Ro2017/21/0001).Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) „Fluchtgefahr“ ist schon deshalb gerechtfertigt, wenn der Fremde durch sein Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG die Abschiebung behinderte (VwGH 11.05.2017, Ro2017/21/0001).
Dass die VP offenbar gewillt ist sich auch hinkünftig einer Abschiebung zu entziehen, ergibt sich aus dessen gezeigten Verhalten. Insbesonders versuchte die VP sich mit 4 Hungerstreiks aus der Schubhaft freizupressen. Auch die Tatsache, dass die VP im Zuge der Rückkehrberatung vom 19.01.2024 eindeutig angab, nicht rückkehrwillig zu sein, gibt Aufschluss über dessen Unwillen bzgl. des Nachkommens seiner verpflichteten Ausreise nach ALGERIEN.
Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs ist auch das bisherige Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 22.03.2011, 2008/21/0079).
Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats über die ALGERISCHE Vertretungsbehörde in WIEN ist seitdem 18.01.2024 laufend und wurde mit 21.05.2023 letztmalig urgiert. Jedoch wurde mit 09.02.2024 die ALGERISCHE Staatsangehörigkeit der VP seitens der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde bestätigt und verfügt die ho. Behörde über Kopien von Identitätsdokumente seiner Eltern. Aufgrund dessen ist mit einer HRZ-Ausstellung zeitnah zu rechnen. Abschiebungen nach Algerien finden regelmäßig statt und kann daher innerhalb der gesetzlich möglichen Dauer der Schubhaft erfolgen. Die ho. Behörde geht davon aus, dass eine Abschiebung nach Erlangung des Heimreisezertifikats zeitnah stattfinden wird.
Im Jahr 2024 fanden 4 Einzelabschiebungen nach Algerien statt. Des Weiteren wurden vonseiten der algerischen Vertretungsbehörde 3 HRZ im Jahr 2024 ausgestellt.
Dass die Schubhaft nunmehr bereits fast 5 Monate andauert, hat sich die VP zum großen Teil selbst zuzuschreiben, da die VP ihre Missachtung für die Rechtsordnung klar durch die unrechtmäßige Einreise, der Entziehung des Asylverfahrens und der Ihm drohenden Abschiebung und die beharrliche Verletzung der Ausreisepflicht und nicht zuletzt durch nicht vorhandene Rückkehrwilligkeit ausdrückte.
Wie bereits ausgeführt ist eine Abschiebung nach Algerien aus Sicht der ho. Behörde möglich und findet grundsätzlich regelmäßig statt. Die Möglichkeit der zeitnahen Rückführung der VP nach ALGERIEN ist daher gegeben.
Angesichts des Gesamtverhaltens der VP kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die VP an ihrer Abschiebung mitwirkt und es muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft unterzutauchen ausgegangen werden.
Die VP verfügt weiterhin selbst über
• keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet,
• keine familiäre/soziale/berufliche Verankerung,
• fehlende Rückkehrwilligkeit,
• keine Barmittel für die Dauer des weiteren Verfahrens,
• keine Sozial- und Krankenversicherung.
Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Es muss die konkrete Situation des Asylwerbers geprüft werden, auch wenn der Fremde vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt (in concrete: und diesen dann zurückgezogen) hat.
Der Sicherungsbedarf kann nicht schon mit der Überlegung verneint werden, dass nach einer möglichen Entlassung aus einer den Zweck nicht erreicht habenden Schubhaft der Fremde umso eher geneigt sein werde, sich einem weiteren behördlichen Zugriff zu entziehen. Folgte man dieser Überlegung, würde jeder Schubhaft a priori die Sinnhaftigkeit und Berechtigung fehlen. (VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0091)
Aufgrund obiger Ausführungen liegt nach Ansicht der ho. Behörde nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr und somit ein Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit vor.
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG – Überprüfung der Verhältnismäßigkeit alle 4 Wochen durch das Bundesverwaltungsgericht und der diesbezüglichen Fristerreichung (4 Wochenfrist) am 10.06.2024 wird erneut ersucht, beim gg. Verfahren eine weitere Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. § 22a Abs. 4 BFAVG durchzuführen.“Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG – Überprüfung der Verhältnismäßigkeit alle 4 Wochen durch das Bundesverwaltungsgericht und der diesbezüglichen Fristerreichung (4 Wochenfrist) am 10.06.2024 wird erneut ersucht, beim gg. Verfahren eine weitere Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFAVG durchzuführen.“
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2024 die seither protokollierten Aktenteile sowie einer Stellungnahme vom selben Tag und ersuchte um weitere Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2024 die seither protokollierten Aktenteile sowie einer Stellungnahme vom selben Tag und ersuchte um weitere Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG.
