TE Dok 2024/3/26 2024-0.061.665

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2024
beobachten
merken

Schlagworte

Soldat, Dienstpflichtverletzung gegen Vorgesetzte, Vertrauenswahrung

Text

Der Senat hat am 26. März 2024 bei einer nicht öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

Gegen Oberstabswachtmeister (OStWm) A.A. wird das Verfahren wegen des Verdachts, er habe

1. die an ihn durch den für ihn zuständigen fachvorgesetzten Pflegedienstleiter (PDL) Vzlt B.B. gerichteten Anordnungen im Zusammenhang mit dem Praktikum im Rahmen der Ausbildung „Basales und Mittleres Pflegemanagement“ an der N.N. Akademie
nicht befolgt und

2. am 14.02.2022 von seinem organisatorischen Vorgesetzten und zuständigem Modulleiter ObstA Dr. C.C. die Unterfertigung des Formulars „Beurteilung für die praktische Ausbildung“ im Zusammenhang mit dem Praktikum im Sanitätszentrum N.N. in täuschender Absicht, die Kommandantin SanZ N.N. sei nicht anwesend, erwirkt und

3. die Bestimmung der Geschäftsordnung des SanZ N.N. Version 2022 im Punkt „Fertigung und Genehmigung von Schriftstücken“ nicht eingehalten, gemäß § 72 Abs. 2 Z. 2 HDG 2014 eingestellt. 3. die Bestimmung der Geschäftsordnung des SanZ N.N. Version 2022 im Punkt „Fertigung und Genehmigung von Schriftstücken“ nicht eingehalten, gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG 2014 eingestellt.

B E G R Ü N D U N G:

Zur Person und zum Verfahrensgang:

1. OStWm A.A. ist auf dem Arbeitsplatz N.N. im Sanitätszentrum N.N. Organisationsplan Nummer N.N., Positionsnummer N.N., eingeteilt. Sein Dienstort ist die N.N.-Kaserne in N.N. Besoldungsmerkmal: M BUO, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10. OStWm A.A. übt eine Nebenbeschäftigung als Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger aus.

2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG
1979) und des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl I. Nr. 2 (HDG 2014). Er ist in disziplinärer Hinsicht unbescholten.
2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG
1979) und des Heeresdisziplinargesetzes 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 2 (HDG 2014). Er ist in disziplinärer Hinsicht unbescholten.


3. Er ist geschieden und hat Sorgepflichten für zwei Kinder (9 und 10 Jahre alt). Er übt keine Personalvertreterfunktion aus. Der Dienststellenausschuss SanZ N.N. wurde am 11.12.2023 gemäß
§ 22 HDG 2014 von der beabsichtigten Erstattung der Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt. Die Disziplinarvorgesetzte als Einheitskommandantin leitete am 03.05.2023 wegen des Verdachtes, er habe am 27.01.2023 das Mail des stvKdt SanZ N.N., am 13.02.2023 die schriftliche Weisung (ELAK) mit Termin 17.02.2023 und am 21.03.2023 die schriftliche Weisung (ELAK) mit Termin 24.03.2023 eine inhaltliche Meldung über eine Praktikumsbestätigung betreffend „Basales und mittleres Pflegemanagement“, das er im Zuge einer Interessentenerhebung für den APl. „PDL“ vorgelegt hatte, nicht befolgt, ein Disziplinarverfahren ein.


4. Die Disziplinarvorgesetzte, Kdtin SanZ N.N., hat am 11. Jänner 2024 die Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) erstattet, die am 19.01.2024 eingelangt ist. Aufgrund der
am 29. Dezember 2023 erlassenen Geschäftseinteilung für das Jahr 2024 wurde sie dem Senat N.N. zur weiteren Bearbeitung zugewiesen. Im Sachverhalt wird ausgeführt: „OStWm A.A. steht im Verdacht, er habe

1. die an ihn gerichteten Anordnungen, durch den für ihn zu-
ständigen fachvorgesetzten Pflegedienstleiter (PDL) Vizeleutnant (Vzlt) B.B., im Zusammenhang mit dem Praktikum im Rahmen der Ausbildung „Basales und Mittleres Pflegemanagement“ an der N.N. Akademie nicht befolgt.

2. von Oberstarzt (ObstA) Dr. C.C., seinem zuständigen Modulleiter und damit organisatorisch Vorgesetzten, am 14.02.2022 die
Unterfertigung des Formulars „Beurteilung für die praktische Ausbildung“ für das Praktikum im Sanitätszentrum N.N. durch die Angabe falscher Tatsachen - eventuell vorsätzlich, dass die Kommandantin des Sanitätszentrums N.N. am 14.02.2024 nicht da sei - in täuschender Absicht erwirkt.

3. er die Bestimmung der Geschäftsordnung des SanZ N.N. „Version 2022“, im Punkt „Fertigung und Genehmigung von Schriftstücken“, über die er jedenfalls Kenntnis hatte, nicht eingehalten. Im Besonderen wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die angeführte Bestimmung der Geschäftsordnung des SanZ N.N. inhaltlich im Wesentlichen gleich mit den Inhalten der Vorgängerversionen ist, sodass 0StWm A.A. in jedem Fall Kenntnis über die Regelungen im SanZ N.N. zur „Fertigung und Genehmigung von Schriftstücken“ hatte. Nach umfassenden Recherchen ergibt sich der Verdacht, dass er seine Funktion in der Fachambulanz, das
Vertrauen seiner Vorgesetzten und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Österreichische Bundesheer bzw. generell das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben im Öffentlichen Dienst missbraucht und somit beschädigt haben könnte. Er hat von unzuständiger Stelle eine Bestätigung über das Absolvieren eines Praktikums über 120 Stunden im Zeitraum vom 17.01.2022 bis 04.02.2022 in der Fachambulanz der Feldambulanz des Sanitätszentrums N.N. für seine privat motivierte und absolvierte Ausbildung erwirkt. Dies war ein maßgeblicher Teil zur Erlangung des Abschlusses der Ausbildung „Basales und Mittleres Pflegemanagement“. Er hat vom 22. April 2021 bis 06. April 2022 eine privat motivierte zivile Ausbildung an der N.N.-Akademie absolviert. Dieses Praktikum stellt einen wesentlichen Bestandteil zur Erlangung des Abschlusses der Ausbildung zum „Mittleren und Basalen Pflegemanagement“ dar. Aus dieser Ausbildung und Qualifikation ergibt sich für 0StWm A.A. ein wesentlicher Bewerbungsvorteil sowohl für zivile als auch militärische Führungsfunktionen im Pflegebereich. war seit September 2021 darüber informiert, dass seiner Ausbildung keinerlei dienstliches Interesse zugeschrieben wird, vgl. dazu GZ xxxxxxx-Dionx/2021 (1) vom 07.09.2021 (Beilage 1). In diesem Rahmen war unter anderem ein 120-stündiges Praktikum nach bestimmten Vorgaben zu absolvieren. Davon erlangte das SanZ N.N. am 02.01.2023 im Rahmen einer Bewerbung des Beschuldigten Kenntnis (siehe Seite 9 der Beilage 2). Der Zeitraum von
120 Stunden entspricht in etwa einer Dauer von 3 Wochen, welche im Zusammenhang mit dem Dienst nicht augenscheinlich zuzuordnen bzw. nachzuvollziehen waren. Beim Auftrag zur Darstellung und Erklärung dieser erbrachten 120 Stunden Praktikum, im Rahmen der Bearbeitung der Bewerbung, zeigte sich 0StWm A.A. höchst unkooperativ und durchaus konfrontativ. Um auszuloten, ob es sich bei diesen 120 Stunden Praktikum um mögliche gravierende und zu behebende Kommunikationsdefizite im Bereich SanZ N.N., es sich vielleicht um unberechtigte bzw. nicht registrierte Abwesenheiten handle oder ev. im SanZ N.N. eine funktionsfremde Verwendung
ohne Wissen der verantwortlichen Stellen stattgefunden hat, wurde er aufgefordert folgende Daten seines Praktikums vorzulegen: Wo, wann und unter weichem Ausbildungsbeauftragten wurde dieses Praktikum absolviert. Diese Aufforderung erfolgte zuerst einige Male mündlich durch den Stellvertretenden Kommandanten (stvKdt) SanZ N.N. Da dies nicht fruchtete, erhielt 0StWm A.A. am 27.01.2023 durch den stvKdt SanZ N.N. eine schriftliche Aufforderung per E-
Mail (Seite 5, Beilage 3), diese ignorierte er, da kein Meldedatum in diesem E-Mail gesetzt war. Am 13.02.2023 erfolgte mit GZ xxxxxxxxxx-SanZ N.N./20223, Erledigung 1 (Seite 5, Beilage 3)
eine klare schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Praktikumsbestätigung über ELAK. Diesem Auftrag kam 0StWm A.A. nicht nach, und trat unmittelbar vor dem in diesem Auftrag mit
17.02.2023 definierten Meldetermin einen mehrwöchigen Krankenstand im Zeitraum vom 15.02.2023 bis 20.03.2023 an. Auf diesen Auftrag reagierte er mit einem Schreiben vom
21.02.2023 seines Anwaltes (Beilage 4), wobei der Auftrag damit nicht erfüllt war. Mit GZ Pxxxx……-SanZ N.N./2023, Erledigung 2 (Seite 11 f, Beilage 3) erging der neuerliche Auftrag zur
Vorlage der Praktikumsbestätigung. Letztendlich stellte sich heraus, dass das Praktikum im SanZ N.N. absolviert und bestätigt worden war, und zwar von unzuständiger Stelle. Hieraus ergibt sich
der Anfangstatverdacht Nichtbefolgung von Befehlen und Verletzungen der Meldepflicht. Mit GZ Sxxxx.-SanZ N.N./Kdo/2023 (1) vom 03.05.23 (Beilage 4) wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Infolge der Verstrickung mehrerer Personen bzw. Institutionen und der vollkommenen fehlenden Auskunfts- und Kooperationsbereitschaft gestaltete sich die Informationsgewinnung durchaus schwierig und langwierig. Nachfolgend die recherchierte Zeitleiste mit Erörterungen: Am 11.03.2021 wird 0StWm A.A. beim PDL Vzlt B.B. vorstellig, um mit dem vorliegenden Zeitplan der N.N.-Akademie für Gesundheit die Rahmenbedingungen zur erleichterten Erreichung seiner privat motivierten und geplanten Ausbildung abzugleichen, vgl.
dazu Sachverhalt/ Aktenvermerk des Pflegedienstleiters Vzlt B.B. (Seite 1 f, Beilage 5). Am 13. August 2021 beantragte 0StWm A.A. den Kostenersatz seiner Ausbildung durch das BMLV (Beilage 6). Am 07. September 2021 erfolgte die Ablehnung dieses Antrages
durch die Direktion x (Beilage 7). Am 18.10.2021 erging über „Logistikführung und Transport“ zu gegenständlichem Antrag der Auftrag eine durch die Akademie unterzeichnete Anwesenheitsübersicht vorzulegen und die dienstliche Abwesenheit an Bildungstagen darzustellen, insbesondere fehlende Einträge im PERSIS am 05.08. und 06.08.2021 (Beilage 8). Hier konnten abgesehen von den letzten beiden Tagen alle Abwesenheiten schlüssig und rechtskonform dargestellt werden. Für 05. und 06.08.2021 habe er „vergessen“ Erholungsurlaub zu buchen. Dies holte er aufgrund unserer Aufforderung nach (Beilage 9). Am 03.11.2021 wandte sich 0StWm A.A. an den PDL und forderte - unter großem Zeitdruck - eine Unterschrift auf einem Formular der
N.N.-Akademie zur Vereinbarung einer praktischen Ausbildung im SanZ N.N./Feldambulanz. Als für die fachliche Ausbildung verantwortliche Fachkraft war der Name D.D. (Sanitätsunteroffizier (SanUO) in der Fachambulanz) eingefügt (Seite 4, Beilage 5). Dieses Formular beinhaltet einen Praktikumsauftrag, über dessen Erfüllung mit dem PDL gem. AV (Beilage 5) desselben im Rahmen der Unterschriftsleistung gesprochen wurde. OStWm A.A. erhielt einige Aufträge und sollte dann wieder auf den PDL zukommen. Zudem wäre die Praktikumsstelle der Lehrgangsleitung „ehebaldig“ bekannt zu geben gewesen: Die Ausbildung startete am 22. April
2021, die Bekanntgabe eines Praktikumsplatzes nicht vor 03.11.2021 ist nur schwer als „ehebaldig“ zu bezeichnen. Es gab keinerlei Rücksprache oder Konkretisierung hinsichtlich Absolvieren
des Praktikums mit dem PDL, Kdt oder S3, keine Meldung an der Dienststelle über diese Absicht, keinen Auftrag, das Praktikum zu absolvieren, keine Einbeziehung der Personalvertretung,
keine Meldung über Beginn und Ende des Praktikums an zuständiger Stelle. Die Bestätigung des Praktikums durch den Modulleiter ObstA Dr. C.C. erfolgte am 14. Februar 2022 (Beilage 10), zudem wurde der Modulleiter durch 0StWm A.A. auf dem bestätigten Formular als Ausbildungsverantwortlicher deklariert. Der Zeitraum erstreckte sich von 17.01. - 04.02.2022, zu beträchtlichem Anteil außerhalb der Normdienstzeit ohne Dienstaufsicht. Durch die Bestätigung eines Praktikums gem. Vorgaben der Praktikumsvereinbarung mit der N.N.-Akademie leitete sich die Berechtigung zum Abschluss der Ausbildung zum Basalen und Mittleren Pflegemanagements ab. Im Rahmen einer Interessentenerhebung für die Funktion
des Pflegedienstleiters im Jänner 2023 erlangte die Dienststelle davon Kenntnis, dass ein Praktikum im Ausmaß von 120 Stunden absolviert worden ist (vgl. Beilage 2). Da keinerlei Hinweis auf
nachvollziehbare, berechtigte Abwesenheiten vorlag, wurde 0StWm A.A. aufgefordert, den Verbleib dieser 120 Stunden schlüssig dazulegen. Hier erwies er sich als vollkommen unkooperativ, mündliche Aufforderungen durch den stvKdt führten zu keinem Ergebnis, ebenso ignorierte er bewusst die diesbezügliche dienstliche E-Mail des stvKdt vom 27.01.2023 (Beilage 11), da in
diesem kein konkreter Termin gesetzt worden sei. Der konkreten Aufforderung über ELAK folgte zeitnah vom 15.02.2023 bis 20.03.2023 unangekündigt ein mehrwöchiger Krankenstand und
das Schreiben eines Anwalts vom 21.02.2023 (Beilage 12), weichen er mit seiner rechtlichen Vertretung beauftragt hat. In diesem Schreiben wurde dargelegt, dass 0StWm A.A. über keinerlei Unterlagen zu diesem Praktikum verfüge und ihm auch nicht mehr erinnerlich sei, wann, wo und bei weichem Lehrbeauftragten er dieses Praktikum absolviert habe. Nach Rückkehr aus dem Krankenstand wurde 0StWm A.A. am 21.03.2023 neuerlich über ELAK GZ Pxxxx….-SanZ N.N./2023 dazu aufgefordert, die genannten Informationen zu seinem Praktikum vorzulegen. In seiner Antwort verwies er auf das Antwortschreiben seines Anwalts, welches im Wesentlichen ausführte, dass 0StWm A.A. über keine Unterlagen zu diesem Praktikum verfüge und er die gestellten Fragen so nicht beantworten könne. Zudem sähe er auch keine
Veranlassung dem Auftrag Folge zu leisten. Seitens Kdo SanZ N.N. fanden mehrere Kontaktaufnahmen mit der N.N.-Akademie mit dem Ziel, konkretere Informationen über das Praktikum zu
erhalten, statt. Die Akademie zeigte sich wenig interessiert daran, Auskunft zu erteilen, ua. unter Bezug auf „Datenschutz“. Dies ist insbesondere insofern bemerkenswert, da das SanZ N.N. ja,
wie sich letztendlich herausstellte, praktikumsführende Stelle war. Seitens 0StWm A.A. waren keine Bemühungen erkennbar, sich Unterlagen oder Daten über die Akademie zu beschaffen und diese vorzulegen. Nach zahlreichen Telefonaten wurde die N.N.-Akademie letztendlich mit GZ Sxxxx-SanZ N.N./Kdo/2023 ersucht, dem SanZ N.N. die Praktikumsbestätigung zukommen zu lassen oder diese an 0StWm A.A. zu senden und uns darüber zu informieren. (Beilage 13). Erst nach dieser Maßnahme entschied sich 0StWm A.A. am 09. 05.2023 dazu die von der N.N. Akademie an ihn gesandte Bestätigung vorzulegen (Beilage 10). Trotzdem
bleibt es aus ho. Sicht unwahrscheinlich, dass er bis zum 09.05.2023 keine Praktikumsbestätigung hätte haben sollen. Nicht zuletzt aufgrund des unkooperativen und konfrontativen Verhaltens von ihm ergaben sich zahlreiche Fragen im Zusammenhang sowohl inhaltlicher Themen als auch formal beim Ablauf. Bei weiteren Recherchen und Befragungen erhärtete sich der Ein-
druck, dass OStWm A.A. von Anfang an keine besondere Absicht hegte, das Praktikum regelrecht, möglichst mit den Vorgaben der Akademie vereinbar, zu absolvieren. Weder kam OStWm A.A. zum PDL zurück, um wie vom PDL beauftragt die Vereinbarungen zu konkretisieren, noch meldete 0StWm A.A. Antritt, Verlauf und Ende des Praktikums, noch trat 0StWm A.A. an den von ihm genannten Ausbildungsleiter heran. Zudem behauptete OStWm A.A. gegenüber dem Modulleiter, dass entsprechende Absprachen mit dem PDL getätigt worden seien. Gleichzeitig verabsäumte er es, den Modulleiter über die Inhalte dieses Praktikums bzw. die Inhalte der Vereinbarung an sich zu informieren. 0StWm A.A. setzte keinerlei Schritte für eine transparente Vorgangsweise und hielt die bekannten und geregelten Abläufe mit keiner Maßnahme ein. Die in jeder Hinsicht unzuständige Unterschrift zur Bestätigung des Praktikums des Modulleiters ObstA Dr. C.C. holte 0StWm A.A. sich offensichtlich unter dem Vorwand, dass er seinem vorgesetzten Modulleiter fälschlicher Weise gemeldet hat, dass die Kommandantin des Sanz N.N. an diesem Tag nicht im Dienst wäre. All dies ergibt den Eindruck, dass 0StWm A.A. seine Stellung und das in ihn gesetzte Vertrauen in der Fachambulanz benutzte, sich einen Vorteil zu verschaffen, indem er sich unzuständig eine Unterschrift erteilen ließ und dabei zur Steigerung der Glaubwürdigkeit den Stempel einer
Dienststelle im Öffentlichen Dienst benutzte. Im Verlauf der ho. Sachverhaltserhebungen wurden 0StWm A.A. als Beschuldigter sowie der für OStWm A.A. zuständige Modulleiter ObstA Dr. C.C., der PDL Vzlt B.B. und der, wie 0StWm A.A., in der Fachambulanz tätige 0Stv D.D. einvernommen. Am 29.08.2023 gab ObstA Dr. C.C., der als Leiter des Fachambulanzmoduls Vorgesetzter von 0StWm A.A., im Rahmen seiner Einvernahme als Beschuldigter (dieses Verfahren wurde mit Disziplinarverfügung vom 19.09.2023 abgeschlossen) zusammengefasst an (vgl. Beilage 14): Er hatte Kenntnis von der
Ausbildung „Basales und Mittleres Pflegemanagement“ an einer zivilen Ausbildungsstelle. Ihm wurden jedoch keine näheren Einzelheiten darüber mitgeteilt. Zum Praktikum im Rahmen dieser
Ausbildung in seinem Verantwortungsbereich wurde ObstA Dr. C.C. von 0StWm A.A. lückenhaft informiert, maß diesem Praktikum keine militärische Bedeutung bei und ging deswegen im dienstlichen Umfeld nicht weiter darauf ein. Unterfertigt habe ObstA Dr. C.C. das Formular „Beurteilung für die praktische Ausbildung“ als Modulleiter, weil ihm 0StWm A.A. dazu erklärte, dass die Kommandantin des SanZ N.N. nicht da sei um die Bestätigung zu unterschreiben. OStv D.D. ist in der Praktikumsvereinbarung als „praktikumsverantwortliche Fachkraft“ angeführt (Seite 4, Beilage 5). Bei seiner Zeugeneinvernahme am 29.08.2023 (Beilage 15) gab 0Stv D.D. zusammengefasst an: Die Praktikumsvereinbarung war ihm nicht bekannt, es gab von OStWm A.A. mit ihm über das Praktikum keine konkreten Absprachen und er wurde de facto zu keinem Zeitpunkt, obwohl in der Praktikumsvereinbarung als „praktikumsverantwortliche Fachkraft“ genannt, von 0StWm A.A. informiert. Die erste Beschuldigteneinvernahme von 0StWm A.A. im Beisein seines Anwalts am 30. 08.2023 erwies sich iZm dem angeführten Sachverhalt als wenig ergiebig (Beilage 16). Im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme wurde 0StWm A.A. darüber informiert, dass sich der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgebliche Verdacht von Pflichtverletzungen erweitert hat (siehe Seite 2, Beilage 16). Zu diesen erweiterten Tatvorwürfen wollte er sich anlässlich eines neuen Termins äußern, oder eine schriftliche Erklärung abgeben. Eine schriftliche Erklärung wurde nie übermittelt.
Am 06.09.2023 wurde der PDL Vzlt B.B., der in pflegerischen Angelegenheiten für 0StWm A.A. zuständiger Fachvorgesetzter ist, als Zeuge einvernommen (Beilage 17). Im Rahmen dieser Zeugenaussage hat Vzlt B.B. im Wesentlichen bestätigt, dass OStWm A.A. zum gegenständlichen Praktikum mit ihm getroffen Absprachen nicht eingehalten hat und der Aufforderung von Obstlt F.F. zur Vorlage der Praktikumsbestätigung nicht nachkommen wollte. Zur zweiten Beschuldigteneinvernahme am 24.10.2023 erschien 0StWm A.A. ohne Anwalt und beantragte eine Terminverschiebung, da er seinen Anwalt wechseln müsse.
Aussagen wollte er keine treffen (Beilage 18). Als neuerlicher Termin wurde der 21.11.2023 festgelegt. Mit Schriftsatz vom 13.11.2023 wurde am 14.11.2023 durch die Kanzlei XXXX Rechtsanwälte deren Vollmachtbekanntgabe per E-Mail an ObstA Dr. G.G. übermittelt
(Beilage 19). Am 21.11.2023 wurde 0StWm A.A., im Beisein seiner Rechtsvertretung, zum dritten Mal als Beschuldigter vernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme haben sich wieder keine den
Sachverhalt klärenden Erkenntnisse ergeben noch hat er sich weiter zu den Anschuldigungen geäußert oder erklärt (Beilage 20). Die Vorgabe der N.N.-Akademie sieht vor, dass Praktikumsplätze ehestmöglich nach Ausbildungsbeginn genannt werden, OStWm A.A. trat jedoch erst im 2. Halbjahr (3. November 2021) an den PDL-SanZ N.N. heran und legte ihm die gegenständliche Praktikumsvereinbarung vor. Als „praktikumsverantwortliche Fachkraft“ benennt OStWm A.A. in der Praktikumsvereinbarung OStv D.D., mit dem er jedoch diesbezüglich keine Vorabsprachen oder Vereinbarungen getroffen hat. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme
3. er die Bestimmung der Geschäftsordnung des SanZ N.N. „Version 2022“, im Punkt „Fertigung und Genehmigung von Schriftstücken“, über die er jedenfalls Kenntnis hatte, nicht eingehalten. Im Besonderen wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die angeführte Bestimmung der Geschäftsordnung des SanZ N.N. inhaltlich im Wesentlichen gleich mit den Inhalten der Vorgängerversionen ist, sodass 0StWm A.A. in jedem Fall Kenntnis über die Regelungen im SanZ N.N. zur „Fertigung und Genehmigung von Schriftstücken“ hatte. Nach umfassenden Recherchen ergibt sich der Verdacht, dass er seine Funktion in der Fachambulanz, das
Vertrauen seiner Vorgesetzten und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Österreichische Bundesheer bzw. generell das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben im Öffentlichen Dienst missbraucht und somit beschädigt haben könnte. Er hat von unzuständiger Stelle eine Bestätigung über das Absolvieren eines Praktikums über 120 Stunden im Zeitraum vom 17.01.2022 bis 04.02.2022 in der Fachambulanz der Feldambulanz des Sanitätszentrums N.N. für seine privat motivierte und absolvierte Ausbildung erwirkt. Dies war ein maßgeblicher Teil zur Erlangung des Abschlusses der Ausbildung „Basales und Mittleres Pflegemanagement“. Er hat vom 22. April 2021 bis 06. April 2022 eine privat motivierte zivile Ausbildung an der N.N.-Akademie absolviert. Dieses Praktikum stellt einen wesentlichen Bestandteil zur Erlangung des Abschlusses der Ausbildung zum „Mittleren und Basalen Pflegemanagement“ dar. Aus dieser Ausbildung und Qualifikation ergibt sich für 0StWm A.A. ein wesentlicher Bewerbungsvorteil sowohl für zivile als auch militärische Führungsfunktionen im Pflegebereich. war seit September 2021 darüber informiert, dass seiner Ausbildung keinerlei dienstliches Interesse zugeschrieben wird, vergleiche dazu GZ xxxxxxx-Dionx/2021 (1) vom 07.09.2021 (Beilage 1). In diesem Rahmen war unter anderem ein 120-stündiges Praktikum nach bestimmten Vorgaben zu absolvieren. Davon erlangte das SanZ N.N. am 02.01.2023 im Rahmen einer Bewerbung des Beschuldigten Kenntnis (siehe Seite 9 der Beilage 2). Der Zeitraum von
120 Stunden entspricht in etwa einer Dauer von 3 Wochen, welche im Zusammenhang mit dem Dienst nicht augenscheinlich zuzuordnen bzw. nachzuvollziehen waren. Beim Auftrag zur Darstellung und Erklärung dieser erbrachten 120 Stunden Praktikum, im Rahmen der Bearbeitung der Bewerbung, zeigte sich 0StWm A.A. höchst unkooperativ und durchaus konfrontativ. Um auszuloten, ob es sich bei diesen 120 Stunden Praktikum um mögliche gravierende und zu behebende Kommunikationsdefizite im Bereich SanZ N.N., es sich vielleicht um unberechtigte bzw. nicht registrierte Abwesenheiten handle oder ev. im SanZ N.N. eine funktionsfremde Verwendung
ohne Wissen der verantwortlichen Stellen stattgefunden hat, wurde er aufgefordert folgende Daten seines Praktikums vorzulegen: Wo, wann und unter weichem Ausbildungsbeauftragten wurde dieses Praktikum absolviert. Diese Aufforderung erfolgte zuerst einige Male mündlich durch den Stellvertretenden Kommandanten (stvKdt) SanZ N.N. Da dies nicht fruchtete, erhielt 0StWm A.A. am 27.01.2023 durch den stvKdt SanZ N.N. eine schriftliche Aufforderung per E-
Mail (Seite 5, Beilage 3), diese ignorierte er, da kein Meldedatum in diesem E-Mail gesetzt war. Am 13.02.2023 erfolgte mit GZ xxxxxxxxxx-SanZ N.N./20223, Erledigung 1 (Seite 5, Beilage 3)
eine klare schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Praktikumsbestätigung über ELAK. Diesem Auftrag kam 0StWm A.A. nicht nach, und trat unmittelbar vor dem in diesem Auftrag mit
17.02.2023 definierten Meldetermin einen mehrwöchigen Krankenstand im Zeitraum vom 15.02.2023 bis 20.03.2023 an. Auf diesen Auftrag reagierte er mit einem Schreiben vom
21.02.2023 seines Anwaltes (Beilage 4), wobei der Auftrag damit nicht erfüllt war. Mit GZ Pxxxx……-SanZ N.N./2023, Erledigung 2 (Seite 11 f, Beilage 3) erging der neuerliche Auftrag zur
Vorlage der Praktikumsbestätigung. Letztendlich stellte sich heraus, dass das Praktikum im SanZ N.N. absolviert und bestätigt worden war, und zwar von unzuständiger Stelle. Hieraus ergibt sich
der Anfangstatverdacht Nichtbefolgung von Befehlen und Verletzungen der Meldepflicht. Mit GZ Sxxxx.-SanZ N.N./Kdo/2023 (1) vom 03.05.23 (Beilage 4) wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Infolge der Verstrickung mehrerer Personen bzw. Institutionen und der vollkommenen fehlenden Auskunfts- und Kooperationsbereitschaft gestaltete sich die Informationsgewinnung durchaus schwierig und langwierig. Nachfolgend die recherchierte Zeitleiste mit Erörterungen: Am 11.03.2021 wird 0StWm A.A. beim PDL Vzlt B.B. vorstellig, um mit dem vorliegenden Zeitplan der N.N.-Akademie für Gesundheit die Rahmenbedingungen zur erleichterten Erreichung seiner privat motivierten und geplanten Ausbildung abzugleichen, vgl.
dazu Sachverhalt/ Aktenvermerk des Pflegedienstleiters Vzlt B.B. (Seite 1 f, Beilage 5). Am 13. August 2021 beantragte 0StWm A.A. den Kostenersatz seiner Ausbildung durch das BMLV (Beilage 6). Am 07. September 2021 erfolgte die Ablehnung dieses Antrages
durch die Direktion x (Beilage 7). Am 18.10.2021 erging über „Logistikführung und Transport“ zu gegenständlichem Antrag der Auftrag eine durch die Akademie unterzeichnete Anwesenheitsübersicht vorzulegen und die dienstliche Abwesenheit an Bildungstagen darzustellen, insbesondere fehlende Einträge im PERSIS am 05.08. und 06.08.2021 (Beilage 8). Hier konnten abgesehen von den letzten beiden Tagen alle Abwesenheiten schlüssig und rechtskonform dargestellt werden. Für 05. und 06.08.2021 habe er „vergessen“ Erholungsurlaub zu buchen. Dies holte er aufgrund unserer Aufforderung nach (Beilage 9). Am 03.11.2021 wandte sich 0StWm A.A. an den PDL und forderte - unter großem Zeitdruck - eine Unterschrift auf einem Formular der
N.N.-Akademie zur Vereinbarung einer praktischen Ausbildung im SanZ N.N./Feldambulanz. Als für die fachliche Ausbildung verantwortliche Fachkraft war der Name D.D. (Sanitätsunteroffizier (SanUO) in der Fachambulanz) eingefügt (Seite 4, Beilage 5). Dieses Formular beinhaltet einen Praktikumsauftrag, über dessen Erfüllung mit dem PDL gem. AV (Beilage 5) desselben im Rahmen der Unterschriftsleistung gesprochen wurde. OStWm A.A. erhielt einige Aufträge und sollte dann wieder auf den PDL zukommen. Zudem wäre die Praktikumsstelle der Lehrgangsleitung „ehebaldig“ bekannt zu geben gewesen: Die Ausbildung startete am 22. April
2021, die Bekanntgabe eines Praktikumsplatzes nicht vor 03.11.2021 ist nur schwer als „ehebaldig“ zu bezeichnen. Es gab keinerlei Rücksprache oder Konkretisierung hinsichtlich Absolvieren
des Praktikums mit dem PDL, Kdt oder S3, keine Meldung an der Dienststelle über diese Absicht, keinen Auftrag, das Praktikum zu absolvieren, keine Einbeziehung der Personalvertretung,
keine Meldung über Beginn und Ende des Praktikums an zuständiger Stelle. Die Bestätigung des Praktikums durch den Modulleiter ObstA Dr. C.C. erfolgte am 14. Februar 2022 (Beilage 10), zudem wurde der Modulleiter durch 0StWm A.A. auf dem bestätigten Formular als Ausbildungsverantwortlicher deklariert. Der Zeitraum erstreckte sich von 17.01. - 04.02.2022, zu beträchtlichem Anteil außerhalb der Normdienstzeit ohne Dienstaufsicht. Durch die Bestätigung eines Praktikums gem. Vorgaben der Praktikumsvereinbarung mit der N.N.-Akademie leitete sich die Berechtigung zum Abschluss der Ausbildung zum Basalen und Mittleren Pflegemanagements ab. Im Rahmen einer Interessentenerhebung für die Funktion
des Pflegedienstleiters im Jänner 2023 erlangte die Dienststelle davon Kenntnis, dass ein Praktikum im Ausmaß von 120 Stunden absolviert worden ist vergleiche Beilage 2). Da keinerlei Hinweis auf
nachvollziehbare, berechtigte Abwesenheiten vorlag, wurde 0StWm A.A. aufgefordert, den Verbleib dieser 120 Stunden schlüssig dazulegen. Hier erwies er sich als vollkommen unkooperativ, mündliche Aufforderungen durch den stvKdt führten zu keinem Ergebnis, ebenso ignorierte er bewusst die diesbezügliche dienstliche E-Mail des stvKdt vom 27.01.2023 (Beilage 11), da in
diesem kein konkreter Termin gesetzt worden sei. Der konkreten Aufforderung über ELAK folgte zeitnah vom 15.02.2023 bis 20.03.2023 unangekündigt ein mehrwöchiger Krankenstand und
das Schreiben eines Anwalts vom 21.02.2023 (Beilage 12), weichen er mit seiner rechtlichen Vertretung beauftragt hat. In diesem Schreiben wurde dargelegt, dass 0StWm A.A. über keinerlei Unterlagen zu diesem Praktikum verfüge und ihm auch nicht mehr erinnerlich sei, wann, wo und bei weichem Lehrbeauftragten er dieses Praktikum absolviert habe. Nach Rückkehr aus dem Krankenstand wurde 0StWm A.A. am 21.03.2023 neuerlich über ELAK GZ Pxxxx….-SanZ N.N./2023 dazu aufgefordert, die genannten Informationen zu seinem Praktikum vorzulegen. In seiner Antwort verwies er auf das Antwortschreiben seines Anwalts, welches im Wesentlichen ausführte, dass 0StWm A.A. über keine Unterlagen zu diesem Praktikum verfüge und er die gestellten Fragen so nicht beantworten könne. Zudem sähe er auch keine
Veranlassung dem Auftrag Folge zu leisten. Seitens Kdo SanZ N.N. fanden mehrere Kontaktaufnahmen mit der N.N.-Akademie mit dem Ziel, konkretere Informationen über das Praktikum zu
erhalten, statt. Die Akademie zeigte sich wenig interessiert daran, Auskunft zu erteilen, ua. unter Bezug auf „Datenschutz“. Dies ist insbesondere insofern bemerkenswert, da das SanZ N.N. ja,
wie sich letztendlich herausstellte, praktikumsführende Stelle war. Seitens 0StWm A.A. waren keine Bemühungen erkennbar, sich Unterlagen oder Daten über die Akademie zu beschaffen und diese vorzulegen. Nach zahlreichen Telefonaten wurde die N.N.-Akademie letztendlich mit GZ Sxxxx-SanZ N.N./Kdo/2023 ersucht, dem SanZ N.N. die Praktikumsbestätigung zukommen zu lassen oder diese an 0StWm A.A. zu senden und uns darüber zu informieren. (Beilage 13). Erst nach dieser Maßnahme entschied sich 0StWm A.A. am 09. 05.2023 dazu die von der N.N. Akademie an ihn gesandte Bestätigung vorzulegen (Beilage 10). Trotzdem
bleibt es aus ho. Sicht unwahrscheinlich, dass er bis zum 09.05.2023 keine Praktikumsbestätigung hätte haben sollen. Nicht zuletzt aufgrund des unkooperativen und konfrontativen Verhaltens von ihm ergaben sich zahlreiche Fragen im Zusammenhang sowohl inhaltlicher Themen als auch formal beim Ablauf. Bei weiteren Recherchen und Befragungen erhärtete sich der Ein-
druck, dass OStWm A.A. von Anfang an keine besondere Absicht hegte, das Praktikum regelrecht, möglichst mit den Vorgaben der Akademie vereinbar, zu absolvieren. Weder kam OStWm A.A. zum PDL zurück, um wie vom PDL beauftragt die Vereinbarungen zu konkretisieren, noch meldete 0StWm A.A. Antritt, Verlauf und Ende des Praktikums, noch trat 0StWm A.A. an den von ihm genannten Ausbildungsleiter heran. Zudem behauptete OStWm A.A. gegenüber dem Modulleiter, dass entsprechende Absprachen mit dem PDL getätigt worden seien. Gleichzeitig verabsäumte er es, den Modulleiter über die Inhalte dieses Praktikums bzw. die Inhalte der Vereinbarung an sich zu informieren. 0StWm A.A. setzte keinerlei Schritte für eine transparente Vorgangsweise und hielt die bekannten und geregelten Abläufe mit keiner Maßnahme ein. Die in jeder Hinsicht unzuständige Unterschrift zur Bestätigung des Praktikums des Modulleiters ObstA Dr. C.C. holte 0StWm A.A. sich offensichtlich unter dem Vorwand, dass er seinem vorgesetzten Modulleiter fälschlicher Weise gemeldet hat, dass die Kommandantin des Sanz N.N. an diesem Tag nicht im Dienst wäre. All dies ergibt den Eindruck, dass 0StWm A.A. seine Stellung und das in ihn gesetzte Vertrauen in der Fachambulanz benutzte, sich einen Vorteil zu verschaffen, indem er sich unzuständig eine Unterschrift erteilen ließ und dabei zur Steigerung der Glaubwürdigkeit den Stempel einer
Dienststelle im Öffentlichen Dienst benutzte. Im Verlauf der ho. Sachverhaltserhebungen wurden 0StWm A.A. als Beschuldigter sowie der für OStWm A.A. zuständige Modulleiter ObstA Dr. C.C., der PDL Vzlt B.B. und der, wie 0StWm A.A., in der Fachambulanz tätige 0Stv D.D. einvernommen. Am 29.08.2023 gab ObstA Dr. C.C., der als Leiter des Fachambulanzmoduls Vorgesetzter von 0StWm A.A., im Rahmen seiner Einvernahme als Beschuldigter (dieses Verfahren wurde mit Disziplinarverfügung vom 19.09.2023 abgeschlossen) zusammengefasst an vergleiche Beilage 14): Er hatte Kenntnis von der
Ausbildung „Basales und Mittleres Pflegemanagement“ an einer zivilen Ausbildungsstelle. Ihm wurden jedoch keine näheren Einzelheiten darüber mitgeteilt. Zum Praktikum im Rahmen dieser
Ausbildung in seinem Verantwortungsbereich wurde ObstA Dr. C.C. von 0StWm A.A. lückenhaft informiert, maß diesem Praktikum keine militärische Bedeutung bei und ging deswegen im dienstlichen Umfeld nicht weiter darauf ein. Unterfertigt habe ObstA Dr. C.C. das Formular „Beurteilung für die praktische Ausbildung“ als Modulleiter, weil ihm 0StWm A.A. dazu erklärte, dass die Kommandantin des SanZ N.N. nicht da sei um die Bestätigung zu unterschreiben. OStv D.D. ist in der Praktikumsvereinbarung als „praktikumsverantwortliche Fachkraft“ angeführt (Seite 4, Beilage 5). Bei seiner Zeugeneinvernahme am 29.08.2023 (Beilage 15) gab 0Stv D.D. zusammengefasst an: Die Praktikumsvereinbarung war ihm nicht bekannt, es gab von OStWm A.A. mit ihm über das Praktikum keine konkreten Absprachen und er wurde de facto zu keinem Zeitpunkt, obwohl in der Praktikumsvereinbarung als „praktikumsverantwortliche Fachkraft“ genannt, von 0StWm A.A. informiert. Die erste Beschuldigteneinvernahme von 0StWm A.A. im Beisein seines Anwalts am 30. 08.2023 erwies sich iZm dem angeführten Sachverhalt als wenig ergiebig (Beilage 16). Im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme wurde 0StWm A.A. darüber informiert, dass sich der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgebliche Verdacht von Pflichtverletzungen erweitert hat (siehe Seite 2, Beilage 16). Zu diesen erweiterten Tatvorwürfen wollte er sich anlässlich eines neuen Termins äußern, oder eine schriftliche Erklärung abgeben. Eine schriftliche Erklärung wurde nie übermittelt.
Am 06.09.2023 wurde der PDL Vzlt B.B., der in pflegerischen Angelegenheiten für 0StWm A.A. zuständiger Fachvorgesetzter ist, als Zeuge einvernommen (Beilage 17). Im Rahmen dieser Zeugenaussage hat Vzlt B.B. im Wesentlichen bestätigt, dass OStWm A.A. zum gegenständlichen Praktikum mit ihm getroffen Absprachen nicht eingehalten hat und der Aufforderung von Obstlt F.F. zur Vorlage der Praktikumsbestätigung nicht nachkommen wollte. Zur zweiten Beschuldigteneinvernahme am 24.10.2023 erschien 0StWm A.A. ohne Anwalt und beantragte eine Terminverschiebung, da er seinen Anwalt wechseln müsse.
Aussagen wollte er keine treffen (Beilage 18). Als neuerlicher Termin wurde der 21.11.2023 festgelegt. Mit Schriftsatz vom 13.11.2023 wurde am 14.11.2023 durch die Kanzlei römisch XXXX Rechtsanwälte deren Vollmachtbekanntgabe per E-Mail an ObstA Dr. G.G. übermittelt
(Beilage 19). Am 21.11.2023 wurde 0StWm A.A., im Beisein seiner Rechtsvertretung, zum dritten Mal als Beschuldigter vernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme haben sich wieder keine den
Sachverhalt klärenden Erkenntnisse ergeben noch hat er sich weiter zu den Anschuldigungen geäußert oder erklärt (Beilage 20). Die Vorgabe der N.N.-Akademie sieht vor, dass Praktikumsplätze ehestmöglich nach Ausbildungsbeginn genannt werden, OStWm A.A. trat jedoch erst im 2. Halbjahr (3. November 2021) an den PDL-SanZ N.N. heran und legte ihm die gegenständliche Praktikumsvereinbarung vor. Als „praktikumsverantwortliche Fachkraft“ benennt OStWm A.A. in der Praktikumsvereinbarung OStv D.D., mit dem er jedoch diesbezüglich keine Vorabsprachen oder Vereinbarungen getroffen hat. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme

von 0Stv D.D. am 29.08.2023 gab dieser zusammengefasst an, dass er weder darüber Informiert war als praktikumsverantwortliche Fachkraft für dieses Praktikum zuständig zu sein
noch wurden durch 0StWm A.A. mit ihm Absprachen oder Informationen zu diesem Praktikum konkret besprochen, auch informiert wurde 0Stv D.D. durch 0StWm A.A. darüber nicht (vgl. Beilage 15). Der PDL hatte eine konkrete Vorstellung, wie das Praktikum möglichst vorgabenkonform innerhalb der Einrichtungen im SanZ N.N. absolviert werden hätte können. Dies beinhaltete 2 Wochen innerbetriebliche Verwendung und 1 Woche in einem externen Bereich, um andere Institutionen kennenzulernen (vgl. Beilage 5). Die diesbezüglichen Vorgaben des PDL
(siehe Aktenvermerk der Beilage 5) wurden durch 0StWm A.A. nicht eingehalten. Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen. Die
Beurteilung des Praktikumserfolges erfolgt quantitativ und qualitativ. Zudem beinhaltet die Praktikumsvereinbarung, dass in der bestätigten Zeit ausschließlich Praktikumsinhalte zu absolvieren seien. Ob dies im Rahmen einer Normdiensttätigkeit auf niedrigerer Ebene (es ist keine eigene Managementebene in der Fachambulanz der Feldambulanz des SanZ N.N. vorgesehen oder definiert) überhaupt möglich ist, stellt sich als fragwürdig dar. Aufträge durch den Dienstgeber, diese Tätigkeiten wahrzunehmen gibt es keine, auch wurde 0StWm A.A. von seiner Normdiensttätigkeit nicht entbunden. 0StWm A.A. erhielt vom Pflegedienstleiter den Auftrag,
sich mit den jeweiligen Bereichen in Verbindung zu setzen, was er jedoch nicht tat. Es sind keinerlei Bemühungen erkennbar, dass 0StWm A.A. Schritte unternommen habe, eine möglichst vorgabenkonforme (unter Einhaltung der Vorgaben der Akademie und Dienststelle) Durchführung des Praktikums zu ermöglichen. Dass die Akademie It. 0StWm A.A. in seinem Fall von den Vorgaben gem. Vereinbarung mit der N.N. abgesehen habe ist hierorts nicht bekannt und wird an dieser Stelle nicht weiter recherchiert. Überhaupt liegt weder dem Kdo SanZ N.N. noch dem PDL der Feldambulanz SanZ N.N. irgendeine Dokumentation darüber vor, welche Tätigkeiten OStWm A.A. im Rahmen des Praktikums wann ausgeführt hat bzw. wer ihn hier fachkonform supervidiert habe. Der Modulleiter gibt an, nicht über Ausbildungsinhalte und die Vereinbarungen informiert worden zu sein: Er habe im Vertrauen auf seine Ausführungen unterschrieben. In der Geschäftsordnung des Sanitätszentrum XX ist eindeutig geregelt, dass externe Angelegenheiten und Unterschriften ausschließlich über die Dienststellenleiterin/Kommandantin erfolgen. Die Geschäftsordnung war von den Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, diese ist auch 0StWm A.A. nachweislich bekannt (Beilage 21). Ausbildungen werden beim S3 beantragt. Auch dieser hatte keinerlei Kenntnis über 0StWm A.A. Intentionen bezüglich eines Praktikums im SanZ N.N. Zudem müsste die Personalvertretung einbezogen werden, was auch nicht erfolgt ist. Somit erfolgten durch 0StWm A.A. weder Absprachen mit dem Kdo SanZ N.N., noch mit der ausbildungsverantwortlichen S3-Gruppe des Sanitätszentrums
XX noch konkret mit dem fachlich vorgesetzten Pflegedienstleiter, der die Praktikumsbestätigung unterzeichnende Modulleiter war über die Rahmenbedingungen der von ihm unterzeichneten Bestätigung nicht informiert. Zusammenfassend besteht der Verdacht, dass er seine Funktion in der Fachambulanz und das Vertrauen seiner Vorgesetzten sowie die Gewichtung der Bestätigung einer militärischen Dienststelle und das Vertrauen seiner Umgebung missbraucht hat, um durch Missachtung von Befehlen unzulässig an eine Bestätigung zu gelangen, die maßgeblich zur Erlangung der Ausbildung zum Basis- und Mittleren Pflegemanagement erforderlich war, ohne die entsprechenden Inhalte tatsächlich nachweislich und unter entsprechenden Bedingungen absolviert zu haben. Weiters
ist er sämtliche internen Ablaufregelungen und die Geschäftsordnung unterlaufen um einen persönlichen Vorteil zu erlangen. Der Disziplinaranzeige wurden 22 Beilagen angeschlossen und als verletzte Pflichten die §§ 43 und 44 BDG 1979 (sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben; Befolgung von Weisungen)
angeführt.
von 0Stv D.D. am 29.08.2023 gab dieser zusammengefasst an, dass er weder darüber Informiert war als praktikumsverantwortliche Fachkraft für dieses Praktikum zuständig zu sein
noch wurden durch 0StWm A.A. mit ihm Absprachen oder Informationen zu diesem Praktikum konkret besprochen, auch informiert wurde 0Stv D.D. durch 0StWm A.A. darüber nicht vergleiche Beilage 15). Der PDL hatte eine konkrete Vorstellung, wie das Praktikum möglichst vorgabenkonform innerhalb der Einrichtungen im SanZ N.N. absolviert werden hätte können. Dies beinhaltete 2 Wochen innerbetriebliche Verwendung und 1 Woche in einem externen Bereich, um andere Institutionen kennenzulernen vergleiche Beilage 5). Die diesbezüglichen Vorgaben des PDL
(siehe Aktenvermerk der Beilage 5) wurden durch 0StWm A.A. nicht eingehalten. Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen. Die
Beurteilung des Praktikumserfolges erfolgt quantitativ und qualitativ. Zudem beinhaltet die Praktikumsvereinbarung, dass in der bestätigten Zeit ausschließlich Praktikumsinhalte zu absolvieren seien. Ob dies im Rahmen einer Normdiensttätigkeit auf niedrigerer Ebene (es ist keine eigene Managementebene in der Fachambulanz der Feldambulanz des SanZ N.N. vorgesehen oder definiert) überhaupt möglich ist, stellt sich als fragwürdig dar. Aufträge durch den Dienstgeber, diese Tätigkeiten wahrzunehmen gibt es keine, auch wurde 0StWm A.A. von seiner Normdiensttätigkeit nicht entbunden. 0StWm A.A. erhielt vom Pflegedienstleiter den Auftrag,
sich mit den jeweiligen Bereichen in Verbindung zu setzen, was er jedoch nicht tat. Es sind keinerlei Bemühungen erkennbar, dass 0StWm A.A. Schritte unternommen habe, eine möglichst vorgabenkonforme (unter Einhaltung der Vorgaben der Akademie und Dienststelle) Durchführung des Praktikums zu ermöglichen. Dass die Akademie römisch eins t. 0StWm A.A. in seinem Fall von den Vorgaben gem. Vereinbarung mit der N.N. abgesehen habe ist hierorts nicht bekannt und wird an dieser Stelle nicht weiter recherchiert. Überhaupt liegt weder dem Kdo SanZ N.N. noch dem PDL der Feldambulanz SanZ N.N. irgendeine Dokumentation darüber vor, welche Tätigkeiten OStWm A.A. im Rahmen des Praktikums wann ausgeführt hat bzw. wer ihn hier fachkonform supervidiert habe. Der Modulleiter gibt an, nicht über Ausbildungsinhalte und die Vereinbarungen informiert worden zu sein: Er habe im Vertrauen auf seine Ausführungen unterschrieben. In der Geschäftsordnung des Sanitätszentrum römisch XX ist eindeutig geregelt, dass externe Angelegenheiten und Unterschriften ausschließlich über die Dienststellenleiterin/Kommandantin erfolgen. Die Geschäftsordnung war von den Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, diese ist auch 0StWm A.A. nachweislich bekannt (Beilage 21). Ausbildungen werden beim S3 beantragt. Auch dieser hatte keinerlei Kenntnis über 0StWm A.A. Intentionen bezüglich eines Praktikums im SanZ N.N. Zudem müsste die Personalvertretung einbezogen werden, was auch nicht erfolgt ist. Somit erfolgten durch 0StWm A.A. weder Absprachen mit dem Kdo SanZ N.N., noch mit der ausbildungsverantwortlichen S3-Gruppe des Sanitätszentrums
XX noch konkret mit dem fachlich vorgesetzten Pflegedienstleiter, der die Praktikumsbestätigung unterzeichnende Modulleiter war über die Rahmenbedingungen der von ihm unterzeichneten Bestätigung nicht informiert. Zusammenfassend besteht der Verdacht, dass er seine Funktion in der Fachambulanz und das Vertrauen seiner Vorgesetzten sowie die Gewichtung der Bestätigung einer militärischen Dienststelle und das Vertrauen seiner Umgebung missbraucht hat, um durch Missachtung von Befehlen unzulässig an eine Bestätigung zu gelangen, die maßgeblich zur Erlangung der Ausbildung zum Basis- und Mittleren Pflegemanagement erforderlich war, ohne die entsprechenden Inhalte tatsächlich nachweislich und unter entsprechenden Bedingungen absolviert zu haben. Weiters
ist er sämtliche internen Ablaufregelungen und die Geschäftsordnung unterlaufen um einen persönlichen Vorteil zu erlangen. Der Disziplinaranzeige wurden 22 Beilagen angeschlossen und als verletzte Pflichten die Paragraphen 43 und 44 BDG 1979 (sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben; Befolgung von Weisungen)
angeführt.


5. Mit schriftlicher Eingabe vom 21.02.2023 übermittelte der Disziplinarbeschuldigte (DB) über seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme/Äußerung zu den Vorhaltungen und
führte aus: „Insoweit Ihrerseits das Bestreben verfolgt wird, meinem Mandanten weitergehende Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem von ihm durchlaufenen Praktikum
abzuverlangen, welches er anlässlich seiner Ausbildung ordnungsgemäß absolviert hat, verweise ich darauf, dass dies durch den bereits zur Vorlage gebrachten Weiterbildungsnachweis zweifelsfrei und hinlänglich erfolgt ist. Darüberhinausgehende Dokumente liegen meinem Mandanten nicht vor bzw. wurden solche von ihm mangels Erfordernis nicht aufbewahrt und hat er hin-
sichtlich der damaligen Einzelheiten auch keine näheren Aufzeichnungen geführt, weshalb die von Ihnen abverlangten Detailfragestellungen aus heutiger Sicht nicht beantwortet werden
können, wobei angemerkt sei, dass auch kein diesbezügliches Erfordernis erblickt werden kann. Überdies ergeben sich für meinen Mandanten Anknüpfungspunkte dahingehend, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen könnte, weil soweit dies für ihn überblickbar ist – offenbar ausschließlich ihm gegenüber der Auftrag zur Vorlage von Praktikumsunterlagen erteilt worden sein dürfte.“

6. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 erteilte der Senatsvorsitzende einen Erhebungsauftrag an die Kdtin SanZ N.N., der 12 Fragen bzw. die Vorlage von Dokumenten umfasste.

7. Die Kdtin SanZ N.N. beantwortete mit schriftlicher Erhebungsvorlage vom 15. März 2024 auf elf Seiten mit 12 Beilagen den Erhebungsauftrag des Senatsvorsitzenden.

8. Zusammenfassend aus der Disziplinaranzeige samt Beilagen, der Stellungnahme des DB vom 21.02.2023 und der Ergebnisvorlage der Kdtin SanZ N.N. zum Erhebungsauftrag des Senates N.N.
ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Schreiben vom 07.09.2021 wurde der Antrag des DB um Kostenübernahme der Ausbildung im Inland „Basales und mittleres Pflegemanagement“ durch
die Heeressanitätschefin (Dion x) mit der Begründung abgelehnt, dass diese Ausbildung intern im Bundesheer angeboten wird bzw. der unmittelbare Bedarf durch die Dienststelle (SanZ N.N.)
nicht dargestellt wurde. Der DB hat diese (zivile) Ausbildung „privat“ bei der N.N. Akademie für N.N. in
N.N. - positiv absolviert. Die im Zuge dieser Managementausbildung zu absolvierende praktische Ausbildung – wobei es sich nicht um Pflege an Patienten, sondern um administrative Managementaufgaben handelt – erfolgte im SanZ N.N.. Die Kdtin SanZ N.N. ist der Ansicht, dass der DB deshalb innerhalb der Dienstzeit ein privat motiviertes Praktikum absolviert hat, also seine
dienstlichen Aufgaben im 120 Stunden umfassenden Praktikum nicht wahrgenommen hat oder eben das Praktikum nicht wie vorgesehen absolviert hat. Der Vorgesetzte des DB, ObstA Dr.
C.C. hat ihm aber am 14.02.2022 diese praktische Ausbildung gemäß § 64 GuKG mit der Bewertung „Bestanden“ positiv bestätigt. Dafür wurde ObstA Dr. C.C. rechtskräftig mit
der Disziplinarstrafe „Verweis“ zur Verantwortung gezogen (17.10.2023), weil er hierzu nicht zuständig war bzw. darüber keine Meldung an die Kdtin SanZ N.N. erstattet hatte. Da der DB wie
oben dargestellt mehreren Aufforderungen um Vorlage der Bestätigung des Praktikums nicht entsprach, wurde am 03.05.2023 ein Kommandantenverfahren gegen ihn eingeleitet. ObstA Dr.
C.C. hatte in seiner Beschuldigteneinvernahme am 29.08.2023 ausgesagt: „A.A. ist am Ende des Praktikums zu mir gekommen und hat mir erklärt, dass die Kdt SanZ N.N. nicht anwesend
sei um diese beiden Bestätigungen zu unterschreiben. Daher habe ich als Modulleiter, und nicht als Vertreter der Kdt SanZ N.N. die beiden Bestätigungen unterschrieben. Meiner Meinung nach ist
A.A. ein fortbildungswilliger Mitarbeiter und ich bin nicht davon ausgegangen, dass es zu einer negativen Auswirkung in welcher Form auch immer kommen könnte, weil für mich die
ganze Sache „Praktikum“ schlüssig war“. Vzlt B.B. ist der Pflegedienstleiter und daher nach Ansicht der Kdtin SanZ N.N. in organisatorischer Hinsicht Vorgesetzter des DB. Er erteilte dem
DB den Befehl, sich an den Vzlt H.H., MSc, zu wenden, der zu dieser Zeit in der N.N. die N.N. als DfUO und SanUO leitete. H.H. übt eine
Nebenbeschäftigung seit 09.07.2019 als Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege bei der N.N. aus. Er hat auch bei einem anderen Modul den DB positiv bewertet. In der FAmb kann nach Ansicht der Kdtin das Praktikum nicht absolviert werden, da diese über keinen
organisatorischen Pflegedienstverantwortlichen/StationsUO im Organisationsplan verfügt, aber könnte diese in erster Linie administrative und Führungsfunktion in der „Extramuralen Bettenstation“ „intramuralen Bettenstation“, „Notfallmedizinisches Modul in der Dienststelle SanZ N.N. erfolgen. Den Erhebungsauftrag, mit dem Vzlt H.H. eine Niederschrift aufzunehmen, um in Erfahrung zu bringen, ob der DB mit ihm Verbindung aufgenommen hat, beantwortete die Kdtin SanZ N.N. zusammenfassend mit: „Da aus unserer Sicht H.H. dienstlich nicht in die Angelegenheit involviert war, gibt es keine Niederschrift mit ihm. Es liegen uns auch keine
Informationen bzw. Unterlagen zur Beurteilung der schriftlichen Arbeit auf, da all dies außerdienstlich erfolgt ist“. Aufgrund der vorgelegten Zeitkarten des DB steht fest, dass ObstA Dr.
C.C. der Zwischenvorgesetzte und Kdt/Leiter des DB ist. In der Geschäftsordnung des SanZ N.N. wird in Ziffer 5 Dienstbetrieb im SanZ N.N., Seite 21 der GZ xxxx-SanZ N.N./Kdo/2022 normiert:
„Der Kdtin SanZ N.N. ist die Unterfertigung folgender Geschäftsstücke (GStk) vorbehalten: Grundsätzliche GStk, die an das vorgesetzte Kommando gerichtet sind oder an zivile Behörden (auch nachrichtliche Beteiligungen). Befehle und Anordnungen im SanZ N.N., sofern die Zeichnungsberechtigung nicht ausdrücklich delegiert wurde.“ Die N.N.-Akademie ist keine Behörde. Der Senat hat erwogen: § 72 Abs 2 HDG 2014 lautet:
8. Zusammenfassend aus der Disziplinaranzeige samt Beilagen, der Stellungnahme des DB vom 21.02.2023 und der Ergebnisvorlage der Kdtin SanZ N.N. zum Erhebungsauftrag des Senates N.N.
ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Schreiben vom 07.09.2021 wurde der Antrag des DB um Kostenübernahme der Ausbildung im Inland „Basales und mittleres Pflegemanagement“ durch
die Heeressanitätschefin (Dion x) mit der Begründung abgelehnt, dass diese Ausbildung intern im Bundesheer angeboten wird bzw. der unmittelbare Bedarf durch die Dienststelle (SanZ N.N.)
nicht dargestellt wurde. Der DB hat diese (zivile) Ausbildung „privat“ bei der N.N. Akademie für N.N. in
N.N. - positiv absolviert. Die im Zuge dieser Managementausbildung zu absolvierende praktische Ausbildung – wobei es sich nicht um Pflege an Patienten, sondern um administrative Managementaufgaben handelt – erfolgte im SanZ N.N.. Die Kdtin SanZ N.N. ist der Ansicht, dass der DB deshalb innerhalb der Dienstzeit ein privat motiviertes Praktikum absolviert hat, also seine
dienstlichen Aufgaben im 120 Stunden umfassenden Praktikum nicht wahrgenommen hat oder eben das Praktikum nicht wie vorgesehen absolviert hat. Der Vorgesetzte des DB, ObstA Dr.
C.C. hat ihm aber am 14.02.2022 diese praktische Ausbildung gemäß Paragraph 64, GuKG mit der Bewertung „Bestanden“ positiv bestätigt. Dafür wurde ObstA Dr. C.C. rechtskräftig mit
der Disziplinarstrafe „Verweis“ zur Verantwortung gezogen (17.10.2023), weil er hierzu nicht zuständig war bzw. darüber keine Meldung an die Kdtin SanZ N.N. erstattet hatte. Da der DB wie
oben dargestellt mehreren Aufforderungen um Vorlage der Bestätigung des Praktikums nicht entsprach, wurde am 03.05.2023 ein Kommandantenverfahren gegen ihn eingeleitet. ObstA Dr.
C.C. hatte in seiner Beschuldigteneinvernahme am 29.08.2023 ausgesagt: „A.A. ist am Ende des Praktikums zu mir gekommen und hat mir erklärt, dass die Kdt SanZ N.N. nicht anwesend
sei um diese beiden Bestätigungen zu unterschreiben. Daher habe ich als Modulleiter, und nicht als Vertreter der Kdt SanZ N.N. die beiden Bestätigungen unterschrieben. Meiner Meinung nach ist
A.A. ein fortbildungswilliger Mitarbeiter und ich bin nicht davon ausgegangen, dass es zu einer negativen Auswirkung in welcher Form auch immer kommen könnte, weil für mich die
ganze Sache „Praktikum“ schlüssig war“. Vzlt B.B. ist der Pflegedienstleiter und daher nach Ansicht der Kdtin SanZ N.N. in organisatorischer Hinsicht Vorgesetzter des DB. Er erteilte dem
DB den Befehl, sich an den Vzlt H.H., MSc, zu wenden, der zu dieser Zeit in der N.N. die N.N. als DfUO und SanUO leitete. H.H. übt eine
Nebenbeschäftigung seit 09.07.2019 als Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege bei der N.N. aus. Er hat auch bei einem anderen Modul den DB positiv bewertet. In der FAmb kann nach Ansicht der Kdtin das Praktikum nicht absolviert werden, da diese über keinen
organisatorischen Pflegedienstverantwortlichen/StationsUO im Organisationsplan verfügt, aber könnte diese in erster Linie administrative und Führungsfunktion in der „Extramuralen Bettenstation“ „intramuralen Bettenstation“, „Notfallmedizinisches Modul in der Dienststelle SanZ N.N. erfolgen. Den Erhebungsauftrag, mit dem Vzlt H.H. eine Niederschrift aufzunehmen, um in Erfahrung zu bringen, ob der DB mit ihm Verbindung aufgenommen hat, beantwortete die Kdtin SanZ N.N. zusammenfassend mit: „Da aus unserer Sicht H.H. dienstlich nicht in die Angelegenheit involviert war, gibt es keine Niederschrift mit ihm. Es liegen uns auch keine
Informationen bzw. Unterlagen zur Beurteilung der schriftlichen Arbeit auf, da all dies außerdienstlich erfolgt ist“. Aufgrund der vorgelegten Zeitkarten des DB steht fest, dass ObstA Dr.
C.C. der Zwischenvorgesetzte und Kdt/Leiter des DB ist. In der Geschäftsordnung des SanZ N.N. wird in Ziffer 5 Dienstbetrieb im SanZ N.N., Seite 21 der GZ xxxx-SanZ N.N./Kdo/2022 normiert:
„Der Kdtin SanZ N.N. ist die Unterfertigung folgender Geschäftsstücke (GStk) vorbehalten: Grundsätzliche GStk, die an das vorgesetzte Kommando gerichtet sind oder an zivile Behörden (auch nachrichtliche Beteiligungen). Befehle und Anordnungen im SanZ N.N., sofern die Zeichnungsberechtigung nicht ausdrücklich delegiert wurde.“ Die N.N.-Akademie ist keine Behörde. Der Senat hat erwogen: Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 lautet:

Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,

2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. § 62 Abs 3 HDG 2014 normiert auszugsweise:2. sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 normiert auszugsweise:

Das Verfahren ist ... einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten
von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
§ 43 Abs 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung):
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten
von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
§ 43 Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrung):

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44 Abs 1 BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten):
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der
Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Zu den Gründen der Einstellung gemäß § 62 Abs 3 HDG 2014:
Feststellungen:
1. Der Disziplinarbeschuldigte (DB) soll den Auftrag/Weisung/Befehl des PDL Vzlt B.B., sich mit dem Vzlt H.H. betreffend das Praktikum in der N.N. abzusprechen, nicht befolgt haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der PDL Vorgesetzter des DB ist, weil es sich
um eine außerdienstliche Ausbildung handelt. Die Kdtin SanZ N.N. beklagt im Zusammenhang mit dem Praktikum, dass der DB den „banalen Auftrag, Informationen über das Praktikum – nach-
dem sie unter Hinweis auf „Datenschutz“ keine Antwort von der N.N.-Akademie erhielt – nicht befolgt hat“ und übersieht dabei, dass der DB keine Beweise vorzulegen hat, sich also nicht selbst belasten muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und dem folgend das BVwG vertritt die Auffassung, dass schon im Stadium der Vorerhebungen durch den Vorgesetzten dem Beamten die für ein rechtsstaatliches Verfahren („fair Trial“) essentiellen Verteidigungsrechte zustehen, diese dürften rechtens durch Weisung nicht behoben oder eingeschränkt werden (siehe
Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 2010, S 542; siehe auch VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0152 und W170 22508751). Es darf daher nicht durch eine vorgelagerte
„Aufforderung zur Stellungnahme“ das Aussageverweigerungsrecht bzw. der Grundsatz des Selbstbezichtigungsverbotes („nemo tenetur se ipsum accusare“), ausgehöhlt werden. In der
oben zitierten Entscheidung führt der VwGH zur Frage, ob die Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 EMRK nur innerhalb eines Disziplinarverfahrens oder bereits vorher,
also außerhalb eines solchen Anwendung finden, aus: „Nach Auffassung des erkennenden Senates verbietet der oben dargestellte allgemeine Grundsatz, dass niemand gezwungen ist, gegen sich selbst auszusagen, seinem Wesen und seiner Bedeutung nach eine Beschränkung seines Geltungsbereiches auf ein bestimmtes Verfahren. Wenn der Beamte in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens seine Aussage verweigern darf, zuvor aber zur wahrheitsgemäßen Auskunft auch dann verpflichtet sein soll, wenn er sich dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen oder
disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzt, so wird er gezwungen, die Tatsachen und Beweismittel für ein gegen ihn einzuleitendes Disziplinarverfahren zu liefern, nach dessen Einleitung er
dann jede Aussage verweigern darf. Ein Aussageverweigerungsrecht innerhalb des Disziplinarverfahrens scheint wenig sinnvoll, wenn vor Einleitung des Disziplinarverfahrens eine unbeschränkte Offenbarungspflicht bestünde. Daher kann aus § 124 Abs. 7 BDG 1979 kein Umkehrschluss für das dem Disziplinarverfahren vorgelegte Stadium gezogen werden. Aus diesen Gründen ist der erkennende Senat der Ansicht, dass die Auskunftspflicht des Beamten außerhalb eines Disziplinarverfahrens ihre Grenzen dort hat, wo der Beamte sich selbst durch eine wahrheitsgemäße Aussage belasten würde. Dieser Zusammenhang wird im Einzelfall bei objektiver Betrachtung erkennbar sein“. Zudem hat die Kdtin SanZ N.N. den „banalen Erhebungsauftrag“ des Senatsvorsitzenden mit dem Zeugen Vzlt H.H., MSc, ob mit ihm durch den DB betreffend Praktikum Verbindung aufgenommen wurde, nicht entsprochen. Das Disziplinarverfahren wird daher schon deshalb eingestellt.
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44 Absatz eins, BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten):
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der
Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Zu den Gründen der Einstellung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014:
Feststellungen:
1. Der Disziplinarbeschuldigte (DB) soll den Auftrag/Weisung/Befehl des PDL Vzlt B.B., sich mit dem Vzlt H.H. betreffend das Praktikum in der N.N. abzusprechen, nicht befolgt

Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten