TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/18 W135 2270183-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.03.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W135 2270171-1/10E

W135 2270181-1/12E

W135 2270183-1/11E

W135 2270179-1/7E

W135 2270176-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführenden gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX , alle vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2023, 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX , und 5.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerden von 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 3.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 4.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , und 5.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , alle StA. Syrien, die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführenden gesetzlich vertreten durch die Mutter, römisch XXXX , alle vertreten durch römisch XXXX , gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2023, 1.) Zl. römisch XXXX , 2.) Zl. römisch XXXX , 3.) Zl. römisch XXXX , 4.) Zl. römisch XXXX , und 5.) Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin XXXX und der Zweitbeschwerdeführer XXXX sind verheiratet und die Eltern des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesenen Drittbeschwerdeführers XXXX sowie der minderjährigen Viert- XXXX und Fünftbeschwerdeführenden XXXX . Die Beschwerdeführenden stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.09.2021 Anträge auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin römisch XXXX und der Zweitbeschwerdeführer römisch XXXX sind verheiratet und die Eltern des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesenen Drittbeschwerdeführers römisch XXXX sowie der minderjährigen Viert- römisch XXXX und Fünftbeschwerdeführenden römisch XXXX . Die Beschwerdeführenden stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.09.2021 Anträge auf internationalen Schutz.

Am 13.09.2021 fanden vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftlichen Erstbefragungen der Erst- bis Viertbeschwerdeführenden statt. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei die Mutter der Dritt- und Viertbeschwerdeführenden. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, er sei der Vater der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden. Weiters habe er eine zweite Ehefrau und noch eine Tochter in Syrien. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführenden gaben an, der Fünftbeschwerdeführer sei ihr Halbbruder und sie hätten auch noch eine Halbschwester in Syrien. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden führten aus, sie hätten Syrien im Jahr 2018 illegal in die Türkei verlassen. Zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin an, in Syrien herrsche Krieg und ihr Haus sei bei einem Bombenangriff zerstört worden. Sie wolle endlich mit ihrer Familie in Frieden und Sicherheit leben. Der Zweitbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen an, in Syrien herrsche Krieg und sein Haus sei von Bomben zerstört worden. Das Leben in Syrien sei sehr beängstigend und es gebe keine Menschenrechte mehr. Auch gebe es keine Schulen für seine Kinder. Er möchte mit seiner Familie endlich in Frieden leben. Der Fünftbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Der Drittbeschwerdeführer gab an, in Syrien herrsche Krieg und die Lebensumstände seien schrecklich. Er möchte endlich in Frieden und Sicherheit leben. Der Viertbeschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen aus, in Syrien herrsche Krieg und das Haus sei zerstört worden. Er wolle endlich in Frieden leben und in die Schule gehen können. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen führten die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden aus, sie hätten Angst vor dem Krieg. Der Viertbeschwerdeführer gab an, er habe Angst, entführt oder getötet zu werden. Die Fragen, ob ihnen im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, verneinten die Erst- bis Viertbeschwerdeführenden.

Am 14.04.2022 wurden die Erst- bis Viertbeschwerdeführenden durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Muslima zu sein. Sie sei in XXXX geboren, weil ihr Vater damals dort gearbeitet habe. Im Jahr 1991 hätten sie XXXX verlassen und seien nach XXXX im Gouvernement XXXX gezogen. Zuletzt habe sie in XXXX gewohnt. Sie sei offiziell noch mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet und sie würden wegen der Kinder auch noch zusammenbleiben, sie hätten sich jedoch im Jahr 2015 laut Sharia scheiden lassen, was aber nicht registriert worden sei. Sie habe drei Kinder, wovon eines noch in Syrien aufhältig sei. Sie hätten Syrien am 15.02.2019 verlassen, weil in Syrien Krieg herrsche und die Sicherheitslage sehr schlecht sei. Auch hätten ihre Kinder keine Zukunft und könnten nicht zur Schule gehen. Die Kinder würden in die falsche Richtung gehen, weil die Milizen die Jugendlichen beeinflussen und rekrutieren würden. Der Drittbeschwerdeführer würde sofort am Flughafen eingezogen und zum Militär gebracht werden. Am 14.04.2022 wurden die Erst- bis Viertbeschwerdeführenden durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Muslima zu sein. Sie sei in römisch XXXX geboren, weil ihr Vater damals dort gearbeitet habe. Im Jahr 1991 hätten sie römisch XXXX verlassen und seien nach römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX gezogen. Zuletzt habe sie in römisch XXXX gewohnt. Sie sei offiziell noch mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet und sie würden wegen der Kinder auch noch zusammenbleiben, sie hätten sich jedoch im Jahr 2015 laut Sharia scheiden lassen, was aber nicht registriert worden sei. Sie habe drei Kinder, wovon eines noch in Syrien aufhältig sei. Sie hätten Syrien am 15.02.2019 verlassen, weil in Syrien Krieg herrsche und die Sicherheitslage sehr schlecht sei. Auch hätten ihre Kinder keine Zukunft und könnten nicht zur Schule gehen. Die Kinder würden in die falsche Richtung gehen, weil die Milizen die Jugendlichen beeinflussen und rekrutieren würden. Der Drittbeschwerdeführer würde sofort am Flughafen eingezogen und zum Militär gebracht werden.

Der Zweitbeschwerdeführer gab an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei in XXXX im Gouvernement XXXX geboren und habe zuletzt in XXXX gelebt. Zunächst gab der Zweitbeschwerdeführer an, er sei nur einmal verheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin sei nur seine Freundin. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gestand er aber ein, mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet zu sein und zuvor nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Die zweite Ehefrau sei zwar auch mit in die Türkei geflüchtet, da sie aber schwanger gewesen sei, habe er sie gemeinsam mit seinem an Asthma erkrankten Sohn nach Syrien zurückgeschickt. Sie sei derzeit mit den Kindern in XXXX aufhältig. Sie hätten Syrien am 15.02.2019 verlassen, weil es überhaupt keine Sicherheit mehr gegeben habe, die Luftwaffe habe bombardiert und die Lage sei sehr schlecht gewesen. Es sei eine spontane Entscheidung gewesen. Im Dorf gebe es auch ein Lijan shaabia „Volkskomitee“, das für die Regierung arbeite und Leute für die syrische Armee rekrutiere. Es gebe keine Rekrutierungslisten, sondern sie würden die Jugend auf der Straße mitnehmen. Die vom „Volkskomitee“ würden nur die Jugendlichen nehmen. Er habe Angst um seine Kinder gehabt, weshalb sie das Dorf verlassen und nach XXXX gegangen seien. Auch habe er Angst gehabt, als Reservist einberufen zu werden. Er sei von 1992 bis 1994 als Wachmann beim Militär gewesen. Eine Einberufung habe er aber nicht erhalten. Weiters habe er Angst, dass der Drittbeschwerdeführer bald zum Militär gehen müsse. Wenn er in Damaskus am Flughafen ankommen würde, würde er verhaftet werden, weil er seinen Kindern geholfen habe, das Land illegal zu verlassen und daher ein Verräter sei. Zum IS habe er keinen Kontakt gehabt. Er habe auch nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und er sei auch nie festgenommen worden.Der Zweitbeschwerdeführer gab an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei in römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX geboren und habe zuletzt in römisch XXXX gelebt. Zunächst gab der Zweitbeschwerdeführer an, er sei nur einmal verheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin sei nur seine Freundin. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gestand er aber ein, mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet zu sein und zuvor nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Die zweite Ehefrau sei zwar auch mit in die Türkei geflüchtet, da sie aber schwanger gewesen sei, habe er sie gemeinsam mit seinem an Asthma erkrankten Sohn nach Syrien zurückgeschickt. Sie sei derzeit mit den Kindern in römisch XXXX aufhältig. Sie hätten Syrien am 15.02.2019 verlassen, weil es überhaupt keine Sicherheit mehr gegeben habe, die Luftwaffe habe bombardiert und die Lage sei sehr schlecht gewesen. Es sei eine spontane Entscheidung gewesen. Im Dorf gebe es auch ein Lijan shaabia „Volkskomitee“, das für die Regierung arbeite und Leute für die syrische Armee rekrutiere. Es gebe keine Rekrutierungslisten, sondern sie würden die Jugend auf der Straße mitnehmen. Die vom „Volkskomitee“ würden nur die Jugendlichen nehmen. Er habe Angst um seine Kinder gehabt, weshalb sie das Dorf verlassen und nach römisch XXXX gegangen seien. Auch habe er Angst gehabt, als Reservist einberufen zu werden. Er sei von 1992 bis 1994 als Wachmann beim Militär gewesen. Eine Einberufung habe er aber nicht erhalten. Weiters habe er Angst, dass der Drittbeschwerdeführer bald zum Militär gehen müsse. Wenn er in Damaskus am Flughafen ankommen würde, würde er verhaftet werden, weil er seinen Kindern geholfen habe, das Land illegal zu verlassen und daher ein Verräter sei. Zum IS habe er keinen Kontakt gehabt. Er habe auch nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und er sei auch nie festgenommen worden.