Der Amtsarzt legte die Patientenkartei vor und erstattete folgenden Befund und Gutachten:
„[Der Beschwerdeführer] befindet sich in einem guten Allgemeinzustand. Es besteht eine bekannte EPILEPSIE, welche medikamentös mit LEVETIRACETAM behandelt wird. Zuletzt kam es zu keinerlei Anfällen. Aus psychologischer Sicht bestehen Stresszustände. O.g. ist haft- und prozessfähig. Von einer Verschlechterung ist nicht auszugehen.“
Die Direktion für Rückkehrvorbereitung teilte Folgendes mit:
„HRZ Verfahren XXXX :„HRZ Verfahren römisch XXXX :
Am 18.01.2024 wurde der HRZ-Antrag gestellt.
Herr XXXX war am 09.02.2024 beim Interview, wo die Staatsangehörigkeit bestätigt wurde. Die Daten wurden daraufhin von der ALGERISCHEN Botschaft an die Behörden in ALGIER zur weiteren Überprüfung übermittelt. Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch Behörden in ALGIER variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch. Herr römisch XXXX war am 09.02.2024 beim Interview, wo die Staatsangehörigkeit bestätigt wurde. Die Daten wurden daraufhin von der ALGERISCHEN Botschaft an die Behörden in ALGIER zur weiteren Überprüfung übermittelt. Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch Behörden in ALGIER variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch.
Am 15.02, 19.03, 22.04., 30.04., 21.05 und 04.06.2024 ergingen Urgenzen an die ALGERISCHE Botschaft.
Allgemeine Information zur HRZ-Ausstellung durch die ALGERISCHE BS:
Die ALGERISCHE Botschaft stellt HRZ für ALGERISCHE Staatsangehörige aus.
Damit ein HRZ von der Botschaft ausgestellt werden kann, muss die betroffene Person als ALGERISCHE/R Staatsangehörige/r identifiziert und ihre/seine Identität durch zuständige ALGERISCHE Behörden bestätigt werden.
Die Identifizierung erfolgt entweder durch Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, oder im Rahmen eines Interviews mit den zuständigen Fachpersonal der ALGERISCHEN Botschaft (im Regelfall der Konsul persönlich).
Im Zweifelsfall, wenn weder identitätsnachweisende Dokumente vorhanden sind und/oder die Identität im Rahmen eines Interviews mit dem zuständigen Fachpersonal der ALGERISCHEN Botschaft nicht bestätigt werden kann, werden die Daten der betroffenen Person an zuständige Behörden in ALGIER zur weiteren Überprüfung weitergeleitet.
Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch Behörden in ALGIER variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch.
Im Falle einer zwangsweisen Rückführung/Abschiebung wird ein HRZ von der ALGERISCHEN Botschaft, nach erfolgter Identifizierung und einer gesondert erteilten Genehmigung durch zuständige Behörden in ALGIER, ausgestellt.
Im Falle einer freiwilligen Ausreise wird das HRZ von der ALGERISCHEN Botschaft ohne weitere Überprüfungen und Genehmigungen durch zuständige Behörden in ALGIER, ausgestellt.
HRZ-Ausstellungen und Außerlandesbringung 2023:
im Jahr 2023 wurden 9 HRZ ausgestellt. Diese Personen wurden erfolgreich nach ALGERIEN abgeschoben.
HRZ-Ausstellung und zwangsweise Außerlandesbringung 2024
Im Jahr 2024 wurden 2 HRZ ausgestellt. Die Außerlandesbringungen konnten erfolgreich durchgeführt werden.
Zustimmungen:
Aktuell haben wir für 7 weitere Personen eine Zustimmung. Die HRZ werden nach Vorlage der Flugdaten ausgestellt. Für eine diese Personen wurde ein Flug für 26.06. gebucht. Die HRZ-Ausstellung für diese Person wurde zugesichert.
Wir rechnen mit weiteren Zustimmungen im Laufe des Monats.“
3. Das Bundesverwaltungsgericht forderte eine Anfragebeantwortung der Direktion für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes sowie die amtsärztlichen Unterlagen und eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt an.
4. Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes, der Direktion für Rückkehrvorbereitung und zum Befund des Amtsarztes ein. Unter einem informierte es den Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
Am 04.06.2024 erteilte der Beschwerdeführer der BBU Vollmacht.
Am folgenden Tag erstattete er durch seine Rechtsberaterin als Vertreterin folgende Stellungnahme. Diese lautet im Wesentlichen wie folgt:
„1. Bei einer weiteren Fortsetzung der Schubhaft würde die gemäß § 80 Abs 4 FPG normierte Höchstdauer der Schubhaft überschritten – Voraussetzungen des § 80 Abs 4 FPG liegen nicht vor„1. Bei einer weiteren Fortsetzung der Schubhaft würde die gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG normierte Höchstdauer der Schubhaft überschritten – Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG liegen nicht vor
Der BF befindet sich seit 17.01.2024, somit für einen Zeitraum von knapp sechs Monaten in Schubhaft.
