RS Vfgh 2023/10/4 E65/2023

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Veröffentlicht am 04.10.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an einen syrischen Staatsangehörigen; mangelnde Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Machtverhältnissen in der Herkunftsregion im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Einberufung

Rechtssatz

Das BVwG hat es unterlassen, die Länderinformationen mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Herkunftsregion, in Beziehung zu setzen. Das Gericht lässt unberücksichtigt, dass es sich bei der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, dem Gouvernement Rif Damaschq ("Damaskus-Umland"), nach den Länderfeststellungen teils um ein vormaliges Oppositionsgebiet handelt, dass von der syrischen Regierung "wiedererobert" wurde. Auch aus dem vom BVwG ins Verfahren eingebrachten, den Länderfeststellungen aber nicht zugrunde gelegten Bericht des EASO geht hervor, dass Teile von Rif Damaschq ehemals von der Opposition kontrolliert wurden und von der syrischen Regierung nach wie vor mit dieser assoziiert werden. Aus welchem Teil von Rif Damaschq der Beschwerdeführer stammt, stellt das BVwG nicht fest. Den Länderfeststellungen zufolge wird die Wahrscheinlichkeit der Einberufung einer Person aber entscheidend von deren Herkunftsregion mitbestimmt. Die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wären daher festzustellen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen gewesen.

Entscheidungstexte

  • E65/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.10.2023 E65/2023

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E65.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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