Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3Rechtssatz
Der Umstand, dass die Partei der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, kann allenfalls als ergänzendes Element im Rahmen einer Beweiswürdigung zu bestimmten Tatsachenfragen (wie solchen, bezüglich derer die abwesende Partei eine Darlegungs- oder Nachweisobliegenheit trifft) eine Rolle spielen, er kann aber die Behörde (das VwG) nicht davon entheben, sich bei entsprechendem Vorbringen auch mit der der Sachverhaltsfrage zugrunde liegenden Rechtsfrage auseinanderzusetzen und zum strittigen Sachverhalt geeignete - auf eine taugliche Beweiswürdigung gestützte - eigene Feststellungen zu treffen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080076.L04Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024