TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 W113 2272646-1

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Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §10
Direktzahlungs-Verordnung §11 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §2
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs3
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1
MOG 2021 §19
MOG 2021 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 20 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  1. § 20 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  1. § 20 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  1. MOG 2021 § 19 heute
  2. MOG 2021 § 19 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 19 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 19 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 19 gültig von 04.08.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2015
  6. MOG 2021 § 19 gültig von 01.01.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  7. MOG 2021 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013
  8. MOG 2021 § 19 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013
  1. MOG 2021 § 6 heute
  2. MOG 2021 § 6 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 6 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 6 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  6. MOG 2021 § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013

Spruch


W113 2272646-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.05.2022, Zl. II/4-DZ/21-20872354010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022, Zl. II/4-DZ/21-21253142010, betreffend Direktzahlungen 2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der römisch XXXX , Betriebsnummer römisch XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.05.2022, Zl. II/4-DZ/21-20872354010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022, Zl. II/4-DZ/21-21253142010, betreffend Direktzahlungen 2021 zu Recht:

A)       I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass auf den Feldstücken 19, 30, 40, 41, 42, 43, 56, 83, 91, 103, 174, 244, 245, 247, 248, 286, 307, 308, 309, 319, 320, 321, 322 und 323, keine Abzüge aufgrund von Verstößen gegen

?        die Anforderungen gemäß § 2 Direktzahlungs-Verordnung (Code 4) und?        die Anforderungen gemäß Paragraph 2, Direktzahlungs-Verordnung (Code 4) und

?        die Verpflichtung zur Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung - UBB" als gleichwertige Methode zur Einhaltung der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 VO 1307/2013 im Rahmen von Greening i.V.m. § 11 Abs. 2 DIZA-VO (Art. 29 VO 640/2014) erfolgen.?        die Verpflichtung zur Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung - UBB" als gleichwertige Methode zur Einhaltung der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Artikel 46, VO 1307/2013 im Rahmen von Greening i.V.m. Paragraph 11, Absatz 2, DIZA-VO (Artikel 29, VO 640/2014) erfolgen.

?        Die daran anknüpfenden Verwaltungssanktionen gemäß Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014 und Art. 28 VO 640/2014 entfallen.?        Die daran anknüpfenden Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 19 a, Absatz eins, VO 640/2014 und Artikel 28, VO 640/2014 entfallen.

II.     Die AMA hat gemäß den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch II.     Die AMA hat gemäß den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die XXXX mit der Betriebsnummer XXXX (im Folgenden: BF oder beschwerdeführende Partei) stellte für das Antragsjahr 2021 am 14.05.2021 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen von insgesamt 346,4418 ha. Dabei beantragte die BF einige der FS zusätzlich mit dem Code „DIV“. Mit dem Code „DIV“ gibt die BF an, dass es sich dabei um Biodiversitätsflächen handelt.1. Die römisch XXXX mit der Betriebsnummer römisch XXXX (im Folgenden: BF oder beschwerdeführende Partei) stellte für das Antragsjahr 2021 am 14.05.2021 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen von insgesamt 346,4418 ha. Dabei beantragte die BF einige der FS zusätzlich mit dem Code „DIV“. Mit dem Code „DIV“ gibt die BF an, dass es sich dabei um Biodiversitätsflächen handelt.

2. Im August 2021, konkret am 03., 04., 06., 09. sowie am 19.08.2021, fand am Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Die AMA stellte dabei Abweichungen im Bereich Flächen und im Bereich Naturschutz fest (vgl. VOK-Bericht vom 17.11.2021).2. Im August 2021, konkret am 03., 04., 06., 09. sowie am 19.08.2021, fand am Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Die AMA stellte dabei Abweichungen im Bereich Flächen und im Bereich Naturschutz fest vergleiche VOK-Bericht vom 17.11.2021).

3. Mit Erstbescheid-DIZA 2021 vom 10.01.2022 wurden DIZA in der Höhe von EUR 97.144,10 gewährt. Die im August 2021 festgestellten VOK-Abweichungen wurden im Erstbescheid bereits berücksichtigt.

4. Am 08.02. sowie am 09.02.2022 erfolgte eine Nachkontrolle der VOK vom August 2021. Bei der Nachkontrolle wurden erneute Abweichungen zur MFA-Beantragung 2021 festgestellt (vgl. VOK-Bericht vom 18.02.2022). Die VOK vom 08.02. sowie 09.02.2022 diente vor allem der Nachkontrolle der mit der Nutzungsart „Grünbrache“ und mit dem Code „DIV“ versehenen Flächen. Bei der Nachkontrolle wurde bei den als „Grünbrache“ beantragten FS festgestellt, dass bis zum Jahresende 2021 keine Pflegemaßnahmen erfolgten.4. Am 08.02. sowie am 09.02.2022 erfolgte eine Nachkontrolle der VOK vom August 2021. Bei der Nachkontrolle wurden erneute Abweichungen zur MFA-Beantragung 2021 festgestellt vergleiche VOK-Bericht vom 18.02.2022). Die VOK vom 08.02. sowie 09.02.2022 diente vor allem der Nachkontrolle der mit der Nutzungsart „Grünbrache“ und mit dem Code „DIV“ versehenen Flächen. Bei der Nachkontrolle wurde bei den als „Grünbrache“ beantragten FS festgestellt, dass bis zum Jahresende 2021 keine Pflegemaßnahmen erfolgten.

5. Der BF brachte am 01.03.2022 eine Stellungnahme zu der VOK vom 08.02./09.02.ein. Dabei hielt der BF im Wesentlichen fest, dass auf den FS 19, 30, 41, 42, 43, 83, 91, 103, 174, 201, 244, 245, 247, 248, 286, 307, 308, 309 und 319 der erforderliche Mulchschnitt im März 2021 durchgeführt worden sei. Der vom AMA-Kontrolleur geforderte zweite Mulchdurchgang im Herbst habe aufgrund einer mehrwöchigen Coronaerkrankung der gesamten Familie aus zeitlichen Gründen nicht mehr durchgeführt werden können. Dieser sei aus der Sicht der BF auch nicht notwendig gewesen.

6. Mit Abänderungsbescheid-DIZA 2021 vom 05.05.2022 wurde die DIZA in der Höhe von EUR 74.632,67 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages von EUR 97.144,10 wurde eine Rückforderung von EUR 22.511,43 ausgesprochen. Die DIZA 2021 wurde auf Basis der ermittelten beihilfefähigen Fläche von 343,2711 ha gewährt. Die Rückforderung ist hauptsächlich auf Abzüge im Bereich Greening zurückzuführen, wobei sich eine Begründung dafür erst im nachfolgenden Bescheid wiederfindet.

7. Die BF erhob am 01.06.2022 Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid-DIZA 2021 vom 05.05.2022. In der Beschwerde führte die BF aus, dass ihr im Abänderungsbescheid-DIZA 2021 vom 05.05.2022 mitgeteilt wurde, dass bei der VOK am 19.08.2021 bei den FS 19, 30, 40, 41, 42, 43, 83, 91, 103, 174, 244, 245, 247, 248, 286, 307, 308, 309, 319, 321 und 323 keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung erfolgt sei.

Dieser Umstand wurde der BF nicht per Abänderungsbescheid-DIZA vom 05.05.2022 mitgeteilt, sondern in dem VOK-Bericht vom 18.02.2022 und des Weiteren auch im Abänderungsbescheid DIZA 2021 vom 30.08.2022. Darüber hinaus führte die BF in der Beschwerde an, dass etwa die Hälfte des FS 322 im Februar gemulcht worden wäre. Auf den weiteren in der Beschwerde genannten FS sei immer in den Wintermonaten gemulcht worden. Die BF verwies in der Beschwerde weiters auf die Ausführungen in der bereits getätigten VOK-Stellungnahme vom 01.03.2022.

8. Mit Abänderungsbescheid-DIZA 2021 in Form einer Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022 wurden DIZA in der Höhe von EUR 67.683,02 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages von EUR 74.632,67 wurde eine Rückforderung von EUR 6.949,65 ausgesprochen.

Die DIZA 2021 wurde auf Basis der ermittelten beihilfefähigen Fläche von 331,0892 ha gewährt. Die Rückforderung ist hauptsächlich auf die Reduktion der Basisprämie sowie auf den Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen im Bereich Basisprämie aufgrund Flächenabweichungen zurückzuführen. Die Abzüge in diesem Bescheid ergeben sich einerseits im Abschnitt Basisprämie (überwiegend Code 4 Flächen) und andererseits im Abschnitt Greening (Auflagen bei Biodiversitätsflächen nicht eingehalten).

9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage auszugsweise aus:

[…]

Abschnitt Basisprämie

Insgesamt wurde eine Fläche von 12,9614 ha sanktionsrelevant aufgrund der Vor-Ort-Kontrollen vom 19.08.2021 und 08./09.02.2022 ermittelt (siehe Tabellen „Flächen“ und „VOK-Heimbetrieb“).

Im Vergleich zum Erstbescheid-DIZA vom 10.01.2022 bzw zum Abänderungsbescheid-DIZA vom 05.05.2022 ist die weitere Reduzierung (Bescheid DIZA vom 30.08.2022) der ermittelten beihilfefähigen Fläche im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass ab dem AJ 2021 der bei der VOK vom 09.02.2022 vergebene Code 4 in die Berechnung der DIZA miteinbezogen wird. Dies betrifft die FS 19, 30, 40, 41, 42, 43, 56, 83, 91, 103, 174, 244, 245, 247, 248, 286, 307, 308, 309, 319, 320, 321, 322 und 323 mit der Schlagnutzungsart Grünbrache im Ausmaß von 12,1819 ha.

