Entscheidungsdatum
25.06.2024Norm
BEinstG §14Spruch
W218 2290039-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des
XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.02.2024, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des
römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.02.2024, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 23.02.2024 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) aufgrund des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ab 24.11.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.1. Mit Bescheid vom 23.02.2024 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) aufgrund des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ab 24.11.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der Aktenlage vom 12.01.2024, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH ergab.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom – damaligen – bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer eine kognitive Leistungseinschränkung vorläge, eine Besserung sei laut dem behandelnden Arzt in den nächsten Jahren nicht zu erwarten. Beim Beschwerdeführer läge sohin ein Dauerzustand vor und werde beantragt, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unbefristet zuzuerkennen. Für den Fall des Nichtzuerkennens eines unbefristeten Bescheides ende das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit April 2024 und könne er nicht bis zur Pensionierung beschäftigt bleiben.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 11.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben vom 18.04.2024 wurde der damalige Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, bekanntzugeben, ob durch die nachgereichte Vollmacht vom 26.03.2024 auch eine Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen sei. Es langte keine Antwort ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 24.11.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 vH beträgt. Im Bescheid wurde nicht über eine Befristung abgesprochen.
Die Beschwerde vom 18.03.2024 - des vom vor der belangten Behörde damalig vertretenen Beschwerdeführers – richtet sich ausschließlich gegen die Befristung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.
Dem angefochtenen Bescheid ist keine Befristung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu entnehmen. Lediglich im Sachverständigengutachten vom 12.01.2024 wurde von der medizinischen Sachverständigen eine Nachuntersuchung für Juni 2025 vorgeschlagen, dies stellt – ohne bescheidmäßige Absprache – keine Befristung der Begünstigteneigenschaft dar.
In der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer keinen Zweifel daran, dass nicht der festgestellte Grad der Behinderung, sondern die Befristung in Beschwer gezogen werden soll. Der Wortlaut des Vorbringens in der Beschwerde ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.
3. Rechtliche Beurteilung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Zu A)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des
§ 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991,
Zl. 90/19/0505) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des
§ 66 Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991,
Zl. 90/19/0505)
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008) "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008)
Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Der Beschwerdeführer hat die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung ebenso wenig beeinsprucht, wie die Feststellung, dass er seit 24.11.2023 antragsgemäß dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG angehört.
Er erhob ausdrücklich Beschwerde dagegen, dass eine Nachuntersuchung für Juni 2025 vorgesehen ist. Dies ergibt sich lediglich aus dem Sachverständigengutachten vom 12.01.2024, welches nur einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bildete.
Gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG erlöscht die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BEinstG erlöscht die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Die Beurteilung der Frage, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist nicht Gegenstand des Verfahrens und traf die belangte Behörde darüber auch keine Entscheidung.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich jedoch eindeutig und klar dagegen, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten befristet ausgestellt wurde. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Abschließend wird der guten Ordnung halber festgehalten, dass zwar im Aktengutachten eine Nachuntersuchung für Juni 2025 vorgeschlagen wurde, die belangte Behörde jedoch diesbezüglich für die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft ein neues Verfahren einleiten muss. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wird – für den Fall der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – eine Entscheidung zu treffen sein, gegen welche der Beschwerdeführer für den Fall, dass die belangte Behörde die Begünstigteneigenschaft aberkennt, eine Beschwerde erheben kann. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Aberkennung der Begünstigteneigenschaft gehört der Beschwerdeführer jedenfalls dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Gegenständlich ist der Sachverhalt als vollständig geklärt anzusehen und es ist ebenfalls festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Rechtschutzinteresse mehr besteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Gegenständlich ist der Sachverhalt als vollständig geklärt anzusehen und es ist ebenfalls festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Rechtschutzinteresse mehr besteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
mangelnde Beschwer Sache des Verfahrens ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W218.2290039.1.00Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024