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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Bei Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache unkundig ist, ist die Verfahrensurkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in die Sprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Wird dies unterlassen, ist die Zustellung der Verfahrensurkunde nicht rechtswirksam. Eine Heilung dieses Zustellmangels kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (VwGH 3.2.2022, Ra 2020/17/0095).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120073.L02Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024