Der in der Tabelle „VOK-Heimbetrieb“ angeführte Code 4 bei den oben genannten FS bedeutet: „Die beihilfefähige Fläche ist durch jährlich durchgeführte Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit § 2 DIZA-VO keine andere Maßnahme vorsieht. Diese Anforderung wurde nicht erfüllt (§ 2 DIZA-VO, Art. 4 Abs. 1 lit. c VO 1307/2013).“Der in der Tabelle „VOK-Heimbetrieb“ angeführte Code 4 bei den oben genannten FS bedeutet: „Die beihilfefähige Fläche ist durch jährlich durchgeführte Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit Paragraph 2, DIZA-VO keine andere Maßnahme vorsieht. Diese Anforderung wurde nicht erfüllt (Paragraph 2, DIZA-VO, Artikel 4, Absatz eins, Litera c, VO 1307/2013).“

Die ermittelte Fläche für das AJ 2021 beträgt 331,0892 ha. Dadurch, dass für die Differenzfläche für die Sanktion Basisprämie das Minimum aus beantragter Fläche oder ZA (hier das Minimum der Fläche, und zwar 344,0506 ha) minus der ermittelten Fläche für die Basisprämie (331,0892 ha) herangezogen wird, ergibt sich im gegenständlichen Fall eine Differenzfläche idHv 12,9614 ha.

Aufgrund der Differenzfläche von 12,9614 ha ergibt sich eine Flächenabweichung von 3,9148 %. Da es sich dabei um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha handelt, wird der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt. In Summe ergibt dies einen Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen idHv 5,87 % (EUR 3.869,00; siehe Tabelle „Basisprämie“).

Abschnitt Greening

Die maximal beihilfefähige Greeningfläche beträgt 331,0892 ha, die ermittelte beihilfefähige Greeningfläche gesamt beträgt 163,2249 ha. Die Differenz, und zwar 167,8643 ha, ist auf einen Abzug aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung – UBB“ zurückzuführen.

Beträgt die Ackerfläche eines Betriebes mehr als 15 Hektar, so müssen mindestens 5% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als ökologische Vorrangfläche (OVF) beantragt werden (Art. 46 VO 1307/2013)Beträgt die Ackerfläche eines Betriebes mehr als 15 Hektar, so müssen mindestens 5% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als ökologische Vorrangfläche (OVF) beantragt werden (Artikel 46, VO 1307/2013)

Die BF verlängerte mit MFA 2021 die mehrjährige ÖPUL-Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung – UBB“. Die Anlage von Biodiversitätsflächen auf zumindest 5 % der Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme UBB gilt als gleichwertige Methode zur Einhaltung der OVF gemäß Art. 46 VO 1307/2013 im Rahmen von Greening (§ 11 Abs. 2 DIZA-VO iVm Art. 46 VO 1307/2013).Die BF verlängerte mit MFA 2021 die mehrjährige ÖPUL-Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung – UBB“. Die Anlage von Biodiversitätsflächen auf zumindest 5 % der Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme UBB gilt als gleichwertige Methode zur Einhaltung der OVF gemäß Artikel 46, VO 1307/2013 im Rahmen von Greening (Paragraph 11, Absatz 2, DIZA-VO in Verbindung mit Artikel 46, VO 1307/2013).

Da die BF gegen inhaltliche Auflagen verstoßen hat, wurde von der BF die Auflage für die OVF im Rahmen von Greening nicht erfüllt. Deshalb musste die Greeningprämie gekürzt werden (Art. 29 VO 640/2014). Die BF hat gegen eine bzw mehrere Auflage(n) im Rahmen der Maßnahme UBB verstoßen (Punkt 2.1.3 - 4d der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015).Da die BF gegen inhaltliche Auflagen verstoßen hat, wurde von der BF die Auflage für die OVF im Rahmen von Greening nicht erfüllt. Deshalb musste die Greeningprämie gekürzt werden (Artikel 29, VO 640/2014). Die BF hat gegen eine bzw mehrere Auflage(n) im Rahmen der Maßnahme UBB verstoßen (Punkt 2.1.3 - 4d der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015).

Die Kürzung bei der Maßnahme UBB wird im Rahmen von ÖPUL gemäß Anhang D der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 vorgenommen. Der Prozentsatz der Kürzung der Prämie bei der Maßnahme UBB wird für die Flächenreduktion betreffend der OVF im Rahmen von Greening herangezogen. Im Fall der BF reduzierten sich die Biodiversitätsflächen im Rahmen von Greening um 100,00%. Die ermittelte Biodiversitätsfläche ohne inhaltliche Abzüge beträgt 20,4882 ha; nach Abzug des Kürzungsprozentsatzes von 100,00% ergibt dies eine ermittelte Biodiversitätsfläche von 0 ha. Folglich wurden weniger als 5% der Ackerfläche als Biodiversitätsfläche ermittelt.

Es hätten mindestens 16,7864 ha (= 5% von 335,7285 ha) der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche als Biodiversitätsfläche ermittelt werden müssen. Am Betrieb der BF beträgt die ermittelte Biodiversitätsfläche nach Abzug des Kürzungsprozentsatzes (100,00%) allerdings 0 ha. Sohin fehlten 16,7864 ha an Biodiversitätsfläche.

