TE Bvwg Beschluss 2024/6/28 W279 2293026-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2024
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Entscheidungsdatum

28.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
EMRK Art6
GOG Anl1 §33
GOG Anl1 §41
GOG Anl1 §43
GOG Anl1 §45 Abs1
GOG Anl1 §45 Abs2
GOG Anl1 §55 Abs2
GOG Anl1 §56
VStG §19
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W279 2293026-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter KOREN als Vorsitzenden und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer und die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin über den Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses betreffend XXXX vom 29.05.2024 betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter KOREN als Vorsitzenden und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer und die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin über den Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses betreffend römisch XXXX vom 29.05.2024 betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über römisch XXXX , geb. römisch XXXX , vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, den Beschluss gefasst:

A)

Gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 und § 56 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird über XXXX wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage eine Beugestrafe in der Höhe von EUR 700,00 verhängt.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2 und Paragraph 56, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird über römisch XXXX wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage eine Beugestrafe in der Höhe von EUR 700,00 verhängt.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgangrömisch eins.       Verfahrensgang

1. XXXX (nachfolgend auch als Auskunftsperson oder Antragsgegner bezeichnet) wurde jeweils als Auskunftsperson für den XXXX 04.2024, XXXX 04.2024 und XXXX 04.2024 vor den Untersuchungsausschuss betreffend XXXX (im Folgenden: XXXX oder Untersuchungsausschuss) geladen, und ist an den drei Terminen nicht zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss erschienen.1. römisch XXXX (nachfolgend auch als Auskunftsperson oder Antragsgegner bezeichnet) wurde jeweils als Auskunftsperson für den römisch XXXX 04.2024, römisch XXXX 04.2024 und römisch XXXX 04.2024 vor den Untersuchungsausschuss betreffend römisch XXXX (im Folgenden: römisch XXXX oder Untersuchungsausschuss) geladen, und ist an den drei Terminen nicht zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss erschienen.

Für sein Nichterscheinen am XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom XXXX , eine Beugestrafe iHv EUR XXXX wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson über den Antragsgegner verhängt.Für sein Nichterscheinen am römisch XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom römisch XXXX , eine Beugestrafe iHv EUR römisch XXXX wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson über den Antragsgegner verhängt.

Infolge entschiedener Sache (res iudicata) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom XXXX , durch die Entscheidung vom XXXX den (erneuten) Antrag vom XXXX für sein Nichterscheinen am XXXX als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über den Antragsgegner, hinsichtlich eines (angeblich) versäumten Befragungstermins am XXXX 04.2024 wurde im Lichte der nie erfolgten Ladung für XXXX .04.2024 und nicht stattgefundenen Sitzung an diesem Tag als unbegründet abgewiesen.Infolge entschiedener Sache (res iudicata) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom römisch XXXX , durch die Entscheidung vom römisch XXXX den (erneuten) Antrag vom römisch XXXX für sein Nichterscheinen am römisch XXXX als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über den Antragsgegner, hinsichtlich eines (angeblich) versäumten Befragungstermins am römisch XXXX 04.2024 wurde im Lichte der nie erfolgten Ladung für römisch XXXX .04.2024 und nicht stattgefundenen Sitzung an diesem Tag als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Eingabe vom XXXX .05.2024, welche am gleichen Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend XXXX gemäß § 45 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss2. Mit Eingabe vom römisch XXXX .05.2024, welche am gleichen Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend römisch XXXX gemäß Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss

3. Begründend wurde ausgeführt:

3.1. Der Antragsgegner sei für den XXXX 05.2024 als Auskunftsperson geladen worden und zum Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss erschienen.3.1. Der Antragsgegner sei für den römisch XXXX 05.2024 als Auskunftsperson geladen worden und zum Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss erschienen.

3.2. Der Antragsgegner sei zu folgenden Beweisthemen geladen worden:

1. „lnseratenschaltungen und Medienkooperationsvereinbarungen“;

2. ,,Umfragen, Gutachten und Studien“;

3. „Beauftragung von Werbeagenturen“;

4. ,,Betrauung von Personen mit der Leitung oder stellvertretenden Leitung von Organisationseinheiten in der Bundesverwaltung [insbesondere Sektionen, Gruppen und Abteilungen] samt Staatsanwaltschaften und ausgegliederten Rechtsträgern“;

3.3. Im Zuge der Befragung durch den Herrn Abgeordneten XXXX habe der Antragsgegner zu den an ihn gerichteten Fragen mehrfach fortgesetzt die Aussage verweigert. Dies betraf die drei nachstehenden Fragstellungen bezüglich des XXXX :3.3. Im Zuge der Befragung durch den Herrn Abgeordneten römisch XXXX habe der Antragsgegner zu den an ihn gerichteten Fragen mehrfach fortgesetzt die Aussage verweigert. Dies betraf die drei nachstehenden Fragstellungen bezüglich des römisch XXXX :

I. „ XXXX “römisch eins. „ römisch XXXX “

II. „ XXXX römisch II. „ römisch XXXX

III. „ XXXX “römisch III. „ römisch XXXX “

3.4. Der Antragsgegner habe dazu die Aussage verweigert und erklärt, grundsätzlich keine Fragen zum Themenkomplex XXXX beantworten zu wollen. Er begründete dies damit, dass im Hinblick auf das XXXX mehrere Verfahren, insbesondere Finanzverfahren, anhängig seien, die noch nicht abgeschlossen seien.3.4. Der Antragsgegner habe dazu die Aussage verweigert und erklärt, grundsätzlich keine Fragen zum Themenkomplex römisch XXXX beantworten zu wollen. Er begründete dies damit, dass im Hinblick auf das römisch XXXX mehrere Verfahren, insbesondere Finanzverfahren, anhängig seien, die noch nicht abgeschlossen seien.

3.5. Die Verfahrensrichterin habe eingewandt, grundsätzlich könne sich der Antragsgegner zu Fragen zum XXXX dann entschlagen, wenn es sich um Fragen handeln würde, die laufende bzw. drohende (Steuer-)Verfahren bezüglich des XXXX beträfen. Jene Fragen, die sich ausschließlich auf die Anwesenheit von gewissen Personen an bestimmten Orten beziehen würden, seien zu beantworten. Eine Entschlagung sei aus diesem Grund daher bei den vorliegenden Fragen nicht möglich und daher unzulässig.3.5. Die Verfahrensrichterin habe eingewandt, grundsätzlich könne sich der Antragsgegner zu Fragen zum römisch XXXX dann entschlagen, wenn es sich um Fragen handeln würde, die laufende bzw. drohende (Steuer-)Verfahren bezüglich des römisch XXXX beträfen. Jene Fragen, die sich ausschließlich auf die Anwesenheit von gewissen Personen an bestimmten Orten beziehen würden, seien zu beantworten. Eine Entschlagung sei aus diesem Grund daher bei den vorliegenden Fragen nicht möglich und daher unzulässig.

3.6. Der Antragsgegner sei darauf hingewiesen worden, dass die Verweigerung der Aussage in diesen Fällen nicht gerechtfertigt sei und der Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet sei.

Nach Beratung mit der Verfahrensrichterin entschied der Vorsitzenden-Vertreter abermals, dass die Aussageverweigerung bzgl. der gegenständlichen Fragen nicht gerechtfertigt gewesen sei und der Antragsgegner zur Beantwortung der Fragen verpflichtet sei.

Unter Hinweis auf die sonstige Beantragung der Verhängung einer Beugestrafe beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 45 Abs 2 iVm § 55 Abs 2 VO-UA sei der Antragsgegner nochmals ersucht worden, seiner Verpflichtung zur Beantwortung der Frage nachzukommen. Der Antragsgegner habe die Aussage weiterhin ungerechtfertigt verweigert. Unter Hinweis auf die sonstige Beantragung der Verhängung einer Beugestrafe beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA sei der Antragsgegner nochmals ersucht worden, seiner Verpflichtung zur Beantwortung der Frage nachzukommen. Der Antragsgegner habe die Aussage weiterhin ungerechtfertigt verweigert.

3.7. Nach erneuter Beratung mit der Verfahrensrichterin, entschied der Vorsitzenden-Vertreter, dass aufgrund ungerechtfertigter Aussageverweigerung in drei Fällen die Verhängung einer Beugestrafe beantragt werde.

4. In der Angelegenheit fand am 20.06.2024 eine Vernehmung vor dem BVwG statt, zu welcher der Rechtsvertreter des Antragsgegners erschien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Einsetzung des Untersuchungsausschusses und Untersuchungsgegenstand

Ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates verlangte am XXXX gemäß Art 53 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses betreffend XXXX mit folgendem Untersuchungsgegenstand:Ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates verlangte am römisch XXXX gemäß Artikel 53, Absatz eins, zweiter Satz B-VG die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses betreffend römisch XXXX mit folgendem Untersuchungsgegenstand:

„Untersuchungsgegenstand ist die Vollziehung durch Bundesorgane, insbesondere die XXXX in Zusammenhang mit Personen, denen ein Vermögen von zumindest einer Milliarde Euro zugerechnet werden kann und die „Untersuchungsgegenstand ist die Vollziehung durch Bundesorgane, insbesondere die römisch XXXX in Zusammenhang mit Personen, denen ein Vermögen von zumindest einer Milliarde Euro zugerechnet werden kann und die

- die XXXX etwa durch Spenden unterstützt haben oder - die römisch XXXX etwa durch Spenden unterstützt haben oder

- um deren Unterstützung von der XXXX etwa im Zuge des „ XXXX “ geworben wurde, - um deren Unterstützung von der römisch XXXX etwa im Zuge des „ römisch XXXX “ geworben wurde,

zwischen 18. Dezember 2017 und 23. November 2023 im Hinblick auf deren (mutmaßliche) bevorzugte Behandlung.

Der Untersuchungsausschuss hat folgende Fragen zu klären:

1. Welche Motive haben die Verwaltung bei der XXXX geleitet? 1. Welche Motive haben die Verwaltung bei der römisch XXXX geleitet?

2. Wer hat die Ausgestaltung der XXXX -Förderungen bestimmt? 2. Wer hat die Ausgestaltung der römisch XXXX -Förderungen bestimmt?

3. In welchem Ausmaß haben die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen von XXXX -Förderungen profitiert? 3. In welchem Ausmaß haben die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen von römisch XXXX -Förderungen profitiert?

4. Welche Handlungen in Zusammenhang mit den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen wurden von Organen bzw Bediensteten der XXXX oder vom Bundesministerium für Finanzen im Zusammenhang mit der XXXX und diesen Personen gesetzt? 4. Welche Handlungen in Zusammenhang mit den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen wurden von Organen bzw Bediensteten der römisch XXXX oder vom Bundesministerium für Finanzen im Zusammenhang mit der römisch XXXX und diesen Personen gesetzt?

5. Wurde von der XXXX in Zusammenhang mit Förderungen an die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen „ein Auge zugedrückt“, insbesondere bei der Rückforderung von Zahlungen in Folge der Insolvenz von XXXX ? 5. Wurde von der römisch XXXX in Zusammenhang mit Förderungen an die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen „ein Auge zugedrückt“, insbesondere bei der Rückforderung von Zahlungen in Folge der Insolvenz von römisch XXXX ?

6. In welchem Ausmaß erhielten die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen Subventionen aus öffentlichen Mitteln? Dabei insbesondere:

a. Erhielten die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen Steuerbegünstigungen oder Steuernachlässe, etwa im Zuge von Abgabenprüfungen?

b. Wurden Projekte von im Untersuchungsgegenstand genannten Personen aus Förderprogrammen des Bundes unterstützt und wenn ja, in welcher Höhe?

c. In welchem Ausmaß arbeiteten Stiftungen und Fonds des Bundes wie der Österreichische Integrationsfonds oder der Österreichische Fonds zur Stärkung und Förderung von Frauen und Mädchen mit den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen zusammen?

7. Wurde der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz gegenüber den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen eingehalten? Dabei insbesondere:

a. Erhielten die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen privilegierten Zugang zu Organen der Vollziehung und allenfalls sogar besondere (im Sinne zB von beschleunigte) Verfahren für sich oder von ihnen benannte Dritte und aus welchem Grund bzw auf Veranlassung von wem innerhalb der Verwaltung?

b. Intervenierte die politische Führungsebene der Bundesministerien in Verwaltungsverfahren und -abläufe betreffend die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen?

c. Wurden Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen tätig und mit welchen Ergebnissen?

d. Wurde durch Leitungsorgane im Wege von Weisungen oder informell auf Aufsichts- oder Strafverfahren, von denen die im Untersuchungsgenstand genannten Personen (wenn auch nicht alleine) betroffen waren, eingewirkt und wenn ja, auf welche Art?

e. Ließen sich Amtsträger von im Untersuchungsgegenstand genannten Personen Vorteile anbieten oder haben diese sogar angenommen und was war die gewünschte Gegenleistung im Bereich der Vollziehung?

8. Wurden die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen bevorzugt in Regierungstätigkeiten eingebunden? Dabei insbesondere:

a. Welche Informationen wurden den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen zur Verfügung gestellt (etwa durch Bestellung in Organe von staatsnahen Unternehmungen) und ermöglichten diese Informationen ihnen den Erhalt oder Ausbau ihres Vermögens?

b. Von welchen Unternehmungen des Bundes wurde mit Unternehmen, die den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen zuzurechnen sind, zusammengearbeitet und aus welchen Gründen, insbesondere durch die XXXX und den „ XXXX “ der XXXX ? b. Von welchen Unternehmungen des Bundes wurde mit Unternehmen, die den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen zuzurechnen sind, zusammengearbeitet und aus welchen Gründen, insbesondere durch die römisch XXXX und den „ römisch XXXX “ der römisch XXXX ?

c. In welchem Ausmaß und aus welchen Gründen wurden Unternehmen, die den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen zuzurechnen sind, von Bundesorganen – allenfalls im Wege der Bundesbeschaffung GmbH –beauftragt?“

1.2. Antragsgegner

Der Antragsgegner ist österreichischer Staatsbürger und verfügt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich. Er ist von Beruf XXXX und hat Sorgepflichten für XXXX . Am XXXX .04.2024 wurde eine Konkursverfahren (Privatkonkurs) betreffend den Antragsgegner bekannt gemacht ( XXXX ). Der Antragsgegner machte vor dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Angaben zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.Der Antragsgegner ist österreichischer Staatsbürger und verfügt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich. Er ist von Beruf römisch XXXX und hat Sorgepflichten für römisch XXXX . Am römisch XXXX .04.2024 wurde eine Konkursverfahren (Privatkonkurs) betreffend den Antragsgegner bekannt gemacht ( römisch XXXX ). Der Antragsgegner machte vor dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Angaben zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Gegen den Antragsgegner werden mehrere Ermittlungsverfahren geführt. Die Delikte, wegen derer gegen ihn ermittelt werden, betreffen laut Rechtsvertreter des Antragsgegners XXXX . Zudem ist ein finanzrechtliches Verfahren zum XXXX iZm dem Antragsgegner bei den Finanzbehörden anhängig. Gegen den Antragsgegner werden mehrere Ermittlungsverfahren geführt. Die Delikte, wegen derer gegen ihn ermittelt werden, betreffen laut Rechtsvertreter des Antragsgegners römisch XXXX . Zudem ist ein finanzrechtliches Verfahren zum römisch XXXX iZm dem Antragsgegner bei den Finanzbehörden anhängig.

1.3. Befragung und Aussageverweigerung

1.3.1. Der Antragsgegner wurde jeweils als Auskunftsperson für den XXXX .04.2024, XXXX .04.2024 und XXXX .04.2024 vor den Untersuchungsausschuss geladen, und ist an den drei Terminen nicht zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss erschienen.1.3.1. Der Antragsgegner wurde jeweils als Auskunftsperson für den römisch XXXX .04.2024, römisch XXXX .04.2024 und römisch XXXX .04.2024 vor den Untersuchungsausschuss geladen, und ist an den drei Terminen nicht zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss erschienen.

Für sein Nichterscheinen am XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom XXXX , eine Beugestrafe über den Antragsgegner verhängt.Für sein Nichterscheinen am römisch XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom römisch XXXX , eine Beugestrafe über den Antragsgegner verhängt.

Infolge entschiedener Sache (res iudicata) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom XXXX , den Antrag vom XXXX für sein Nichterscheinen am XXXX als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über den Antragsgegner, hinsichtlich eines (angeblich) versäumten Befragungstermins am XXXX wurde im Lichte der nie erfolgten Ladung für den XXXX .04.2024 und nicht stattgefundenen Sitzung an diesem Tag als unbegründet abgewiesen.Infolge entschiedener Sache (res iudicata) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom römisch XXXX , den Antrag vom römisch XXXX für sein Nichterscheinen am römisch XXXX als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über den Antragsgegner, hinsichtlich eines (angeblich) versäumten Befragungstermins am römisch XXXX wurde im Lichte der nie erfolgten Ladung für den römisch XXXX .04.2024 und nicht stattgefundenen Sitzung an diesem Tag als unbegründet abgewiesen.

1.3.2. Der Antragsgegner wurde für den XXXX .05.2024 ein viertes Mal als Auskunftsperson im „ XXXX “ geladen und ist erschienen.1.3.2. Der Antragsgegner wurde für den römisch XXXX .05.2024 ein viertes Mal als Auskunftsperson im „ römisch XXXX “ geladen und ist erschienen.

1.3.3. Er wurde zu folgenden Themen befragt:

1. ,,lnseratenschaltungen und Medienkooperationsvereinbarungen“;

2. ,,Umfragen, Gutachten und Studien“;

3. „Beauftragung von Werbeagenturen“;

4. ,,Betrauung von Personen mit der Leitung oder stellvertretenden Leitung von Organisationseinheiten in der Bundesverwaltung [insbesondere Sektionen, Gruppen und Abteilungen] samt Staatsanwaltschaften und ausgegliederten Rechtsträgern“;

1.3.4. Der Antragsgegner wurde in seiner Ladung zum Befragungstermin über seine Aussageverweigerungsgründe informiert; am Anfang der Befragung wurde er über die Geheimhaltungspflichten und die Möglichkeit informiert, die Zulässigkeit der an ihn gerichteten Fragen zu bestreiten und den Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen.

1.3.5. Im Zuge der Befragung durch den Herrn Abgeordneten XXXX verweigerte der Antragsgegner zu den an ihn gerichteten Fragen mehrfach fortgesetzt die Aussage. Dies betraf die drei nachstehenden Fragstellungen bezüglich des XXXX :1.3.5. Im Zuge der Befragung durch den Herrn Abgeordneten römisch XXXX verweigerte der Antragsgegner zu den an ihn gerichteten Fragen mehrfach fortgesetzt die Aussage. Dies betraf die drei nachstehenden Fragstellungen bezüglich des römisch XXXX :

I. „ XXXX “römisch eins. „ römisch XXXX “

II. „ XXXX römisch II. „ römisch XXXX

III. „ XXXX “römisch III. „ römisch XXXX “

1.3.6. Der Antragsgegner verweigerte dazu die Aussage und erklärte, grundsätzlich keine Fragen zum Themenkomplex XXXX beantworten zu wollen. Er begründete dies damit, dass im Hinblick auf das XXXX mehrere Verfahren, insbesondere Finanzverfahren, anhängig seien, die noch nicht abgeschlossen seien.1.3.6. Der Antragsgegner verweigerte dazu die Aussage und erklärte, grundsätzlich keine Fragen zum Themenkomplex römisch XXXX beantworten zu wollen. Er begründete dies damit, dass im Hinblick auf das römisch XXXX mehrere Verfahren, insbesondere Finanzverfahren, anhängig seien, die noch nicht abgeschlossen seien.

1.3.7. Die Verfahrensrichterin führte aus, grundsätzlich könne sich der Antragsgegner zu Fragen zum XXXX dann entschlagen, wenn es sich um Fragen handle, die laufende bzw drohende (Steuer-)Verfahren bezüglich des XXXX betreffen. Jene Fragen, die sich ausschließlich auf die Anwesenheit von gewissen Personen an bestimmten Orten beziehen würden, seien zu beantworten. Eine Entschlagung sei aus diesem Grund daher bei den vorliegenden Fragen nicht möglich und daher unzulässig.1.3.7. Die Verfahrensrichterin führte aus, grundsätzlich könne sich der Antragsgegner zu Fragen zum römisch XXXX dann entschlagen, wenn es sich um Fragen handle, die laufende bzw drohende (Steuer-)Verfahren bezüglich des römisch XXXX betreffen. Jene Fragen, die sich ausschließlich auf die Anwesenheit von gewissen Personen an bestimmten Orten beziehen würden, seien zu beantworten. Eine Entschlagung sei aus diesem Grund daher bei den vorliegenden Fragen nicht möglich und daher unzulässig.

1.3.8. Der Antragsgegner wurde darauf hingewiesen, dass die Verweigerung der Aussage in diesen Fällen nicht gerechtfertigt sei und der Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet sei. Nach mehrmaliger Beratung mit der Verfahrensrichterin entschied der Vorsitzenden-Vertreter abermals, dass die Aussageverweigerung bzgl. der gegenständlichen Fragen nicht gerechtfertigt gewesen sei und der Antragsgegner zur Beantwortung der Fragen verpflichtet sei.

Unter Hinweis auf die sonstige Beantragung der Verhängung einer Beugestrafe beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 45 Abs 2 iVm § 55 Abs 2 VO-UA sei der Antragsgegner nochmals ersucht worden, seiner Verpflichtung zur Beantwortung der Frage nachzukommen. Der Antragsgegner habe die Aussage weiterhin ungerechtfertigt verweigert. Nach erneuter Beratung mit der Verfahrensrichterin entschied der Vorsitzenden-Vertreter, dass aufgrund der ungerechtfertigten Aussageverweigerung des Antragsgegners in den drei gegenständlichen Fällen die Verhängung einer Beugestrafe beantragt werde.Unter Hinweis auf die sonstige Beantragung der Verhängung einer Beugestrafe beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA sei der Antragsgegner nochmals ersucht worden, seiner Verpflichtung zur Beantwortung der Frage nachzukommen. Der Antragsgegner habe die Aussage weiterhin ungerechtfertigt verweigert. Nach erneuter Beratung mit der Verfahrensrichterin entschied der Vorsitzenden-Vertreter, dass aufgrund der ungerechtfertigten Aussageverweigerung des Antragsgegners in den drei gegenständlichen Fällen die Verhängung einer Beugestrafe beantragt werde.

1.3.9. Mit Eingabe vom XXXX .05.2024 beantragte der Vorsitzende des „ XXXX “ gemäß § 45 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss. Der Antrag enthielt neben der chronologischen Wiedergabe der Ereignisse eine Begründung.1.3.9. Mit Eingabe vom römisch XXXX .05.2024 beantragte der Vorsitzende des „ römisch XXXX “ gemäß Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss. Der Antrag enthielt neben der chronologischen Wiedergabe der Ereignisse eine Begründung.

1.4. Der Untersuchungssauschuss wurde noch nicht beendet und die neuerliche Ladung des Antragsgegners ist zeitlich noch möglich, so ist für den XXXX .07.2024 eine weitere Sitzung des zuständigen Untersuchungsausschusses ab 10.00 geplant.1.4. Der Untersuchungssauschuss wurde noch nicht beendet und die neuerliche Ladung des Antragsgegners ist zeitlich noch möglich, so ist für den römisch XXXX .07.2024 eine weitere Sitzung des zuständigen Untersuchungsausschusses ab 10.00 geplant.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einschau in den vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses an das Bundesverwaltungsgericht, weitere vorgelegte Unterlagen und die mündliche Einvernahme vor dem beschließenden Senat.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorläufigen Stenographischen Protokoll des XXXX vom XXXX (Im Folgenden: Protokoll) und den Angaben des Rechtsvertreters des Antragsgegners im Zuge der Vernehmung. Die im Stenographischen Protokoll festgehaltenen Aussagen bestritt der Antragsgegner in der Vernehmung am XXXX nicht. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorläufigen Stenographischen Protokoll des römisch XXXX vom römisch XXXX (Im Folgenden: Protokoll) und den Angaben des Rechtsvertreters des Antragsgegners im Zuge der Vernehmung. Die im Stenographischen Protokoll festgehaltenen Aussagen bestritt der Antragsgegner in der Vernehmung am römisch XXXX nicht.

Dass gegen den Antragsgegner mehrere Ermittlungsverfahren geführt werden, ist notorisch bekannt. Die Feststellung zu laufenden steuerrechtlichen Verfahren zum XXXX iZm dem Antragsgegner beruht auf dem vom diesem diesbezüglich vor dem Untersuchungsausschuss als auch dem BVwG gleichbleibenden Angaben, die gleichermaßen in zahlreichen medialen Berichten Deckung finden (vgl zB nur https://www.profil.at/ XXXX zuletzt abgerufen am 26.06.2024).Dass gegen den Antragsgegner mehrere Ermittlungsverfahren geführt werden, ist notorisch bekannt. Die Feststellung zu laufenden steuerrechtlichen Verfahren zum römisch XXXX iZm dem Antragsgegner beruht auf dem vom diesem diesbezüglich vor dem Untersuchungsausschuss als auch dem BVwG gleichbleibenden Angaben, die gleichermaßen in zahlreichen medialen Berichten Deckung finden vergleiche zB nur https://www.profil.at/ römisch XXXX zuletzt abgerufen am 26.06.2024).

Dass der XXXX noch nicht beendet ist, ergibt sich auch daraus, dass für diesen Ausschuss auf der Website des Parlaments eine weitere Sitzung für den 01.07.2024 veröffentlicht ist (vgl https://www.parlament.gv.at/ausschuss/XXVII/ XXXX zuletzt abgerufen am 26.06.2024).Dass der römisch XXXX noch nicht beendet ist, ergibt sich auch daraus, dass für diesen Ausschuss auf der Website des Parlaments eine weitere Sitzung für den 01.07.2024 veröffentlicht ist vergleiche https://www.parlament.gv.at/ausschuss/XXVII/ römisch XXXX zuletzt abgerufen am 26.06.2024).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen

3.1.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 VO-UA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Verhängung von Beugestraften bei fortgesetzter Verweigerung der Aussage einer Auskunftsperson (§ 45 Abs. 2 VO-UA) – binnen vier Wochen – durch Beschluss eines Senates. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, VO-UA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Verhängung von Beugestraften bei fortgesetzter Verweigerung der Aussage einer Auskunftsperson (Paragraph 45, Absatz 2, VO-UA) – binnen vier Wochen – durch Beschluss eines Senates. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gegenständlich ist gemäß § 56 Abs. 1 iVm Abs. 3 VO-UA ein Beschluss zu fassen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gegenständlich ist gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VO-UA ein Beschluss zu fassen.

3.1.2. VO-UA

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) idgF lauten:

„Beweisaufnahme

§ 22. (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.Paragraph 22, (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.

[…]

Beweismittel

§ 23. Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.Paragraph 23, Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.

[…]

Ergänzende Beweisanforderungen

§ 25. (1) Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds ergänzende Beweisanforderungen beschließen.Paragraph 25, (1) Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds ergänzende Beweisanforderungen beschließen.

(2) Ein Viertel seiner Mitglieder kann ergänzende Beweisanforderungen verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.

(3) Eine ergänzende Beweisanforderung hat ein Organ gemäß § 24 Abs. 1 und 2 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten oder um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu ersuchen. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von § 58 vorzugehen.(3) Eine ergänzende Beweisanforderung hat ein Organ gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten oder um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu ersuchen. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von Paragraph 58, vorzugehen.

(4) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 2 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 3 B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 2 anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Abs. 2 wirksam.(4) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Absatz 2, mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Absatz 2, anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Absatz 2, wirksam.

[…]

Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

§ 28. Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.Paragraph 28, Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.

Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen

§ 29. (1) Ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann in einer Sitzung die Ladung von Auskunftspersonen schriftlich verlangen. Im Verlangen sind die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen. Es kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten und ist unter Bezugnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet. […]Paragraph 29, (1) Ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann in einer Sitzung die Ladung von Auskunftspersonen schriftlich verlangen. Im Verlangen sind die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen. Es kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten und ist unter Bezugnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet. […]

Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen

§ 30. (1) Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.Paragraph 30, (1) Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.

(2) […]

(3) Ist die zu ladende Person ein öffentlich Bediensteter, so ist gleichzeitig die zuständige Dienstbehörde von der Ladung zu benachrichtigen.

[…]

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das RechtParagraph 33, (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß Paragraphen 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

1. sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,1. sich gemäß Paragraph 11, Absatz 4, vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,

2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß Paragraph 46, begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß Paragraph 46, Absatz 4, die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,

3. eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben,3. eine einleitende Stellungnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, abzugeben,

4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,

5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4 zu bestreiten,5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, zu bestreiten,

6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42,6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß Paragraph 42,,

7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 zu beantragen,7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 17, zu beantragen,

8. das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,8. das Protokoll gemäß Paragraph 19, Absatz 3, vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,

9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß Paragraph 51, Absatz 3, verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie

10. Kostenersatz gemäß § 59 zu begehren.10. Kostenersatz gemäß Paragraph 59, zu begehren.

(2) Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.(2) Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von Paragraph 7 a, Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der Paragraphen 6,, 7, 7a und 29 Mediengesetz.

[…]

Aussagepflicht von öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde

§ 35. Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde aufgrund der Verständigung gemäß § 30 Abs. 3 für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß § 37a GOG stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen.Paragraph 35, Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde aufgrund der Verständigung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß Paragraph 37 a, GOG stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen.

[…]

Belehrung der Auskunftspersonen

§ 38. Der Verfahrensrichter hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Ö

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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