Entscheidungsdatum
21.06.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W135 2280446-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) vom 07.08.2023 betreffend den am 17.10.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, protokolliert zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) vom 07.08.2023 betreffend den am 17.10.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, protokolliert zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
II. Dem Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien stattgegeben und XXXX alias XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. römisch II. Dem Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien stattgegeben und römisch XXXX alias römisch XXXX gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch XXXX alias römisch XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 17.10.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 18.10.2022 fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien Ende des Jahres 2012 illegal in Richtung Türkei verlassen, wo er sich bis Oktober 2022 aufgehalten habe. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass in Syrien ein Bürgerkrieg herrsche. Er habe den Militärdienst als Reservist leisten sollen, jedoch wolle er keine Waffe tragen. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Syrien befüchte er vor das Militärgericht zu kommen. Die Fragen, ob ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, verneinte der Beschwerdeführer. Zu seinem Zielland befragt, gab der Beschwerdeführer an, er wolle in Österreich bleiben, da sein Bruder bereits hier sei und dieser ihm Österreich empfohlen habe.
Am 07.08.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Begründend führte er aus, dass seit der Antragstellung die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG von sechs Monaten verstrichen sei. Die Behörde habe seinen Antrag bis dato nicht entschieden. Es wurde beantragt, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten anhängigen Antrag stattgeben.Am 07.08.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Begründend führte er aus, dass seit der Antragstellung die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG von sechs Monaten verstrichen sei. Die Behörde habe seinen Antrag bis dato nicht entschieden. Es wurde beantragt, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten anhängigen Antrag stattgeben.
Am 18.10.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er werde von Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER nur im Säumnisbeschwerde- und nicht im Asylverfahren vertreten, er habe aber nie persönlichen Kontakt zu seinem Anwalt gehabt, sondern nur über einen irakischen Mittelsmann, welchem der Beschwerdeführer 150 Euro gegeben habe. In der Einvernahme korrigierte der Beschwerdeführer die Schreibweise seines Nachnamens und gab an, nicht am XXXX , sondern am XXXX geboren zu sein. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem, sei in der Stadt Aleppo in der gleichnamigen Provinz geboren und sei dort auch aufgewachsen. In Syrien habe er sieben Jahre lang die Schule besucht und habe danach als Schuster gearbeitet. Er habe Syrien im Oktober bzw. November 2012 in die Türkei verlassen, wo er die folgenden ca. zehn Jahre gelebt und als Schuster gearbeitet habe. Er sei verheiratet und habe drei Kinder, seine Ehefrau und seine Kinder seien nach wie vor in der Türkei aufhältig. Sein Vater sei bereits im Jahr XXXX verstorben, seine Mutter sowie zwei Schwestern würden ebenfalls in der Türkei leben. Weiters lebe jeweils eine Schwester in Syrien und in Bulgarien, jeweils ein Bruder lebe in Dubai und in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Militärdienst im Mai XXXX angetreten und hätte als Soldat in den Kampfeinsatz geschickt werden können. Um dies zu verhindern sei er am XXXX desertiert. Sein Militärbuch sei bei den Militärbehörden geblieben, er habe aber einen Militärausweis bekommen, welchen er beim Militär gelassen habe bzw. welcher vom Militär eingezogen worden sei. Nach der Dersetion sei er dann zurück in die Stadt Aleppo gegangen, wo er sich ca. zwei Monate aufgehalten habe. In dieser Zeit habe die Armee mehrmals versucht ihn zu inhaftieren und zurück zum Militär zu bringen. Er habe sich bei Verwandten versteckt, die im selben Stadtviertel gelebt hätten. Das Leben in Aleppo sei ihm nicht mehr möglich gewesen, weshalb er aus Syrien ausgereist sei. Seine Familie sei mehrmals – zuletzt im Juli 2012 – von den Militärbehörden aufgesucht worden, aber sonst sei ihnen nichts passiert. Etwa einen Monat nach seiner Desertion sei ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden, mit welchem die Militärpolizei zum Vater des Beschwerdeführers gekommen sei. Seinen Militärdienst habe er in Damaskus, in XXXX , abgeleistet und sei als einfacher Wachsoldat am Eingang der Kaserne eingesetzt gewesen. Er sei einfacher Rekrut gewesen und habe keine Spezialausbildung erhalten. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er hingerichtet zu werden, weil er desertiert sei. Am 18.10.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er werde von Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER nur im Säumnisbeschwerde- und nicht im Asylverfahren vertreten, er habe aber nie persönlichen Kontakt zu seinem Anwalt gehabt, sondern nur über einen irakischen Mittelsmann, welchem der Beschwerdeführer 150 Euro gegeben habe. In der Einvernahme korrigierte der Beschwerdeführer die Schreibweise seines Nachnamens und gab an, nicht am römisch XXXX , sondern am römisch XXXX geboren zu sein. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem, sei in der Stadt Aleppo in der gleichnamigen Provinz geboren und sei dort auch aufgewachsen. In Syrien habe er sieben Jahre lang die Schule besucht und habe danach als Schuster gearbeitet. Er habe Syrien im Oktober bzw. November 2012 in die Türkei verlassen, wo er die folgenden ca. zehn Jahre gelebt und als Schuster gearbeitet habe. Er sei verheiratet und habe drei Kinder, seine Ehefrau und seine Kinder seien nach wie vor in der Türkei aufhältig. Sein Vater sei bereits im Jahr römisch XXXX verstorben, seine Mutter sowie zwei Schwestern würden ebenfalls in der Türkei leben. Weiters lebe jeweils eine Schwester in Syrien und in Bulgarien, jeweils ein Bruder lebe in Dubai und in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Militärdienst im Mai römisch XXXX angetreten und hätte als Soldat in den Kampfeinsatz geschickt werden können. Um dies zu verhindern sei er am römisch XXXX desertiert. Sein Militärbuch sei bei den Militärbehörden geblieben, er habe aber einen Militärausweis bekommen, welchen er beim Militär gelassen habe bzw. welcher vom Militär eingezogen worden sei. Nach der Dersetion sei er dann zurück in die Stadt Aleppo gegangen, wo er sich ca. zwei Monate aufgehalten habe. In dieser Zeit habe die Armee mehrmals versucht ihn zu inhaftieren und zurück zum Militär zu bringen. Er habe sich bei Verwandten versteckt, die im selben Stadtviertel gelebt hätten. Das Leben in Aleppo sei ihm nicht mehr möglich gewesen, weshalb er aus Syrien ausgereist sei. Seine Familie sei mehrmals – zuletzt im Juli 2012 – von den Militärbehörden aufgesucht worden, aber sonst sei ihnen nichts passiert. Etwa einen Monat nach seiner Desertion sei ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden, mit welchem die Militärpolizei zum Vater des Beschwerdeführers gekommen sei. Seinen Militärdienst habe er in Damaskus, in römisch XXXX , abgeleistet und sei als einfacher Wachsoldat am Eingang der Kaserne eingesetzt gewesen. Er sei einfacher Rekrut gewesen und habe keine Spezialausbildung erhalten. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er hingerichtet zu werden, weil er desertiert sei.
Der Beschwerdeführer legte im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Kopie seines Familienbuches, eine Kopie der Heiratsurkunde des Sharia-Gerichtes sowie die Geburtsurkunden seiner Kinder in Kopie vor.
Am 30.10.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vorgelegt. Hierbei erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst ausführt, dass auf den seit dem Sommer 2021 bemerkbaren deutlichen Anstieg bei Asylanträgen mit Maßnahmen, wie dem verstärkten Einsatz von Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich für die Bearbeitung von Asylverfahren, reagiert worden sei. Ein Personalpaket sei bereits umgesetzt worden, ein weiteres befinde sich am Beginn der Umsetzung. In einer menschenrechtsintensiven Materie wie dem Asyl- und Fremdenrecht bedürften eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer besonders intensiven Schulung, weshalb Personalmaßnahmen erst zeitversetzt Wirkung zeigen könnten. Auch der Krieg in der Ukraine und das damit einhergehende vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene stelle eine erhebliche Mehrbelastung für das BFA dar, weshalb es nicht möglich sei, alle Verfahren in der vorgesehenen Verfahrensfrist zu erledigen. Das BFA treffe daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrages kein überwiegendes Verschulden.