Berechnung der Kürzung im Bereich Greening:

Aufgrund des Verstoßes gegen die Vorschriften betreffend Biodiversitätsflächen wird von der Fläche, anhand deren die Greeningprämie berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen Biodiversitätsfläche abgezogen (Art. 29 VO 640/2014); in Zahlen 16,7864 ha x 10 = 167,8643 ha.Aufgrund des Verstoßes gegen die Vorschriften betreffend Biodiversitätsflächen wird von der Fläche, anhand deren die Greeningprämie berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen Biodiversitätsfläche abgezogen (Artikel 29, VO 640/2014); in Zahlen 16,7864 ha x 10 = 167,8643 ha.

Berechnung der Verwaltungssanktion im Bereich Greening:

Berechnung der maximalen Verwaltungssanktion:

Die maximale Verwaltungssanktion im Bereich Greening für das Antragsjahr 2021 beträgt 25 % des Betrags der Greeningprämie, die sich bei Berechnung mit der maximal beihilfefähigen Greeningfläche ergeben würde; in Zahlen 331,0892 ha x EUR 89,351 x 25%= EUR 7.395,75

Berechnung der tatsächlichen Verwaltungssanktion:

Aufgrund der Flächendifferenz von 167,8643 ha ergibt sich eine Flächenabweichung von 100,00% (Flächendifferenz/ermittelte beihilfefähige Greeningfläche gesamt x 100). Dabei handelt es sich um eine Flächenabweichung von über 50%. Daher wird grundsätzlich eine 100 %ige Greeningsanktion und zusätzlich eine Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags ausgesprochen, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand der die Greeningprämie gemäß Art. 23 VO 640/2014 berechnet wird, und der Fläche, anhand der die Greeningprämie nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der VO 640/2014 berechnet wird, entspricht (Art. 28 Abs. 1 UAbs. 3 VO 640/2014).Aufgrund der Flächendifferenz von 167,8643 ha ergibt sich eine Flächenabweichung von 100,00% (Flächendifferenz/ermittelte beihilfefähige Greeningfläche gesamt x 100). Dabei handelt es sich um eine Flächenabweichung von über 50%. Daher wird grundsätzlich eine 100 %ige Greeningsanktion und zusätzlich eine Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags ausgesprochen, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand der die Greeningprämie gemäß Artikel 23, VO 640/2014 berechnet wird, und der Fläche, anhand der die Greeningprämie nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der VO 640/2014 berechnet wird, entspricht (Artikel 28, Absatz eins, UAbs. 3 VO 640/2014).

Aufgrund der 100%igen Greeningsanktion würde der errechnete Ausgangsbetrag in Höhe von EUR 14.584,31 grundsätzlich nicht gewährt werden

zur Berechnung der Verwaltungssanktion Greening Art. 28 Abs. 1 VO 640/2014:zur Berechnung der Verwaltungssanktion Greening Artikel 28, Absatz eins, VO 640/2014:

Der Abzug wegen Verwaltungssanktionen im Bereich Greening gem. Art. 28 Abs. 1 VO 640/2014 errechnet sich, indem der Ausgangsbetrag der Tabelle "Greening" mit dem ermittelten Prozentsatz von 100,00 % multipliziert wird. Die berechnete Verwaltungssanktion Greening Art. 28 Abs 1 VO 640/2014 beträgt daher EUR 14.584,31 x 100,00% = EUR 14.584,31Der Abzug wegen Verwaltungssanktionen im Bereich Greening gem. Artikel 28, Absatz eins, VO 640/2014 errechnet sich, indem der Ausgangsbetrag der Tabelle "Greening" mit dem ermittelten Prozentsatz von 100,00 % multipliziert wird. Die berechnete Verwaltungssanktion Greening Artikel 28, Absatz eins, VO 640/2014 beträgt daher EUR 14.584,31 x 100,00% = EUR 14.584,31

zur Berechnung der zusätzlichen Sanktion Greening gemäß Art. 28 Abs.1 UAbs. 3 VO 640/2014zur Berechnung der zusätzlichen Sanktion Greening gemäß Artikel 28, Absatz , UAbs. 3 VO 640/2014

Berechnung der Greeningprämie gemäß Art. 23 VO 640/2014:Berechnung der Greeningprämie gemäß Artikel 23, VO 640/2014:

maximal beihilfefähige Greeningfläche x Greeningprämie/ha; in Zahlen 331,0892 ha x EUR 89,351 = EUR 29.583,15

29.583,15 EUR Greeningprämie Art. 23 VO 640/201429.583,15 EUR Greeningprämie Artikel 23, VO 640/2014

- 14.584,31 EUR Greeningprämie Art. 24 bis 27 VO 640/2014- 14.584,31 EUR Greeningprämie Artikel 24 bis 27 VO 640/2014

14.998,84 EUR Differenz Greeningprämie

Die Differenz Greeningprämie beträgt daher EUR 14.998,84. Grundsätzlich würde die zusätzliche Sanktion Greening EUR 14.998,84 betragen.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 VO 640/2014 wird die Verwaltungssanktion im AJ 2021 durch 4 geteilt und ist auf 25% des Betrags der Greeningprämie begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte.Gemäß Artikel 28, Absatz 3, VO 640/2014 wird die Verwaltungssanktion im AJ 2021 durch 4 geteilt und ist auf 25% des Betrags der Greeningprämie begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte.

