TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/27 W180 2289235-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


W180 2289235-4/19E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Gambia, vertreten durch XXXX als einstweiliger Erwachsenenvertreter, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. Gambia, vertreten durch römisch XXXX als einstweiliger Erwachsenenvertreter, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 21.06.2024 die Aktenteile sowie eine Stellungnahme zur nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG).1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 21.06.2024 die Aktenteile sowie eine Stellungnahme zur nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG).

2. Am 24.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) über den bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA gewährt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde der 26.06.2024 10:00 Uhr festgesetzt. Mit Nachtrag vom 25.06.2024 wurde in der Folge Parteiengehör zur von der Fachabteilung für Heimreisezertifikate des BFA eingeholten Stellungnahme vom 25.06.2024 gewährt. Mit Schreiben vom 26.06.2024 wurde dem BF über den bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter und der im Spruch genannten Rechtsvertretung schließlich Befund und Gutachten eines Amtsarztes vom 26.06.2024 übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu am selben Tag bis 14:30 Uhr eingeräumt sowie die Frist für eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 24.06.2024 und zum Nachtrag vom 25.06.2024 bis 26.06.2024 14:30 Uhr erstreckt. Bis Fristende langten bei Gericht in der Folge keine Stellungnahmen bzw. Äußerungen zu den im Parteiengehör übermittelten Stellungnahmen bzw. Unterlagen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF stellte am 28.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 06.10.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages mindestens 18 Jahre alt war. Das von ihm angegebene Alter stimmte nicht mit den gerichtsmedizinischen Befunden überein. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 VwGVG vom 14.10.2016 wurde daher als Geburtsdatum des BF der XXXX festgesetzt1.1.1. Der BF stellte am 28.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 06.10.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages mindestens 18 Jahre alt war. Das von ihm angegebene Alter stimmte nicht mit den gerichtsmedizinischen Befunden überein. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 7, VwGVG vom 14.10.2016 wurde daher als Geburtsdatum des BF der römisch XXXX festgesetzt

1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

1.1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2018, GZ: I403 2173584-1 als unbegründet abgewiesen.

1.1.4. Der BF wurde am 22.01.2018 vom Quartier der Grundversorgung wegen unsteten Aufenthaltes abgemeldet und war unbekannten Aufenthaltes.

1.1.5. Am 05.12.2022 stellte die Schweiz ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich nach der Dublin-III-Verordnung. Österreich stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen zu. Der BF wurde am 24.01.2023 nach Österreich überstellt.

1.1.6. Der BF stellte am 24.01.2023 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) in Österreich. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem ersten Folgeantrag. Dabei gab der BF an, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert haben und seine alten Fluchtgründe unverändert aufrecht bleiben. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat habe er nichts zu befürchten und gab weiters an, dass er sofort wieder nach Europa reisen würde.

1.1.7. Am 01.02.2023 wurde der BF erneut wegen unsteten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet und war sodann unbekannten Aufenthaltes.

1.1.8. Mit dem Bescheid des BFA vom 13.02.2023 wurde der erste Folgeantrag vom 24.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde am 14.02.2023 gemäß § 8 Abs. 2 iVm§ 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. 1.1.8. Mit dem Bescheid des BFA vom 13.02.2023 wurde der erste Folgeantrag vom 24.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiären Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz , AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde am 14.02.2023 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, iVm§ 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

1.1.9. Der BF wurde am 22.07.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Kontrolle unterzogen und im Zuge dessen beim BF Suchtmittel aufgefunden. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt. Er wurde vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei im Wesentlichen an, dass ihm bewusst sei, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Er möchte den Sommer in Österreich verbringen und dann im Winter nach Spanien reisen um dort zu leben. Er lebe in Österreich bei Freunden. Er habe hier weder Verwandte noch Personen zu denen er in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten.

1.1.10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.07.2023 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und dem BF persönlich übergeben. Der BF wurde anschließend aus der Anhaltung entlassen.1.1.10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.07.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und dem BF persönlich übergeben. Der BF wurde anschließend aus der Anhaltung entlassen.

1.1.11. Die Landespolizeidirektion XXXX teilte mit Bericht vom 25.07.2023 mit, dass der BF seit 22.07.2023 seiner Meldeverpflichtung in keiner Weise nachgekommen ist und daher das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung aufgrund des Untertauchens nach Rücksprache mit dem BFA beendet wurde.1.1.11. Die Landespolizeidirektion römisch XXXX teilte mit Bericht vom 25.07.2023 mit, dass der BF seit 22.07.2023 seiner Meldeverpflichtung in keiner Weise nachgekommen ist und daher das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung aufgrund des Untertauchens nach Rücksprache mit dem BFA beendet wurde.

1.1.12. Am 05.08.2023 wurde der BF nach der StPO festgenommen und am 08.08.2023 über den BF die Untersuchungshaft verhängt.

1.1.13. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.08.2023 wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

1.1.14. Der BF wurde am 22.08.2023 aus der Untersuchungshaft entlassen und im Anschluss in ein PAZ überstellt.

1.1.15. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.08.2023 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem BF wurde dieser Mandatsbescheid am 22.08.2023 persönlich übergeben und anschließend aus der Anhaltung entlassen.1.1.15. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.08.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer näher genannten Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem BF wurde dieser Mandatsbescheid am 22.08.2023 persönlich übergeben und anschließend aus der Anhaltung entlassen.

1.1.16. Am 03.10.2023 teilte die Polizeiinspektion XXXX dem BFA mit, dass der BF sich dem gelinderen Mittel der periodischen Meldung entzogen hat.1.1.16. Am 03.10.2023 teilte die Polizeiinspektion römisch XXXX dem BFA mit, dass der BF sich dem gelinderen Mittel der periodischen Meldung entzogen hat.

1.1.17. Der BF wurde in den Nachtstunden des 11.10.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und am 12.10.2023 festgenommen und in ein PAZ überstellt.

1.1.18. Der BF wurde am 12.10.2023 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, er heiße XXXX und führte sodann aus, dass sein richtiger Familienname XXXX laute und er am XXXX geboren worden sei. Er stellte im Rahmen der Einvernahme im Beisein eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag). 1.1.18. Der BF wurde am 12.10.2023 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, er heiße römisch XXXX und führte sodann aus, dass sein richtiger Familienname römisch XXXX laute und er am römisch XXXX geboren worden sei. Er stellte im Rahmen der Einvernahme im Beisein eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag).

1.1.19. Die Erstbefragung zu seinem nunmehr zweiten Folgeantrag erfolgte am 13.10.2023 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der BF gab zu seinen Gründen betreffend die erneute Asylantragstellung an, dass er sehr viele Verletzungen an seinem Körper habe und ihm Leute folgen würden. Er glaube, dass er einen Chip im Bein habe und wenn er spreche, habe er das Gefühl ein Mikrofon in seinem Kopf zu haben. Im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte er nichts.

1.1.20. Am 15.11.2023 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliegt sowie die Verfahrensanordnung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG, wonach er verpflichtet ist ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, ausgefolgt. Am 21.11.2023 wurde dem BF die Ladung für den 29.11.2023 sowie das Länderinformationsblatt Gambia übergeben.1.1.20. Am 15.11.2023 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliegt sowie die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG, wonach er verpflichtet ist ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, ausgefolgt. Am 21.11.2023 wurde dem BF die Ladung für den 29.11.2023 sowie das Länderinformationsblatt Gambia übergeben.

1.1.21. Am 25.11.2023 wurde der BF wegen unsteten Aufenthaltes vom Quartier der Grundversorgung abgemeldet und war sodann unbekannten Aufenthaltes.

1.1.22. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023 wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.10.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Darüber hinaus wurde gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs.3 Z 1 FPG 2005 gegen dem BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 12.12.2023 gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF hat gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben.1.1.22. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023 wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.10.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiären Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz , AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 53, Absatz , in Verbindung mit Absatz , Ziffer eins, FPG 2005 gegen dem BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 12.12.2023 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF hat gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben.

1.1.23. Am 05.01.2024 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen und im Zuge dessen beim BF Suchtmittel aufgefunden. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt.

1.1.24. Der BF wurde am 06.01.2024 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF verschiedene Namen und Geburtsdaten betreffend seine Person an. Er schlafe in Österreich manchmal in einem Hotel und sonst schlafe er nicht. Einen Rucksack mit seinen Sachen habe er bei einem Freund. Er sei den gelinderen Mitteln nicht nachgekommen, weil er es vergessen habe. Er habe kein Geld und wisse, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Er brauche kein Asyl und leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.

1.1.25. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.01.2024, Zl. XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1.25. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.01.2024, Zl. römisch XXXX , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.1.26. Der BF befolgte am 09.02.2024 Anordnungen der Vollzugsbeamten nicht und war unkooperativ. Es wurde deshalb eine Disziplinarmaßnahme in Form der Verlegung der Zelle ausgesprochen.

1.1.27. Am 23.02.2024 wurde eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF gab dabei an, nicht rückkehrwillig zu sein.

1.1.28. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 27.02.2024 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall SMG und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1.1.28. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 27.02.2024 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall SMG und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

1.1.29. Am 24.03.2024 wurde der BF in eine Sicherheitsverwahrungszelle verlegt, da er sich eine selbstgebastelte Waffe (zu Verteidigungszwecken) aus einem zugespitzten Ast in der Anhaltung angeeignet hat.

1.1.30. Am 25.03.2024 wurde seitens der BBU ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.03.2024, XXXX , übermittelt, mit dem XXXX mit sofortiger Wirkung zum Rechtsbeistand und einstweiligen gerichtlichen Erwachsenen-vertreter zur Regelung dringender Angelegenheiten vor Gerichten und Behörden bestellt wurde.1.1.30. Am 25.03.2024 wurde seitens der BBU ein Beschluss des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom 19.03.2024, römisch XXXX , übermittelt, mit dem römisch XXXX mit sofortiger Wirkung zum Rechtsbeistand und einstweiligen gerichtlichen Erwachsenen-vertreter zur Regelung dringender Angelegenheiten vor Gerichten und Behörden bestellt wurde.

1.1.31. Die gegen den Schubhaftbescheid vom 06.01.2024 und die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 27.03.2024 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, schriftliche Ausfertigung vom 18.04.2024, GZ. G304 2289235-1, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

1.1.32. Am 26.04.2024 übermittelte die BBU Rückkehrberatung dem BFA einen Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr nach Gambia, wobei angeführt wurde, dass ein Heimreisezertifikat oder Reisepass durch die BBU organisiert werden. Am gleichen Tag wurde seitens des BFA die unterstützte Ausreise des BF genehmigt. Es liegt keine Zustimmung des einstweiligen Erwachsenenvertreters des BF vor.

1.1.33. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG wurden vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt.1.1.33. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegt.

1.1.34. Am 30.04.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.1.1.34. Am 30.04.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.

Nach Durchführung einer Verhandlung am 06.05.2024 wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2024, GZ. G303 2289235-2, schriftliche Ausfertigung vom 29.05.2024, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.1.35. Am 27.05.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG neuerlich zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2024, GZ. W601 2289235-3, wurde abermals festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.1.36. Am 19.06.2024 wurde der BF mittels Videointerviews einer gambischen Delegation vorgeführt, dabei wurde festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger Gambias ist, und der Ausstellung eines HRZ zugestimmt.

1.1.37. Am 21.06.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur gegenständlichen, nunmehr dritten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der BF ist volljährig und ist Staatsangehöriger Gambias. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF wird seit 06.01.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

1.2.4. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Laut Befund und Gutachten vom 29.05.2024 war der BF physisch und psychisch stabil, es bestand keine Fremd- oder Selbstgefährdung und war ist weder eine physische noch eine psychiatrische Behandlung notwendig. Ein neuer (inhaltlicher) Befund liegt nicht vor, da der BF die vom BVwG beauftragte amtsärztliche Untersuchung am 26.06.2024 verweigert hat. Anhaltspunkte für eine Veränderung der gesundheitlichen Situation des BF liegen nicht vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF stellte in Österreich insgesamt drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, welche alle rechtskräftig – zuletzt mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023 – entschieden wurden. Gegen den BF bestehen seit dem Jahr 2018 rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nach Gambia bislang nicht nachgekommen.

1.3.2. Der BF weist lediglich Hauptwohnsitzmeldungen in Quartieren der Grundversorgung im Zeitraum von 22.10.2015 bis 21.03.2018, von 20.10.2023 bis 10.11.2023 und von 13.11.2023 bis 25.11.2023 sowie Meldungen von Anhaltungen in PAZ und Justizanstalten in den Zeiträumen von 06.08.2023 bis 22.08.2023 sowie seit 06.01.2024 in Österreich auf. Er hält die österreichischen Meldevorschriften nicht ein, sondern lebte jahrelang im Verborgenen. Der BF hat sich zwei Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Schweiz und wurde aufgrund eines von der Schweiz gestellten Wiederaufnahmegesuchs, am 24.01.2023 nach Österreich überstellt. Er hat sich dem Zugriff der Behörden entzogen.

1.3.3. Der BF tritt unter verschiedenen Aliasidentitäten auf und hat bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente in Vorlage gebracht und hat sich um die Erlangung eines Reisedokuments nicht bemüht.

1.3.4. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.08.2023 wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall, 27 Abs. 3 SMG und § 15 StGB iVm §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 27.02.2024 wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Körperverletzung nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall SMG und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt und die Probezeit der Verurteilung vom 22.08.2023 auf 5 Jahre verlängert.1.3.4. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.08.2023 wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 2. Fall, 27 Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 2. Fall und 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 27.02.2024 wurde der BF wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Körperverletzung nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall SMG und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt und die Probezeit der Verurteilung vom 22.08.2023 auf 5 Jahre verlängert.

1.3.5. Der BF hat in Österreich weder enge familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat die Möglichkeit in Österreich bei Bekannten bzw. seinem Bruder zu wohnen. Diese Wohnmöglichkeiten sind nicht geeignet den BF von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

1.3.6. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in den Schengenraum ausreisen um seiner Abschiebung nach Gambia zu entgehen.

1.3.7. Seitens des BF wurde keine Reise -- und/oder Identitätsdokumente in Vorlage gebracht. Der BF hat sich auch nicht um die Erlangung eines Reisedokuments bemüht.

Mit den gambischen Vertretungsbehörden in London besteht eine gute Zusammenarbeit. Die gambischen Vertretungsbehörden haben die Ausstellung von HRZ zugesagt und werden HRZ regelmäßig ausgestellt (im Jahr 2023: 16 HRZ, im Jahr 2024 bisher: 1 HRZ und 1 HRZ befindet sich in Ausstellung [Stand 28.05.2024]). Es finden auch Abschiebungen statt (im Jahr 2023: 11 Abschiebungen, im Jahr 2024 bisher keine Abschiebung [Stand 28.05.2024]).

Seitens des BFA wurde für den BF die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der gambischen Botschaft beantragt. Das BFA urgierte regelmäßig bei der gambischen Botschaft in London. Für die Identifizierung des BF als gambischer Staatsangehöriger bedurfte eines Interviewtermins.

Nachdem ein für den BF vorgesehener Interviewtermin am 28.05.2024 wegen einer Erkrankung der Konsulin nicht durchgeführt werden konnte, fand nunmehr am 19.06.2024 ein Interviewtermin statt, dabei wurde die gambische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt und die Ausstellung einer HRZ zugesagt.

Die erforderlichen HRZ Unterlagen und Passfotos wurden daraufhin am 19.06.2024 per Post an den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in London zur Weiterleitung an die gambische Botschaft übermittelt. Nach Ausstellung des HRZ durch die gambische Botschaft und Ausfolgung an den österreichischen Verbindungsbeamten wird das Original des HRZ von der österreichischen Botschaft auf dem Dienstpostwege nach Österreich übermittelt, vorab wird eine Kopie des HRZ elektronisch übermittelt.

Laut Angaben der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung kann mit einer Übermittlung des HRZ im Original (unter Einrechnung des Postweges) in der Kalenderwoche 29 (somit in drei Wochen) gerechnet werden. Bereits nach Erhalt der Kopie des HRZ kann die Abschiebung mit einer Vorlaufzeit von zwei bis drei Wochen organisiert werden.

Mit einer Abschiebung des BF nach Gambia kann daher in etwa sechs Wochen gerechnet werden, seine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA und in die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Asylverfahren und die bisherigen Schubhaftverfahren des BF (GZ. I403 2173584-1, G304 2289235-1, G303 2289235-2 und W601 2289235-3) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie in das Zentrale Fremdenregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Grundversorgungsinformationssystem.

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus dem unzweifelhaften Inhalt der zuvor genannten Gerichts- und Verwaltungsakten sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungsinformationssystem.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht auch aufgrund des gerichtsmedizinischen Gutachten vom 06.10.2016 ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der BF hat bisher stets angegeben Staatsangehöriger Gambias zu sein und wurde seitens einer gambischen Delegation bei einem Videointerview am 19.06.2024 seine gambische Staatsangehörigkeit bestätigt, weshalb nunmehr die Feststellung getroffen werden kann, dass der BF Staatsangehöriger Gambias ist. Da alle Anträge des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden bzw. zurückgewiesen wurden, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 06.01.2024 ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des BFA vom 06.01.2024 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Dass gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 12.12.2023 und aus den Eintragungen im Fremdenregister.

2.2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 29.05.2024, dem eine Fachärztin für Psychiatrie des Vereins Dialog beigezogen wurde. Aus diesem geht hervor, dass der physische und psychische Zustand des BF stabil ist, keine Fremd- oder Selbstgefährdung besteht und weder eine physische noch eine psychiatrische Behandlung notwendig ist. Ein neuer (inhaltlicher) Befund liegt nicht vor, da der BF die vom BVwG beauftragte amtsärztliche Untersuchung (unter Beiziehung eines Arztes des Vereins Dialog) am 26.06.2024 verweigert hat; im Befund und Gutachten vom 26.06.2024 wird ausgeführt, dass der BF sowohl die amtsärztliche als auch psychiatrische Untersuchung verweigerte. Hinweise auf eine Veränderung der gesundheitlichen Situation des BF seit der amtsärztlichen Untersuchung am 29.05.2024 haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden auch nicht behauptet. Im Befund und Gutachten vom 26.06.2024 wurde angemerkt, dass der BF bei Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung augenscheinlich beschwerdefrei wirkte. Im Verfahren haben sich somit keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Dem entgegenstehende Befunde wurden im Verfahren bislang nicht vorgelegt. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die Feststellungen zu den rechtskräftig negativ entschiedenen und unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Zudem gab der BF in der Einvernahme am 06.01.2024 selbst an, dass er kein Asyl brauche. Dass gegen den BF seit dem Jahr 2018 rechtskräftig aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nach Gambia bisher nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in den bisherigen Einvernahmen.

2.3.2. Dass der BF die Meldevorschriften nicht einhält und untergetaucht ist sowie sich seinen Asylverfahren entzogen hat und im Verborgenen lebte, ergibt sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister (betreffend die vom BF verwendeten Aliasidentitäten) sowie aus dem Akteninhalt. Dass der BF in die Schweiz reiste, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Er hat sich durch seinen Aufenthalt im Verborgenen und seiner Reise in die Schweiz dem Zugriff der Behörden entzogen.

2.3.3. Die Feststellung zum Auftreten des BF unter verschiedenen Aliasidentitäten und, dass der BF bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente vorgelegt hat und sich um die Erlangung eines Reisedokuments auch nicht bemüht hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF in seinen bisherigen Einvernahmen.

2.3.4. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister sowie aus den in den Akten einliegenden strafgerichtlichen Urteilen.

2.3.5. Dass der BF in Österreich weder über enge familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass der BF in der Verhandlung am 06.05.2024 angegeben hat, dass er einen Bruder in XXXX hat. Er hat in dieser Verhandlung zuvor befragt jedoch ausdrücklich angegeben, keine Verwandten in Österreich zu haben, sondern Freunde. Es ist daher keine enge familiäre Beziehung des BF zu einem allenfalls in Österreich lebendenden Bruder des BF hervorgekommen. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Sofern der BF in der Verhandlung am 06.05.2024 angegeben hat, in XXXX bei Freunden bzw. einem Bruder wohnen zu können, ist festzuhalten, dass ihn Unterkunftmöglichkeiten auch bisher nicht davon abhalten konnten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zu halten bzw. in die Schweiz weiterzureisen. Vielmehr ermöglichten die Kontakte des BF ihm einen Aufenthalt im Verborgenen, zumal der BF in der Einvernahme vom 22.07.2023 selbst angab sich bei verschiedenen Freunden aufgehalten zu haben. Dass ihm eine Wohnsitzmeldung nicht möglich gewesen sei, hat der BF nicht substantiiert dargelegt und ist entsprechendes auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die bisher dem BF zur Verfügung gestellten Unterkunftmöglichkeiten durch soziale Kontakte bewirkten somit nicht, dass sich der BF für die Behörden greifbar hielt. Dass der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt und weder beruflich verankert ist noch ausreichende Existenzmittel hat, ergibt sich aus seinen bisherigen Angaben sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der hervorgeht, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt keinen verfügbaren Geldbetrag hat. 2.3.5. Dass der BF in Österreich weder über enge familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass der BF in der Verhandlung am 06.05.2024 angegeben hat, dass er einen Bruder in römisch XXXX hat. Er hat in dieser Verhandlung zuvor befragt jedoch ausdrücklich angegeben, keine Verwandten in Österreich zu haben, sondern Freunde. Es ist daher keine enge familiäre Beziehung des BF zu einem allenfalls in Österreich lebendenden Bruder des BF hervorgekommen. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Sofern der BF in der Verhandlung am 06.05.2024 angegeben hat, in römisch XXXX bei Freunden bzw. einem Bruder wohnen zu können, ist festzuhalten, dass ihn Unterkunftmöglichkeiten auch bisher nicht davon abhalten konnten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zu halten bzw. in die Schweiz weiterzureisen. Vielmehr ermöglichten die Kontakte des BF ihm einen Aufenthalt im Verborgenen, zumal der BF in der Einvernahme vom 22.07.2023 selbst angab sich bei verschiedenen Freunden aufgehalten zu haben. Dass ihm eine Wohnsitzmeldung nicht möglich gewesen sei, hat der BF nicht substantiiert dargelegt und ist entsprechendes auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die bisher dem BF zur Verfügung gestellten Unterkunftmöglichkeiten durch soziale Kontakte bewirkten somit nicht, dass sich der BF für die Behörden greifbar hielt. Dass der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt und weder beruflich verankert ist noch ausreichende Existenzmittel hat, ergibt sich aus seinen bisherigen Angaben sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der hervorgeht, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt keinen verfügbaren Geldbetrag hat.

2.3.6. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Der BF ist strafrechtlich verurteilt, hält sich keineswegs an Meldevorschriften, hat sich vielmehr bereits zwei Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Er reiste trotz bestehender Ausreiseverpflichtung in die Schweiz. Er trat in Österreich unter verschiedenen Aliasidentitäten auf, legte bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente vor und hat bereits zwei gelindere Mittel nicht befolgt.

Das BVwG verkennt nicht, dass der BF nunmehr angibt ausreisewillig zu sein und am 26.04.2024 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat. Vor dem – soeben dargelegten – bisher jahrelang gezeigten Verhalten des BF, welches er noch in der Schubhaft durch sein unkooperatives Verhalten am 09.02.2024 fortsetzte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF im Falle der Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich kooperativ verhalten und an seiner Abschiebung mitwirken wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in einen anderen Schengenstaat begeben wird, um einer Abschiebung zu entgehen. So hat er in der Einvernahme am 22.07.2023 selbst angegeben nach Spanien reisen zu wollen und gab auch in der Verhandlung am 06.05.2024 an, dass er Verwandte in Spanien und der Schweiz habe und gerne „ein Papier“ haben würde, mit dem er in die Schweiz oder Spanien reisen könne.

2.3.7. Die Feststellung, dass der BF bislang Reisedokumente bzw. Identitätsdokumente vorgelegt und sich nicht um die Erlangung eines Reisedokuments bemüht, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF in den Einvernahmen und ist unbestritten.

Die Feststellungen zur Zusammenarbeit mit der gambischen Vertretungsbehörde in London, zu den erfolgreichen HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen in den Jahren 2023 und 2024 und zur Möglichkeit von Abschiebungen nach Gambia sowie zum Stand des Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF, ergeben sich nachvollziehbar aus der in der vorangegangenen Schubhaftüberprüfung unbestritten gebliebenen Anfragebeantwortung der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom 28.05.2024.

Die Feststellungen zum Interviewtermin am 19.06.2024 und der dort erfolgten Identifizierung des BF als gambischer Staatsangehöriger sowie zur Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ ergeben sich aus dem Akteninhalt; die Feststellungen zur weiteren erwarteten Vorgangsweise, der Ausstellung des HRZ durch die Botschaft Gambias in London und die Übermittlung des HRZ nach Österreich ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Abteilung des BFA vom 25.06.2024. Den detaillierten Angaben in der Anfragebeantwortung ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass mit einer Abschiebung des BF (nach zwischenzeitlich erfolgter Identifizierung als gambischer Staatsangehöriger) nunmehr in etwa sechs Wochen (KW 29 plus 2 bis 3 Wochen Vorlauf für die Organisation der Abschiebung) gerechnet werden kann, und stimmt dies im Wesentlichen mit der diesbezüglichen Angabe in der Stellungnahme zur Aktenvorlage des BFA vom 21.06.2024 überein, wonach mit einer Abschiebung des BF in etwa in sechs Wochen zu rechnen sei.

Sofern in der Stellungnahme vom 31.05.2024 zur vorangegangenen Schubhaftüberprüfung ausgeführt wurde, dass nicht gesichert sei, dass Gambia Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung zurücknehme, ist auf die Feststellungen zu Pkt. 1.2.4. zu verweisen und darauf, dass bisher auch keine Befunde betreffend eine psychische Erkrankung des BF vorgelegt worden sind. Ferner ist diesbezüglich festzuhalten, dass Gambia die Ausstellung eines HRZ für den BF zwischenzeitlich zugesagt hat. Es sind im Verfahren bisher keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, für den BF zeitnah ein Heimreisezertifikat zu erlangen und den BF auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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