Der Drittbeschwerdeführer gab an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei in XXXX im Gouvernement XXXX geboren und habe zuletzt in XXXX gelebt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe Syrien im Jahr 2019 verlassen, weil es keine Sicherheit, keine Schule und keine Zukunft gebe. Weiters habe er Angst, dass er zum Militär oder zur FSA gehen müsse. Seine Eltern hätten Angst gehabt, dass er für die Milizen kämpfen müsse, weshalb sie nach XXXX gegangen seien, um von den Gruppierungen wegzukommen. Doch auch im Camp sei es nicht sicher gewesen. Es habe Entführungen und Kämpfe rund um das Camp gegeben, weshalb sein Vater den Entschluss zur Ausreise gefasst habe. Wenn er am Flughafen Damaskus ankommen würde, würde er gleich zum Militär eingezogen werden. Der Drittbeschwerdeführer gab an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei in römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX geboren und habe zuletzt in römisch XXXX gelebt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe Syrien im Jahr 2019 verlassen, weil es keine Sicherheit, keine Schule und keine Zukunft gebe. Weiters habe er Angst, dass er zum Militär oder zur FSA gehen müsse. Seine Eltern hätten Angst gehabt, dass er für die Milizen kämpfen müsse, weshalb sie nach römisch XXXX gegangen seien, um von den Gruppierungen wegzukommen. Doch auch im Camp sei es nicht sicher gewesen. Es habe Entführungen und Kämpfe rund um das Camp gegeben, weshalb sein Vater den Entschluss zur Ausreise gefasst habe. Wenn er am Flughafen Damaskus ankommen würde, würde er gleich zum Militär eingezogen werden.

Der Viertbeschwerdeführer gab an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei in XXXX im Gouvernement XXXX geboren und habe zuletzt in XXXX gelebt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe Syrien im Jahr 2019 verlassen, weil Krieg herrsche und er nicht mehr in die Schule gehen habe können. Es hätten Bombardierungen stattgefunden und ihr Haus sei zerstört worden. Wegen der Bombardierungen habe er nicht schlafen können und er habe viel Angst gehabt. Dann seien sie nach XXXX in ein Camp gegangen, wo es aber Entführungen gegeben habe. Das Leben sei sehr schwierig gewesen, weil sie nicht viel zu essen gehabt hätten und es sehr kalt gewesen sei. Auch seien Kinder zum Kämpfen eingezogen worden, weshalb er meist zuhause gewesen sei. Da er Syrien illegal verlassen habe, glaube er, Probleme zu kriegen.Der Viertbeschwerdeführer gab an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei in römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX geboren und habe zuletzt in römisch XXXX gelebt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe Syrien im Jahr 2019 verlassen, weil Krieg herrsche und er nicht mehr in die Schule gehen habe können. Es hätten Bombardierungen stattgefunden und ihr Haus sei zerstört worden. Wegen der Bombardierungen habe er nicht schlafen können und er habe viel Angst gehabt. Dann seien sie nach römisch XXXX in ein Camp gegangen, wo es aber Entführungen gegeben habe. Das Leben sei sehr schwierig gewesen, weil sie nicht viel zu essen gehabt hätten und es sehr kalt gewesen sei. Auch seien Kinder zum Kämpfen eingezogen worden, weshalb er meist zuhause gewesen sei. Da er Syrien illegal verlassen habe, glaube er, Probleme zu kriegen.