Der VwGH hat mit Entscheidung vom 11.05.2017 zu 2016/21/0144 bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2013/21/0024).Der VwGH hat mit Entscheidung vom 11.05.2017 zu 2016/21/0144 bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2013/21/0024).
Eine Aufrechterhaltung der Schubhaft über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus ist – abgesehen vom hier nicht einschlägigen § 80 Abs 5 FPG – nur in den Fällen des § 80 Abs 3 und 4 FPG zulässig. Keine der Voraussetzungen ist im gegenständlichen Fall erfüllt.Eine Aufrechterhaltung der Schubhaft über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus ist – abgesehen vom hier nicht einschlägigen Paragraph 80, Absatz 5, FPG – nur in den Fällen des Paragraph 80, Absatz 3 und 4 FPG zulässig. Keine der Voraussetzungen ist im gegenständlichen Fall erfüllt.
Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der BF von den TUNESISCHEN Behörden bereits im FEBRUAR 2024 als Staatsbürger identifiziert wurde und die Behörde über die Reisepässe seiner Eltern verfüge. Die Identifizierung einer Person als ALGERISCHER Staatsangehöriger bedeutet aber nicht, dass die ALGERISCHE Botschaft für diese Person auch ein HRZ ausstellt.
Das HRZ-Verfahren ist seit 18.01.2024 bei der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde abhängig. Die Behörde urgierte in regelmäßigen Abständen. Dennoch konnte auch 5 Monate später, trotz Identifizierung und dem Vorliegen der Reisepässe der Eltern weder ein HRZ ausgestellt werden, noch ein konkretes Abschiebedatum genannt werden. Die Abschiebung scheiterte bis dato am Fehlen einer HRZ-Ausstellung für den BF. Festgehalten wird, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des BF und der Verzögerung der Abschiebung bestand.
Dazu spricht der VwGH (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404-12) ausdrücklich aus:
Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen aber nach dem Gesagten die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 6 lit. a) RückführungsRL und damit der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG für eine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten (vgl. § 80 Abs. 2 Z 2 FPG) hinaus nicht vor.Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen aber nach dem Gesagten die Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz 6, Litera a,) RückführungsRL und damit der Ausnahmetatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG für eine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten vergleiche Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) hinaus nicht vor.
Die belangte Behörde verkennt die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommt (Hinweis E 17. November 2005, 2005/21/0019 mwN). Die Schubhaft hat nicht die Funktion einer Straf- oder Beugehaft, um den Fremden zu einem kooperativen Verhalten bei der Durchführung der Abschiebung zu veranlassen.
In diesem Lichte verkennt die Behörde auch ihre Aufgabe, die Schubhaft als massiven Eingriff in das Grundrecht des BF auf persönliche Freiheit so kurz wie möglich zu halten. Diese Aufgabe heißt nicht, dass der BF diese so kurz wie möglich halten muss, sondern ist es Aufgabe der Behörde amtswegig an der raschen Beendigung der Schubhaft zu arbeiten.
Wenn die Behörde in ihrer aktuellen Stellungnahme schreibt, das Verhalten des Fremden lasse erkennen, dass dieser nicht gewillt sei, freiwillig und aus eigenem ins Herkunftsland ausreisen zu wollen, so muss dies in Zusammenhang mit dem oben Gesagten gesehen werden. Es ist nicht Aufgabe des in Schubhaft befindlichen BF seine Abschiebung zu organisieren, sondern Sache der Behörde.
Weder aus der Stellungnahme des BFA noch von der positiven Identifizierung des BF vor der ALGERISCHEN Delegation kann geschlossen werden, dass der BF jegliche Kooperation mit der ALGERISCHEN Delegation der Botschaft verweigert hätte, da er ja schließlich als Staatsbürger identifiziert werden konnte und von Seiten der belangten Behörde nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde. Steht das ablehnende bzw. zögerliche Verhalten der Vertretungsbehörde bei der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments nicht in nachweisbarem Zusammenhang mit dem Verhalten des Fremden, hat die Schubhaft nach längstens sechs Monaten zu enden.
Hungerstreik und Selbstverletzung werden nur dann eine Ausdehnung der Schubhaft auf 18 Monate rechtfertigen, wenn diese Verhaltensweisen in unmittelbarem Konnex zur Verwirklichung eines der in den § 80 Abs 4 Z 1–3 FPG genannten Tatbestände stehen. Hier gab es keinen Vorführtermin oder Flug, den der BF durch seinen Hungerstreik verhindert hätte, es gibt hier also keinen Konnex, der eine Ausdehnung auf 18 Monate rechtfertigen würde.Hungerstreik und Selbstverletzung werden nur dann eine Ausdehnung der Schubhaft auf 18 Monate rechtfertigen, wenn diese Verhaltensweisen in unmittelbarem Konnex zur Verwirklichung eines der in den Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins –, 3, FPG genannten Tatbestände stehen. Hier gab es keinen Vorführtermin oder Flug, den der BF durch seinen Hungerstreik verhindert hätte, es gibt hier also keinen Konnex, der eine Ausdehnung auf 18 Monate rechtfertigen würde.
Der BF leidet nachweisbar an Epilepsie und erlitt er in der Schubhaft bereits Anfälle. Der Hungerstreik war Ausdruck dessen, dass es der BF sich in einem schlechten Allgemeinzustand befunden hat und es ihm schlecht ging. Er beendete diesen jedoch nach wenigen Tagen auf freiwilliger Basis.
Es ist somit sehr unwahrscheinlich, dass die Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu erreichen ist. Im Falle des BF ist seit 5 Monaten ein HRZ-Verfahren anhängig, dennoch war es bis zum heutigen Tag nicht möglich, ein HRZ für ihn zu erlangen. Eine Schubhaftnahme auf Vorrat ohne baldige Aussicht auf Durchführung der Abschiebung ist aber unzulässig (vgl VwGH 19.03.2013, 2011/21/0250).Es ist somit sehr unwahrscheinlich, dass die Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu erreichen ist. Im Falle des BF ist seit 5 Monaten ein HRZ-Verfahren anhängig, dennoch war es bis zum heutigen Tag nicht möglich, ein HRZ für ihn zu erlangen. Eine Schubhaftnahme auf Vorrat ohne baldige Aussicht auf Durchführung der Abschiebung ist aber unzulässig vergleiche VwGH 19.03.2013, 2011/21/0250).
Im Ergebnis ist die Ausstellung eines HRZ sowie die tatsächliche Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht mit der von der höchstgerichtlichen Rsp vorausgesetzten „gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend“ (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070; VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0174). Das BFA kann keine konkreten Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Ausstellung der HRZ machen. In logischer Folge führt das auch zur Unabsehbarkeit einer HRZ-Ausstellung und der tatsächlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung. Bloßes Bemühen der Behörde reicht nicht aus. Im Zusammenhang mit den Bemühungen des BFA muss auf die rezente VwGH Rsp verwiesen werden, wonach eine gewisse Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der HRZ Erlangung vorliegen muss (siehe VwGH vom 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, vgl. auch exemplarisch VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070; VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0174).Im Ergebnis ist die Ausstellung eines HRZ sowie die tatsächliche Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht mit der von der höchstgerichtlichen Rsp vorausgesetzten „gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend“ (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070; VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0174). Das BFA kann keine konkreten Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Ausstellung der HRZ machen. In logischer Folge führt das auch zur Unabsehbarkeit einer HRZ-Ausstellung und der tatsächlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung. Bloßes Bemühen der Behörde reicht nicht aus. Im Zusammenhang mit den Bemühungen des BFA muss auf die rezente VwGH Rsp verwiesen werden, wonach eine gewisse Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der HRZ Erlangung vorliegen muss (siehe VwGH vom 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, vergleiche auch exemplarisch VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070; VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0174).
Ob aus dem Verhalten des Antragstellers (aktuell nach wie vor) Fluchtgefahr abgeleitet werden kann, ist irrelevant. Auf diesen Umstand kommt es jedenfalls nicht an. Vielmehr ist vom BVwG zu überprüfen, ob die Abschiebung aus dem Stande der Schubhaft innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich ist. Dies ist sehr wahrscheinlich nicht der Fall. Dass der BF bisher angab, nicht freiwillig aus Österreich ausreisen zu wollen, stellt noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung iSd. § 76 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 dar (vgl VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).Ob aus dem Verhalten des Antragstellers (aktuell nach wie vor) Fluchtgefahr abgeleitet werden kann, ist irrelevant. Auf diesen Umstand kommt es jedenfalls nicht an. Vielmehr ist vom BVwG zu überprüfen, ob die Abschiebung aus dem Stande der Schubhaft innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich ist. Dies ist sehr wahrscheinlich nicht der Fall. Dass der BF bisher angab, nicht freiwillig aus Österreich ausreisen zu wollen, stellt noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005 dar vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).
Es gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua).
Die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft liegen somit gegenständlich nicht vor.“
Diese stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt zur Kenntnis zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 19.10.2022, dem Beschwerdeführer zustellt durch Hinterlegung im Akt am selben Tag, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, e