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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/08/0089 E 13. Juni 2023 RS 2 (hier: Nichts anderes kann im Hinblick auf die Begründung der Entscheidung über Beitragsgrundlagen gelten, wenn deren Zusammensetzung oder Berechnung konkret bestritten wird.)Stammrechtssatz
Im Verfahren über Beiträge zur Sozialversicherung unterliegt die Behörde (das VwG) der Verpflichtung, auch den Umfang der Beitragspflicht nachvollziehbar zu begründen. Die Begründung einer Entscheidung, mit der Beiträge nachverrechnet werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn diese darlegt, aus welchen Bestandteilen sich die Beitragsgrundlage im konkreten Fall zusammensetzt und wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet (vgl. VwGH 28.1.2015, 2012/08/0309; 14.1.2013, 2010/08/0069, sowie etwa das dort zitierte Erkenntnis VwGH 16.12.2004, 2003/11/0312). Es ist zwar in Fällen, in denen die rechnerische Richtigkeit der Beiträge im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt wurde, nicht ausgeschlossen, auf die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Berechnungen zu verweisen (vgl. VwGH 30.8.2022, Ra 2021/08/0119, wonach auch ohne eine solche Bestreitung als Minimalerfordernis der Begründung eines die Beitragspflicht auferlegenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zumindest die nachvollziehbare Angabe des Zeitraums, auf den sich diese Pflicht bezieht, anzusehen ist). Jedenfalls im Fall einer entsprechenden Bestreitung wird aber in der Entscheidung selbst darzulegen sein, welche Beiträge sich aus welchen Beitragsgrundlagen aufgrund welches anzuwendenden Beitragssatzes ergeben (vgl. VwGH 28.3.2012, 2009/08/0137).Im Verfahren über Beiträge zur Sozialversicherung unterliegt die Behörde (das VwG) der Verpflichtung, auch den Umfang der Beitragspflicht nachvollziehbar zu begründen. Die Begründung einer Entscheidung, mit der Beiträge nachverrechnet werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn diese darlegt, aus welchen Bestandteilen sich die Beitragsgrundlage im konkreten Fall zusammensetzt und wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet vergleiche VwGH 28.1.2015, 2012/08/0309; 14.1.2013, 2010/08/0069, sowie etwa das dort zitierte Erkenntnis VwGH 16.12.2004, 2003/11/0312). Es ist zwar in Fällen, in denen die rechnerische Richtigkeit der Beiträge im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt wurde, nicht ausgeschlossen, auf die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Berechnungen zu verweisen vergleiche VwGH 30.8.2022, Ra 2021/08/0119, wonach auch ohne eine solche Bestreitung als Minimalerfordernis der Begründung eines die Beitragspflicht auferlegenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zumindest die nachvollziehbare Angabe des Zeitraums, auf den sich diese Pflicht bezieht, anzusehen ist). Jedenfalls im Fall einer entsprechenden Bestreitung wird aber in der Entscheidung selbst darzulegen sein, welche Beiträge sich aus welchen Beitragsgrundlagen aufgrund welches anzuwendenden Beitragssatzes ergeben vergleiche VwGH 28.3.2012, 2009/08/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080076.L01Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024