Entscheidungsdatum
19.06.2024Norm
AlVG §10Spruch
W228 2287400-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS sowie Christian KAUER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 29.11.2023, GZ: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS sowie Christian KAUER als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch XXXX , SVNR römisch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 29.11.2023, GZ: römisch XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 06.09.2023 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm §10 AlVG für den Zeitraum 09.08.2023 bis 19.09.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 09.08.2023 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer zur vereinbarten Maßnahme XXXX Vorbereitungsphase bei XXXX ohne triftigen Grund nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 06.09.2023 wurde festgestellt, dass römisch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 09.08.2023 bis 19.09.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 09.08.2023 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer zur vereinbarten Maßnahme römisch XXXX Vorbereitungsphase bei römisch XXXX ohne triftigen Grund nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.09.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er wegen der Bewerbung am 08.08.2023 nur ein Email, aber keinen Brief bekommen habe und sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, wo er sich bewerben solle bzw. wo er hingehen solle. Er habe am 09.08.2023 dem AMS ein Email geschickt, in welchem er nachgefragt habe, um welche Stelle es sich handle. Er habe aber keine Antwort erhalten. Er verstehe nicht, warum ihm nunmehr das Geld gesperrt werde.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 29.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer seitens des AMS aufgetragen worden sei, an der Maßnahme zur Wiedereingliederung „ XXXX Bewerbungstag“ teilzunehmen. Das Einladungsschreiben sei ihm am 01.08.2023 durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe die Sendung nicht behoben. Er sei am 09.08.2023 nicht zum Bewerbungstag erschienen und habe dadurch den Erfolg der Maßnahme vereitelt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 29.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer seitens des AMS aufgetragen worden sei, an der Maßnahme zur Wiedereingliederung „ römisch XXXX Bewerbungstag“ teilzunehmen. Das Einladungsschreiben sei ihm am 01.08.2023 durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe die Sendung nicht behoben. Er sei am 09.08.2023 nicht zum Bewerbungstag erschienen und habe dadurch den Erfolg der Maßnahme vereitelt.
Mit Schreiben vom 13.12.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er keinen gelben Zettel der Post erhalten habe. Um sicherzustellen, dass kein Missverständnis vorliege, habe er bei der Post nachgefragt. Die Mitarbeiter der Post hätten bestätigt, dass die Postnummer des vermeintlichen Schreibens nicht im System eingetragen sei. Der Beschwerdeführer habe alles versucht um den Verbleib des Schreibens zu klären, doch leider habe keine Spur davon gefunden werden können. Es sei durchaus möglich, dass es zu einem Fehler des Postboten gekommen sei, der den Brief möglicherweise in das falsche Postfach gelegt habe. Leider seien seine Nachbarn nicht kooperativ und sei bekannt, dass in der Vergangenheit Postsendungen, die falsch eingeworfen wurden, entwendet oder entfernt wurden.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 13.06.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX (Postzusteller) als Zeuge einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 13.06.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch XXXX (Postzusteller) als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 11.01.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 15.02.2020 bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.
In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS am 26.07.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer verpflichtend den XXXX Bewerbungstag besucht. Wörtlich wurde festgehalten: „Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch den Bewerbungstag XXXX “. In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS am 26.07.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer verpflichtend den römisch XXXX Bewerbungstag besucht. Wörtlich wurde festgehalten: „Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch den Bewerbungstag römisch XXXX “.
Ein entsprechendes Einladungsschreiben wurde vom AMS per Post (RSa Brief) an den Beschwerdeführer gesendet. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer der Veranstalter, der Veranstaltungsort, Datum und Uhrzeit (09.08.2023 um 08:30 Uhr) sowie Kursinhalte und Kursziele zur Kenntnis gebracht. Das Einladungsschreiben enthielt auch den ausdrücklichen Hinweis auf den Verlust des Leistungsanspruchs für zumindest sechs Wochen im Falle der Weigerung der Teilnahme an der Veranstaltung.
Der Beschwerdeführer wurde beim Zustellversuch dieses RSa Briefs am 31.07.2023 nicht angetroffen. Der Postbote, bei welchem es sich um den Stammzusteller an der Adresse des Beschwerdeführers handelte, hat die Hinterlegungsanzeige korrekt ins Postfach des Beschwerdeführers eingeworfen und hat den Brief bei der Post hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 01.08.2023. Es ist sohin festzustellen, dass das Einladungsschreiben dem Beschwerdeführer am 01.08.2023 korrekt durch Hinterlegung zugestellt wurde.
Der RSa Brief wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und wurde in der Folge am 23.08.2023 an das AMS retourniert.
Der Beschwerdeführer ist nicht zum Bewerbungstag am 09.08.2023 erschienen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung sowie zum Einladungsschreiben ergeben sich aus denselbigen Dokumenten im Akt.
Der Umstand, dass das Einladungsschreiben postalisch mit RSa an den Beschwerdeführer verschickt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein.
Zur Feststellung, wonach die Hinterlegungsanzeige korrekt ins Postfach des Beschwerdeführers eingeworfen wurde, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass er keinen gelben Zettel (Hinterlegungsanzeige) vorgefunden habe und führte im Vorlageantrag ergänzend aus, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Brief in die Hände eines Nachbarn gelangt sei. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Aus der Aussage des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommenen Zustellers ergibt sich, dass jener der Stammzusteller an der Adresse des Beschwerdeführers ist und seit ca. 14 Jahren dort Briefe zustellt. Die Zeugeneinvernahme des Zustellers hat für den Senat klar ergeben, dass die Hinterlegungsanzeige korrekt ins Postfach des Beschwerdeführers eingelegt wurde. So hat er seine Vorgangsweise bei Zustellungen detailreich beschrieben und führte er aus, dass er 99% der Leute an der dortigen Adresse kenne und er sich nicht vorstellen könne, dass er so einen Fehler mache. Es gab für den Senat keinen Grund, an der Aussage des Zustellers unter Wahrheitspflicht zu zweifeln.
Auch der Beschwerdeführer bestätigte in der Verhandlung, dass er den Zusteller schon lange kenne und er ihm normalerweise alle Briefe gegeben habe. In der Verhandlung ist weiters hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer eine Familie hat. Somit ist hier ein Potential zu sehen, dass sich verwirklicht hat, dass die Hinterlegungsanzeige den Weg zum Beschwerdeführer, aus nicht in der Sphäre der Post liegenden Gründen, nicht geschafft hat.
Es war daher in einer Gesamtschau die Feststellung zu treffen, dass das Einladungsschreiben dem Beschwerdeführer am 01.08.2023 (aus dem Rückschein ersichtlicher Beginn der Abholfrist) korrekt zugestellt wurde.
Dass der RSa Brief vom Beschwerdeführer nicht behoben und in der Folge am 23.08.2023 an das AMS retourniert wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt (AS 72 – Versanddetails).
Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Bewerbungstag ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.
Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).
Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.
Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.
Die Defizite des Beschwerdeführers liegen gegenständlich in der Langzeitarbeitslosigkeit und der mangelnden fachlichen Ausbildung und waren nicht strittig.
Im gegenständlichen Fall ist entscheidungswesentlich, ob das Einladungsschreiben für den Bewerbungstag am 09.08.2023 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Diesbezüglich ist zunächst auf die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) zu verweisen:
§ 17 Abs. 1 ZustG lautet: „Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.“Paragraph 17, Absatz eins, ZustG lautet: „Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.“
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung. Unterbleibt sie völlig, ist sie fehlerhaft (entspricht sie daher nicht den Anforderungen des Abs. 2 letzter Satz; zB Angabe eines falschen Hinterlegungsortes, Fehlen des Hinweises auf die Rechtsfolgen; Fehlen des Beginns der Abholfrist - VwGH 23.5.1989, 85/07/0161; 19.5.2004, 2004/18/0106; 20.9.2005, 2005/05/0016; 18.5.2010, 2009/09/0127) oder entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz (selbst wenn dies zwischen dem Zustellorgan und dem Empfänger vereinbart worden wäre; VwGH 16.10.1990, 87/05/0063), bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (VwGH 30.6.1994, 91/06/0056). Die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung. Unterbleibt sie völlig, ist sie fehlerhaft (entspricht sie daher nicht den Anforderungen des Absatz 2, letzter Satz; zB Angabe eines falschen Hinterlegungsortes, Fehlen des Hinweises auf die Rechtsfolgen; Fehlen des Beginns der Abholfrist - VwGH 23.5.1989, 85/07/0161; 19.5.2004, 2004/18/0106; 20.9.2005, 2005/05/0016; 18.5.2010, 2009/09/0127) oder entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz (selbst wenn dies zwischen dem Zustellorgan und dem Empfänger vereinbart worden wäre; VwGH 16.10.1990, 87/05/0063), bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (VwGH 30.6.1994, 91/06/0056).
Die Verständigung ist grundsätzlich in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf) einzulegen. Ob die Abgabeeinrichtung für die Abgabestelle bestimmt ist, ist anhand objektiver Kriterien (Lage, Aufschrift) zu beurteilen, die den Schluss zulassen, der Adressat wolle auf diese Weise schriftliche Mitteilungen entgegennehmen. Lässt sich eine solche Zuordnung nicht treffen, liegt keine Abgabeeinrichtung im Sinne des Gesetzes vor. Gleiches gilt auch, wenn diese (erkennbar) stillgelegt oder in einer ihrer Funktion beeinträchtigenden Weise beschädigt ist, sodass insbesondere der Inhalt für Dritte zugänglich ist. Das Zustellorgan hat die Verständigung der Hinterlegung derart an der Abgabestelle zurückzulassen, dass anzunehmen ist, dass die Art des Zurücklassens die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält. (VwGH 19.10.2017, 2017/20/0290).
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Jedenfalls ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, Zl. 91/17/0047).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Jedenfalls ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, Zl. 91/17/0047).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die Hinterlegungsanzeige korrekt ins Postfach des Beschwerdeführers eingeworfen und wurde das Einladungsschreiben dem Beschwerdeführer korrekt durch Hinterlegung zugestellt. Dem Beschwerdeführer ist im Lichte der Angaben des als Zeuge befragten Zustellers ein Gegenbeweis gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 2 ZPO nicht gelungen und ist daher die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG vorliegend anzuwenden. Der Beschwerdeführer ist sohin der gesetzlichen Vermutung, welche einem Rückschein innewohnt, nicht erfolgreich entgegengetreten.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die Hinterlegungsanzeige korrekt ins Postfach des Beschwerdeführers eingeworfen und wurde das Einladungsschreiben dem Beschwerdeführer korrekt durch Hinterlegung zugestellt. Dem Beschwerdeführer ist im Lichte der Angaben des als Zeuge befragten Zustellers ein Gegenbeweis gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO nicht gelungen und ist daher die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG vorliegend anzuwenden. Der Beschwerdeführer ist sohin der gesetzlichen Vermutung, welche einem Rückschein innewohnt, nicht erfolgreich entgegengetreten.
Es liegt im gegenständlichen Fall sohin eine wirksam zugewiesene Maßnahme vor. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb die Maßnahmenzuweisung unzumutbar gewesen wäre und wurde die Zumutbarkeit auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.
Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042).Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042).
Den Feststellungen folgend ist der Beschwerdeführer nicht zum Bewerbungstag am 09.08.2023 erschienen. Er hat dadurch eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt, welche auch kausal war.Den Feststellungen folgend ist der Beschwerdeführer nicht zum Bewerbungstag am 09.08.2023 erschienen. Er hat dadurch eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gesetzt, welche auch kausal war.
Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben. Dadurch, dass der Beschwerdeführer das hinterlegte Poststück nicht erlangte, obwohl das Risiko der Organisation der Postaushebung und deren Mängel in seiner Sphäre lagen, nahm er es in Kauf, dass er die Maßnahme nicht antreten konnte und fand sich damit ab.
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG berücksichtigt werden vergleiche VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).
Gegenständlich ist ein sanktionierbarer Tatbestand gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 nicht auszugehen ist. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nicht zum Bewerbungstag erschienen sei, weil er das Einladungsschreiben nicht erhalten habe. Wie oben ausgeführt, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden und ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Einladungsschreibens durch Hinterlegung auszugehen.Gegenständlich ist ein sanktionierbarer Tatbestand gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, nicht auszugehen ist. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nicht zum Bewerbungstag erschienen sei, weil er das Einladungsschreiben nicht erhalten habe. Wie oben ausgeführt, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden und ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Einladungsschreibens durch Hinterlegung auszugehen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl.