TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/27 95/04/0031

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

58/01 Bergrecht;

Norm

BergG 1975 §132 Abs1 idF 1990/355;
BergG 1975 §132 Abs2 idF 1990/355;
BergG 1975 §146 Abs1;
BergG 1975 §2 Abs1 idF 1990/355;
BergG 1975 §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde der X-GesmbH in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Dezember 1994, Zl. 63.220/159-VII/A/4/94, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung nach dem Berggesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Dezember 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 11. Mai 1994, betreffend Zurückweisung des Ansuchens der Beschwerdeführerin um Herstellungsbewilligung für einen Magazinzubau mit Öllagerraum abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Spruch dieses Bescheides wie folgt neu gefaßt: "Das Ansuchen der X-GesmbH vom 20. April 1994 um Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Magazinzubaues mit Öllagerraum auf den Grundstücken Nr. 1998/1 und 1998/3 der Katastralgemeinde L wird gemäß § 6 Abs. 1 AVG und § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, i.d.F. der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, und unter Bedachtnahme auf § 145 leg. cit. wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen".

Hiezu wurde - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens - im wesentlichen ausgeführt, der verfahrensgegenständliche "Magazinzubau mit Öllager" stelle keine Bergbauanlage dar, zu deren Herstellung (Errichtung) und Betrieb (Benützung) Bewilligungen der Berghauptmannschaft einzuholen seien, weil darin weder im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführte Tätigkeiten ausgeübt würden, noch diese Anlage dazu bestimmt sei, solchen Tätigkeiten zu dienen. Eine Zuständigkeit der Berghauptmannschaft für das in den Anlagen der Beschwerdeführerin im Werk L nach dem Aufbereiten des Quarzsandes erfolgte Weiterverarbeiten sei mangels einer dem Veredeln i.S.d. § 132 Abs. 1 Berggesetz 1975 zuzurechnenden Tätigkeit nicht gegeben. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht nur der Aufbereitungsprozeß der abgebauten Rohstoffe stelle einen bergbaulichen Produktionsprozeß dar, sondern die gesamte Produktionsanlage, von der Gewinnung des Quarzsandes bis zum fertigen Produkt (X-Baustein) sei eine bergbauliche Produktionsanlage und diene nur der Weiter- und Endverarbeitung des Rohstoffes, finde in den bezüglichen berggesetzlichen Bestimmungen keine Deckung. Sohin lägen gegenständlichenfalls keine Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 Berggesetz angeführten Art vor, sodaß im "Magazinzubau und Öllager" auch keine Bergbauanlage erblickt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, "bei Erfüllung der Qualifikation gemäß §§ 2 Abs. 1 und 132 Abs. 2 in Verbindung mit § 145 Berggesetz eine bergrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Magazinzubaues samt Öllagerraum erteilt zu bekommen," verletzt. Sie bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, sie betreibe am Standort L ein Baustoffwerk, in welchem der von ihr in der Gemeinde Sch bergbaumäßig abgebaute Quarzsand weiterverarbeitet werde. Wie bereits im Verwaltungsverfahren ausgeführt, stelle sich der Produktionsprozeß "grob gesprochen" in der Form dar, daß der Quarzsand in der Aufbereitungsanlage zunächst gesiebt, nach erfolgter Trennung gelagert, getrocknet und gemahlen werde, anschließend nochmals gesiebt und in dieser Form zur Weiterverarbeitung gelange. Das Endprodukt (X-Baustoff) werde durch den weiteren "Verarbeitungs- bzw. Aufbereitungsprozeß" gewonnen. Hiebei werde das Quarzsand-Feldspat-Gemisch mit Produktionsrückständen (X-Bruch) versetzt und gemeinsam mit Zement und Kalk i.S.d. § 132 Abs. 1 Berggesetz 1975 in Suspension gebracht und durch einen weiteren Veredelungsvorgang, nämlich Erhitzen in einem dampfbeheizten Autoklavenofen, zu einem verkaufsfähigen Produkt gemacht. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Magazinzubau um keine Bergbauanlage handle, weil sie unzutreffenderweise annehme, daß am Standort L im allgemeinen und im gegenständlichen Magazinzubau im besonderen kein bergmännisches "Aufbereiten" des abgebauten Quarzsandes stattfinde und auch kein "in - Suspension - bringen" i.S.d. § 132 Abs. 1 Berggesetz gegeben sei. Soweit sich die belangte Behörde auf eine gutachterliche Stellungnahme von Univ.Prof. Dr. Walter Z. stütze, erweise sich das Ermittlungsverfahren als mangelhaft. Denn weder habe es sich bei dieser Stellungnahme um ein Sachverständigengutachten i. S.d. § 52 AVG gehandelt, noch seien Prof. Z. die geschützten und somit der Geheimhaltung unterliegenden produktionstechnischen Unterlagen zur Verfügung gestanden oder ein informierter Mitarbeiter der Beschwerdeführerin eingehend über den Produktionsablauf befragt worden. Die belangte Behörde habe es daher unterlassen, gemäß den §§ 52 ff AVG einen Sachverständigen mit der Erstattung eines vollständigen Gutachtens zu beauftragen, obwohl dies unumgänglich geboten gewesen wäre, um eine abschließende Beurteilung des gegenständlichen Mischvorganges aus technischer Sicht vorzunehmen. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, den von der Beschwerdeführerin zur vollständigen Feststellung des Aufbereitungsprozesses beantragten Ortsaugenschein durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, die Auffassung der belangten Behörde, der Verarbeitungsprozeß des aufbereiteten Quarzsandes im Werk L stelle keine Veredelungstätigkeit i.S.d.

§ 132 Abs. 1 Berggesetz 1975 dar, sei rechtswidrig. Durch den beschriebenen "Aufbereitungsprozeß" werde aus dem von der Beschwerdeführerin abgebauten mineralischen Rohstoff Quarzsand durch Vermischung mit anderen mineralischen Rohstoffen und Rückständen der staatlich ausgezeichnete Baustoff X-Baustein hergestellt. Der verfahrensgegenständliche Magazinzubau bzw. Lagerraum diene primär der Lagerung von Reparatur- und Ersatzteilen für Aufbereitungsanlagen bzw. Fetten und Schmierölen dieser Anlage und stehe somit organisatorisch und betrieblich betrachtet in unmittelbarer Verbindung mit der restlichen Produktionsanlage der Beschwerdeführerin. Die Produktionsanlage im Standort L diene somit lediglich der Weiterverarbeitung des im Standort Sch bergbaumäßig abgebauten Quarzsandes. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung stelle die gesamte Produktionsanlage eine Bergbauanlage "im Sinne des § 2 Abs. 1 Berggesetz 1975" dar. Aus der gutächtlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Z. ergäbe sich, daß die Feinzerkleinerung des von der Beschwerdeführerin abgebauten Quarzsandes samt anschließender Zwischenlagerung und Trocknung als "Aufbereiten" i.S.d. § 1 Z. 3 Berggesetz zu qualifizieren sei. In dieser Stellungnahme werde weiters ausgeführt, daß erst der im Autoklaven gehärtete Formstein als verkaufsfähiges Produkt i.S.d. § 132 Abs. 1 Berggesetz 1975 angesehen werden könne. Es würden alle Herstellungsabschnitte nach dem Mahlvorgang als unerläßlich und in einem unmittelbaren Zusammenhang gesehen, wobei erst die Autoklavenhärtung den Gesamtherstellungsprozeß abschließen würde. Dementsprechend qualifiziere selbst das unvollständige Gutachten des Sachverständigen Prof. Z. den gesamten Herstellungsprozeß "vom Abbau des Quarzsandes bis zum Aufbereiten des verkaufsfähigen Produktes als eine Aufbereitungstätigkeit gemäß § 132 Abs. 1 Berggesetz", woraus die Einordnung der gesamten Produktionsanlage als Bergbauanlage i.S.d. § 145 Berggesetz abzuleiten sei. Die von der belangten Behörde vorgenommene Abgrenzung der Aufbereitungstätigkeit von den weiteren Tätigkeiten im Werk L werde "völlig unverständlicherweise ohne jedwede Grundlage aus dem gegenständlichen Gutachten" abgeleitet. Schließlich verneine die belangte Behörde aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung, daß während des Mischvorganges von Quarzsandgemenge mit Zement und Kalk ein "in-Supension-Bringen" stattfinde. Suspension bedeute in diesem Zusammenhang die Aufschwemmung feinstverteilter fester Stoffe in einer Flüssigkeit. "Genau" diese Qualifikation sei durch den genannten Mischvorgang erfüllt. Der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Prof. Z. lasse sich in diesem Zusammenhang lediglich entnehmen, daß die Frage nach der Zuordnung dieses Mischvorganges als eine Tätigkeit i.S.d.

"in-Suspension-Bringen" "etwas vorsichtig interpretiert" werden sollte. Daß durch diesen Mischvorgang aber kein "in-Suspension-Bringen" i.S.d. § 132 Abs. 1 Berggesetz stattfinde, lasse sich diesem Gutachten nicht entnehmen. Schließlich habe die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der vorliegenden Produktionsanlage gegenüber Ziegelwerken, die bei Vorliegen der gleichen Kriterien in ihrem gesamten Produktionsvorgang als Bergbauanlagen qualifiziert würden, mit dem Argument, daß im vorliegenden Fall kein Ziegelwerk vorliege, unberücksichtigt gelassen.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259/1975, i. d.F. BGBl. Nr. 355/1990 gilt dieses Bundesgesetz für das Aufsuchen und Gewinnen der grundeigenen, mineralischen Rohstoffe, sowie für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt. (Die übrigen hier normierten Tatbestände sind im vorliegenden Fall nicht relevant.) "Aufbereiten" i.S. dieses Bundesgeseztes bedeutet gemäß § 1 Z. 3 leg. cit. das Zerkleinern mineralischer Rohstoffe und deren Trennen in physikalisch unterscheidbare Bestandteile und Merkmalsklassen, besonders das Anreichern der erlösbringenden Anteile in Konzentraten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Verfahren, und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Gemäß § 132 Abs. 1 leg. cit. ist der Bergbauberechtigte befugt, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 mineralische Rohstoffe aufzubereiten, diese in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufbereiten zu pelletieren, brikettieren, trocknen, brennen, schwelen, verkoken, vergasen, verflüssigen, verlösen, in Suspension zu bringen und, wenn sie dann noch nicht verkaufsfähig sind, bis zu einem verkaufsfähigen Produkt weiter zu verarbeiten. Er ist ferner befugt, zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten u. a. Bergbauanlagen (§ 145) für eigene Bergbauzwecke herzustellen, zu betreiben und zu verwenden. Für das Pelletieren, Brikettieren, Trocknen, Brennen, Schwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen, Verlösen, In-Suspension-Bringen und Weiterverarbeiten nach Abs. 1 gelten gemäß § 132 Abs. 2 leg. cit. das VIII. bis XIII. sowie das XVI. und XVII. Hauptstück dieses Gesetzes (somit auch die Bestimmungen der §§ 145 ff leg. cit. betreffend Bergbauanlagen) sinngemäß. Unter einer Bergbauanlage ist gemäß § 145 leg. cit. jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist. Zur Herstellung (Errichtung) und zum Betrieb (zur Benützung) von obertägigen Bergbauanlagen sind gemäß § 146 Abs. 1 leg. cit. Bewilligungen der Berghauptmannschaft einzuholen.

Der den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildende Magazinzubau mit Öllagerraum bedürfte daher einer bergbehördlichen Bewilligung, wenn er einer der in § 2 Abs. 1 leg. cit. genannten Tätigkeiten (z.B. dem - in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgenden - Aufbereiten des gewonnen Quarzsandes), oder einer der im § 132 Abs. 1 leg. cit. genannten - in betrieblichem oder räumlichem Zusammenhang mit dem Aufbereiten erfolgenden

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"Veredelungstätigkeiten" (Pelletieren, Brikettieren etc.) oder der Weiterverarbeitung von - nicht verkaufsfähigen - "veredelten" mineralischen Rohstoffen zu dienen bestimmt wäre.

Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde zwar davon aus, daß die Beschwerdeführerin im Werk L - auch - Tätigkeiten entfaltet, die als "Aufbereiten" des gewonnenen Quarzsandes i.S.d. § 1 Z. 3 Berggesetz 1975 zu qualifizieren sind und in die Zuständigkeit der Berghauptmannschaft fallen. Auch hat - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - die Beschwerdeführerin über Anfrage der belangten Behörde ausgeführt, daß der verfahrensgegenständliche Magazinzubau mit Öllagerraum "primär der Lagerung von Reparatur- und Ersatzteilen für unsere Aufbereitungsanlagen sowie der Lagerung von Fetten und Schmierölen für ebendiese Anlagen" dienen und die hier befindlichen Materialien und Stoffe "zu einem erheblichen bzw. zu einem überwiegenden Anteil für den Aufbereitungsprozeß verwendet" würden. Dennoch ist die belangte Behörde - ohne dies näher zu begründen und ohne sich auf sachverhaltsbezogene Feststellungen stützen zu können - zur Auffassung gelangt, daß im "Magazinzubau und Öllager" keine Bergbauanlage erblickt werden könne, weil "gegenständlichenfalls keine Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Art" vorlägen. Selbst wenn daher die Auffassung zuträfe, die NACH dem Aufbereiten erfolgende Weiterverarbeitung des abgebauten Quarzsandes unterliege nicht dem Berggesetz, so kann es ohne sachverhaltsbezogene Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, daß der verfahrensgegenständliche Magazinzubau mit Öllager

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entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin - Zwecken der in die Zuständigkeit der Bergbehörde fallenden Aufbereitung zu dienen bestimmt ist. Mangels nachvollziehbar begründeten Feststellungen - die nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten vom Sachverständigen nicht näher dargelegten Bedenken beantworten die für die rechtliche Beurteilung des Tatbestandes des "In-Suspension-bringen" maßgebenden Tatsachenfragen nicht in der von den Verfahrensvorschriften geforderten Weise - kann es im übrigen nicht ausgeschlossen werden, daß die von der Beschwerdeführerin im Werk L nach dem Aufbereiten verrichteten Tätigkeiten im Grunde des § 132 Abs. 2 BergG in die Zuständigkeit der Bergbehörde fallen. Solcherart erweist sich der vorliegende Sachverhalt aber in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig.

Der angefochtene Bescheid war daher - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des rechtzeitig i.S.d. § 59 Abs. 2 VwGG gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das die Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da diese im zuerkannten Pauschbetrag bereits enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040031.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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