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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, und 15.6.2023, Ra 2021/22/0182). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom BFA oder BVwG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Dem wurde vom BFA auch entsprochen. Der Revisionswerber verfügt daher bereits seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten über ein Aufenthaltsrecht.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, und 15.6.2023, Ra 2021/22/0182). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom BFA oder BVwG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Dem wurde vom BFA auch entsprochen. Der Revisionswerber verfügt daher bereits seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten über ein Aufenthaltsrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180310.L01Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024