Viertel der berechneten Verwaltungssanktion Greening Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 VO 640/2014: EUR 14.584,31 / 4 = EUR 3.646,08Viertel der berechneten Verwaltungssanktion Greening Artikel 28, Absatz eins, UAbs. 2 VO 640/2014: EUR 14.584,31 / 4 = EUR 3.646,08

Viertel der zusätzlichen Sanktion Greening gemäß Art. 28 Abs.1 UAbs. 3 VO 640/2014: EUR 14.998,84 / 4 = EUR 3.749,71Viertel der zusätzlichen Sanktion Greening gemäß Artikel 28, Absatz , UAbs. 3 VO 640/2014: EUR 14.998,84 / 4 = EUR 3.749,71

Ergibt daher in Summe eine tatsächliche Verwaltungssanktion im Bereich Greening in der Höhe von EUR 7.395,79

Für das Antragsjahr 2021 wird daher eine tatsächliche Verwaltungssanktion im Bereich Greening in Höhe von EUR 7.395,79 ausgesprochen (Minimum aus "maximaler Verwaltungssanktion Bereich Greening" und "Summe der beiden Viertel der berechneten Verwaltungssanktion Bereich Greening", Art. 28 Abs. 1 und 3 VO 640/2014).Für das Antragsjahr 2021 wird daher eine tatsächliche Verwaltungssanktion im Bereich Greening in Höhe von EUR 7.395,79 ausgesprochen (Minimum aus "maximaler Verwaltungssanktion Bereich Greening" und "Summe der beiden Viertel der berechneten Verwaltungssanktion Bereich Greening", Artikel 28, Absatz eins und 3 VO 640/2014).

Gegen die oben angeführte Beschwerdevorentscheidung beantragte die BF mit 14.09.2022, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Bearbeitung vorgelegt wird.

Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde

Abzug Basisprämie:

Die BF führte in ihrer Beschwerde vom 01.06.2022 an, dass die AMA bei der VOK die FS 19, 30, 40, 41, 42, 43, 83, 91, 103, 174, 244, 245, 247, 248, 286, 307, 308, 309, 319, 321 und 323 als nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet vorgefunden hat. Weiters sei am FS 322 etwa die Hälfte im Februar gemulcht worden. Das Mulchen sei auch in den letzten Jahren in den Wintermonaten gemacht worden.

Es ist richtig, dass die AMA auf den von der BF in ihrer Beschwerde genannten FS, und zwar FS 19, 30, 40, 41, 42, 43, 83, 91, 103, 174, 244, 245, 247, 248, 286, 307, 308, 309, 319, 321, 322 und 323, sowie weiters auf den FS 56 und FS 320, – alle mit der Nutzungsart „Grünbrache“ – den Code 4 in der Tabelle „VOK-Heimbetrieb“ im Abänderungsbescheid-DIZA 2021 vom 30.08.2022 vergeben hat. Code 4 bedeutet, dass die in § 2 DIZA-VO festgelegten Mindestbewirtschaftungskriterien nicht erfüllt wurden.Es ist richtig, dass die AMA auf den von der BF in ihrer Beschwerde genannten FS, und zwar FS 19, 30, 40, 41, 42, 43, 83, 91, 103, 174, 244, 245, 247, 248, 286, 307, 308, 309, 319, 321, 322 und 323, sowie weiters auf den FS 56 und FS 320, – alle mit der Nutzungsart „Grünbrache“ – den Code 4 in der Tabelle „VOK-Heimbetrieb“ im Abänderungsbescheid-DIZA 2021 vom 30.08.2022 vergeben hat. Code 4 bedeutet, dass die in Paragraph 2, DIZA-VO festgelegten Mindestbewirtschaftungskriterien nicht erfüllt wurden.

Gemäß § 2 DIZA-VO ist Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit einer Grünbrache, dass die Fläche durch jährlich durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaltung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand erhalten wird (BVwG 21.11.2022, W104 2220737).Gemäß Paragraph 2, DIZA-VO ist Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit einer Grünbrache, dass die Fläche durch jährlich durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaltung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand erhalten wird (BVwG 21.11.2022, W104 2220737).

Die AMA geht davon aus, dass im Jahr 2021 keine Pflegemaßnahmen auf den mit Code 4 bewerteten Feldstücken betroffenen FS durchgeführt wurden; die Flächen wurden weder gemäht noch gehäckselt. Dies ist anhand der Fotos klar ersichtlich.

Um Direktzahlungen erhalten zu können, müssen die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 DIZA-VO erfüllt werden. Die Beweislast dafür trägt der Antragsteller (siehe § 20 MOG 2021).Um Direktzahlungen erhalten zu können, müssen die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß Paragraph 2, DIZA-VO erfüllt werden. Die Beweislast dafür trägt der Antragsteller (siehe Paragraph 20, MOG 2021).

Abzug Greening:

Die Anlage von Biodiversitätsflächen auf zumindest 5 % der Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme UBB gilt als gleichwertige Methode zur Einhaltung der OVF gemäß Art. 46 VO 1307/2013 im Rahmen von Greening (§ 11 Abs. 2 DIZA-VO iVm Art. 46 VO 1307/2013).Die Anlage von Biodiversitätsflächen auf zumindest 5 % der Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme UBB gilt als gleichwertige Methode zur Einhaltung der OVF gemäß Artikel 46, VO 1307/2013 im Rahmen von Greening (Paragraph 11, Absatz 2, DIZA-VO in Verbindung mit Artikel 46, VO 1307/2013).

Die BF hat auf den FS 19, 30, 41, 42, 43, 56, 83, 91, 103, 174, 244, 245, 247, 248, 286, 307, 308, 309, 319, 320, 321, 322 und 323 – alle mit der Nutzungsart „Grünbrache“ – die UBB-Auflage bei Biodiversitätsflächen auf Acker- oder Grünlandflächen nicht eingehalten.

Da die Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart UBB im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß ÖPUL als gleichwertige Methode für die Einhaltung der OVF gilt und die genannte Auflage auf den oben angeführten FS nicht eingehalten wurde (siehe auch die Antwort der AMA vom 13.10.2022 auf den Einspruch der BF betreffend ÖPUL), erfüllte die BF die Voraussetzungen für die OVF im Rahmen von Greening nicht. Deshalb musste die Greeningprämie gekürzt werden (Art. 29 VO 640/2014) (siehe auch die Ausführungen oben zum Abänderungsbescheid-DIZA 2021 vom 30.08.2022).Da die Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart UBB im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß ÖPUL als gleichwertige Methode für die Einhaltung der OVF gilt und die genannte Auflage auf den oben angeführten FS nicht eingehalten wurde (siehe auch die Antwort der AMA vom 13.10.2022 auf den Einspruch der BF betreffend ÖPUL), erfüllte die BF die Voraussetzungen für die OVF im Rahmen von Greening nicht. Deshalb musste die Greeningprämie gekürzt werden (Artikel 29, VO 640/2014) (siehe auch die Ausführungen oben zum Abänderungsbescheid-DIZA 2021 vom 30.08.2022).

Darüber hinaus sind gemäß § 10 Abs 2 DIZA-VO auf brachliegenden Flächen, folglich auch Grünbrachen, die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 DIZA-VO einzuhalten.Darüber hinaus sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, DIZA-VO auf brachliegenden Flächen, folglich auch Grünbrachen, die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß Paragraph 2, DIZA-VO einzuhalten.

Die AMA möchte hier zusätzlich anmerken, dass zu allen betroffenen FS – bis auf das FS 247 – mit dem Code 4 in der Tabelle „VOK-Heimbetrieb“ im Abänderungsbescheid-DIZA 2021 vom 30.08.2022 Fotos angefertigt wurden und im Zuge der Aufbereitung ans BVwG übermittelt werden.

[…]

10. Der beschwerdeführenden Partei wurde hiezu rechtliches Gehör mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In der Stellungnahme vom 07.07.2023 gab die BF an, die AMA habe nicht die Argumente betreffend wildschonende Bewirtschaftung von Biodiversitätsflächen berücksichtigt. Die Flächen seien im März 2021 gehäckselt worden und gäbe es zu jeder Jahreszeit verschiedene Nützlinge, die durch das Häckseln getötet werden würden. Es sei zu keiner Verbuschung gekommen, es könnte sich max. um mastige Beikräuter handeln, die vielen Schmetterlingen als Nahrungsquelle dienten. Die VOK, bei der Fotos gemacht worden seien, sei erst im Februar 2022 durchgeführt worden. Die dort ersichtlichen Bäume müssten erhalten bleiben, da sie im Rahmen des Naturschutzprojektes Steinkauz gesetzt worden seien. Das abgestorbene Gras sei zwar nicht schön anzusehen, wirke aber gegen die Austrocknung und komme im Frühjahr wieder neues Leben. Im neuen Umweltprogramm ab 01.01.2023 müssten Biodiversitätsflächen nur mehr einmal in zwei Jahren gemulcht werden, wodurch sich eine viel größere Artenvielfalt entwickeln könne. Die Kürzung der Prämie sei übertrieben, das die BF nur im Sinne der Natur gehandelt habe.

11. Am 10.06.2024 fand eine Beschwerdeverhandlung vor Gericht statt, in der die Kontrollorgane geladen waren und zeugenschaftlich einvernommen wurden sowie die Verfahrensparteien, nämlich die AMA und die BF, Gelegenheit zur Erörterung der Sach- und Rechtslage hatten.

12. Am 11.06.2024 übermittelte die AMA, wie in der Beschwerdeverhandlung vereinbart, das im Antragsjahr 2021 geltende Merkblatt ÖPUL, das hier maßgebliche Maßnahmenerläuterungsblatt und die Sonderrichtlinie ÖPUL.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird, soweit er nicht bestritten wurde, zu den Feststellungen erhoben.

