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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde der X-G.m.b.H. in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Jänner 1995, Zl. Ge-213113/2-1994/Pan/Neu, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführerin die ihr im Standort N zustehende Gewerbeberechtigung für
1.
Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers sowie
2.
Gewerbliche Vermietung von beweglichen Anlagen
gemäß § 91 Abs. 2 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 5 Gewerbeordnung 1994 entzogen und die Rückstellung der Gewerbescheine aufgetragen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann von Oberösterreich im wesentlichen aus, über das Vermögen der G Gesellschaft m.b.H. sei mit Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 19. April 1994, n1/1994, der Konkurs eröffnet worden; handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei Dkfm. G. Da Dkfm. G in dieser Eigenschaft auf die Geschäfte der vorerwähnten Gemeinschuldnerin ein maßgebender Einfluß zugestanden sei, bestehe hinsichtlich seiner Person zufolge § 13 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 solange der Gewerbeausschlußgrund des § 13 Abs. 3 leg. cit., als nicht entweder eine Beendigung des Insolvenzverfahrens der Gesellschaft durch einen erfüllten Zwangsausgleich oder eine von Dkfm. G erlangte Nachsicht vom Ausschlußgrund bewiesen werde; derartiges sei aber weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden, sodaß davon auszugehen sei, daß dieser Ausschlußgrund bestehe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Abschluß des Konkursverfahrens der G Gesellschaft m.b.H. nicht abzuwarten, da die Gesetzesstelle des § 13 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 eine derartige Interpretation nicht zulasse. Vielmehr sei die Sach- und Rechtslage des Entscheidungszeitpunktes dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen. Daß Dkfm. G (auch) handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei und in dieser Funktion maßgebenden Einfluß auf deren Geschäfte habe, sei unbestritten geblieben. In Erfüllung des Gesetzesauftrages des § 91 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 habe die Erstbehörde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Entfernung des Dkfm. G aus der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers gesetzt. Diese Frist sei aber ungenützt verstrichen. Auch sei kein Nachweis über eine allfällig erlangte Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung betreffend die Person des Dkfm. G vorgelegt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof Beschwerde, deren Behandlung dieser mit Beschluß vom 27. Februar 1995, Zl. B 459/95-3, ablehnte und die Beschwerde (im Sinne des Eventualantrages der Beschwerdeführerin) gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die (abgetretene) Beschwerde erwogen:
Der der Beschwerde zugrundeliegende Sachverhalt entspricht jenem, der dem Erkenntnis vom 25. April 1995, Zlen. 95/04/0066, 0067 (welches über Beschwerden der G, Leder und Extrakte, in N, und der G, Lagerhausgesellschaft m.b.H. in N erging), zugrunde lag. Zur Begründung des vorliegenden Erkenntnisses wird (im Hinblick auf den gleichlautend bezeichneten Beschwerdepunkt und die gleichlautend vorgetragenen Beschwerdegründe) daher auf die dort gegebene Begründung verwiesen (§ 43 Abs. 2, zweiter Satz VwGG). Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf den im Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung der G Gesellschaft m.b.H. in N ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 1994, Zl. Ge-212764/3-1994/Pan/Neu, bezogen hat, wird auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 95/04/0100, verwiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den zur hg. Zl. AW 95/04/0020 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040068.X00Im RIS seit
20.11.2000