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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §24Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/18/0508 B 30. Mai 2018 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Bei einem auf § 24 AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss handelt es sich um eine verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet keine Bindungswirkung (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).Bei einem auf Paragraph 24, AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss handelt es sich um eine verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet keine Bindungswirkung vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180102.L01Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024