Zu den beanstandeten Flächen wird festgestellt:

Auf den beanstandeten Feldstücken 19, 30, 40, 41, 42, 43, 83, 91, 103, 174, 244, 245, 247, 248, 286, 307, 308, 309, 319, 321, 322 und 323, sowie weiters auf den FS 56 und FS 320, wurde im März 2021 einmalig gehäckselt und zwar in einer Höhe von 30 cm. Weitere Pflegemaßnahmen erfolgten nicht.

Die Flächen befanden sich in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs im Antragsjahr 2021 ergeben sich aus den Mehrfachanträgen-Flächen und dem Verfahrensakt sowie aus den Stellungnahmen des Beschwerdeverfahrens und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zu den Feststellungen betreffend die beanstandeten Flächen ist auszuführen:

Die AMA geht davon aus, dass auf den Feldstücken 19, 30, 40, 41, 42, 43, 83, 91, 103, 174, 244, 245, 247, 248, 286, 307, 308, 309, 319, 321, 322 und 323, sowie weiters 56 und 320 die in § 2 DIZA-VO festgelegten Mindestbewirtschaftungskriterien nicht erfüllt wurden, weshalb der Code 4 gegeben wurde. Danach ist Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit einer Grünbrache, dass die Fläche durch jährlich durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand erhalten wird. Die Flächen seien weder gemäht noch gehäckselt worden, was anhand der Fotos klar ersichtlich sei.Die AMA geht davon aus, dass auf den Feldstücken 19, 30, 40, 41, 42, 43, 83, 91, 103, 174, 244, 245, 247, 248, 286, 307, 308, 309, 319, 321, 322 und 323, sowie weiters 56 und 320 die in Paragraph 2, DIZA-VO festgelegten Mindestbewirtschaftungskriterien nicht erfüllt wurden, weshalb der Code 4 gegeben wurde. Danach ist Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit einer Grünbrache, dass die Fläche durch jährlich durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand erhalten wird. Die Flächen seien weder gemäht noch gehäckselt worden, was anhand der Fotos klar ersichtlich sei.

Die AMA geht weiters davon aus, dass die BF auf den Feldstücken 19, 30, 41, 42, 43, 56, 83, 91, 103, 174, 244, 245, 247, 248, 286, 307, 308, 309, 319, 320, 321, 322 und 323 – alle mit der Nutzungsart „Grünbrache“ – die Auflagen für die Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ nicht eingehalten hat. In Punkt 2.1.3.-4d der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 ist vorgeschrieben, dass bei Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen eine Mahd/Häckseln mindestens einmal, maximal zweimal im Jahr erforderlich ist. Und zwar auf 50 % der Biodiversitätsflächen ist die Pflegemaßnahme frühestens am 01. August, auf den anderen 50 % der Biodiversitätsflächen ohne zeitliche Einschränkung durchzuführen.

Zu den beanstandeten Flächen:

Bereits im August 2021 fand eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Die Prüforgane, die diese Flächen im August besichtigt haben, gaben in der Beschwerdeverhandlung am 10.06.2024 an, dass es ganz normal ist, dass die DIV Flächen noch nicht gehäckselt sind zu diesem Zeitpunkt, daher wird üblicherweise eine Nachkontrolle gesetzt, da die Landwirte es erst erledigen, wenn die Arbeitsspitzen erledigt sind, nämlich im Spätherbst bzw. Winter. Im Zuge der Nachkontrolle im Februar 2022 wurden die Flächen von den Prüforganen so vorgefunden, wie auf den Fotos, die im Zuge dieser Nachkontrolle angefertigt wurden, ersichtlich. Darauf ist höheres Gras ersichtlich, das vertrocknet und zum Teil umgelegt ist. Laut den Prüforganen hat es sich so dargestellt, als wären keine Pflegemaßnahmen durchgeführt worden.

Die BF gab an, es sei im März 2021 eine Pflegemaßnahme in der Form durchgeführt worden, dass das Gras gehäckselt worden sei. Dies nicht bodennah, sondern in einer Höhe von 30 cm, damit nur die Fruchtstände abgeschnitten werden. Auf Nachfrage, warum diese Vorgehensweise gewählt wurde, gab die BF an, ein bodennahes Häckseln sei aus ökologischen Gründen abzulehnen, da Niederwild und Insekten getötet, Samenbildung von Blühpflanzen verhindert, Nährstoffauswaschung und Winderosion erhöht und Schneeverwehung gefördert werden, es Zeit, Geld und Arbeit kostet sowie schlecht für die CO2-Bilanz ist.

Die Prüforgane gaben auf Nachfrage, ob es möglich sei, dass im März 2021 tatsächlich eine Pflegemaßnahme durchgeführt wurde, an, dass dies durchaus möglich sei, im August dieses Jahres aber nicht mehr festgestellt werden kann, ob eine solche Pflegemaßnahme durchgeführt wurde. Auf eine weitere Nachfrage, wie die Flächen bewertet worden wären, wenn im März 2021 die Pflegemaßnahmen durchgeführt worden wären, wie die BF das beschrieben hat und die Kontrolle unmittelbar danach stattgefunden hätte, gaben die Prüforgane an, dass die Flächen für in Ordnung befunden worden wären.

Unter Berücksichtigung des § 20 MOG, wonach die BF die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung trägt, gelangte das Gericht beweiswürdigend zu folgendem Ergebnis: Die Angaben der BF, wonach im März 2021 Pflegemaßnahmen durchgeführt wurden, erweisen sich als glaubwürdig, da die Art und Weise der Durchführung detailliert beschrieben und auch die Motivation der Form der Pflegemaßnahmen nachvollziehbar dargelegt werden konnten. Dieses Vorbringen blieb über die Beschwerde, den Vorlageantrag, die Stellungnahmen und die Beschwerdeverhandlung hinweg auch konsistent. Demgegenüber konnte die AMA diese Angaben auch nicht in Zweifel ziehen: Laut den Prüforganen ist es möglich, dass die Pflegemaßnahmen im März 2021 durchgeführt wurden. Auch wenn es gemäß den Prüforganen nicht üblich sei, dass das Häckseln im März stattfindet, ergibt sich aus fachlicher Sicht offenbar kein Grund, warum dies nicht so gehandhabt werden kann. Die glaubwürdigen Aussagen der BF konnten von der AMA somit nicht entkräftet werden. Für das Gericht ist somit nachvollziehbar, dass die Prüforgane im vorliegenden Fall die Beanstandungscodes vergeben haben, da sie die Pflegemaßnahmen aus März 2021 weder im August 2021 noch im Februar 2022 erkennen konnten, noch dazu, da das Häckseln in einer Höhe von 30 cm erfolgte. Schließlich gaben die Prüforgane an, dass die Pflegemaßnahmen, so wie sie von der BF beschrieben wurden, aus fachlicher Sicht in Ordnung sind.Unter Berücksichtigung des Paragraph 20, MOG, wonach die BF die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung trägt, gelangte das Gericht beweiswürdigend zu folgendem Ergebnis: Die Angaben der BF, wonach im März 2021 Pflegemaßnahmen durchgeführt wurden, erweisen sich als glaubwürdig, da die Art und Weise der Durchführung detailliert beschrieben und auch die Motivation der Form der Pflegemaßnahmen nachvollziehbar dargelegt werden konnten. Dieses Vorbringen blieb über die Beschwerde, den Vorlageantrag, die Stellungnahmen und die Beschwerdeverhandlung hinweg auch konsistent. Demgegenüber konnte die AMA diese Angaben auch nicht in Zweifel ziehen: Laut den Prüforganen ist es möglich, dass die Pflegemaßnahmen im März 2021 durchgeführt wurden. Auch wenn es gemäß den Prüforganen nicht üblich sei, dass das Häckseln im März stattfindet, ergibt sich aus fachlicher Sicht offenbar kein Grund, warum dies nicht so gehandhabt werden kann. Die glaubwürdigen Aussagen der BF konnten von der AMA somit nicht entkräftet werden. Für das Gericht ist somit nachvollziehbar, dass die Prüforgane im vorliegenden Fall die Beanstandungscodes vergeben haben, da sie die Pflegemaßnahmen aus März 2021 weder im August 2021 noch im Februar 2022 erkennen konnten, noch dazu, da das Häckseln in einer Höhe von 30 cm erfolgte. Schließlich gaben die Prüforgane an, dass die Pflegemaßnahmen, so wie sie von der BF beschrieben wurden, aus fachlicher Sicht in Ordnung sind.

Für das Gericht gilt auch als erwiesen, dass sich die Flächen im Antragsjahr 2021 in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand befunden haben. Auf den Fotos aus Februar 2022 ist zwar ersichtlich, dass sich auf den Flächen zum Teil höhere Grasbewuchs befindet, wobei das Gras vertrocknet und zum Teil umgelegt ist. Auf Nachfrage durch das Gericht gaben die Prüforgane dazu an, die Codevergabe sei klar gewesen, weil sich zwischen den zwei Vorortkontrollen auf den Flächen nichts verändert hat. Sie wiesen z.B. auf die Feldstücke 307 und 308 hin, wo auf den Nachbargrundstücken ein deutlich niedrigerer Bewuchs zu erkennen ist. Auf nochmalige Nachfrage, ob sich die Flächen nicht in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand befunden haben, verwiesen die Prüforgane nochmals auf die obigen Angaben, wonach sie davon ausgegangen seien, dass keine Pflegemaßnahmen durchgeführt worden wären. Mangels eindeutiger Angaben, wonach sich die Flächen nicht in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand befunden haben und die Angaben der Prüforgane, wonach die Pflegemaßnahmen wie die BF sie beschrieben haben aus fachlicher Sicht grundsätzlich in Ordnung sind, konnte das Gericht eine entsprechende Feststellung treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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