TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/17 W113 2282015-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2024
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Entscheidungsdatum

17.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §15
Direktzahlungs-Verordnung §2
Horizontale GAP-Verordnung §23
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 15 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch


W113 2282015-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/19-22103704010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von römisch XXXX , BNr. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/19-22103704010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) stellten am 15.05.2019 als Personengesellschaft einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2019 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 1,7834 ha. Dabei wurde von der beschwerdeführenden Partei auch das Feldstück 1 mit einer Fläche von 1,4451 ha beantragt.1. römisch XXXX , BNr. römisch XXXX , (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) stellten am 15.05.2019 als Personengesellschaft einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2019 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 1,7834 ha. Dabei wurde von der beschwerdeführenden Partei auch das Feldstück 1 mit einer Fläche von 1,4451 ha beantragt.

2. Mit Erstbescheid vom 10.01.2020, II/4-DZ/19-14261938010, wurden der beschwerdeführenden Partei EUR 519,43 an Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 gewährt. Grundlage dafür war eine beantragte und ermittelte Fläche von 1,7835 ha und 1,7975 vorhandene Zahlungsansprüche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Im Zuge eines Referenzflächenabgleichs 2022 wurde von der AMA am Feldstück 1 eine Flächenabweichung von 0,1723 ha ermittelt. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2023 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 417,17 gewährt. Grundlage dafür waren 1,7975 vorhandene Zahlungsansprüche und eine ermittelte Fläche von 1,6111 ha. Die Direktzahlungen wurde auf Basis der 1,6111 ha ermittelter Fläche ausbezahlt, woraus eine Rückforderung von EUR 102,26 resultierte. Darin enthalten war auch eine Sanktion wegen Übererklärungen im Ausmaß des 1,5-fachen Abweichungsprozentsatzes.

4. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.01.2023 eine Beschwerde eingereicht.

5. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2023 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung. Sie führte zur Beschwerde auszugsweise aus:

„[…]

Die Luftbilder (LB) zum FS 1 wurden mit dem Dokument "Anhang zur Aufbereitung" hochgeladen.

Auf dem LB vom 01.08.2017 ist zwar eine landwirtschaftliche Fläche ersichtlich, wohingegen am aktuelleren LB von 19.09.2020 bereits die betroffene Fläche verbaut aussieht. Da keine neuen Nachweise zum tatsächlichen Baubeginn oder dergleichen an die AMA übermittelt wurden, kann es aus Sicher der AMA zu keiner positiven Beurteilung der Beschwerde kommen.“

6. In einem Parteiengehör aus April 2024 wurde die beschwerdeführende Partei ersucht mitzuteilen, wann mit der Bebauung der beanstandeten Fläche begonnen wurde. Sie legte dazu eine Baubewilligung vom 25.11.2019 vor und gab an, dass mit der Bebauung Ende 2019 nach der Vegetationsperiode begonnen wurde.

7. Im Mai 2024 gab die AMA dazu an:

„Der Landwirt gibt in seinem Schreiben an, dass er mit der Bebauung der Fläche Ende 2019 begonnen hat. Die Baugenehmigung für das Grundstück 87/1 in der KG 56111 wurde am 25.11.2019 erteilt. Der Agrarmarkt Austria stehen zwei Luftbilder (LB) zur Verfügung, zum einem das LB v. 01.08.2017 (Fläche noch nicht verbaut) und zum anderen LB v. 19.09.2020 (Fläche schon verbaut).

Nach Art 32 Abs. 4 der VO 1307/2013 gelten Flächen nur dann als behilfefähig wenn sie jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen.Nach Artikel 32, Absatz 4, der VO 1307/2013 gelten Flächen nur dann als behilfefähig wenn sie jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen.

Wenn der Landwirt eine Baubeginnanzeige mit Datum aus dem Kalenderjahr 2020 vorlegen könnte, könnte die AMA positiv beurteilen und die beanstandete Fläche anerkennen.

Mit den vorgelegten Unterlagen kann aus Sicht der AMA die Fläche von 0,1723 ha für das Jahr 2019 nicht positiv beurteilt werden. Die ganzjährige Bewirtschaftung ist für 2019 nicht gegeben.“

8. Im Juni 2024 legte die beschwerdeführende Partei Beweisfotos vor, auf denen der tatsächliche Baubeginn in Form der Bodenaushubarbeiten von Mitte November 2019 zu erkennen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei beantragte für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 1,7834 ha.

Im Zuge eines Referenzflächenabgleichs 2022 wurde am Feldstück 1 eine Flächenabweichung im Ausmaß von 0,1723 ha ermittelt.

Auf einem Luftbild der betroffenen Fläche vom 01.08.2017 ist eine landwirtschaftliche Fläche ersichtlich, wohingegen am Luftbild vom 19.09.2020 eine bebaute Fläche zu erkennen ist. Die beanstandete Fläche wurde ab Mitte November 2019 nach der Vegetationsperiode bebaut.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig.

Die Feststellungen zum Baubeginn der beanstandeten Fläche auf dem Feldstück 1 ergeben sich aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Beweisfotos und deren glaubwürdigen Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, in Verbindung mit
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[…];

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[…];

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

f) "Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;

g) "Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;

h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;

i) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden; […]

(2) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a) die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlicher Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

b) gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat, die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhalten werden;

c) die Gehölzarten festzulegen, die als Niederwald mit Kurzumtrieb gelten und die maximalen Erntezyklen für die Gehölzarten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe k zu bestimmen;

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, als Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h gelten;

(3) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

(a) den Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien festlegen müssen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

[…]“

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[…].“

„Anwendung der Basisprämienregelung

Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a)       jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

b)       jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand und dieb)       jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel römisch III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand und die

i.       infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG sowie der Richtlinie 2009/147/EG nicht mehr der Begriffsbestimmung für "beihilfefähige Hektarfläche" unter Buchstabe a entspricht

ii.      für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Einklang stehen, aufgeforstet wird oder

iii.    für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 stillgelegt wird.

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt Folgendes:

a)       Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.

b)       Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet fest.

(4) Die Flächen gelten nur dann als Hektarflächen, wenn sie - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen.

[…].“
„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […].

25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[…].“

„Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen; a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;

c) Lage und Größe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen bestimmen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 heran; c) Lage und Größe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen bestimmen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang römisch zehn der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 heran;

d) feststellen, ob Bestimmungen Anwendung finden, die folgende Gebiete bzw. Flächen betreffen: Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Natura-2000-Gebiete, unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) fallende Gebiete, für den Baumwollanbau zugelassene landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, von den Mitgliedstaaten ausgewiesene Flächen für die regionale und/oder gemeinsame Umsetzung der Vorschriften für im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Artikel 46 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mitgeteilte Flächen, Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 2 ) oder die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) fallen, und in sonstigen sensiblen Gebieten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und/oder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesene Gebiete.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb einer Marge von maximal 2 % korrekt quantifiziert wird, wobei dem Umriss und dem Zustand der Referenzparzelle Rechnung getragen wird.

[…]“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt. Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln römisch III, römisch IV und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.“

„Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. (1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[…]“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden DIZA-VO: Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, im Folgenden DIZA-VO:

„Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung

§ 2. Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.“Paragraph 2, Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.“

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), StF: BGBl. II Nr. 100/2015, lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), StF: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet:

„Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird: Paragraph 15, (1) Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:

1. Heimgutflächen,

2. Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil,

3. Almflächen,

4. Forstflächen,

5. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und

6. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen.

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen […]1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen […]

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.“

„Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen

§ 20. (1) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.Paragraph 20, (1) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Artikel 32, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.

(2) Gemäß Art. 32 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.(2) Gemäß Artikel 32, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen.“(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Paragraph 18, Ziffer eins, oder 2 fallen.“

„Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen

§ 23. (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt.Paragraph 23, (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt.

[…]“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greening-prämie“), abgelöst.

Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2019 war gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 32 VO Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des MFA.Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2019 war gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera a,) i.V.m. Artikel 32, VO Absatz eins, VO (EU) 1307/2013 die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des MFA.

Dabei muss ein Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 für die Zwecke der Aktivierung der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche die Parzellen anmelden, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Dabei wird in dieser Bestimmung weiter hingewiesen, dass - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Stichtag war im Antragsjahr 2019 gemäß § 23 Horizontale GAP-Verordnung der 9. Juni.Dabei muss ein Betriebsinhaber gemäß Artikel 33, Absatz eins, VO (EU) 1307/2013 für die Zwecke der Aktivierung der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche die Parzellen anmelden, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Dabei wird in dieser Bestimmung weiter hingewiesen, dass - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Stichtag war im Antragsjahr 2019 gemäß Paragraph 23, Horizontale GAP-Verordnung der 9. Juni.

Die AMA stellte im Zuge eines Referenzflächenabgleichs fest, dass ein Teil der beantragten Fläche auf Feldstück 1 bebaut wurde. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die beanstandete Fläche ab Mitte November 2019 nach der Vegetationsperiode bebaut.

Gemäß Art. 32 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013 gilt die (beantragte) Fläche nur dann als beihilfefähige Hektarfläche, wenn sie - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllt. Dass gegenständlich ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorliegt wurde weder behauptet noch ist das ersichtlich bei der Bebauung eines Grundstückes mit einem Wohnhaus.Gemäß Artikel 32, Absatz 4, VO (EU) 1307/2013 gilt die (beantragte) Fläche nur dann als beihilfefähige Hektarfläche, wenn sie - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllt. Dass gegenständlich ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorliegt wurde weder behauptet noch ist das ersichtlich bei der Bebauung eines Grundstückes mit einem Wohnhaus.

Eine "beihilfefähige Hektarfläche" ist laut Art. 32 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Eine "landwirtschaftliche Fläche" ist gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Eine "landwirtschaftliche Tätigkeit" ist nach lit. c leg. cit. die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, oder die Ausübung einer sogenannten Mindesttätigkeit.Eine "beihilfefähige Hektarfläche" ist laut Artikel 32, Absatz 2, VO (EU) 1307/2013 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Eine "landwirtschaftliche Fläche" ist gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera e, jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Eine "landwirtschaftliche Tätigkeit" ist nach Litera c, leg. cit. die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, oder die Ausübung einer sogenannten Mindesttätigkeit.

Wird eine landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, gilt sie nach Art. 32 Abs. 3 lit. a VO (EU) 1307/2013 als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein. National wird diese Regelung mit § 20 Abs. 1 Horizontale GAP-VO dahingehend konkretisiert, dass die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen darf.Wird eine landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, gilt sie nach Artikel 32, Absatz 3, Litera a, VO (EU) 1307/2013 als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein. National wird diese Regelung mit Paragraph 20, Absatz eins, Horizontale GAP-VO dahingehend konkretisiert, dass die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen darf.

Auf den vorliegenden Fall übertragen ist zunächst zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei die beanstandete Fläche über die Vegetationsperiode als Futterfläche bewirtschaftet hat. Ihr ist somit recht zu geben, dass die Bewirtschaftung an sich durch die Bebauung der Fläche ab Mitte November 2019 nicht eingeschränkt war.

Dennoch verlangt Art. 32 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013, dass eine beihilfefähige Hektarfläche jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllt, was mit einer Bebauung nicht mehr gegeben ist. Es kann aus diesem Grund gegenständlich auch nicht auf die Bestimmungen zur zulässigen nicht-landwirtschaftlichen Nutzung zurückgegriffen werden, da die Bebauung eines Grundstückes durch die Intensität, Dauer und die unwiederbringliche Bodenveränderung das Grundstück auf Dauer in ein nicht-landwirtschaftlich genutztes Grundstück verwandelt (vgl. z.B. auch BVwG 27.05.2020, W114 2222941-1/3E).Dennoch verlangt Artikel 32, Absatz 4, VO (EU) 1307/2013, dass eine beihilfefähige Hektarfläche jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllt, was mit einer Bebauung nicht mehr gegeben ist. Es kann aus diesem Grund gegenständlich auch nicht auf die Bestimmungen zur zulässigen nicht-landwirtschaftlichen Nutzung zurückgegriffen werden, da die Bebauung eines Grundstückes durch die Intensität, Dauer und die unwiederbringliche Bodenveränderung das Grundstück auf Dauer in ein nicht-landwirtschaftlich genutztes Grundstück verwandelt vergleiche z.B. auch BVwG 27.05.2020, W114 2222941-1/3E).

Die Entscheidung der AMA erweist sich somit als zutreffend und war zu bestätigen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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