Zudem wurde seitens des BFA auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 28.02.2023 verwiesen, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es zusätzlich zu den Vertriebenen aus der Ukraine, vor allem in der zweiten Jahreshälfte 2022 zu einem sprunghaften Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz gekommen sei. Daher seien Verzögerungen in der Verfahrensführung eingetreten, die in einer solchen Ausnahmesituation aber unvermeidbar gewesen wären. Es seien Personalaufstockungen mit allen möglichen und budgetär vertretbaren Maßnahmen gesetzt worden, jedoch sei die allgemeine Arbeitsmarktlage schwierig und zudem nehme die Ausbildung von Neuzugängen bis zur selbständigen Verfahrensführung mehrere Monate in Anspruch. Die eklatante Antragsentwicklung in sämtlichen Zuständigkeitsbereichen des BFA führe dazu, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren durchgehend gewährleistet werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.04.2024 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Syrien Stellung zu nehmen.
Am 21.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs 1 Z 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28.05.2024 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungsfrist nicht vorliege.Am 21.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28.05.2024 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungsfrist nicht vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 17.10.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher seitens des BFA unerledigt blieb. Der Beschwerdeführer brachte am 07.08.2023 eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein.
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Er ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo geboren und ist in der Stadt Aleppo aufgewachsen, wo er auch bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 lebte. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch XXXX im Gouvernement Aleppo geboren und ist in der Stadt Aleppo aufgewachsen, wo er auch bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 lebte.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers – die Stadt Aleppo im gleichnamigen Gouvernement – befindet sich aktuell unter der Kontrolle der syrischen Zentralregierung.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Ehefrau und seine Kinder leben weiterhin gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers in der Türkei, in Istanbul. Sein Vater und eine Schwester sind bereits verstorben. Von seinen vier Schwestern leben zwei Schwestern in der Türkei sowie jeweils eine Schwester in Syrien und in Bulgarien. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt in Dubai, der jüngere Bruder lebt in Österreich.
Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer sieben Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Schuhmacher.
Der Beschwerdeführer reiste Ende des Jahres 2012 illegal aus Syrien in die Türkei aus, wo er sich anschließend ungefähr zehn Jahre aufhielt und als Schuster arbeitete. Im September oder Oktober 2022 verließ der Beschwerdeführer die Türkei und reiste nach Österreich, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente ein.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst in der syrischen Armee von XXXX bis XXXX bereits abgeleistet. Er war einfacher Rekrut und im Rahmen seines Wehrdienstes als Wachsoldat eingesetzt. Er hat keine Spezialausbildung erhalten. Der Beschwerdeführer ist nicht aus dem Militärdienst der syrischen Armee desertiert. Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst in der syrischen Armee von römisch XXXX bis römisch XXXX bereits abgeleistet. Er war einfacher Rekrut und im Rahmen seines Wehrdienstes als Wachsoldat eingesetzt. Er hat keine Spezialausbildung erhalten. Der Beschwerdeführer ist nicht aus dem Militärdienst der syrischen Armee desertiert.
Der 31-jährige Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung zum Reservedienst durch das syrische Regime ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer ist wegen seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, wegen seines Aufenthalts in Österreich, wegen seiner Asylantragstellung und/oder wegen seiner allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Er ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von der syrischen Regierung oder einer sonstigen Konfliktpartei als oppositioneller Gegner angesehen zu werden.
Dem Beschwerdeführer droht somit in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung.
Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024 (LIB)
? UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von syrischen Staatsangehörigen aus März 2021 (UNHCR)
? EUAA Country Guidance: Syria aus Februar 2023 (EUAA)
Politische Lage
Letzte Änderung: 08.03.2024
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanis