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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an einen syrischen Staatsangehörigen; mangelnde Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Machtverhältnissen in der Herkunftsregion im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der EinberufungRechtssatz
Das BVwG hat es unterlassen, die Länderinformationen mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Herkunftsregion, in Beziehung zu setzen. Das Gericht lässt unberücksichtigt, dass es sich bei der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, dem Gouvernement Rif Damaschq ("Damaskus-Umland"), nach den Länderfeststellungen teils um ein vormaliges Oppositionsgebiet handelt, dass von der syrischen Regierung "wiedererobert" wurde. Auch aus dem vom BVwG ins Verfahren eingebrachten, den Länderfeststellungen aber nicht zugrunde gelegten Bericht des EASO geht hervor, dass Teile von Rif Damaschq ehemals von der Opposition kontrolliert wurden und von der syrischen Regierung nach wie vor mit dieser assoziiert werden. Aus welchem Teil von Rif Damaschq der Beschwerdeführer stammt, stellt das BVwG nicht fest. Den Länderfeststellungen zufolge wird die Wahrscheinlichkeit der Einberufung einer Person aber entscheidend von deren Herkunftsregion mitbestimmt. Die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wären daher festzustellen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen gewesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E65.2023Zuletzt aktualisiert am
15.07.2024