RS Vwgh 2024/6/4 Ra 2022/08/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
AVG §42 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24 Abs1
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/20/0137 E 26. Juni 2019 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN).Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080076.L05

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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