Entscheidungsdatum
19.06.2024Norm
AlVG §12Spruch
W238 2283275-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 25.10.2023, VN XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023, WF XXXX betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 04.01.2022 bis 01.08.2022 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG sowie Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 7.658,44 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 25.10.2023, VN römisch XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023, WF römisch XXXX betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 04.01.2022 bis 01.08.2022 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG sowie Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 7.658,44 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde-vorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin bezog auf Grund ihres Antrags vom 15.12.2021 vom 04.01.2022 bis 01.08.2022 Arbeitslosengeld iHv € 50,77 täglich.
Dem AMS gelangte am 20.01.2022 zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin nicht in das Unternehmensgründungsprogramm aufgenommen wurde, da sie bereits eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte.
Auf Grund einer Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 11.10.2023 kam hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 pflichtversichert selbständig erwerbstätig war und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezog.
2. Mit Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 25.10.2023 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 04.01.2022 bis 01.08.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 10.661,70 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im ausgewiesenen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie auf Grund einer rückwirkenden Anmeldung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für das gesamte Jahr 2021 [Anm.: richtig: 2022] pensionsversichert gewesen sei. Der Leistungsbezug sei daher zu widerrufen und der Betrag zum Rückersatz vorzuschreiben. 2. Mit Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 25.10.2023 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 04.01.2022 bis 01.08.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 10.661,70 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im ausgewiesenen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie auf Grund einer rückwirkenden Anmeldung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für das gesamte Jahr 2021 [Anm.: richtig: 2022] pensionsversichert gewesen sei. Der Leistungsbezug sei daher zu widerrufen und der Betrag zum Rückersatz vorzuschreiben.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie sich 2022 mit der Absicht arbeitslos gemeldet habe, in das Unternehmensgründungsprogramm einzusteigen. Im Zuge der Beratung habe sich dies als nicht passend erwiesen. Sie habe von ihrem Betreuer erfahren, dass sie neben dem AMS-Bezug geringfügig selbständig arbeiten könne; dies habe sie dem AMS auch gemeldet. Sie habe während des ersten halben Jahres in vier Monaten einen Verlust gemacht, in einem Monat einen Gewinn von € 100 und in einem Monat einen Gewinn von € 200. Sie habe die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Bescheides beantragt.
4. Seitens der belangten Behörde wurde mit Bescheid vom 07.12.2023 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher der angefochtene Bescheid vom 25.10.2023 dahingehend abgeändert wurde, dass gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 04.01.2022 bis 01.08.2022 widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 7.658,44 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 04.01.2022 bis 01.08.2022 Arbeitslosengeld iHv € 50,77 täglich, in Summe für 210 Tage ein Betrag von € 10.661,70 ausbezahlt worden sei. Laut Einkommensteuerbescheid 2022 vom 03.07.2023 habe die Beschwerdeführerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv € 8.724,17 erzielt; ein Verlustabzug iHv € 4.586,93 sei berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei (u.a.) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen. Rechtlich wurde unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 1, Abs. 3 lit. b und Abs. 6 lit. c AlVG ausgeführt, dass eine Person, deren Einkommen aus selbständiger Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze übersteige, keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe. Das AMS sei an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden. Anhand des Jahreseinkommens ergebe sich gemäß § 36a Abs. 7 AlVG als Zwölftel ein monatliches Einkommen, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2022 übersteige. Da im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Arbeitslosigkeit vorliege, sei das zuerkannte Arbeitslosengeld zu widerrufen. Es bestehe eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes. Da der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe, sei das unberechtigt bezogene Arbeitslosengeld jedoch nur iHv € 7.658,44 zum Rückersatz vorzuschreiben. 4. Seitens der belangten Behörde wurde mit Bescheid vom 07.12.2023 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher der angefochtene Bescheid vom 25.10.2023 dahingehend abgeändert wurde, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 04.01.2022 bis 01.08.2022 widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 7.658,44 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 04.01.2022 bis 01.08.2022 Arbeitslosengeld iHv € 50,77 täglich, in Summe für 210 Tage ein Betrag von € 10.661,70 ausbezahlt worden sei. Laut Einkommensteuerbescheid 2022 vom 03.07.2023 habe die Beschwerdeführerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv € 8.724,17 erzielt; ein Verlustabzug iHv € 4.586,93 sei berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei (u.a.) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen. Rechtlich wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Litera b und Absatz 6, Litera c, AlVG ausgeführt, dass eine Person, deren Einkommen aus selbständiger Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze übersteige, keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe. Das AMS sei an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden. Anhand des Jahreseinkommens ergebe sich gemäß Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG als Zwölftel ein monatliches Einkommen, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2022 übersteige. Da im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Arbeitslosigkeit vorliege, sei das zuerkannte Arbeitslosengeld zu widerrufen. Es bestehe eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes. Da der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe, sei das unberechtigt bezogene Arbeitslosengeld jedoch nur iHv € 7.658,44 zum Rückersatz vorzuschreiben.
5. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin wurde vorgebracht, dass die Bestimmung des § 36a Abs. 7 AlVG eine grobe Benachteiligung von selbständigen Erwerbstätigen gegenüber unselbständigen Erwerbstätigen bewirke, welche mangels sachlicher Rechtfertigung gegen den Gleichheitssatz verstoße. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer selbständigen Tätigkeit im Zeitraum vom 04.01.2022 bis 01.08.2022 – wie auch im Jahr 2021 – auf Grund der zunächst schleppenden Kundengewinnung und der Ausbildungszeit einen Verlust verzeichnet. Allein mit den Einkünften aus ihrer selbständigen Tätigkeit wäre der Lebensunterhalt im besagten Zeitraum nicht zu bestreiten gewesen. Deshalb dürfe bei der Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze nur der Zeitraum vom 04.01.2022 bis 01.08.2022 herangezogen werden. Eine Durchschnittsbetrachtung von 12 Monaten im Sinne des § 36a Abs. 7 AlVG könne nur ein zusätzlicher Behelf sein, wenn sich das Einkommen für den in Rede stehenden Zeitraum nicht ermitteln lasse. Dem Vorlageantrag wurde eine Einnahmen-Ausgabenrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 01.08.2022 beigelegt. 5. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin wurde vorgebracht, dass die Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG eine grobe Benachteiligung von selbständigen Erwerbstätigen gegenüber unselbständigen Erwerbstätigen bewirke, welche mangels sachlicher Rechtfertigung gegen den Gleichheitssatz verstoße. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer selbständigen Tätigkeit im Zeitraum vom 04.01.2022 bis 01.08.2022 – wie auch im Jahr 2021 – auf Grund der zunächst schleppenden Kundengewinnung und der Ausbildungszeit einen Verlust verzeichnet. Allein mit den Einkünften aus ihrer selbständigen Tätigkeit wäre der Lebensunterhalt im besagten Zeitraum nicht zu bestreiten gewesen. Deshalb dürfe bei der Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze nur der Zeitraum vom 04.01.2022 bis 01.08.2022 herangezogen werden. Eine Durchschnittsbetrachtung von 12 Monaten im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG könne nur ein zusätzlicher Behelf sein, wenn sich das Einkommen für den in Rede stehenden Zeitraum nicht ermitteln lasse. Dem Vorlageantrag wurde eine Einnahmen-Ausgabenrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 01.08.2022 beigelegt.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2023 vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage teilte die belangte Behörde u.a. mit, es sei anhand der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit gemeldet habe. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin – etwa aus der vorgelegten Gewinn/Verlustrechnung – ergebe sich zweifelsfrei, dass die selbständige Tätigkeit im gesamten Jahr 2022 ausgeübt worden sei. Das monatliche Einkommen sei daher gemäß § 36a Abs. 7 AlVG zu ermitteln, weshalb Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG nicht vorliege. 6. Die Beschwerde und