Die Beschwerdeführenden legten im Verfahren vor dem BFA Personalausweise der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Original (diese wurden im Rahmen von Überprüfungen als echt befunden), eine Heiratsurkunde betreffend die Heirat des Zweitbeschwerdeführers mit seiner Zweitfrau, medizinische Unterlagen aus Serbien betreffend den Fünftbeschwerdeführer, Auszüge aus dem Personenstandsregister der Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden, der Zweitfrau des Zweitbeschwerdeführers und seiner in Syrien aufhältigen Kinder sowie einen Auszug aus dem Familienregister, jeweils im Original samt Übersetzung vor.

Am 24.10.2022 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin erneut an, sie sei in XXXX geboren und 1991 mit ihrer Familie nach Syrien in den Herkunftsort ihrer Eltern, XXXX , gezogen. Unmittelbar nach ihrer Hochzeit sei sie zu ihrem Mann gezogen. Ihr Haus sei bei einem Luftangriff des syrischen oder russischen Militärs, die gegen den IS gekämpft hätten, zerstört worden. Während der IS in ihrem Dorf gewesen sei, habe es spezielle Bekleidungsvorschriften gegeben. Sie hätten keine persönlichen Probleme gehabt. Doch hätten sie Angst vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee und allen anderen gehabt, welche Kinder in jedem Alter rekrutieren würden. Es habe viele Kinder in ihrem Dorf gegeben, die für die SFA (gemeint offenkundig: FSA) oder den IS gekämpft hätten und ihren Sohn anwerben hätten wollen. Da sie aber ein sicheres Leben habe wollen, sei sie im Jahr 2018 mit ihrer gesamten Familie nach XXXX geflüchtet, wo sie in einem Flüchtlingscamp gelebt hätten. Die Lage sei dort sehr schlecht gewesen. Anfang 2019 sei sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern dann ausgereist. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gestand die Erstbeschwerdeführerin ein, dass es sich beim Fünftbeschwerdeführer um ihren leiblichen Sohn handle. Der Zweitbeschwerdeführer habe sie gezwungen zu lügen, damit seine zweite Ehefrau nachkommen könne. Am 24.10.2022 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin erneut an, sie sei in römisch XXXX geboren und 1991 mit ihrer Familie nach Syrien in den Herkunftsort ihrer Eltern, römisch XXXX , gezogen. Unmittelbar nach ihrer Hochzeit sei sie zu ihrem Mann gezogen. Ihr Haus sei bei einem Luftangriff des syrischen oder russischen Militärs, die gegen den IS gekämpft hätten, zerstört worden. Während der IS in ihrem Dorf gewesen sei, habe es spezielle Bekleidungsvorschriften gegeben. Sie hätten keine persönlichen Probleme gehabt. Doch hätten sie Angst vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee und allen anderen gehabt, welche Kinder in jedem Alter rekrutieren würden. Es habe viele Kinder in ihrem Dorf gegeben, die für die SFA (gemeint offenkundig: FSA) oder den IS gekämpft hätten und ihren Sohn anwerben hätten wollen. Da sie aber ein sicheres Leben habe wollen, sei sie im Jahr 2018 mit ihrer gesamten Familie nach römisch XXXX geflüchtet, wo sie in einem Flüchtlingscamp gelebt hätten. Die Lage sei dort sehr schlecht gewesen. Anfang 2019 sei sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern dann ausgereist. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gestand die Erstbeschwerdeführerin ein, dass es sich beim Fünftbeschwerdeführer um ihren leiblichen Sohn handle. Der Zweitbeschwerdeführer habe sie gezwungen zu lügen, damit seine zweite Ehefrau nachkommen könne.

Der Zweitbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass ihr Haus im Mai oder Juni 2018 durch einen Luftangriff auf ein Auto neben ihrem Haus zerstört worden sei, weshalb sie zunächst nach XXXX gegangen seien. Da er Angst gehabt habe, dass die Milizen seine Söhne rekrutieren würden, und das Regime in XXXX grundlos Menschen festgenommen hätte, seien sie Ende 2018 nach XXXX gegangen, wo sie in einem Flüchtlingsheim gelebt hätten. Auf die Frage, ob er den Drittbeschwerdeführer mittels einer Zahlung vom Militärdienst befreien lassen würde, gab der Zweitbeschwerdeführer an, wenn das möglich sei, werde er das machen. Sein Ziel sei es, seine Kinder vor dem Krieg zu schützen. Er wolle aber dem Regime kein Geld geben, da es das Geld benützen würde, um die eigene Bevölkerung zu töten. Darüber hinaus gab er an, er werde vom Regime gesucht, weil dieses vermute, dass er seine Cousins überredet hätte, das Militär zu verlassen, und dass er sie nach XXXX gebracht hätte. Ende 2018 hätte das syrische Regime auch das Haus durchsucht, in dem sie bis Ende 2018 gewohnt hätten. Das sei nach der Flucht nach XXXX gewesen und niemand sei im Haus gewesen, doch hätten ihm die Nachbarn davon erzählt. Schließlich gestand auch der Zweitbeschwerdeführer ein, dass die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der drei in Österreich aufhältigen Kinder - der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden - sei.Der Zweitbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass ihr Haus im Mai oder Juni 2018 durch einen Luftangriff auf ein Auto neben ihrem Haus zerstört worden sei, weshalb sie zunächst nach römisch XXXX gegangen seien. Da er Angst gehabt habe, dass die Milizen seine Söhne rekrutieren würden, und das Regime in römisch XXXX grundlos Menschen festgenommen hätte, seien sie Ende 2018 nach römisch XXXX gegangen, wo sie in einem Flüchtlingsheim gelebt hätten. Auf die Frage, ob er den Drittbeschwerdeführer mittels einer Zahlung vom Militärdienst befreien lassen würde, gab der Zweitbeschwerdeführer an, wenn das möglich sei, werde er das machen. Sein Ziel sei es, seine Kinder vor dem Krieg zu schützen. Er wolle aber dem Regime kein Geld geben, da es das Geld benützen würde, um die eigene Bevölkerung zu töten. Darüber hinaus gab er an, er werde vom Regime gesucht, weil dieses vermute, dass er seine Cousins überredet hätte, das Militär zu verlassen, und dass er sie nach römisch XXXX gebracht hätte. Ende 2018 hätte das syrische Regime auch das Haus durchsucht, in dem sie bis Ende 2018 gewohnt hätten. Das sei nach der Flucht nach römisch XXXX gewesen und niemand sei im Haus gewesen, doch hätten ihm die Nachbarn davon erzählt. Schließlich gestand auch der Zweitbeschwerdeführer ein, dass die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der drei in Österreich aufhältigen Kinder - der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden - sei.

Mit Schreiben vom 02.11.2022 erfolgte eine Sachverhaltsmitteilung an die Landespolizeidirektion Kärnten.

Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 24.02.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (iVm § 34 Abs. 3 AsylG) wurde den Beschwerdeführenden der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen für jeweils ein Jahr erteilt (Spruchpunkte III.).Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 24.02.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG) wurde den Beschwerdeführenden der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte römisch II.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen für jeweils ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten – wie von ihnen glaubhaft vorgebracht – Syrien aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Sie seien weder einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch drohe eine solche. Das gesteigerte Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, wonach er vom Regime als Gegner angesehen werde, sei nicht glaubhaft. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Zweitbeschwerdeführer eine Einberufung als Reservist zu befürchten gehabt hätte, da er das wehrpflichtige Alter bereits überschritten habe und auch keine besondere Ausbildung aufweise. Auch sei nicht glaubhaft, dass der zum Zeitpunkt der Ausreise 13-jährige Drittbeschwerdeführer eine Einberufung zur syrischen Armee zu befürchten gehabt hätte. Des Weiteren würden die Beschwerdeführenden vom Regime auch nicht als Regimegegner wahrgenommen, zumal dem Zweitbeschwerdeführer der Verkauf eines Grundstückes an seine Cousins möglich gewesen wäre, was die Erteilung einer Sicherheitsfreigabe durch die syrischen Behörden erfordere. Die Söhne seien zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht wehrpflichtig und könnten sich diese nach Erreichen des 18. Lebensjahres als Auslandssyrer auch vom Wehrdienst befreien lassen. Da aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie aufgrund der momentanen Situation in Syrien in eine aussichtslose Lage geraten würden, sei ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20.03.2023 fristgerecht gemeinsame Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Zweitbeschwerdeführer habe seinem Bruder und seinem Cousin, welche desertiert seien, geholfen, die Flucht aus Syrien zu organisieren, weshalb er als Regimegegner wahrgenommen werde. Ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin sei ebenfalls desertiert und in die Türkei geflüchtet und ein weiterer ihrer Brüder sei in die Türkei geflüchtet, um sich dem Wehrdienst zu entziehen. Die Beschwerdeführenden würden daher Gefahr laufen, als Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern als politisch Oppositionelle verfolgt zu werden. Laut den UNHCR-Erwägungen seien Familienmitglieder gefährdet, aufgrund der Angehörigeneigenschaft verfolgt zu werden, wobei sich keine Einschränkung auf Familien von high-profile Personen ergebe. Des Weiteren würden die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung befürchten. Insbesondere würden auch Minderjährige durch verschiedene Organisationen zwangsrekrutiert und an einigen Checkpoints schon Knaben ab zwölf Jahren festgenommen. Die Beschwerdeführenden würden es ablehnen, für jegliche Streitkräfte in Syrien zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen. Das Verfahren zur Erlangung einer Befreiung dauere in der Praxis sehr lange und die Inanspruchnahme der Befreiungsgebühr stehe häufig mit Korruption, Bestechung und Ermessenspielraum in Verbindung. Außerdem sei die Rekrutierungspraxis von Willkür behaftet. Des Weiteren sei sexuelle Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und seien Frauen verstärkt vulnerabel, weshalb der Erstbeschwerdeführerin eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen drohe. Darüber hinaus würde ihnen auch aufgrund der Asylantragstellung und der illegalen Ausreise eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20.03.2023 fristgerecht gemeinsame Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Zweitbeschwerdeführer habe seinem Bruder und seinem Cousin, welche desertiert seien, geholfen, die Flucht aus Syrien zu organisieren, weshalb er als Regimegegner wahrgenommen werde. Ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin sei ebenfalls desertiert und in die Türkei geflüchtet und ein weiterer ihrer Brüder sei in die Türkei geflüchtet, um sich dem Wehrdienst zu entziehen. Die Beschwerdeführenden würden daher Gefahr laufen, als Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern als politisch Oppositionelle verfolgt zu werden. Laut den UNHCR-Erwägungen seien Familienmitglieder gefährdet, aufgrund der Angehörigeneigenschaft verfolgt zu werden, wobei sich keine Einschränkung auf Familien von high-profile Personen ergebe. Des Weiteren würden die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung befürchten. Insbesondere würden auch Minderjährige durch verschiedene Organisationen zwangsrekrutiert und an einigen Checkpoints schon Knaben ab zwölf Jahren festgenommen. Die Beschwerdeführenden würden es ablehnen, für jegliche Streitkräfte in Syrien zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen. Das Verfahren zur Erlangung einer Befreiung dauere in der Praxis sehr lange und die Inanspruchnahme der Befreiungsgebühr stehe häufig mit Korruption, Bestechung und Ermessenspielraum in Verbindung. Außerdem sei die Rekrutierungspraxis von Willkür behaftet. Des Weiteren sei sexuelle Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und seien Frauen verstärkt vulnerabel, weshalb der Erstbeschwerdeführerin eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen drohe. Darüber hinaus würde ihnen auch aufgrund der Asylantragstellung und der illegalen Ausreise eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX , wurden die Erstbeschwerdeführerin nach § 289 StGB und der Zweitbeschwerdeführer nach §§ 289 und 223 Abs. 2 StGB zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafen wurden gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit rechtskräftigem Urteil des römisch XXXX vom römisch XXXX , wurden die Erstbeschwerdeführerin nach Paragraph 289, StGB und der Zweitbeschwerdeführer nach Paragraphen 289 und 223 Absatz 2, StGB zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafen wurden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die belangte Behörde legte die (gemeinsame) Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten am 14.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete unter einem eine Stellungnahme. Darin verwies die Behörde insbesondere auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.06.2022 mit dem Thema „Restriktionen bei der Beschaffung von Dokumenten für Syrer im Ausland im Wehrpflichtalter, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen sind und keine Ersatzzahlung geleistet haben [a-11903]“ und führte hierzu aus, dass dem Drittbeschwerdeführer – ausgehend vom vorliegenden Auszug aus dem Personenstandsregister – am 24.06.2021 ein Personalausweis ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten sich somit wenige Monate vor der gegenständlichen Antragstellung an die syrischen Behörden gewandt, um einen Personalausweis zu erhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.12.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführenden wurden im Beisein ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch zu ihren Fluchtgründen befragt und wurde ihnen Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Syrien Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang wurde auf den Inhalt der Beschwerde verwiesen und ergänzend ausgeführt, der Drittbeschwerdeführer befinde sich derzeit im wehrfähigen Alter und auch im Falle eines Freikaufes bestehe die Gefahr, dass das syrische Regime Willkür übe und ihn zum Militärdienst einziehe. Hierzu wurde auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2023, W109 2270289-1, und vom 25.10.2023, W140 2268882-1, verwiesen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass der Viertbeschwerdeführer als Kindersoldat zwangsrekrutiert werde.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2024, an die Vertretung der Beschwerdeführenden und an die belangte Behörde jeweils zugestellt am 19.03.2024, wurde den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zum mittlerweile aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (in der Fassung vom 14.03.2024) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

Weder die vertretenen Beschwerdeführenden noch die belangte Behörde brachten bis zum Entscheidungszeitpunkt eine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu den Personen der Beschwerdeführenden:

Die Beschwerdeführenden führen die im Spruch ersichtlichen Personalien. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden sind die gemeinsamen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. Die Identität der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden steht nicht zweifelsfrei fest.

Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführenden ist Arabisch.

Die Erstbeschwerdeführerin ist in XXXX geboren. Im Alter von etwa fünf Jahren zog sie gemeinsam mit ihrer Familie nach Syrien in das Heimatdorf ihrer Eltern XXXX (dieses liegt westlich des Euphrat) im Gouvernement XXXX , wo sie fortan aufwuchs. Der Zweitbeschwerdeführer ist im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Nach ihrer Hochzeit im Jahr 2003 lebten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam in XXXX , wo auch die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden geboren wurden bzw. aufgewachsen sind. Aufgrund von Bombardierungen verließen die Beschwerdeführenden im Mai 2018 XXXX und reisten über XXXX nach XXXX im Gouvernement XXXX , wo sie sich für etwa sechs Monate in einem Flüchtlingscamp aufhielten, bevor sie Syrien Ende 2018/Anfang 2019 in Richtung Türkei verließen. Die Erstbeschwerdeführerin ist in römisch XXXX geboren. Im Alter von etwa fünf Jahren zog sie gemeinsam mit ihrer Familie nach Syrien in das Heimatdorf ihrer Eltern römisch XXXX (dieses liegt westlich des Euphrat) im Gouvernement römisch XXXX , wo sie fortan aufwuchs. Der Zweitbeschwerdeführer ist im Dorf römisch XXXX geboren und aufgewachsen. Nach ihrer Hochzeit im Jahr 2003 lebten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam in römisch XXXX , wo auch die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden geboren wurden bzw. aufgewachsen sind. Aufgrund von Bombardierungen verließen die Beschwerdeführenden im Mai 2018 römisch XXXX und reisten über römisch XXXX nach römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX , wo sie sich für etwa sechs Monate in einem Flüchtlingscamp aufhielten, bevor sie Syrien Ende 2018/Anfang 2019 in Richtung Türkei verließen.

Als Herkunftsregion der Beschwerdeführenden ist das Dorf XXXX und dessen umliegende Umgebung anzusehen. Als Herkunftsregion der Beschwerdeführenden ist das Dorf römisch XXXX und dessen umliegende Umgebung anzusehen.

Die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden befindet sich aktuell unter der Kontrolle der syrischen Zentralregierung.

Die Beschwerdeführenden verließen Syrien Ende 2018/Anfang 2019 und reisten zunächst in die Türkei, wo sie sich für etwa eineinhalb Jahre aufhielten, bevor sie über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn in Österreich einreisten und hier am 12.09.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX , wurden die Erstbeschwerdeführerin nach § 289 StGB und der Zweitbeschwerdeführer nach § 289 und § 223 Abs. 2 StGB zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafen wurden gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch XXXX vom römisch XXXX , wurden die Erstbeschwerdeführerin nach Paragraph 289, StGB und der Zweitbeschwerdeführer nach Paragraph 289 und Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafen wurden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden:

Dem Zweitbeschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien aktuell nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt durch die syrische Zentralregierung aufgrund der behaupteten Desertation seines Bruders und seiner Cousins aus dem Militärdienst der syrischen Armee bzw. einer ihm in diesem Zusammenhang unterstellten Beihilfe. Der Zweitbeschwerdeführer wurde aus diesem Grund nicht von den syrischen Behörden gesucht. Den Beschwerdeführenden droht auch aufgrund der behaupteten Wehrdienstentziehung und Desertation ihrer Familienangehörigen aktuell keine Verfolgung in Syrien.

Der Zweitbeschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Einberufung oder Zwangsrekrutierung zum Reservedienst der syrischen Armee ausgesetzt. Der Zweitbeschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst im Zeitraum von 1992 bis 1994 als Wache in der Rekrutierungssektion im Rang eines einfachen Soldaten abgeleistet. Er hat das Reservewehrdienstalter bereits überschritten und kann keine Spezialausbildung vorweisen. Der Zweitbeschwerdeführer hat keinen Einberufungsbefehl zum Reservewehrdienst erhalten und wurde von den Volkskomitees auch nicht aufgefordert, in den Kampf zu ziehen.

In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Der Drittbeschwerdeführer befindet sich mit seinem aktuellen Lebensalter von 18 Jahren entsprechend der gesetzlichen Regelung in Syrien im wehrdienstpflichtigen Alter. Er hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet.

Darüber hinaus sind junge Männer im Alter von 17 Jahren laut Gesetz dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Der 16,5-jährige Viertbeschwerdeführer unterliegt somit zwar noch nicht der Wehrpflicht, aber würde ihn in wenigen Monaten bereits die Verpflichtung treffen, die für den Wehrdienst vorbereitenden Tätigkeiten (Abholung des Wehrbuches, medizinische Untersuchung) auszuführen, und erreicht er in etwa eineinhalb Jahren das wehrfähige Alter und unterliegt sodann der Wehrpflicht.

Die syrischen Behörden unterstellen aber nicht sämtlichen Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, eine oppositionelle politische Gesinnung und haben sich auch in den konkreten Fällen der Dritt- und Viertbeschwerdeführenden keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere weist weder der Drittbeschwerdeführer noch der Viertbeschwerdeführer eine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die syrische Zentralregierung oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf.

Des Weiteren droht den Viert- und Fünftbeschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund ihrer Minderjährigkeit. Ihnen droht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten durch die syrische Zentralregierung bzw. regierungsfreundliche Milizen oder durch sonstige Gruppierungen in Syrien. Auch dem mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführer droht keine Rekrutierung durch sonstige oppositionelle Gruppierungen in Syrien.

Der Erstbeschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht alleine aufgrund ihres Geschlechtes konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt.

Ebenso droht den Beschwerdeführenden auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihrer Asylantragstellungen bzw. einer ihnen hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der sich im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 14.03.2024 (LIB)

?        UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von syrischen Staatsangehörigen aus März 2021 (UNHCR)

?        EUAA Country Guidance: Syria aus Februar 2023 (EUAA)

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten